vom (veröffentlicht im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Crimmitschau Nr. 25 vom )

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Transkript:

Stadtrecht Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Crimmitschau 3.2 vom 6.11.2009 (veröffentlicht im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Crimmitschau Nr. 25 vom 03.12.2009) 1 Begriffsbestimmungen 1. Kosten im Sinne des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes (SächsBRKG) im Freistaat Sachsen sind: - Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz. - Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren. 2. Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung / Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiedereinrücken in das Feuerwehrgerätehaus. 2 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Crimmitschau im Sinne des Artikel 1 6 und 69 SächsBRKG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung vom 09.05.2008. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatisierte Brandmeldeanlagen. 3 Aufgaben und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr Crimmitschau erfüllt Aufgaben zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten vor Bränden und den von ihnen ausgehenden Gefahren. Sie gewährleistet die wirksame Bekämpfung von Bränden und führt Hilfeleistungen bei Unglücksfällen und Notständen durch. (2) Die Feuerwehr kann darüber hinaus zu sonstigen Hilfe- oder Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (3) Die Freiwillige Feuerwehr Crimmitschau leistet weiterhin Sicherheitswachdienst im Theater, bei Versammlungen, bei Großveranstaltungen u.ä. (4) Die Werkstätten der Freiwilligen Feuerwehr Crimmitschau können zudem Leistungen für Dritte erbringen. (5) Aus den Bestimmungen des Absatzes 2 können keine Rechtsansprüche einzelner Personen abgeleitet werden. 4 Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr (1) Die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Crimmitschau entsprechend 3 Abs. 1 dieser Satzung sind unentgeltlich, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen. (2) Zum Ersatz der Kosten, die der Stadt durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist verpflichtet 1. der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist, 3. der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist, 4. der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird, 5. derjenige, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, 6. derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird, Stand 2009 Seite 1

3.2 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Crimmitschau Stadtrecht 7. die Gemeinde, der im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Einsatzes nach 14 Abs.1 SächsBRKG Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden. (3) Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr kann Ersatz der Kosten verlangt werden 1. von demjenigen, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, 2. von den in 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen, 3. vom Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, 4. von demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. (4) Leistungen der Feuerwehr, die entsprechend 3 Abs. 2 und 3 erbracht werden, sind grundsätzlich gebührenpflichtig. (5) Wurden mehr Personal, Fahrzeuge und Geräte eingesetzt, als für die Leistung erforderlich waren, so wird nur der notwendige Umfang berechnet. (6) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, wenn dies eine unbillige Härte wäre. 5 Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr (1) Für folgende freiwillige Leistungen der Feuerwehr werden Gebühren verlangt: 1. Die zeitweise Überlassung von Geräten und Material zum Ge- und Verbrauch. 2. Andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und / oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung Einzelner ergibt. (2) Die Gebühren werden entsprechend der Anlage 1 entweder nach Kalendertagen oder nach Stunden berechnet. Jeder angefangene Tag wird als voller Tag und jede angebrochene Stunde wird als volle Stunde berechnet. (3) Bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr nach Abs. 1 Nr. 1 trägt der Ausleiher alle Betriebskosten. Für eventuell entstandene Schäden haftet der Ausleiher. 6 Kostenersatzanspruch und Kostenschuldner (1) Der Kostenersatzanspruch entsteht beim Einsatz von Personal, Fahrzeugen und Geräten mit dem Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus. (2) Zur Zahlung des Kostenersatzes bzw. der Gebühr für die in 3 Absätze 1 bis 3 genannten Leistungen sind die in 4 Abs. 2 und 3 genannten Personen verpflichtet. Außerdem diejenigen, die die Leistungen der Feuerwehr in Anspruch genommen oder die die Leistung der Feuerwehr angefordert haben oder in deren Auftrag sie angefordert wurde. (3) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 7 Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach der Einsatzzeit. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus. (2) Berechnet werden grundsätzlich Einsatzstunden. Dabei wird jede Einsatzstunde von ihrem Beginn an voll berechnet. (3) Die Personalkostenberechnung erfolgt in der Regel für die Einsatzzeit der Lösch- und Sonderfahrzeuge. (4) Eine gesonderte Personalkostenberechnung erfolgt für die Zeit zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach Einsätzen und für sonstige personelle Leistungen. (5) Der Kostenersatz für Personal wird entsprechend der Anlage 1 Punkt 1 berechnet. Seite 2 Stand 2009

Stadtrecht Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Crimmitschau 8 Fahrzeug- und Gerätekosten 3.2 (1) Bei Einsätzen werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte nach der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. (2) Berechnet werden grundsätzlich Einsatzstunden. Dabei wird jede Einsatzstunde von ihrem Beginn an voll berechnet. (3) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte und Aggregate enthalten. (4) Der Kostenersatz für Fahrzeuge und Geräte wird entsprechend der Anlage 1 Punkt 2.1 berechnet. 9 Sachkosten Sachkosten, wie Schaumbildner, Ölbindemittel, Füllen von Druckluftflaschen, Schlauchreinigung usw. werden zusätzlich zu den Fahrzeug- und Gerätekosten, in voller Höhe zum Wiederbeschaffungspreis bzw. jeweiligen Tagespreis, berechnet. 10 Gebührenbefreiung Für ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Crimmitschau sind Hilfeleistungen jeglicher Art kostenlos. 11 Haftung (1) Für Schäden, die bei der Ausführung eines Einsatzes der Feuerwehr entstehen, haftet die Stadt Crimmitschau nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (2) Bei Schäden Dritter hat der Leistungsnehmer die Stadt Crimmitschau von Ersatzansprüchen freizustellen, sofern diese Schäden von der Feuerwehr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. 12 Höhe und Verwendung des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Grundlage der Berechnung sind die in der Anlage 1 aufgeführten Stunden- bzw. Tagessätze für Personal, Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände. (2) Die Einnahmen aus berechnetem Kostenersatz und berechneten Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Crimmitschau werden entsprechend den Festlegungen der Anlage 2 verwendet. 13 Entstehung und Fälligkeit Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides an den Kostenschuldner zur Zahlung fällig. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrgebührensatzung vom 25.07.1991 außer Kraft Stand 2009 Seite 3

3.2 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Crimmitschau Stadtrecht Anlage 1 Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Crimmitschau 1. Personalkosten je Stunde 1.1 Je Person und Stunde bei Sicherheitswachen 20 1.2 Je Person und Stunde bei Einsätzen 40 2. Fahrzeug- und Gerätekosten 2.1 Fahrzeuge Einsatz von Lösch- und Sonderfahrzeugen einschließlich Normbestückung, Geräten und Aggregaten, ohne personelle Leistungen je Stunde 2.1.1 Einsatzleitwagen ELW 65,00 2.1.2 Vorausrüstwagen VRW 120,00 2.1.3 Rüstwagen RW 1 170,00 2.1.4 Mannschaftstransportwagen MTW 80,00 2.1.5 Gerätewagen GWG 150,00 2.1.6 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 100,00 2.1.7 Löschfahrzeug LF 16 / 12 180,00 2.1.8 Löschfahrzeug LF 8 / 6 170,00 2.1.9 Löschfahrzeug LF 10 / 6 170,00 2.1.10 Löschfahrzeug LF 16 170,00 2.1.11 Tanklöschfahrzeug TLF 16 160,00 2.1.12 Tanklöschfahrzeug TLF 24 / 70 160,00 2.1.14 Drehleiter mit Rettungskorb DLK 23 / 12 250,00 2.2 Verleihgebühren für Geräte, Aggregate und Ausrüstungsgegenstände je Tag 2.2.1 TS 8 40,00 2.2.2 Motorkettensäge 35,00 2.2.3 Atemschutzgerät 35,00 2.2.4 Druckschlauch B, C, D 4,00 2.2.5 Saugschlauch A, C 3,50 2.2.6 Verteiler 3,00 2.2.7 Wasserstrahlpumpe 3,00 2.2.8 Standrohr mit Unterflurhydrantenschlüssel 3,50 2.2.9 Strahlrohr 2,00 2.2.10 Übergangsstück A-B, B-C, C-D 1,00 2.2.11 Kupplungsschlüssel 1,00 2.2.12 Oberflurhydrantenschlüssel 1,00 2.2.13 Saugkorb 2,00 2.2.14 Kübelspritze, komplett 5,00 2.2.15 Handfeuerlöscher 4,00 2.2.16 Feuerwehrleine 3,00 2.2.17 Handscheinwerfer 3,00 2.2.18 Schlauchboot 30,00 2.2.19 Steckleiterteil 5,00 2.2.20 Beleuchtungsanhänger 75,00 2.2.21 CO 2-4 Flaschengerät 40,00 2.2.22 Feldküche 80,00 2.2.23 Stromerzeuger 50,00 2.3 Sonstige Dienstleistungen 2.3.1 Atemschutzmaske reinigen, desinfizieren, trocknen, prüfen 13,00 2.3.2 Atemschutzgerät prüfen 15,00 2.3.3 Atemschutzgerät reinigen 20,00 2.3.4 Chemikalienschutzanzug reinigen und prüfen 100,00 2.3.5 Atemluftflaschen füllen 4l 200 bar 4,00 6l 300 bar 6,00 Seite 4 Stand 2009

Stadtrecht Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Crimmitschau 3.2 2.3.6 Druckschlauch bis 20m waschen, prüfen, trocknen, rollen 14,00 2.3.7 Kupplungshälfte einbinden 12,00 2.3.8 Vulkanisieren eines Spritzloches 10,00 2.3.9 Saugschlauch prüfen 10,00 2.3.10 Sägekette schärfen 8,00 3. Allgemeine Festlegungen 3.1 Werden Aggregate und Geräte verliehen, so hat der Benutzer die Kosten für Treib- und Schmierstoffe selbst zu tragen. 3.2 Sind beim Einsatz bzw. der Verleihung von Spezialanhängern und Aggregaten personelle Leistungen erforderlich, so sind diese entsprechend Punkt 1.2 zu berechnen. 3.3 Wird die Feldküche verliehen, so sind zusätzlich zwei Arbeitsstunden zur Reinigung und Desinfektion entsprechend Punkt 1.2 zu berechnen. Kann der Ausleiher nachweisen, dass diese Arbeiten durch eine qualifizierte Fachkraft vor der Rückgabe erfolgten, entfällt diese Berechnung. 3.4 Der Ausleih- und Rückgabetag wird entsprechend 5 Abs. 2 jeweils voll berechnet. 3.5 Ausgeliehene Geräte und Ausrüstungsgegenstände sind in sauberem und gebrauchsfähigem Zustand zurück zu bringen. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, werden personelle Leistungen entsprechend Punkt 1.2 berechnet. 3.6 Die Kosten zum Wiederbefüllen benutzter Feuerlöscher und zum Füllen verbrauchter Druckluftflaschen trägt der Ausleiher selbst. 3.7 Für beschädigte oder verloren gegangene Ausleihgegenstände haftet der Ausleiher. 3.8 Mit seiner Unterschrift im Ausleihbuch bzw. auf dem Auftrag erkennt der Leistungsnehmer die Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Crimmitschau an. Stand 2009 Seite 5

3.2 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Crimmitschau Stadtrecht A n l a g e 2 Verwendung der Einnahmen aus Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Crimmitschau 1. Die Einnahmen werden grundsätzlich für Brandschutz- bzw. Feuerwehrzwecke verwendet. 2. Wird für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Crimmitschau entsprechend 3 Abs.1 Kostenersatz gemäß 4 Absätze 2 und 3 berechnet, so fließen alle berechneten Einnahmen in den Brandschutzhaushalt der Stadtverwaltung Crimmitschau. 3. Bei der Berechnung von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Crimmitschau entsprechend 3 Abs. 2 fließt die Gebühr für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Dienstleistungen in den Brandschutzhaushalt der Stadtverwaltung Crimmitschau. Die berechneten Personalkosten fließen in die Kasse der Freiwilligen Feuerwehr Crimmitschau. 4. Die berechneten Personalkosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Crimmitschau entsprechend 3 Abs. 3 fließen in die Kasse der Freiwilligen Feuerwehr Crimmitschau. Sollte bei Sicherheitswachen Technik zum Einsatz kommen, so fließt der dafür berechnete Kostenersatz in den Brandschutzhaushalt der Stadtverwaltung Crimmitschau. Seite 6 Stand 2009