Allgemeine Einkaufsbedingungen der DALLI-WERKE GmbH & Co. KG

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Transkript:

Allgemeine Einkaufsbedingungen der DALLI-WERKE GmbH & Co. KG 1.) Geltungsbereich 1.1) Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: Einkaufsbedingungen) gelten nur für Verträge mit Unternehmern. 1.2) Auf alle uns gegenüber erbrachten Lieferungen und Leistungen einschließlich zugehöriger Angebote unserer Lieferanten (sofern sie Kaufleute sind) finden diese allgemeinen Einkaufsbedingungen Anwendung. Sie gelten ebenfalls für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote des Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Jede Abweichung von diesen Bedingungen bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder in Textform gehaltenen Bestätigung durch uns. 1.3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. 1.4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für folgende verbundene Unternehmen der DALLI-WERKE GmbH & Co. KG: WIN COSMETIC GmbH & Co. KG WIN Aerosol GmbH & Co. KG WIN-Warth GmbH Dalli-De Klok B.V. Dalli Production Romania SRL 2.) Geheimhaltung / Rückgabe von Unterlagen 2.1) Der Lieferant ist verpflichtet, Angebote, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) ausschließlich für den Vertragszweck zu nutzen und auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus geheim zu halten. 2.2) Der Lieferant wird seine Mitarbeiter entsprechend verpflichten. 2.3) Die dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf unsere Anforderung, im Übrigen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, zurückzugeben oder auf unseren Wunsch ordnungsgemäß zu vernichten, sofern nicht eine gesetzliche Pflicht den Lieferanten zum fortdauernden Besitz verpflichtet. Im letztgenannten Fall wird uns der Lieferant die ordnungsgemäße Vernichtung schriftlich bestätigen. 3. Bestellungen / Auftragsbestätigungen / Preise 3.1) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind nur schriftliche Bestellungen gültig; auch mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung durch uns, um verbindlich zu sein. Sofern nicht ausdrücklich anders Stand: April 2017 Seite 1 von 5

vereinbart, sendet der Lieferant bei Kontrakten, Abrufen und Bestellungen eine Auftragsbestätigung unverzüglich zurück. 3.2) Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist vorbehaltlich einer schriftlichen oder in Textform gehaltenen Annahme eines abweichenden Angebotes des Lieferanten verbindlich. Vorbehaltlich anderer abweichender schriftlicher oder in Textform gehaltener Vereinbarungen ist zu diesem Preis die Lieferung DDP (Incoterms 2010) einschließlich Verpackung sowie Übernahme der Transportversicherung durch den Lieferanten geschuldet. 3.3) Unterbreitet der Lieferant ein schriftliches oder in Textform gehaltenes Angebot, gilt der Vertrag erst dann als abgeschlossen, wenn wir eine schriftliche Annahmeerklärung, die nach diesen Einkaufsbedingungen ebenfalls als Bestellung gilt, abgegeben haben. Auch hier gilt Ziff. 3.2 Satz 2. 4. Lieferzeit 4.1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und unbedingt einzuhalten. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Eingang der Ware bei uns. Lieferverzögerungen sind vom Lieferanten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. 4.2) Nach Ablauf des vereinbarten Liefertages kommt der Lieferant in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. Im Falle des Verzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche ohne Einschränkungen zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. 4.3) Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins sind wir berechtigt, gegenüber dem Lieferanten eine Vertragsstrafe von 1% der Auftragssumme pro Tag, jedoch maximal 10 % der Auftragssumme in Rechnung stellen, bzw. vom Rechnungsbetrag zu kürzen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Durch den Lieferverzug entstandene Schäden (z.b. Maschinenstillstandskosten) werden zusätzlich berechnet. 4.4) Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig und verpflichten uns nicht zur teilweisen oder vorfristigen Bezahlung. 4.5) Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden oder die die Bestellmenge überschreiten, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern. 5. Gefahrenübergang / Dokumente 5.1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart ist, DDP (Incoterms 2010) an die im jeweiligen Auftrag genannte Lieferanschrift zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Stand: April 2017 Seite 2 von 5

5.2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf jedem Packstück unsere Materialnummer, Bestellnummer, Materialbezeichnung, Inhaltsmenge und das Produktionsdatum des Packmittels anzugeben. In Versand- und Lieferpapieren sowie Rechnungen sind Bestellund Positionsnummer, Materialnummer und Bezeichnung anzugeben. 6. Qualitätsanforderung Die gelieferte Ware muss der vereinbarten Qualität entsprechen. Zur Aufrechterhaltung einer gleichbleibenden Qualität bei uns verpflichtet sich der Lieferant alle Änderungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Produktion sowie der Qualitätskontrolle und des Zulieferers der uns gelieferten Waren unverzüglich schriftlich oder in Textform an uns zu melden. 7. Gewährleistung bei Sachmängeln 7.1) Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. 7.2) Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen prüfen. Mängelrügen sind rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablieferung der Ware an den Lieferanten abgesandt wurden und ihm innerhalb weiterer 3 Tage zugegangen sind. Der Lieferant trägt die Beweislast dafür, dass der Zugang nicht erfolgt ist. Bei verborgenen Mängeln beginnt die Rügefrist von 2 Wochen mit der Kenntniserlangung des Mangels. 7.3) Ist die Ware zum Zeitpunkt der Ablieferung mit Mängeln behaftet, so sind wir berechtigt, zunächst nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder der Ersatzleistung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist können wir wahlweise den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Daneben bleibt das Recht auf Schadensersatz und die Geltendmachung von Aufwendungsansprüchen ausdrücklich vorbehalten. Unabhängig davon können wir für die Bearbeitung jeder Reklamation eine Pauschale in Höhe von 150 in Rechnung stellen. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass uns keine oder wesentlich niedrigere Kosten für die Bearbeitung der Reklamation entstanden sind. 7.4) Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verweigerung im Sinne von 214 Abs. 1 BGB hat schriftlich zu erfolgen. 7.5) In dringenden Fällen sind wir berechtigt, Nachbesserungsarbeiten selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten auszuführen, wenn der Lieferant nicht rechtzeitig nachbessert. Wir sind in dringenden Fällen weiterhin berechtigt, Ersatzlieferungen von Dritten zu beziehen, wenn der Lieferant die Mängel nicht rechtzeitig behebt. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. 7.6) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. 7.7) Beim Eintritt von Ereignissen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen (z.b. rechtmäßige Streiks und Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Fälle höherer Gewalt) sind wir für die Dauer und den Umfang der Ereignisse von unseren Stand: April 2017 Seite 3 von 5

Leistungs- und/oder Mitwirkungspflichten befreit, sofern wir diese Störung nicht mit zumutbaren Mitteln abwenden konnten. 8. Gewährleistung bei Rechtsmängeln Der Lieferant sichert zu, dass alle den Verträgen unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (z.b. Pfandrechte) entgegenstehen. 9. Keine Verletzung von Rechtsnormen und von Rechten Dritter Der Lieferant sichert zu, dass durch die Lieferung und Benutzung des Liefergegenstandes und oder Leistungen gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Sollten wir aufgrund der Benutzung, Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung des gelieferten Materials bzw. der gelieferten Gegenstände und/oder Leistungen des Lieferanten wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden, ist uns der Lieferant zum vollen Schadensersatz verpflichtet. 10. Produkthaftung / Freistellung / Haftpflichtversicherung 10.1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, der auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen ist, verpflichtet er sich, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. 10.2) Im Rahmen seiner Haftung nach diesen Einkaufbedingungen ist der Lieferant ebenfalls verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB sowie gemäß 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über den Inhalt und Umfang einer solchen Maßnahme werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 10.3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Millionen pro Personen-/ Sachschaden zu unterhalten. Sofern uns über diese Deckungssumme hinaus Schadensersatzansprüche zustehen, bleiben deren Geltendmachung von der vorstehenden Regelung unberührt. 11. Rechnungen 11.1) Den Ablauf zum Rechnungseingang, sowie die Pflichtangaben auf den Eingangsrechnungen entnehmen Sie bitte dem Dokument Zentraler Rechnungseingang auf unserer Internetseite www.dalli-group.com. 11.2) Zahlungsfristen laufen gemäß den in der Bestellung festgelegten Konditionen. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem ersten Tag nach Eingang der prüfbaren Rechnung, jedoch nicht vor Erfüllung der Leistung. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist das Datum, an dem wir den Überweisungsauftrag erteilen. Soweit im Einzelfall keine schriftliche oder in Textform gehaltene Vereinbarung getroffen wird, soll die Zahlung im Regelfall innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung mit 3% Skonto erfolgen. Stand: April 2017 Seite 4 von 5

11.3) Unabhängig von Ziff. 11.2 Satz 4 geraten wir ohne Mahnung des Lieferanten nicht in Zahlungsverzug. Bei Geltendmachung von Schadensersatz im Falle des Verzuges bleibt uns der Nachweis eines geringeren Schadens, auch bezüglich des gesetzlich vorgesehenen Verzugszinses, vorbehalten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 11.4) Die vorbehaltlose Zahlung des Rechnungsbetrages durch uns beinhaltet keine Anerkennung der Leistung des Lieferanten als vertragsgemäß. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. 12. Abtretung, Aufrechnung 12.1) Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus Verträgen mit uns ist dem Lieferanten nur mit unserer schriftlichen Einwilligung gestattet. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt. 12.2) Die Aufrechnung des Lieferanten mit anderen als rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder unbestrittenen Forderungen ist nicht zulässig. 13. Eigentumsvorbehalt Einen etwaigen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erkennen wir nicht an. 14. Veränderungen des Liefergegenstandes Verbessert oder ändert der Lieferant den Liefergegenstand während der laufenden Dauer des Auftrages, so ist er verpflichtet, uns hierüber unverzüglich zu informieren und uns anzubieten, statt der auftragsgemäßen die verbesserte oder geänderte Ausführung zu wählen. 15. Verhaltenskodex für Lieferanten Unser Verhaltenskodex für Lieferanten in der für den jeweiligen Vertragszeitraum gültigen Fassung, abrufbar unter www.dalli-group.com, ist Bestandteil dieser Einkaufsbedingungen. 16. Erfüllungsort / Gerichtsstand / geltendes Recht 16.1) Als Erfüllungsort gilt die im jeweiligen Auftrag genannte Lieferanschrift. 16.2) Gerichtsstand ist Aachen. 16.3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Stand: April 2017 Seite 5 von 5