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Transkript:

Satzung des Musikvereins Oedheim e. V. Erstausgabe am 23.03.1968 mit Änderungen vom 29.03.1969, 04.03.1978, 12.03.1983, 07.03.1992, 14.03.1998, 12.02.2000, 05.02.2011 und 02.02.2013. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Musikverein Oedheim e. V. und hat den Sitz in Oedheim, Kreis Heilbronn. Der Musikverein ist der Nachfolger der Feuerwehrkapelle Oedheim. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Blasmusik. Er will dazu beitragen, eine bodenständige Kultur unseres Volkes, insbesondere der Gemeinde Oedheim, zu erhalten. Diesen Zweck verfolgt er durch: a) regelmäßige Übungsabende b) Veranstaltung von Konzerten c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 1

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. 3 Mitgliedschaft Der Verein hat a) aktive Mitglieder im Blasorchester b) aktive Mitglieder anderer Instrumentalgruppen c) passive Mitglieder d) Jugendmitglieder Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Natürliche Personen unter 18 Jahren sind Jugendmitglieder. Über die Aufnahme, die schriftlich beantragt werden soll, entscheidet die Vorstandschaft. Gegen ihre Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung gibt es nicht. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die glei- 2

chen Rechte und Pflichten wie passive Mitglieder, sie sind aber von jeder Beitragszahlung befreit. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Jugendmitglieder, Schüler, Studenten und Bundeswehrsoldaten bezahlen die Hälfte des jeweiligen Beitragssatzes. Der 1. Vorsitzende und der Dirigent des Blasorchesters sind von der Beitragszahlung befreit. Jedes Mitglied hat das Recht, an den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ab 16 Jahren hat das Recht, das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. 5 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod b) durch Austritt c) durch Ausschluss Der Austritt kann nur schriftlich zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere: 3

a) Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr b) grober Verstoß gegen die Vereinssatzung c) unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten Gegen den Ausschluss, über den, nach Anhörung des Mitglieds, die Vorstandschaft mit sofortiger Wirkung entscheidet, kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig entscheidet. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Vorstandschaft c) die Mitgliederversammlung Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen können. 7 Vorstand Der Vorstand besteht gemäß 26 BGB aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie sind je allein vertretungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt im Amt bis Neu- 4

wahlen stattgefunden haben. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen der Vorstandschaft und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Dem 1. Vorsitzenden obliegt außerdem die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Bei der Vereinsführung und Verwaltung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, dürfen nicht getätigt werden. Der 2. Vorsitzende ist zugleich Orchestervorstand des Blasorchesters. Er muss aktives Mitglied des Blasorchesters sein und wird nur von den aktiven Mitgliedern des Blasorchesters auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss nach Haushaltslage eine angemessene Vergütung erhalten. 8 Vorstandschaft Die Vorstandschaft besteht aus: a) dem Vorstand b) zwei Kassierern c) dem Schriftführer d) 5 Beisitzern, davon mindestens 3 aktiven Mitgliedern des Blasorchesters (sollten einer der beiden oder beide gewählte Kassierer oder der Schriftführer passive Mitglieder sein, erhöht sich die Zahl der aktiven Beisitzer um je 1 Mitglied auf 4, 5 oder 6 aktive Mitglieder des Blasorchesters) e) zwei Jugendleitern f) den Abteilungsleitern anderer Instrumentalgruppen g) Die Dirigenten stehen der Vorstandschaft beratend bei. 5

Ein Kassierer sollte aktives Mitglied des Blasorchesters sein. Die Kassierer haben die Kassengeschäfte des Vereins zu führen. Sie sind berechtigt: a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen b) Zahlungen bis zum Betrag von 500 zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden ausbezahlt werden. c) alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen Die Kassierer fertigen am Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Entlastung und Anerkennung vorzulegen ist. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, Kassenprüfungen während des Geschäftsjahres vorzunehmen. Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben zu verwenden. Der Schriftführer führt die schriftlichen Aufgaben des Vereins. Er hat insbesondere über alle Versammlungen und Sitzungen ein Protokoll zu fertigen, das von ihm und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Jugendleiter sind für die Jugendarbeit zuständig. Insbesondere sind sie für die Betreuung und Ausbildung der Jugendlichen verantwortlich. Die Jugendleiter werden von 6

den aktiven Jugendmitgliedern auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Abteilungsleiter anderer Instrumentalgruppen sind für die Betreuung dieser zuständig. Die Abteilungsleiter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandschaft entscheidet über rechtsverbindliche Zusagen bei Inanspruchnahme des Blasorchesters und anderer Instrumentalgruppen durch Dritte. Die Vorstandschaft beschließt in den ihr durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten, sonst steht sie dem Vorstand beratend zur Seite. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. 9 Mitgliederversammlung Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2 Vorsitzende, hat mindestens einmal im Jahr, und zwar im ersten Drittel des Jahres, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher im Mitteilungsblatt der Gemeinde Oedheim oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder bekannt gegeben. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vor der Durchführung schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern. Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, wenn dieser verhindert ist, der 2. Vorsitzende. Sie ist ohne Rück- 7

sicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes b) die Entlastung des Vorstandes c) die Festlegung des Mitgliedsbeitrags d) die Wahl des 1. Vorsitzenden, der Kassierer, des Schriftführers, der Abteilungsleiter anderer Instrumentalgruppen, der Kassenprüfer, der Beisitzer der Vorstandschaft e) Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse der Vorstandschaft betreffend der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern f) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat g) die Auflösung des Vereins h) Satzungsänderungen. Bei Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung nur, wenn diese nicht die aktiven Mitglieder direkt betreffen. Bei solchen Satzungsänderungen sind nur die aktiven Mitglieder und die Vorstandschaft stimmberechtigt. Satzungsänderungen, die aufgrund gesetzlicher Änderungen von einer staatlichen Behörde verlangt werden, können von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. 8

10 Veranstaltungen Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind die Entgelte so festzusetzen, dass mindestens die voraussichtlichen Unkosten der Veranstaltung gedeckt werden. Über die Abhaltung von Veranstaltungen des Vereins entscheidet die Vorstandschaft. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen werden für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Für die Mitwirkung des Blasorchesters oder anderer Instrumentalgruppen bei Veranstaltungen, die kameradschaftlichen Zwecken dienen, wird kein Entgelt verlangt. Mitgliedern, die das 70., 80., 90. und 100. Lebensjahr vollenden wird nach Möglichkeit auf Wunsch kostenlos ein Geburtstagsständchen gespielt. Bei Eheschließungen aktiver Mitglieder wird nach Möglichkeit die Feier der kirchlichen Trauung durch Musikstücke mitgestaltet, außerdem wird nach Möglichkeit dem Brautpaar kostenlos ein Ständchen gespielt. Bei Beerdigungen von Mitgliedern wird nach Möglichkeit auf Wunsch der Angehörigen kostenlos gespielt. 11 Inanspruchnahme des Blasorchesters durch Dritte Die traditionellen Verpflichtungen des Blasorchesters gegenüber der bürgerlichen Gemeinde und der katholischen und evangelischen Kirchengemeinde Oedheim werden in dem bisherigen Umfang nach Möglichkeit wahrgenommen. Bei Inanspruchnahme des Blasorchesters und anderer Instrumentalgruppen durch Dritte wird ein Beitrag zur Deckung der Unkosten erhoben, dessen Höhe die Vorstandschaft jeweils festsetzt. 9

12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oedheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 13 Datenschutzbestimmungen a) Name, Adresse und Geburtsdatum der aktiven Mitglieder werden mit der jährlichen Mitgliederbestandsmeldung vom Kreisverband aufgenommen und gespeichert. Aktive Mitglieder mit besonderen Aufgaben, insbesondere der Vorsitzende, werden zusätzlich mit den Kommunikationsdaten sowie der Bezeichnung der Funktion aufgenommen und gespeichert. Name, Adresse, Geburtsdatum, Kommunikationsdaten und ggf. Bankverbindung der Mitglieder der unter 3 genannten Einzelpersonen werden mit Beantragung der Mitgliedschaft aufgenommen und gespeichert. Personenbezogene Daten sowie die Bankverbindungen aller Mitglieder werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. b) Als Mitglied des Blasmusikkreisverbands Heilbronn ist der Musikverein verpflichtet, die aktiven Mitglieder an den Blasmusikkreisverband Heilbronn zu melden. Dabei wird Name, Anschrift und Geburtstag übermittelt. Bei aktiven Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden 10

zusätzlich die Kommunikationsdaten sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt. Der Musikverein erklärt bei Abgabe der Mitgliedermeldung an den Blasmusikkreisverband Heilbronn, dass die Daten ausschließlich für verbandsinterne Zwecke verwendet werden dürfen; eine Überlassung an Dritte ist untersagt bzw. bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes. c) Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereinsbzw. verbandsinternen Zwecken verwendet werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt. d) Im Rahmen seiner Pressearbeit informieren die Tagespresse und die Verbandszeitschrift über Ergebnisse und besondere Ereignisse. Diese Informationen werden auch auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. 11