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Transkript:

1 Themen auf den Punkt gebracht THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Absetzbeträge und sonstige Beiträge... 2 Die elektronische Rechnungslegung... 4 Die Inhalte dieses Rundschreibens dienen ausschließlich informativen Zwecken und stellen keine Steuer- und Rechtsberatung dar Ausserhofer & Partner GmbH Freiberuflergesellschaft Nordring 25 I-39031 Bruneck www.ausserhofer.info kanzlei@ausserhofer.info Tel. +39 0474 572300 Fax +39 0474 572399

2 Wirtschaft & Steuern WIRTSCHAFT & STEUERN Absetzbeträge und sonstige Beiträge Energetische Sanierung Kondominien Absetzbetrag Steuererklärung Mit dem Gesetz 232/2016 wurde die Frist für die Absetzbarkeit der Kosten für die energetische Sanierung auf Kondominiumsanteile bis zum 31/12/2021 verlängert. Für bestimmte Maßnahmen ist vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 eine höhere Begünstigung in Höhe von 70% - 75% vorgesehen. 70% für Maßnahmen, welche auf mehr als 25% der Gebäudehülle ("superficie disperdente lorda dell'edificio") vorgenommen werden; 75% für Maßnahmen zur Steigerung der energetischen Effizienz im Sommer und Winter, womit die durchschnittlichen Qualitätswerte gemäß D.M. 26.06.2015 erreicht werden. Der Höchstbetrag der Begünstigung beträgt Euro 40.000 multipliziert mit der Anzahl der Wohneinheiten im Gebäude. Der Absetzbetrag in der Steuererklärung wird auf 10 Jahre aufgeteilt. Landesbeitrag energetische Sanierung von Kondominien Für die energetische Gesamtsanierung von Kondominien (Mindestens 5 Baueinheiten) werden vom Land Südtirol Landesbeiträge mit einem Fördersatz bis zu 70 Prozent der anerkannten Kosten gewährt. Die Maßnahme muss in der Provinz Bozen durchgeführt werden. Die Beitragsanträge müssen vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden und können im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni des Jahres, in dem die Arbeiten beginnen, eingereicht werden. Das Mehrfamiliengebäude muss nach erfolgter energetischer Sanierung mindestens Standard KlimaHaus C oder Gütesiegel KlimaHaus R erreichen. Die Beiträge sind mit keinen weiteren Beiträgen oder Förderungen sonstiger Art kumulierbar, die in staatlichen Bestimmungen oder in anderen Gesetzen zu Lasten des Landeshaushaltes für dieselben zulässigen Ausgaben vorgesehen sind. Energetische Sanierung von Wohnungen oder einzelner Baueinheiten Absetzbetrag Steuererklärung Wie bereits im Rundschreiben 02/2018 erwähnt, wurde der Steuerbonus in Höhe von 65% für Arbeiten zur energetischen Sanierung für das Jahr 2018 verlängert.

3 Wirtschaft & Steuern Der Einbau von Markisen, Klimatisierungsanlagen mit Generatoren, welche mit Biomasse betrieben werden und der Ankauf und Einbau von Fenster und Vorrichtungen werden ab 2018 nur mehr im Ausmaß von 50% anstatt mit 65% gefördert. Der Absetzbetrag in der Steuererklärung wird auf 10 Jahre aufgeteilt. Landesbeitrag energetische Sanierung von Wohnungen oder einzelner Baueinheiten Für die energetische Gesamtsanierung von Wohnungen oder einzelner Baueinheiten gewährt das Land Südtirol einen Förderbeitrag in Höhe von 50% der anerkannten Kosten, wenn dadurch ein KlimaHaus- Standard C oder das Gütesiegel KlimaHaus R erreicht wird. Die Gesuche können bis zum 30. Juni eines jeden Jahres beim Landesamt für Energieeinsparung eingereicht werden. Ansuchen können sowohl Privatpersonen, als auch Betriebe und Gemeinden. Die Beiträge sind mit keinen weiteren Beiträgen oder Förderungen sonstiger Art kumulierbar, die in staatlichen Bestimmungen oder in anderen Gesetzen zu Lasten des Landeshaushaltes für dieselben zulässigen Ausgaben vorgesehen sind. Forderungsabtretung des Steuerabsetzbetrages auf energetische Sanierung von Kondominien oder einzelner Baueinheiten Bereits das Bilanzgesetz 2017 hat die Möglichkeit vorgesehen, dass Eigentümer von Baueinheiten in Kondominien, deren steuerbares Einkommen nicht ausreicht, um den Steuerabsetzbetrag auf die energetischen Sanierungen selbst nutzen zu können, diesen an Banken und Versicherungen abtreten können. Diese Möglichkeit wurde eingeführt, um die energetischen Sanierungen an Kondominien zu fördern. Ab dem Jahr 2018 hat der Steuergesetzgeber nun die Möglichkeit der Forderungsabtretung des Steuerabsetzbetrages auf energetische Sanierung auch für die Eigentümer von einzelnen Baueinheiten vorgesehen. Die Forderungsabtretung kann an die Lieferanten vorgenommen werden, welche die Sanierungen vorgenommen haben, aber auch an jedes sonstige Unternehmen oder Privatpersonen (an Banken und Versicherungen nur, wenn das besteuerbare Einkommen nicht ausreicht um den Absetzbetrag selbst zu nutzen). Es sind hier einige Fomalitäten einzuhalten, welche noch im Detail von der Agentur der Einnahmen geklärt werden müssen. Dazu hat die Agentur der Einnahmen bereits ein Rundschreiben angekündigt, das demnächst veröffentlicht werden soll.

4 Wirtschaft & Steuern Die elektronische Rechnungslegung Elektronische Rechnung zwischen Unternehmen und Freiberufler, sowie zwischen Unternehmen/Freiberufler und Endkunden Nachdem die elektronische Rechnung bereits seit Jahren gegenüber der öffentlichen Verwaltung verpflichtend vorgesehen ist, hat die Finanzverwaltung nun mit 30. April die Maßnahme für die elektronische Rechnungslegung, welche vom Bilanzgesetz 2018 vorgesehen war, auch zwischen Unternehmen/Freiberuflern, sowie zwischen Unternehmen/Freiberuflern und Endkunden umgesetzt. Die Verpflichtung besteht ab 01. Juli 2018 für Tankstellenbetreiber bei Verkauf von Benzin und Diesel, sowie bei der Rechnungsstellung aufgrund von Unterwerkverträgen bei öffentlichen Aufträgen. Ab 1. Januar 2019 muss die elektronische Rechnungslegung auch für alle weiteren Geschäftsvorfälle gegenüber Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen erfolgen. Von der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungslegung ausgenommen sind lediglich Kleinstunternehmen (sog. "regime dei minimi" und "regime forfettario"). Mit Rundschreiben 8/E vom 30. April werden diesbezüglich erste Klarstellungen zur Umsetzung der elektronischen Rechnungslegung erteilt. Um den Prozess der elektronischen Rechnungslegung zu vereinfachen, möchte die Agentur der Einnahmen verschiedene Werkzeuge zur Verfügung stellen. So soll die elektronische Rechnungsstellung entweder mittels dem Dienst auf dem Internet-Portal der Agentur der Einnahmen, einer herunterzuladenden Software oder mittels einer eigenen dafür entwickelten "App" erfolgen. Die Daten des Rechnungsempfängers, sowie die telematische Adresse sollen dank dieser App direkt vom System der Agentur der Einnahmen erkannt und importiert werden. Nachdem die Rechnung ausgestellt wurde, wird diese an das System der Agentur der Einnahmen (sog. "Sistema di Interscambio") gesendet und von diesem geprüft. Ist das File mit der Rechnung korrekt ausgestellt, wird es vom System an den Rechnungsempfänger zugestellt; im gegenteiligen Fall wird das File vom System innerhalb der Frist von 5 Tagen abgelehnt. Da die elektronische Rechnung auch digital aufbewahrt werden muss, hat die Agentur der Einnahmen angekündigt auch dafür einen Dienst auf ihrem Internet-Portal zur Verfügung zu stellen. Die elektronische Rechnungslegung bzw. der Rechnungsempfang mittels des Systems der Agentur der Einnahmen "Sistema di Interscambio" kann somit direkt vom Rechnungssteller bzw. Rechnungsempfänger vorgenommen werden; jedoch ist es auch möglich, autorisierte Vermittler mit dem Dienst zu bevollmächtigen. Elektronische Rechnung für Benzin und Diesel Wie bereits oben erwähnt, sieht das Bilanzgesetz 2018 vor, dass Tankstellenbetreiber bereits ab 01. Juli 2018 für ihre Treibstoffverkäufe an MwSt.-Subjekte eine elektronische Rechnung ausstellen. Die elektronische Rechnung ersetzt die Treibstoffkarte, welche abgeschafft wird. Zusätzlich sind die

5 Wirtschaft & Steuern Tankstellenbetreiber verpflichtet, ihre Tageseinnahmen bei Treibstoffverkäufen an Privatpersonen an die Agentur der Einnahmen elektronisch zu melden. Die Spesen, sowie die MwSt. für den Treibstoffankauf können steuerlich lediglich dann geltend gemacht werden, wenn die diesbezügliche Zahlung nachverfolgbar ist (Zahlung mittels Kreditkarte, Debitkarte oder Prepaid-Karte). Elektronische Rechnung für Unterwerkverträge bei öffentlichen Arbeiten Die elektronische Rechnungslegung bei Werkverträgen gegenüber der öffentlichen Verwaltung ist bereits seit einigen Jahren verpflichtend vorgesehen. Ab 01. Juli 2018 wird diese Verpflichtung nun auch auf die Unterwerkverträge bei öffentlichen Arbeiten ausgeweitet. Wie im Rundschreiben vom 30. April von Seiten der Agentur der Einnahmen erwähnt, gilt die Verpflichtung jedoch nur für die Rechnungsstellung zwischen dem Hauptunternehmen, das den Vertrag mit der öffentlichen Verwaltung abgeschlossen hat und dem Unternehmen, mit welchem der Unterwerkvertrag abgeschlossen wurde. Für alle eventuell im Rahmen von weiteren Unterwerkverträgen beauftragten Unternehmen gilt die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung dann erst ab 01.01.2019. Diesbezüglich soll noch ein weiteres Rundschreiben von Seiten der Agentur der Einnahmen folgen. Dr. Fissneider Heike

6 Themen auf den Punkt gebracht TERMINE UND FÄLLIGKEITEN Mittwoch, 16. Mai 2018 MwSt. - Abrechnung für April MwSt. Abrechnung für 1. Trimester MwSt. Split Payment für April (institutionell für öffentliche Körperschaften) INPS 1. Fixrate für Handwerker und Kaufleute Freitag, 25. Mai 2018 Intrastat - Monatliche Meldung für April Donnerstag, 31. Mai 2018 Meldung MwSt.-Abrechnung 1. Trimester 2018 Meldung Ein- und Ausgangsrechnungen 1. Trimester 2018 (Optional)