RUNDSCHREIBEN AN DIE KUNDEN
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- Teresa Müller
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1 WIRTSCHAFTSPRÜFER UND STEUERBERATER DOTTORI COMMERCIALISTI E REVISORI LEGALI BRUGNARA SCHWEIGKOFLER WEGER Dr. Michael Brugnara Dr. Walter Schweigkofler Dr. Walter Weger RUNDSCHREIBEN AN DIE KUNDEN (verfasst von Koinè) DL Nr. 119 (das sog. decreto fiscale collegato ) - Neuerungen im Bereich der MwSt. 1
2 1 VORBEMERKUNG Mit DL Nr. 119, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom Nr. 247, wurde die Begleitverordnung (das sog. decreto fiscale collegato ) zum Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 erlassen. DL 119/2018 ist am , dem Tag nach seiner Veröffentlichung, in Kraft getreten; einige Bestimmungen werden jedoch zu einem gesonderten Zeitpunkt wirksam. In der Folge werden die wesentlichen Neuerungen von DL 119/2018 im Bereich der MwSt. analysiert, vor allem hinsichtlich der Strafbestimmungen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung, der Fristen für die Ausstellung und die Verbuchung der Rechnungen sowie der Modalitäten für den Vorsteuerabzug bzw. die Ausweisung desselben in den regelmäßigen MwSt.- Abrechnungen. In weiteren Rundschreiben werden dann die Neuerungen von DL 119/2018 im Bereich der Abfindung bzw. Beilegung von Steuerstrafen und Streitfällen besprochen. DL 119/2018 befindet sich im Zuge seiner Umwandlung in ein Gesetz, wodurch noch Abänderungen und Ergänzungen möglich sind. 2 NEUERUNGEN IM BEREICH DER MWST. THEMA Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung Subjektiver Anwendungsbereich Elektronische Rechnungsstellung Verzicht auf Strafen bzw. Reduzierung der Strafen im ersten Halbjahr 2019 Neue Fristen für die Ausstellung der Rechnung Art. 1 Abs. 3 DLgs. 127/2015 hatte ursprünglich die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung für die Geschäftsfälle zwischen MwSt.-Zahlern eingeführt, die im Staatsgebiet ansässig, niedergelassen oder direktregistriert sind. Um sich an den Beschluss des EU-Rates vom Nr. 593 anzupassen, mit welchem dem italienischen Staat die Genehmigung zur Einführung der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nur für die MwSt.-Zahler erteilt wurde, die im Staatsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, ändert Art. 15 DL 119/2018 Art. 1 Abs. 3 DLgs. 127/2015 ab und schafft somit den Bezug zu den direktidentifizierten Steuerzahlern ab. Diese Klarstellung wurde im Übrigen bereits im Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom , Nr. 13 veröffentlicht. Im Hinblick auf die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung definiert Art. 10 DL 119/2018 neue Maßnahmen, mit denen die möglichen negativen Auswirkungen aus Verzögerungen in den erforderlichen Anpasungen der EDv abgeschwächt weren können. Im Besonderen sieht der novellierte Art. 1 Abs. 6 DLgs. 127/2015 vor, dass (ausschließlich) im ersten Halbjahr 2019: die Strafe ex Art. 6 DLgs. 471/97 nicht zur Anwendung kommt, wenn die elektronische Rechnung nach der Frist ex Art. 21 DPR 633/72, jedoch innerhalb der Fälligkeit für die entsprechende (monatliche oder vierteljährliche) MwSt.-Abrechnung ausgestellt wird; die Strafe ex Art. 6 DLgs. 471/97 wird um 80% reduziert, wenn die elektronische Rechnung nach der Frist ex Art. 21 DPR 633/72, jedoch innerhalb der Fälligkeit für die nächstfolgende (monatliche oder vierteljährliche) MwSt.-Abrechnung ausgestellt wird. Art. 11 DL 119/2018 ändert Art. 21 Abs. 4 DPR 633/72 ab und legt fest, dass ab dem die Rechnung innerhalb von 10 Tagen ab Durchführung des Geschäftsfalls ausgestellt werden kann. Es sei darauf hingewiesen, dass sich diese Fristverlängerung weder auf den Zeitpunkt der Enstehung der Steuerschuld noch auf die Fristen für die MwSt.- 2
3 Neue Fristen für die Verbuchung der ausgestellten Rechnungen Neue Modalitäten für die Verbuchung der Eingangsrechnungen Fristen für den Vorsteuerabzug Pflicht zur Übermittlung dertageseinnahmen per Internet Abrechnung auswirkt. Wird die Rechnung nicht unmittelbar, sondern innerhalb von 10 Tagen ab Durchführung des Geschäftsfalls ausgestellt, so ist in der Rechnung selbst darauf hinzuweisen, an welchem Tag der Geschäftsfall durchgeführt bzw. die Zahlung erhalten wurde. Art. 12 DL 119/2018 ändert die Fristen für die Verbuchung der Ausgangsrechnungen im entsprechenden Register ab. Im Besonderen wird Art. 23 DPR 633/72 abgeändert und dabei verfügt, dass die ausgestellten Rechnungen in der Reihenfolge ihrer Nummerierung nicht mehr binnen 15 Tagen ab der Ausstellung, sondern binnen 15 Tagen nach dem Monat der Durchführung des Geschäftsfalls verbucht werden müssen. Die Sonderbestimmung für die Geschäftsfälle, bei denen der Käufer die Waren über den Verkäufer an einen Dritten Käufer abtritt (Art. 21 Abs. 4, dritter Satz, Buchst. b) DPR 633/72), bleibt aufrecht; diese Rechnungen können also weiterhin binnen 15 Tagen nach dem Monat der Ausstellung (und nicht der Durchführung des Geschäftsfalls) verbucht werden. Art. 13 DL 119/2018 schafft die Pflicht zur fortlaufenden Nummerierung der Eingangsrechnungen und der Zollscheine ab (bei elektronischen Rechnungen, die mit dem Sistema di Interscambio übermittelt werden, wird diese Voraussetzung ohnehin als gegeben betrachtet). Abgeändert wird somit Art. 25 Abs. 1 DPR 633/72, welcher im neuen Wortlaut nur mehr vorsieht, dass die Rechnungen und Zollscheine, einschließlich jener im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DPR 633/72, verbucht werden Art. 14 DL 119/2018 ändert Art. 1 Abs. 1 DPR 100/98 hinsichtlich der regelmäßigen MwSt.-Abrechnungen IVA ab. Der novellierte Artikel sieht nun vor, dass auch die Vorsteuer aus Rechnungen, die bis zum 15. Tag des Folgemonats erhalten und verbucht wurden, in der Abrechnung für jenen Monat in Abzug gebracht werden kann, in dem der Geschäftsfall durchgeführt wurde. Die neuen Bestimmungen gelten jedoch nicht für Geschäftsfälle, die im Vorjahr durchgeführt wurden. Art. 17 DL 119/2018 führt die Pflicht zur elektronischen Speicherung und Vorlage der Tageseinnahmen für den Einzelhandel vor. In diesem Zusammenhang wurde Art. 2 Abs. 1 DLgs. 127/2015 abgeändert. Wirksamkeit Die Pflicht gilt: ab dem für alle MwSt.-Zahler im Einzelhandel ( che esercitano attività di commercio al minuto ex Art. 22 DPR 633/72 ); bereits ab dem , wenn das Umsatzvolumen über ,00 Euro liegt. Mit der Einführung der Pflicht zur elektronischen Speicherung und Vorlage per Internet wird die Pflicht zur Verbuchung der Tageseinnahmen ex Art. 24 DPR 633/72 ersetzt. Bereits ausgeübte Optionen - Gültigkeit Art. 2 Abs. 1 DLgs. 127/2015 sah vor den Abänderungen ex DL 119/2018 die Möglichkeit zu einer Option für die freiwillige Vorlage der Tageseinnahmen per 3
4 Lotterie der Kassazettel Internet mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren vor. Art. 17 DL 119/2018 sieht nun vor, dass die entsprechenden Optionen, die bis zum ausgeübt werden, für den Besteuerungszeitraum 2019 gültig bleiben. Befreiungen Das Dekret sieht die Möglichkeit vor, durch weitere Ministerialverodnungen bestimmte Steuerzahler von der bsprochenen Pflicht zu befreien, und zwar: abhängig von der konkret ausgeübten Tätigkeit und vom Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Steuerzahler, welche Daten an das System der Gesundheitskarte übermitteln Um Verdoppelungen der Mitteilungspflichten zu vermeiden, können Steuerzahler, welche bereits Daten an das System der Gesundheitskarte übermitteln, die hier besprochene Mitteilungspflicht auch über das System der Gesundheitskarte erfüllen; allerdings muss die Mitteilung in diesem fall Täglich und nicht nur monatlich erfolgen. Beitrag für die technologische Anpassung Um die Anpassung der betrieblichen EDV an die neuen Formpflichten zu unterstützen, wird ein Beitrag in Höhe von von 50 % der entsprechenden Aufwendungen (Ankauf oder Anpassung der erforderlichen Instrumente ) in den Jahren 2019 und 2010 eingeführt. Es gilt jedoch ein Höchstbetrag pro Instrument bzw. Gerät von: 250,00 Euro bei Ankauf; 50,00 Euro bei Anpassung. Der Beitrag wird über einen entsprechenden Preisnachlass des Verkäufers der Geräte gewährt, welcher dann seinerseits den betreffenden Betrag als Steuerguthaben per Vordruck F24 im Sinne von Art. 17 DLgs. 241/97 verrechnen kann. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen werden mit einer Verordnung der Agentur für Einnahmen erlassen. Vereinfachungen für geringfügige Steuerzahler Art. 17 Abs. 2 DL 119/2018 ändert Art. 4 DLgs. 127/2015 mit Wirkung ab dem ab. Im Besonderen wird verfügt, dass Steuerzahler mit vereinfachter Buchführung ex Art. 18 DPR 600/73, welche die entsprechende Unterstützung durch die Agentur für Einnahmen in Anspruch nehmen und dadurch von der Pflicht zur Führung der MwSt.-Bücher befreit sind, dennoch das Register der Zahlungsein- und Ausgänge ex Art. 18 Abs. 2 DPR 600/73 führen müssen. Die Pflicht zur Führung der MwSt.-Bücher bleibt für Steuerzahler, welche für die Verbuchung der MwSt.-Geschäftsfälle ex Art. 18 Abs. 5 DPR 600/73 optiert haben, aufrecht. Art. 18 DL 119/2018 sieht vor, dass die sog. Lotterie der Kassazettel ab dem eingeführt wird. In diesem Zusammenhang werden die Abs. 540 ff., Art. 1 des Gesetzes vom Nr. 232 abgeändert. Dabei wird vorgesehen, dass Ankäufe bei Detailhändlern, welche die Daten zu ihren Tageseinnahmen der Behörde per Internet mitteilen, zur Teilnahme an einer Lotterie berechtigen, in der verschiedene Preise verteilt werden. Die Modalitäten der Lottoziehung sowie die Höhe und die Anzahl der Preise werden mit Verordnung der Zoll- und Monopolagentur im Einvernehmen mit 4
5 Bildung einer MwSt.- Gruppe für Gruppen von Genossenschaftsbanken der Agentur für Einnahmen festgelegt. Subjektiver Anwendungsbereich Teilnahmeberechtigt sind natürliche Personen, die volljährig und im Staatsgebiet ansässig sind und die betreffenden Ankäufe nicht in ihrer Eigenschaft als Unternehmer oder Freiberufler tätigen. Die Ankäufe müssen bei Detailhändlern erfolgen, welche die Daten zu ihren Tageseinnahmen der Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 DLgs. 127/2015 per Internet mitteilen. Mitteilung der Steuernummer Um an der Lotterie teinehmen zu können, muss der Steuerzahler dem Detailhändler seine Steuernummer mitteilen. Der Detailhändler leitet dann die Daten zu den Geschäftsfällen an die Agentur für Einnahmen weiter, wobei spezielle Regstrierkassen mit Internetanschluss ( gli appositi Registratori Telematici ) verwendet werden. Art. 20 DL 119/2018 sieht die Möglichkeit zur Bildung einer MwSt.-Gruppe im Sinne von Abschnitt V-bis DPR 633/72 nun auch für Gruppen von Genossenschaftsbanken ex Art. 37-bis DLgs. 385/93 (dem Einheitstext für das Bankwesen) vor. In diesem Zusammenhang werden die Art. 70-ter und 70-septies DPR 633/72 abgeändert. Im Besonderen wird Folgendes vorgesehen: Auch für diese Steuerzahler wird die Voraussetzung der finanziellen Abhängigkeit, welche für die Bildung einer MwSt.-Gruppe vorgesehen ist, nun als gegeben betrachtet; Als Vertreter der Gruppe wird im Sinne von Art. 37-bis Abs. 1 DLgs. 385/93 die Konzernmutter betrachtet. Fristen für die Ausübung der Option Die Gruppen von Genossenschaftsbanken können die Option bereits mit Wirkung zum ausüben, sofern: die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Abhängigkeit ex Art. 70-ter DPR 633/72 zum vorliegt; hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzung der finanziellen Abhängigkeit wird auf das Datum der Unterzeichnung des Gruppenvertrags ( contratto di coesione ) ex Art. 37-bis Abs. 3 DLgs. 385/93 Bezug genommen; und bis zum die Mitteilung der Bildung einer MwSt.-Gruppe an die Agentur für Einnahmen erfolgt. 5
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