Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2007(Gesetz Nr. 296 vom )

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1 An alle unsere Kunden Ihre Anschriften Bozen, Jänner 2007 Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2007(Gesetz Nr. 296 vom ) Werter Kunde, Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2007 (Gesetz vom , Nr. 296) ist am in Kraft getreten. Im vorliegenden Rundschreiben werden einige der wesentlichen Neuerungen besprochen, wobei bereits einige Bestimmungen mit der Begleitverordnung zum Finanzgesetz DL , Nr. 262 eingeführt wurden. 1 IRPEF UND ZUSATZSTEUERN Mit dem Steuerjahr 2007 wird die Einkommenssteuer der physischen Personen IRPEF neu berechnet. Im Wesentlichen beinhaltet die Reform: neue Steuersätze und Einkommensklassen (vgl. die nachfolgende Tabelle); Die Abschaffung der einkommensabhängigen Steuerfreibeträge (die sog. "no tax area"), an deren Stelle nunmehr Absetzbeträge geltend gemacht werden können; Die Abschaffung der Abzüge für zu Lasten lebende Familienmitglieder und Pflegehilfen (die sog. "family no tax area"), die ebenfalls durch Absetzbeträge ersetzt werden; Einkommensstufen (in Euro) Steuersatz Einkommensstufen (in Euro) Steuersatz Bis zu ,00 23% Bis zu ,00 23% Über ,00 und bis zu Über ,00 und bis zu 33% , ,00 27% Über ,00 und bis zu Über ,00 und bis zu 39% , ,00 38% Über ,00 43% Über ,00 und bis zu 41% (39% ,00 Solidaritätsbeitrag von 4%) Über ,00 43% 2 MEHRWERTSTEUER Im Hinblick auf die MwSt. gilt nun: Die Operationen, welche dem sog. reverse charge (Steuerschuldner ist der Auftraggeber bzw. Käufer) unterliegen, wurden ausgedehnt (Verkauf von Handys, PCs, Grabsteinen); Die Mehrwertsteuer auf Hotel- und Restaurantrechnungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Kongressen, Kursen und Seminaren ist für Unternehmer und Freiberufler nunmehr prinzipiell absetzbar (im Jahr 2007 zu 50%); Zum Zwecke der Erstellung der Kunden- und Lieferantenlisten welche bereits für das Jahr 2006 telematisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden müssen, müssen die Mehrwertsteuernummer und die Steuernummer der Kunden und Lieferanten erfasst werden. Demzufolge empfiehlt es sich

2 diese bei der Rechnungslegung anzuführen. Für das Jahr 2006 gelten die Listen auch ohne Angabe des Steuerkodexes als vollständig. 3 BESTEUERUNG VON IMMOBILIEN WIEDERGEWINNUNGSARBEITEN ABSETZBETRAG GILT WEITERHIN Die Aufwendungen für bestimmte Sanierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden können auch bis zum von der IRPEF abgesetzt werden, und zwar mit 36 % ihres Betrages. Dafür ist erforderlich, dass die entsprechenden Personalkosten in der Rechnung gesondert ausgewiesen sind. NEUE ABSETZBETRÄGE Folgende Absetzbeträge werden im neuen Haushaltsgesetz eingeführt: Ein Absetzbetrag von 55% der Aufwendungen für bestimmte Energiesparmaßnahmen wie z.b. den Einbau neuer Brenner und Fenster, von Solarzellen etc. (in der Diktion des Gesetzgebers riqualificazione energetica degli edifici esistenti ); Ein Absetzbetrag von 19% für die Mieten (Mietverträge im Sinne von Ges. 431/98) von Universitätsstudenten, die außerhalb ihres Wohnortes studieren. Dieser Absetzbetrag unterliegt bestimmten Einschränkungen (z.b. Distanz zwischen Wohn- und Studienort von mindestens 100 Km etc.) und einem Höchstbetrag (der Mieten) von 2.633,00 Euro. INDIREKTE STEUERN Die wesentlichen Neuerungen sind: Für die ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten an Wohngebäuden gilt nach wie vor der begünstigte Mehrwertsteuersatz von 10%; dafür ist erforderlich, dass die entsprechenden Personalkosten in der Rechnung gesondert ausgewiesen sind. Die Möglichkeit, beim Ankauf von Wohngebäuden durch natürliche Personen, die nicht in ihrer Eigenschaft als Unternehmer oder Freiberufler agieren, die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer auf den aufgewerteten Katasterwert der Liegenschaft anzuwenden, wurde auf Verträge ausgedehnt in welchem eine Baufirma die Wohneinheit verkauft (natürlich nur wenn nicht der Mwst. unterworfen); Immobilienmakler müssen nun binnen 20 Tagen (bei Vorverträgen) bzw. 30 Tagen (bei Mietverträgen) die Verträge, welche die Parteien infolge ihrer Vermittlungstätigkeit abgeschlossen haben, registrieren lassen, und haften gesamtschuldnerisch für die Abführung der entsprechenden Steuern; 4 FACHSTUDIEN AUSSCHLUSSGRÜNDE Nicht von den Branchenkennzahlen unterworfen sind jene Unternehmen und Freiberufler, welche: Erlöse bzw. Einnahmen von mehr als 7,5 Mio. Euro (zuvor 5,16 Mio.) erwirtschaftet haben; Im Steuerjahr ihre Tätigkeit begonnen oder eingestellt haben; Im Steuerjahr keine normale wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben ( periodo di non normale svolgimento dell attività ). Im Falle der Einstellung der Tätigkeit ist der Ausschluss jedoch an die Bedingung geknüpft, dass diese nicht innerhalb von 6 Monaten wieder aufgenommen wird. Im Falle des Tätigkeitsbeginns gilt der Ausschluss dann nicht, wenn lediglich eine Tätigkeit in form einer anderen Rechtsperson weitergeführt wird. Die neuen Bestimmungen gelten ab 2007, mit Ausnahme jener welche im zweiten Punkt der Auflistung angeführt wird. Letztere wird rückwirkend für das Jahr 2006 angewendet. 5 BESTEUERUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN Mit Wirkung des Haushaltsgesetzes gilt die bereits für 2006 vorgesehene Erhöhung der Bemessung der Sachentlohnung ( fringe benefit ) für Arbeitnehmer bzw. Verwalter, welche ein Betriebsfahrzeug auch privat nutzen, erst ab dem Besteuerungszeitraum 2007.

3 Somit gelten die neuen Bestimmungen (ACI-Tarif für und nicht mehr für Km) ab Januar Die gravierende Einschränkung der Absetzbarkeit der Aufwendungen im Zusammenhang mit Betriebsfahrzeugen gilt dagegen bereits für den Besteuerungszeitraum 2006 (bzw. für jenen, der am lief). Absetzbar sind bekanntlich nur mehr: Die Aufwendungen für jene Fahrzeuge, welche ausschließlich als Betriebsgüter in der Ausübung der Unternehmenstätigkeit eingesetzt werden (hier ist die Interpretation der Finanzverwaltung äußerst restriktiv); Im Falle von Fahrzeugen, welche Angestellte auch privat nutzen, jener Betrag, der für den Angestellten selbst eine besteuerte Sachentlohnung darstellt; 80% bis zu einem Höchstbetrag (Kaufpreis) von ,24 Euro für Handelsvertreter 25% bis zu einem Höchstbetrag (Kaufpreis) von ,99 Euro für Freiberufler. 6 EINKÜNFTE AUS UNTERNEHMEN Das Haushaltsgesetz sieht unter anderem folgendes vor: Die Aufwendungen sowohl für Festnetz- als auch für Mobiltelefone können nun zu 80% abgesetzt werden (zuvor 100% bzw. 50%). 7 EINKÜNFTE VON FREIBERUFLERN Für die Freiberufler ändern sich sowohl die Bemessungsgrundlage als auch die Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit bzw. zum Nachweis der Einkünfte. Es gilt nun: Mehrerträge und Mindererträge aus der Veräußerung von Anlagegütern fallen nunmehr unter die Bemessungsgrundlage (die Mindererträge aus der Privatisierung von Anlagegütern sind jedoch weiterhin nicht absetzbar); Die Abschreibungen und Leasingraten im Zusammenhang mit Immobilien, die vom bis zum erworben werden, sind nun abzugsfähig; Die Aufwendungen sowohl für Festnetz- als auch für Mobiltelefone können nun zu 80% abgesetzt werden (zuvor 100% bzw. del 50%). Barzahlungen an Freiberufler dürfen nur in folgendem Ausmaß in bar erfolgen: 1.000,00 Euro bis zum (zuvor ); 500,00 Euro vom bis zum (zuvor ); 100,00 Euro ab dem (zuvor ). 8 ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER Für Erbschaften und Schenkungen zu Gunsten des Ehepartners und der Nachkommen in direkter Linie gilt ein Freibetrag von ,00 Euro pro Begünstigtem. Für Erbschaften und Schenkungen zu Gunsten der Geschwister gilt ein Freibetrag von ,00 Euro pro Begünstigtem. Der Steuersatz von 6% wird also nur auf jenen Teil angewandt, der diesen Freibetrag überschreitet. Für alle übrigen Personen wird ein Steuersatz von 8% angewendet, wobei keine Freigrenze vorgesehen ist. Die Frist für die Vorlage der Erbschaftserklärung beträgt nun wiederum 12 Monate. 9 FÖRDERUNG VON FIRMENZUSAMMENSCHLÜSSEN Wie auch schon in der Vergangenheit wird der Zusammenschluss von zuvor unabhängigen Unternehmen mittels Verschmelzung, Spaltung oder Einbringung gefördert, und zwar so, dass Aufwertungen bzw. jedenfalls Wertzuschreibungen infolge des Zusammenschlusses steuerrechtlich geltend gemacht werden können. Die Gesellschaften, welche sich am Firmenzusammenschluss beteiligen, müssen: Seit mindestens zwei Jahren tätig gewesen sein;

4 Und nicht dem gleichen Konzern angehören oder jedenfalls untereinander Beteiligungen besitzen. 10 ARBEITSRECHT UND SOZIALBEITRÄGE SOZIALBEITRÄGE FÜR HANDWERKER UND KAUFLEUTE - ERHÖHUNG Die Sozialbeiträge für Handwerker und Kaufleute werden neuerlich erhöht, und zwar auf: 19,5% (2007); 20% ab dem BEITRÄGE AN DIE INPS-SONDERVERWALTUNG - ERHÖHUNG Dauerhafte und geregelte Mitarbeiter, Projektarbeiter, Freiberufler ohne eigene Rentenversicherung Die neuen Beitragssätze betragen: 23,50% (einschließlich des Fürsorgebeitrags von 0,50%), sofern keine Beitragspflicht an sonstige Rentenversicherungen vorliegt und der Beitragszahler keine Rente bezieht (18,20-19,20% im Jahr 2006); 16%, sofern Beiträge an sonstige Rentenversicherungen abgeführt werden oder der Beitragszahler eine Rente bezieht (10 15% im Jahr 2006). Die Beitragslast wird nach wie vor zu 1/3 vom Mitarbeiter 2/3 vom Auftraggeber getragen. Die Freiberufler ohne eigene Sozialversicherung können weiterhin 4% ihres Honorars auf den Rechnungsempfänger umwälzen. Die Zahlungen, welche bis zum erfolgen, unterliegen weiterhin den Bestimmungen für das Jahr Stille Teilhaber, die ausschließlich ihre Arbeit einbringen Die neuen Beitragssätze betragen: 23,50% (einschließlich des Fürsorgebeitrags von 0,50%), sofern keine Beitragspflicht an sonstige Rentenversicherungen vorliegt und der Beitragszahler keine Rente bezieht (18,20-19,20% im Jahr 2006); 23%, sofern Beiträge an sonstige Rentenversicherungen abgeführt werden oder der Beitragszahler eine Rente bezieht (17,70 18,70% im Jahr 2006). Sie wird nach wie vor zu 45% vom stillen Teilhaber 55% vom Unternehmer getragen. Haustürverkäufer und gelegentliche MItarbeiter Dieselben Beitragssätze wie für die geregelten und dauerhaften Mitarbeiter gelten auch für Haustürverkäufer ( venditori a domicilio ) und gelegentliche Mitarbeiter, wobei letztere nach wie vor einen Freibetrag von 5.000,00 Euro pro Jahr haben. Die Beitragslast wird nach wie vor zu 1/3 vom Mitarbeiter 2/3 vom Auftraggeber getragen.

5 11 VERRECHNUNG PER VORDRUCK F24 - MITTEILUNG Die Verrechnung von Steuerschulden und Guthaben per Vordruck F24 ist nun in bestimmten Fällen an die Zustimmung der Finanzverwaltung gebunden. Steuerzahler mit MwSt.-Nr. müssen um die Zustimmung der Finanzverwaltung dann ansuchen, wenn mehr als ,00 verrechnet werden. In der entsprechenden Meldung müssen: der zu verrechnende Betrag; und die Art der verwendeten Guthaben angegeben werden. Diese Mitteilung muss spätestens 5 Tage vor dem Datum der Verrechnung erfolgen. Sofern die Finanzverwaltung nicht binnen von drei Tagen ihre Zustimmung ausdrücklich verweigert, gilt sie als gegeben. Die Durchführungsbestimmungen sind noch nicht erlassen worden. Somit ist die Bestimmung gegenwärtig noch nicht wirksam. 12 REVERSE CHARGE Das bereits mit der Sommerverordnung (Art. 35 Abs. 5 Dl Nr. 223/2006) vorgesehene und vorübergehend ausgesetzte Reverse-Charge-Verfahren im Baugewerbe ist indirekt durch eine Neuerung im Haushaltsgesetz 2007 mit 1. Jänner 2007 in Kraft getreten. Davon betroffen sind Unternehmen, welche im Bausektor tätig sind vereinfachend welche einen Tätigkeitskodex 45xxx haben - und Dienstleistungen für ein Unternehmen im Bausektor erbringen, welches seinerseits mittels eines Werkvertrages vom Bauträger beauftragt ist. In diesem Falle stellt der Dienstleistungserbringer eine Rechnung ohne Ausweisung der Mwst. aus, indem in der Rechnung folgender Hinweis angegeben wird: Umkehr der Steuerschuldnerschaft Art. 17 Abs. 6 MwStG 633/1972; auf italienisch: inversione contabile oder reverse charge art. 17 comma 6 Dpr n. 633/1972. Die Steuerschuldnerschaft geht auf den Auftraggeber über, der die MwSt erfasst. Er hat dazu die erhaltene Rechnung mit der MwSt zu ergänzen und diese im Register der Ausgangsrechnungen zu verzeichnen (Ausweisung der MwSt-Schuld). Dies hat grundsätzlich innerhalb des Erhaltsmonats der Rechnung und auf jeden Fall mit Bezug auf diesen Monat zu erfolgen (bei einer Mindestfrist von 15 Tagen). Durch die Aufzeichnung im Eingangsregister kann die Vorsteuer abgezogen werden (soweit diese abzugsfähig ist). Es empfiehlt sich allerdings, für die Verbuchung eigene MwSt-Kodes zu verwenden, damit die entsprechenden Umsätze in der MwSt-Jahreserklärung getrennt erfasst werden können. Für eventuelle weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und verbleiben Mit freundlichen Grüssen Palla Knoll & Partner

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