Betrifft: Neuerungen 2016
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- Edith Schuler
- vor 7 Jahren
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1 An unsere Kunden ihre Anschriften Bozen, Betrifft: Neuerungen 2016 Sehr geehrte Kunden, mit vorliegendem Rundschreiben wollen wir Sie über die wichtigsten steuerrechtlichen Neuerungen des Stabilitätsgesetzes 2016 ( legge stabilità 2016 del 30 dicembre 2015 Nr. 208) informieren. Pauschalbesteuerung Die Pauschalbesteuerung für Kleinunternehmer und Freiberufler wird nachgebessert. Die derzeitigen Schwellen der Umsatzerlöse werden um Euro für Unternehmen und Euro für Freiberufler erhöht. Für Freiberufler gilt somit ab 2016 die Umsatzschwelle von Euro. Die Ersatzsteuer für Einkommenssteuern und IRAP beträgt 15%, wobei für die ersten fünf Jahre ab Tätigkeitsbeginn diese auf 5% herabgesetzt wird. Arbeitgeber und Rentner, die eine selbständige Nebentätigkeit ausüben, können in Zukunft die Pauschalbesteuerung vornehmen, unabhängig davon ob das Einkommen der Nebentätigkeit überwieg oder nicht, unter der Voraussetzung, dass das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer bzw. Rentner) nicht Euro übersteigt. Super-Abschreibung Es wird eine neue, vorübergehende Investitionshilfe für neue abschreibbare Wirtschaftsgüter vorgesehen, die im Zeitraum 15. Oktober Dezember 2016 erworben werden. Immaterielle Vermögensgegenstände und Gebrauchtgüter sind ausgeschlossen. Ebenfalls von der Investitionshilfe ausgeschlossen sind Immobilien und Anlagegüter mit einem Afa-Satz von weniger als 6,5 Prozent. Die Beihilfe in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungskosten wird in Form einer höheren steuerrechtlichen Abschreibung zuerkannt; allerdings nur für die Zwecke der IRES und IRPEF. Anstatt die Abschreibungen auf 100% der Anschaffungskosten zu berechnen, können diese nun auf 140% derselben vorgenommen werden. Der Steuervorteil erstreckt sich auf die einzelnen Jahre der Abschreibung. Begünstigt, im gleichen Ausmaße, sind auch jene Anlagegüter, welche über Leasing erworben werden. Der Steuervorteil wird durch einen zusätzlichen Absetzbetrag in der Einkommenserklärung erzielt, ohne weitere Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung. Die neue Investitionshilfe gilt auch für Freiberufler. 1
2 Black List Kosten und Steuerparadiese Die Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus Steuerparadiesen werden abgeschafft, wenn diese nicht über dem gemeinen Wert der Gegenstände oder Leistungen liegen. Falls der Betrag den gemeinen Wert übersteigt, muss nachgewiesen werden, dass ein konkretes wirtschaftliches Interesse besteht. Die Black List Kosten müssen dennoch im UNICO 2016 getrennt aufgezeigt werden. Für die Steuerperiode 2016 können alle diese Aufwendungen abgesetzt werden, sofern diese der Tätigkeit und der Steuerperiode zurechenbar werden. Des weiterem müssen diese Kosten nicht mehr getrennt im UNICO 2017 angegeben werden. In Bezug auf die MwSt. bleibt die Meldung aller aktiven und passiven Transaktionen mit Black List Ländern bestehen. Auch die Liste der Steuerparadiese in Bezug auf die Hinzurechungsbesteuerung (CFC-Regelung) wird abgeschafft. Die Einschränkungen gelten nur mehr gegenüber Niedrigsteuerländern mit einem tariflichen oder nominellen Steuersatz, der unter der Hälfte des italienischen IRES-Satzes liegt. IRAP Befreiung für landwirtschaftliche Unternehmen und Registersteuer bei landwirtschaftlichen Grundstücken Das Stabilitätsgesetz 2016 befreit alle landwirtschaftlichen Unternehmen, welche gemäß Art. 32 des italienischen Steuergesetzbuches ein landwirtschaftliches Einkommen erzielen von der regionalen Wertschöpfungssteuer IRAP. Im Falle von Veräußerungen von landwirtschaftlichen Grundstücken wird die Registersteuer von 12% auf 15% angehoben. IRAP Begünstigungen Der gestaffelte IRAP Absetzbetrag für die Kleinunternehmen und Freiberufler mit einer Steuergrundlage von weniger als Euro wird von Euro auf Euro erhöht. Der Absetzbetrag für Kapitalgesellschaften von Euro bleibt unverändert. IRAP Begünstigung für Saisonarbeiter Die IRAP-Befreiung im Ausmaß von 70% gilt ab 2016 auch für befristet angestellte Arbeitnehmer, wenn die Mindestdauer der Arbeitsverhältnisse von 120 Tagen in zwei Jahren erzielt wird (und nicht innerhalb eines Jahres). Die Voraussetzungen werden also gelockert. Sofortige Berichtigung der MwSt. bei Insolvenzverfahren Bei Konkurserklärung des Schuldners oder Eröffnung eines anderen Insolvenzverfahrens gegenüber dem Schuldner kann die Berichtigung der entsprechenden MwSt. auf den Ausgangsrechnungen mittels Ausstellung einer Gutschrift sofort vorgenommen werden. Laut geltender Bestimmung dürfte die Gutschrift erst bei Beendigung des Konkursverfahrens ausgestellt werden. Die Neuerung gilt aber erst für Konkursverfahren, welche ab dem 1. Jänner 2017 eröffnet werden. Gutschriften und Reverse Charge Eine weitere Neuigkeit betrifft die Berichtigung der Mehrwertsteuerschuld im Reverse Charge Verfahren. Es besteht die Möglichkeit für den Käufer, welcher die MwSt. direkt für den Verkäufer abführt, auch die entsprechende Schuld mit einer selbst ausgestellten Gutschrift zu berichtigen. Somit können Subjekte, welche innereuropäische Leistungen im Reverse Charge Verfahren erwerben, die Mehrwertsteuer Schuld bzw. Guthaben mit einer selbst ausgestellten Gutschrift berichtigen, immer mit Einverständnis beider Parteien. Lockerung der Begünstigung beim Ankauf einer Erstwohnung Die Begünstigung für den Ankauf der Erstwohnung kann ab Jänner 2016 auch dann beansprucht werden, wenn man bereits in Besitz einer Wohnimmobilie ist, welche mit dem Steuerbonus erworben wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die erste Wohnung innerhalb eines Jahres ab Ankauf der zweiten Wohnung veräußert wird (entweder verkauft oder auch verschenkt wird). 2
3 MwSt. Bonus für den Erwerb von Wohnimmobilien Das Stabilitätsgesetz sieht einen neuen IRPEF Steuerabzug beim Erwerb einer Wohnimmobilie der energetischen Klasse A / B innerhalb vor. Dieser wird auf 50% der geschuldeten MwSt. gewährt. Der Steuerabsetzbetrag ist auf 10 Jahre aufzuteilen und gilt nur für Immobilen, welche von einer Baufirma gekauft werden. Verlängerung Steuerbonus Kauf von Einrichtungsgegenständen und Elektrogeräte und neuer Bonus Einrichtungsgegenstände für junge Paare Mit Inkrafttreten des Stabilitätsgesetztes 2016 wird der IRPEF Absetzbetrag von 50% für den Ankauf von Einrichtungsgegenständen und großen Elektrogeräten bis zu einer Höhe von Euro verlängert. All jene Einrichtungsgegenstände und elektronischen Geräte, welche zur Einrichtung von Immobilien im Zuge von Sanierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten dienen, können für den Steuerbonus gelten gemacht werden. Weiters wurde ein neuer Bonus für den Ankauf von Einrichtungsgegenständen im Zuge vom Ankauf einer Wohneinheit für den Erstwohnsitz für junge Paare abgesegnet. Der IRPEF Absetzbetrag von 50% der getätigten Spesen bis zu einer Höhe von Euro kann von jungen Paaren (Eheleute und zusammenlebende Paare), welche eine Familiengemeinschaft seit mindestens drei Jahren bilden, und wobei mindestens einer der Beiden unter 35 Jahre alt ist, beansprucht werden. Die Ausgabe für die Einrichtung muss zwischen und getätigt werden und kann auf die nächsten 10 Jahre aufgeteilt werden. Diese neu eingeführte Steuerbegünstigung ist nicht mit den anderen Begünstigungen, wie jener für den Kauf von Einrichtungsgegenständen und Elektrogeräte oder den Bonus für Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierung kumulierbar. Verlängerung Steuerbonus Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierung Der Steuerbonus für die Wiedergewinnungsarbeiten und für die energetische Sanierung wurde in gleicher Form wie 2015 für das Jahr 2016 verlängert. Insbesondere kann für alle Ausgaben bis (und nicht nur bis ) ein IRPEF Absatzbetrag wie folgt in Anspruch genommen werden: o für Wiedergewinnungsarbeiten kann ein Absetzbetrag von 50% der Aufwendungen, bis zu einem Betrag in Höhe von Euro in Anspruch genommen werden; o für Arbeiten, die die energetische Sanierung betreffen, kann ein Absetzbetrag von 65% der Kosten in Anspruch genommen werden, bis zur Erreichung bestimmter Limits des Steuerabsetzbetrages, je nach Art der Arbeit. Begünstigtes Leasing für unter 35-jährige Für den Zeitraum von 2016 bis 2020 wird ein weiterer IRPEF Steuerabsetzbetrag für junge Personen mit einem Alter unter 35 Jahren und einem Jahresgehalt unter Euro, die eine Erstwohnung mittels Leasingvertrag erwerben, gewährt. Um die Begünstigung in Anspruch zu nehmen, darf man auch keine andere bewohnbare Immobilie besitzen. Der Absetzbetrag von der IRPEF (aktueller Prozentsatz 19%) kann auf jährliche Leasingraten bis maximale Euro und auf Euro für die Ablöse am Ende der Laufzeit berechnet werden. Für all jene, die das Mindestalter von 35 Jahren erreichen oder überschreiten, wird der Absetzbetrag um die Hälfte reduziert. Falls der Leasingvertrag veräußert wird, greift eine Registersteuer von 1,5%. Verjährungsfristen bei Steuerkontrollen Mit Stabilitätsgesetz 2016 werden die Verjährungsfristen für die Einkommenssteuer und MwSt. verlängert, gleichzeitig werden die Verdoppelung der Fristen bei Finanzstrafverfahren abgeschafft. 3
4 Somit können ab der Steuerperiode 2016 (UNICO 2017) die zuständigen Ämter Steuerbescheide bis zum 31. Dezember des 5. Jahres ab dem Folgejahr nach Abgabe der Steuererklärung ausstellen. Falls die Abgabe der Steuererklärung unterlassen wurde, steigt die Frist für Steuerkontrollen von 5 auf 7 Jahre nach Abgabetermin der Steuererklärung. Begünstigte Zuweisung Betriebsimmobilien und Gütern von Gesellschaften Gesellschaften können nicht betrieblich genutzte Immobilien und im öffentlichen Register eingetragene Fahrzeuge unter steuerlichen Erleichterungen den Gesellschaftern zuweisen oder an dieselben veräußern. Die Zuweisung oder der Verkauf hat bis zum 30. September 2016 zu erfolgen, unter der Voraussetzung, dass die begünstigten Gesellschafter bereits zum 30. September 2015 Gesellschafter der Gesellschaft sind. Die Ersatzsteuer auf dem erzielten Mehrwert durch die Zuweisung oder dem Verkauf der Güter beträgt 8% (an Stelle von 27,5% IRES und 2,76% IRAP). Falls eine Gesellschaft über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren als nicht operativ eingestuft wird, beträgt die Ersatzsteuer 10,5%. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass bei der Zuweisung von Immobilien ein zu versteuernder Mehrwert nicht mit Bezug auf den gemeinen Marktwert zu ermitteln ist, sondern mit Bezug auf die aufgewerteten Katastererträge. Diese bilden den Mindestbetrag auch bei einer eventuellen Veräußerung der Immobilien. Keine Begünstigungen gibt es in Sachen MwSt., welche auf dem gemeinen Marktwert zu bezahlen ist. Bei Anwendung der Register-, Hypothekar- und Katastergebühren werden diese um 50% reduziert. Als Alternative zur Zuweisung oder dem Verkauf ist auch eine begünstigte Umwandlung der Rechtsform der Gesellschaft in eine einfache Gesellschaft möglich. Die einfache Gesellschaft erzielt kein Unternehmereinkommen mehr und demzufolge gibt es auch keine Buchhaltungspflicht mehr. Privatisierung von Immobilien von Seiten des Einzelunternehmers Einzelunternehmer, welche zum 31. Oktober 2015 betrieblich genutzte Immobilien besitzen, können für die Privatisierung derselben innerhalb des 31. Mai 2016 optieren. Die Begünstigung ist vor allem dann von Interesse, wenn der Einzelunternehmer seine Tätigkeit einstellen möchte. In diesem Fall würde nämlich der Eigenbedarf anfallen, wobei die direkten und indirekten Steuern voll zum Tragen kommen würden. Durch die vom Stabilitätsgesetz vorgesehene Möglichkeit können die Liegenschaften von der Betriebssphäre in die Privatsphäre unter Anwendung der Steuerbegünstigungen überführt werden. Die Ersatzsteuer berechnet auf dem Mehrwert, wobei hier wiederum für die Ermittlung des Mehrwertes auf dem aufgewerteten Katasterwert abgestellt werden kann, beträgt 8%. Für die MwSt. gibt es keine Erleichterungen, wobei aber überhaupt zu prüfen ist, ob diese Anwendung findet. Da für die Privatisierung kein notarieller Akt notwendig ist, kommt auch keine Registersteuer zur Anwendung. Aufwertung der Betriebsgüter Die Aufwertungsmöglichkeit der zum 31. Dezember 2015 in der Bilanz ausgewiesenen Anlagegüter wird in der Fassung des Jahres 2014 neu aufgelegt. Sie betrifft abschreibbare und nicht abschreibbare Gegenstände und kann nur für steuerrechtliche Zwecke vorgenommen werden (eine rein handelsrechtliche Aufwertung ohne Bezahlung einer Ersatzsteuer ist nicht möglich). Die Ersatzsteuer für die abschreibbaren Güter beträgt 16%, für die nicht abschreibbaren Güter 12%. Die Aufwertungsrücklage, welche im Reinvermögen auszuweisen ist, befindet sich unter Steueraussetzung; wobei diese wahlweise durch die Bezahlung einer weiteren Ersatzsteuer von 10% freigekauft werden kann. Die steuerrechtliche Wirkung der Aufwertung gilt für die Zwecke der Abschreibungen erst ab 2018, bei Veräußerungen des Gutes erst ab
5 Aufgrund der relativ hohen Ersatzsteuern, sowie den noch immer bestehenden Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Aufwertung von Gebäuden, besteht aber kaum ein Anreiz die Aufwertung durchzuführen. Aufwertung von nicht quotierten Gesellschaftsbeteiligungen und Grundstücken Es wird die begünstigte Aufwertung der steuerrechtlichen Wertansätze für Bau- und landwirtschaftliche Grundstücke sowie für nicht notierte Beteiligungen im Eigentum von Privatpersonen zum 1. Jänner 2016 wieder ermöglicht. Die diesbezügliche Ersatzsteuer in Höhe von 8% - auch für nicht qualifizierten Beteiligungen muss innerhalb des 30. Juni 2016 entrichtet werden. Begünstigungen für unbefristete Arbeitsverhältnisse Das Stabilitätsgesetz 2016 verlängert die Beitragsbegünstigungen für unbefristete Arbeitsverträge, vorausgesetzt dass in den letzten 6 Monaten kein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Jedoch für die Neuanmeldungen ab 2016 soll sowohl der Maximalbetrag als auch die Dauer reduziert werden. Die Reduzierung beträgt nun 40% bis zu einem Betrag von Euro (2015: Euro 8.060) und die Begünstigung gilt für insgesamt 2 Jahre (2015: 3 Jahre). Herabsetzung des IRES-Satzes Das Stabilitätsgesetz 2016 bestätigt die Reduzierung der Unternehmenssteuer IRES von 27,5% auf 24%. Die Ermäßigung erfolgt erst mit Wirkung ab der Steuerperiode Allerdings wird für Bank und Finanzdienstleister ein Zuschlag von 3,5% eingeführt. Schwelle für Bargeldzahlungen Die Schwelle für den Bargeldverkehr wird auf 2.999,99 Euro erhöht. Nur für die Geldwechselstellen bleibt der bisherige Schwellenwert von weniger als 1.000,00 Euro. Elektronischer Zahlungsverkehr Die Pflicht, den Kunden Zahlungen auf elektronischem Wege zu ermöglichen, wird nun auch auf Kreditkarten ausgeweitet, und nicht wie für 2015 nur mit Debitkarten (Bankomat). Dies soll auch für Kleinbeträge gelten. Mit einer Ministerialverordnung sollen neue Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Es sollen bei Nichtbeachtung anscheinend auch Verwaltungsstrafen vorgesehen werden. Falls keine objektive technische Möglichkeiten bestehen, ein Bankomatgerät zu installieren, greift die Pflicht nicht. Reform der Verwaltungsstrafen Die neuen Verwaltungsstrafen laut Legislativdekret Nr. 158/2015 gelten bereits ab 1. Jänner 2016 und nicht wie ursprünglich geplant ab dem 1. Jänner Gesetzlicher Zinsfuß Ab dem 1. Jänner 2016 ist der gesetzliche Zinsfuß von bisher 0,5% auf 0,2% herabgesenkt worden. Wir hoffen Ihnen hiermit einen ausreichenden Überblick verschafft zu haben und stehen Ihnen für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Palla Knoll & Gasser 5
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