Neuerungen Forfaitsystem
|
|
|
- Andrea Glöckner
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dr. Reinhold Kofler Dr. Christian Obkircher Dr. Tobias Kristler Nummer 03/2016 vom 11/02/2016 Neuerungen Forfaitsystem wie wir bereits in unserem Rundschreiben 01/2016 berichtet haben, wurden mit dem Stabilitätsgesetz 2016 Neuerungen für Kleinstunternehmer und Freiberufler eingeführt. Das Pauschalsystem contribuenti minimi (Ersatzsteuer von 5% auf Gewinn) wurde mit abgeschafft. Das Forfaitsystem kann unter folgenden Voraussetzungen, welche jeweils zum des Vorjahres überprüft werden, in Anspruch genommen werden: Die Einnahmen dürfen ein bestimmtes Umsatzlimit, welches je nach Tätigkeitskodex (ATECO-Tabelle) gestaffelt ist, nicht überschreiten. Die Limits gehen von bis zu Die Personalkosten dürfen nicht überschreiten. Der Betrag der beweglichen Anlagegüter darf die Schwelle von nicht übersteigen, wobei die MwSt. nicht berücksichtigt wird (nicht einberechnet werden immaterielle Anlagegüter, Immobilien und Kleininvestitionen bis zu 516,46 ; Anlagegüter, welche privat verwendet werden (z.b. Auto), fließen zu 50% in die Berechnung mit ein). Bei Einkommen aus unternehmerischer/freiberuflicher Tätigkeit und gleichzeitig auch abhängiger Arbeit/Rente, gilt es zu beachten, dass das Einkommen aus abhängiger Arbeit/Rente nicht überschreitet. Laut Gesetz sind Steuerpflichtige ausgeschlossen, welche spezielle MwSt. Systeme (z.b. Landwirtschaft, Urlaub auf dem Bauernhof) oder Pauschal-Systeme zur Einkommensermittlung anwenden;
2 welche nicht in Italien wohnhaft sind; sollten mindestens 75% des Einkommens eines in der EU oder im EWR ansässigen Bürgers in Italien erzielt werden, kann das Forfaitsystem trotzdem angewandt werden; welche vorwiegend den Verkauf von Immobilien und den Verkauf von neuen Verkehrsmitteln zum Zwecke haben; welche über Beteiligungen an anderen Unternehmen (Personengesellschaften, Freiberuflervereinigungen und GmbH mit Transparenzbesteuerung) verfügen. Steuerpflichtige, welche die obgenannten Voraussetzungen erfüllen und das Forfaitsystem anwenden: müssen auf den ausgestellten Rechnungen eine Stempelmarke von 2,00 anbringen, sofern der Rechnungsbetrag 77,47 übersteigt; stellen die Rechnung ohne MwSt. aus; können die MwSt. auf Eingangsrechnungen nicht abziehen; innergemeinschaftliche Erwerbe bis zu werden mit ausländischer MwSt. abgerechnet. Bei Überschreitung der Schwelle sowie für innergemeinschaftliche Dienstleistungen ist die MwSt. einzuzahlen sowie die Intrastat-Meldung zu erstellen; stellen die Ausgangsrechnungen ohne Steuerrückbehalt aus; müssen den Steuerrückbehalt auf erhaltene Freiberuflerrechnungen nicht einzahlen; sind von den Registrierungs- und Buchhaltungspflichten befreit; die Ausgangs- und Eingangsrechnungen, sowie Zollbolletten, Belege und Steuerquittungen sind allerdings zu nummerieren und aufzubewahren; sind von den Branchenkennzahlen/Parametern befreit; sind von den verschiedenen MwSt.-Meldungen wie Kunden- und Lieferanten-Liste, Black-List-Meldung befreit; sind von der IRAP befreit. Der Steuersatz beträgt 15%. Der zu versteuernde Gewinn errechnet sich pauschal je nach Tätigkeitskodex mit einem festgelegten Koeffizienten; dieser kann je nach Art der Tätigkeit von 40% bis zu 86% der erzielten Einnahmen variieren. Die Pensionsbeiträge dürfen davon abgezogen werden. Sämtliche Kosten und Aufwendungen sind dabei irrelevant.
3 Tätigkeit altes Umsatzlimit neues Umsatzlimit Koeffizient Lebensmittel- und Getränkeindustrie % Groß- und Detailhandel % Wanderhandel mit Lebensmittel und Getränken % Wanderhandel mit anderen Produkten % Baugewerbe % Handelsagenten % Gastgewerbe % Freiberufler % Andere Tätigkeiten % Wichtig: Für Steuerpflichtige, welche eine neue Tätigkeit beginnen, wird der Steuersatz in den ersten 5 Jahren auf 5% reduziert. Unternehmer, welche das Forfaitsystem anwenden, sind nicht verpflichtet die INPS- Raten für Handwerker und Kaufleute auf das Mindesteinkommen zu bezahlen. Sie haben die Möglichkeit, die Raten auf das effektiv erzielte Einkommen zu berechnen, und diese um 35 Prozent herabzusetzen. Dazu bedarf es allerdings einer Mitteilung an die INPS. Wir raten jedoch von dieser Maßnahme ab, da in diesem Fall die Beitragsjahre, welche für die Berechnung der Pension herangezogen werden, entsprechend gekürzt werden. Ein Beispiel für die Berechnung der Steuerschuld: Herr Mustermann gründet 2016 eine neue Firma. Er wendet das Forfaitsystem an und erzielt einen Umsatz in Höhe von im Groß- und Detailhandel. Durch den vorgegebenen Koeffizienten im Bereich Groß- und Detailhandel (siehe oben) werden 40% für die Berechnung der Steuergrundlage verwendet. Da Herr Mustermann ein neues Unternehmen gegründet hat, darf er die Reduzierung des Steuersatzes auf 5% in Anspruch nehmen. Die Pensionsbeiträge betragen Somit ergibt sich mit dem Steuersatz von 5% eine Schuld von x 40% = (=Steuergrundlage) = (= Steuergrundlage abzgl. Sozialabgaben) x 5% = 800 (=Steuerschuld)
4 Das Forfaitsystem bildet ab dem Jahr 2016 das Normalsystem für alle Kleinstunternehmer und Freiberufler, welche die ob genannten Voraussetzungen erfüllen. Auf das Forfaitsystem kann ausdrücklich mittels Option verzichtet werden. Dies ist sinnvoll, wenn die ausgeübte Tätigkeit einen relevanten Betrag an Einkäufen und Aufwendungen mit sich bringt. Die Mitteilung erfolgt über die MwSt. Jahreserklärung, die Option ist für 3 Jahre bindend. Wichtig: Für jene, welche das Pauschalsystem contribuenti minimi (Ersatzsteuer von 5% auf Gewinn) bereits nutzen, bleibt es weiterhin bestehen. Freiberufler und Kleinunternehmen, welche ihre Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2015 aufgenommen haben, können das Pauschalsystem unter folgenden Bedingungen weiterhin anwenden: Für maximal 5 Jahre oder bis zum Erreichen des 35. Lebensjahres. Die Einnahmen des Vorjahres dürfen nicht überschreiten (Kassaprinzip). Es dürfen keine Exporte getätigt werden. Keine Personalkosten. Im Dreijahreszyklus dürfen Anlagegüter für maximal angeschafft werden, dazu zählen auch Miet- und Leasingkosten. Da die neuen Bestimmungen bedeutende Änderungen mit sich bringen, ist es notwendig die Voraussetzungen des neuen Systems sowie die Modalitäten und Auswirkungen des Umstieges zu überprüfen und in einem persönlichen Gespräch zu erörtern. Sollten Sie von dieser neuen Bestimmung betroffen sein und Fragen zu diesem Thema haben, dann können Sie mich gerne anrufen. Ich werde Sie gerne beraten. Mit freundlichen Grüßen Dr. Tobias Kristler Die Inhalte dieses Rundschreibens dienen ausschließlich informativen Zwecken und stellen keine Steuer- und Rechtsberatung dar. - Alle Angaben ohne Gewähr.
5 Rechnungsvorlage für Unternehmer im Forfait-Pauschalsystem: Max Mustermann Dorfstraße 000 St. Nr. FED CBA 00A00 A123A MwSt. Nr.: An Otto Normalverbraucher Dorfstraße 001 Steuernummer ABC DEF 00A00 A123A MwSt.-Nummer RECHNUNG Nr. 1 Datum Art der Leistung/Verkauf Betrag in Euro XXXXX 1.000,00 Berechnungsgrundlage 1.000,00 Gesamtbetrag 1.000,00 MwSt-frei im Sinne des Art. 1, Absatz 58, Gesetz Nr.190/2014 Rechnungsvorlage für Freiberufler im Forfait-Pauschalsystem (in keiner Berufskammer eingetragen): Max Mustermann Dorfstraße 000 St. Nr. FED CBA 00A00 A123A MwSt. Nr.: An Otto Normalverbraucher Dorfstraße 001 Steuernummer ABC DEF 00A00 A123A MwSt.-Nummer RECHNUNG Nr. 1 Datum Art der Leistung Betrag in Euro XXXXX 1.000,00 Berechnungsgrundlage 1.000,00 Pensionskasse 4% 40,00 Gesamtbetrag 1.040,00 MwSt-frei im Sinne des Art. 1, Absatz 58, Gesetz Nr.190/2014 Freiberufler im Sinne des Gesetzes Nr. 4 vom 14. Januar 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Nr. 22 vom 26/01/ Gemäß Art. 1, Absatz 67, Gesetz Nr.190/2014 ist auf den Rechnungsbetrag kein Steuerrückbehalt vorzunehmen. 1 Dies ist nicht anzugeben wenn der Freiberufler, in einer Berufskammer eingetragen ist.
Neuerungen für Pauschalsysteme
Dr. Reinhold Kofler Dr. Christian Obkircher Dr. Tobias Kristler Nummer 06/2015 vom 10/03/2015 Neuerungen für Pauschalsysteme wie wir bereits in unserem Rundschreiben 01/2015 berichtet haben, wurden mit
THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT
1 Themen auf den Punkt gebracht THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Mitteilung in eigener Sache/Digitaler Versand von Rechnungen... 2 Neues Pauschalsystem ab 2016... 2 Die Inhalte dieses
Zugangsvoraussetzungen
Rundschreiben Nr. 4/2016 Steuern ausgearbeitet von: DDr. Klaus Fischnaller Bruneck, den 14.01.2016 Neues Pauschalsystem für Kleinunternehmer und Freiberufler ab 2016 (Gesetz Nr. 208 vom 28.12.2015, veröffentlicht
Zugangsvoraussetzungen
Rundschreiben Nr. 4/2016 Steuern ausgearbeitet von: DDr. Klaus Fischnaller Bruneck, den 14.01.2016 Neues Pauschalsystem für Kleinunternehmer und Freiberufler ab 2016 (Gesetz Nr. 208 vom 28.12.2015, veröffentlicht
Steuerliche und andere Neuerungen
Rundschreiben Nr. 1/2017 Geschrieben von dott. Thomas Thaler Bozen, 9.1.2017 Steuerliche und andere Neuerungen Mit dem Finanzgesetz 2017, Gesetz Nr. 232 vom 11.12.2016 sind einige Steuer- und Abgabenbestimmungen
Mehrwertsteuer-Jahreserklärung über 2016
Rundschreiben Nr. 2/2017 Geschrieben von dott. Thomas Thaler Bozen, 25.01.2017 Mehrwertsteuer-Jahreserklärung über 2016 Der elektronische Einreichungstermin für die MwSt.-Jahreserklärung ist der 28. Februar
RUNDSCHREIBEN
Dr. Walter Holzner Dr. Adelhaid Stelzer Dr. Oliver Höller Dr. Sara Ungerer Dr. Manuel Lo Presti Dr. Elias Spechtenhauser RUNDSCHREIBEN 01 2016 Neuerungen zum Jahresanfang Das Finanzgesetz 2016 Sehr geehrte
Mehrwertsteuer-Jahresmeldung über 2015
Rundschreiben Nr. 2 Info vom 25.01.2016 Themen: - Mehrwertsteuer-Jahresmeldung über 2015 - Mehrwertsteuer-Jahreserklärung über 2015 - Erklärung der Steuersubstituten Steuerrückbehalte (Modell 770) & Modell
THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT
1 Wirtschaft & Steuern THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Begleitverordnung zum Bilanzgesetz 2019 Begünstigte Abfindung von Steuerstreitverfahren (Art. 1-9)... 2 Neuerungen hinsichtlich
Pauschalbesteuerung für Kleinstunternehmer und Freiberufler mit Umsätzen bis Euro
Rundschreiben Nr. 4/2019 Steuern ausgearbeitet von: Dr. Lukas Aichner Bruneck, 11.01.2019 Pauschalbesteuerung für Kleinstunternehmer und Freiberufler mit Umsätzen bis Euro 65.000 Mit dem Haushaltsgesetz
NEWSLETTER 07/
NEWSLETTER 07/2018 27.03.2018 IN DIESER AUSGABE 1. Die Übermittlung der Rechnungsdaten des zweiten Semesters 2017 1 Die Übermittlung der Rechnungsdaten des zweiten Semesters 2017 Für MwSt.-Subjekte Wir
S T E U E R - UND W I R T S C H A F T S B E R A T E R
INFO Nr. 1 vom 11.01.2016 Rundschreiben Nr. 1 Themen: - Einkommenssteuer IRPEF Tarif - Regionale Wertschöpfungssteuer IRAP - IMI-GIS - Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen - Aufwertung Anlagevermögen
NEWSLETTER 12/
NEWSLETTER 12/2017 28.08.2017 IN DIESER AUSGABE 1. Die Übermittlung der Rechnungsdaten des ersten Semesters 2017 1 Die Übermittlung der Rechnungsdaten des ersten Semesters 2017 Für MwSt.-Subjekte Bezug
Stabilitätsgesetz 2015 Legge di stabilità 2015 (Gesetz Nr. 190 vom 23.12.2014, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 29.12.
Rundschreiben Nr. 4/2015 Steuern ausgearbeitet von: DDr. Klaus Fischnaller Bruneck, den 19.01.2015 Stabilitätsgesetz 2015 Legge di stabilità 2015 (Gesetz Nr. 190 vom 23.12.2014, veröffentlicht im Amtsblatt
Spesometro Kunden - Lieferantenliste 2016
Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E [email protected] I www.interconsult.bz.it
THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT
1 Themen auf den Punkt gebracht THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Telefisco 2018 Natürliche Personen... 2 Unternehmen... 3 Die Inhalte dieses Rundschreibens dienen ausschließlich informativen
THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT
1 Themen auf den Punkt gebracht THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Zeitliche Einschränkung Absetzbarkeit der MwSt. - Klarstellung durch die Agentur der Einnahmen... 2 Die Inhalte dieses
Pauschalierung für Kleinstunternehmen und Freiberufler ( Contribuenti minimi, Art. 1, Abs. 96-117)
Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E [email protected] I www.kanzlei.bz.it Steuer-,
Mehrwertsteuer in der Landwirtschaft. Mehrwertsteuer in der Landwirtschaft
Mehrwertsteuer in der Landwirtschaft 1 Übersicht Allgemeine Verpflichtungen Von der MwSt.-Registerführung befreite Betriebe Pauschalsystem Normalsystem 2 Allgemeine Verpflichtungen Verkaufsrechnungen ausstellen
MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw.
MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. Anmerkung In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender
Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter Art. 54 Abs. 5, Art. 108 Abs. 2, DPR 917/86 Art. 2, Abs. 2, n. 4, Art. 19-bis 1 DPR 633/72
An alle unsere Kunden Ihre Anschriften Bozen, 10. Dezember 2007 Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter Art. 54 Abs. 5, Art. 108 Abs. 2, DPR 917/86 Art. 2, Abs. 2, n. 4, Art. 19-bis 1 DPR 633/72
Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n 1/2013
Montan, am 28. Januar 2013 R u n d s c h r e i b e n 1/2013 1) Rechnungslegung Neuerungen ab 2013 a) Zusätzliche Angaben in der Rechnung vorgeschrieben b) Nummerierung der Rechnung - Klarstellung c) Zeitpunkt
Betrifft: Die MwSt.-Jahresmeldung und die MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2012
An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 28. Januar 2013 Nr. 7/2013 st Betrifft: Die MwSt.-Jahresmeldung und die MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2012 Mit diesem Rundschreiben wollen wir Sie wiederum über
Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I
Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I Rechtliche Grundlagen Gläubigerschutz Unternehmensrechtliche Bestimmungen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Aktiengesetz (AktG) GmbH-Recht (GmbHG) gleichmäßige
Kapitel 5. Umsatzsteuer
Kapitel 5 Umsatzsteuer Kap. 5 / 1 / 27 Der Aufbau der Umsatzsteuer - Übersicht RECHNUNG Netto 2.000,-- 20 % USt 400,-- Brutto 2.400,-- stellt aus erhält Verkäufer Lieferung, Leistung Zahlt Bruttopreis
Entwurf Stabilitätsgesetz 2017
Rundschreiben Nr. 13/2016 Steuern ausgearbeitet von: Dr. Lukas Aichner Bruneck, den 31.10.2016 Entwurf Stabilitätsgesetz 2017 Kürzlich hat die Regierung den Entwurf für das Stabilitätsgesetz 2017 vorgelegt.
EINSTIEG IN DIE STEUERPFLICHT. Herzlich Willkommen!
EINSTIEG IN DIE STEUERPFLICHT Herzlich Willkommen! Umsatzsteuer - Einkommensteuer - Gewerbesteuer Wer ist steuerpflichtig? Leistung im Inland > Wohnsitz o. gewöhnlichen > Betriebsstätte im Inland Aufenthalt
NEUER MEHRZWECKVORDRUCK ( MODELLO DI COMUNICA- ZIONE POLIVALENTE )
1 Wirtschaft & Steuern NEUER MEHRZWECKVORDRUCK ( MODELLO DI COMUNICA- ZIONE POLIVALENTE ) Die Agentur der Einnahmen (im Folgenden AdE ) hat am 2. August 2013 mit der Maßnahme Nr. 94908 die Rahmenbedingungen
Nachstehend eine Übersicht über die seit 1. Jänner 2010 geltenden Bestimmungen für Vermittlungsleistungen:
Sozietät: Dr. Josef Pichler Dr. Margareth Dejori Dr. Lodovico Comploj Dr. Emilio Lorenzon Dr. Josef Vieider Dr. Elena Gattolin Dr. Sabrina Tabiadon Dr. Alessandro Zanellato Dr. Martin Lechner Dr. Monika
Aktuelle Hinweise. Einnahmen- Überschussrechnung. Lehrbuch. zum Titel. Änderungen zur Druckversion 9.0
Aktuelle Hinweise zum Titel Einnahmen- Überschussrechnung Lehrbuch Änderungen zur Druckversion 9.0 Aktualisierungen und Änderungen werden in unseren Fachbüchern schnellstmöglich umgesetzt. Durch eine flexible
MWST - MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Korrektur
Teil 1 Vorsteuerabzug Seite 1a 1 Grundsätzliches zum Vorsteuerabzug 1.1 Welche Vorsteuern dürfen geltend gemacht werden? 1.2 Grafik zur Abklärung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug 1.3 Eintragung im MWST-Register
STEUERABSETZBETRAG VON 65 % FÜR DIE ENERGETISCHE SANIERUNG VON BESTEHENDEN GEBÄUDEN. Dott. Hubert Gasser
STEUERABSETZBETRAG VON 65 % FÜR DIE ENERGETISCHE SANIERUNG VON BESTEHENDEN GEBÄUDEN Dott. Hubert Gasser Gesetzesbestimmungen Gesetz Nr. 296 vom 27.12.2006, Art. 1, Absätze 344-349 DM 19.02.2007 (legt die
Spesometro Kunden- Lieferantenliste
Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E [email protected] I www.interconsult.bz.it
Mehrwertsteuer Neuerungen
Neuerungen 1.1.2018 Ernst Lüthi und Benno Frei Übersicht Teilrevision MWSTG Steuerpflicht Abzug fiktiver Vorsteuer Margenbesteuerung Eng verbundene Personen Steuersatzreduktion per 1.1.2018 Refresher 2017
Stabilitätsgesetz 2017 ( Finanziaria )
Kundeninfo 1-2017 Stabilitätsgesetz 2017 ( Finanziaria ) Wie gewohnt wurde kurz vor Weihnachten das Stabilitätsgesetz für das Folgejahr genehmigt und im Amtsblatt der Republik veröffentlicht (Gesetz vom
Die Umsatzsteuervoranmeldung der Möbelwerke Werner Kurz e.k. Weist zum 31. März folgende Zahlen aus:
- 17 - XII. Die Umsatzsteuer - ein durchlaufender Posten der Unternehmen Der Umsatzsteuer unterliegen nach 1 UStG alle Lieferungen und Leistungen, die im Inland gegen Entgelt von einem Unternehmen erbracht
Digitale Rechnung an öffentliche Körperschaften Fattura PA
Rundschreiben Nr. 9 INFO vom 18.12.2014 Themen: - Digitale Rechnung an öffentliche Körperschaften Fattura PA - Neues Pauschalsystem Ersatz für Minimi und Forfettino - Akontozahlung Mehrwertsteuer - Lagerbestände
Nemačka evidencije PDV
Nemačka evidencije PDV Zakon o PDV član 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) 22 Aufzeichnungspflichten (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen
Hinweise zur vereinfachten Mehrwertsteuererklärung am geltende Fassung des MwSt.-Gesetzes vom 12. Februar 1979
Hinweise zur vereinfachten Mehrwertsteuererklärung am 01.01.2018 geltende Fassung des MwSt.-Gesetzes vom 12. Februar 1979 Diese Hinweise ersetzen keinesfalls die im Bereich der Mehrwertsteuer geltenden
Erfolgreich Gründen im Nebenerwerb Steuerrecht
Erfolgreich Gründen im Nebenerwerb Steuerrecht Referent: WP/StB Karsten Röhrich IHK Ostwestfalen zu Bielefeld 19. Januar 2016 1 2 Gliederung 1. Steuerarten und Gewinnermittlung 2. Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung
STEUERRECHTLICHE FÄLLIGKEITEN UND ERFÜLLUNGSPFLICHTEN IN ITALIEN
(Stand zum 16.02.2015) Irpef Ires Irap 1 IMU/ TASI 2 USt. / Einheitsbestätigung Mod. 770 INPS 3 Vidimierungsgebühren Handelskammergebühr Enasarco 4 Intrastat Januar 16 16 16 25 Black List Registergebühren
Kunden- und Lieferantenlisten
Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E [email protected] I www.kanzlei.bz.it Steuer-,
Hinweise zur vereinfachten Mehrwertsteuererklärung am geltende Fassung des MwSt.-Gesetzes vom 12. Februar 1979
Hinweise zur vereinfachten Mehrwertsteuererklärung am 01.01.2013 geltende Fassung des MwSt.-Gesetzes vom 12. Februar 1979 Diese Hinweise ersetzen keinesfalls die im Bereich der Mehrwertsteuer geltenden
Das Stabilitätsgesetz 2016
Dr. Reinhold Kofler Dr. Christian Obkircher Dr. Tobias Kristler Nummer 01/2016 vom 11/01/2016 Das Stabilitätsgesetz 2016 Für das Jahr 2016 führt der Gesetzgeber zahlreiche Neuerungen ein. Im Folgenden
ANTRAG AUF MWST-IDENTIFIKATION (Formular 604A)
FÖD FINANZEN Abteilung MwSt ANTRAG AUF MWST-IDENTIFIKATION (Formular 604A) WICHTIG Sie sind eine natürliche oder juristische Person, bzw eine Gesellschaft/Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit und müssen
betroffene Subjekte meldepflichtige Umsätze
Rundschreiben Nr. 8/2015 MwSt ausgearbeitet von: Dr. Lukas Aichner Bruneck, 23.03.2015 Die elektronische Kunden- und Lieferantenliste ( spesometro ) Art. 21 Gesetzesdekret Nr. 78/2010 umgewandelt in Gesetz
Gliederung der Belegakte Finanzbuchhaltung
Anlage 1 Gliederung der Belegakte Finanzbuchhaltung Fach Bezeichnung Inhalt Belegnummern 1 Bank Bankauszüge entfällt Belegnummern /Belege zu Zahlungsvorgängen 2 Kasse Kassenbuch 11,12 Belege zu 21,22 Barausgaben
1 Gewinn ermitteln mit der Einnahme-Überschussrechnung
1 Gewinn ermitteln mit der Einnahme-Überschussrechnung Die Einnahme-Überschussrechnung ist eine von zwei Gewinnermittlungsarten für Unternehmen, die das Einkommensteuergesetz vorschreibt. 1.1 Werdarf eine
Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit und stellen Ihnen vereinbarungsgemäß folgende Lieferungen / Leistungen in Rechnung:
Pflichtangaben zu Rechnungen (keine Kleinbetragsrechnung) Musterfrau e.k. Musterstrasse 1 12345 Stadt Telefon 1234/56789 Telefax 1234/5678910 [email protected] Musterfrau e.k. Musterstrasse 1 12345 Stadt
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
Betreff: Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen
An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 3. Dezember 2016 Nr. 44/2016 Betreff: Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen Nachstehend wieder einige Hinweise im Zusammenhang mit Weihnachtsgeschenken
Im Deutsch-Indischen Doppelbesteuerungsabkommen ist der Höchstsatz für die Quellenstuer festgelegt. Der Abzug der Quellensteuer liegt bei:
STEUERN IN INDIEN QUELLENSTEUER (TDS) UND PERMANENT ACCOUNT NUMBER (PAN) Was ist die indische Quellensteuer und wann wird sie erhoben? Für nach Indien in Rechnung gestellte Dienstleistungen, Zinsen sowie
Modul 2: Rechnungswesen. Herzlich willkommen zur Ausbildung zum geprüften Kundendienstberater Modul 2 Mehrwertsteuer / Leasing
Herzlich willkommen zur Ausbildung zum geprüften Kundendienstberater Modul 2 Mehrwertsteuer / Leasing Lernziele Die Absolventen kennen und berechnen die MWSt-Sätze im Autogewerbe Erstellen Offerten (unter
NACHKAUF DER STUDIENJAHRE FÜR DIE RENTE. Dienstag, 21.Februar. Jennifer Pizzardo Patronat SBR/ASGB
NACHKAUF DER STUDIENJAHRE FÜR DIE RENTE Dienstag, 21.Februar Jennifer Pizzardo Patronat SBR/ASGB 1.Welche Zeiten können nachgekauft werden? 2.Wer kann den Antrag um Studiennachkauf stellen? 3.Wie stelle
RUNDSCHREIBEN NR. 2/2015
Dr. Alfred Mutschlechner Dr. Karl Hellweger Dr. Hannes Mutschlechner Dr. Valentin Oberhollenzer Dr. Martin Recla Gilmplatz 2 - Piazza Gilm, 2 39031 BRUNECK - BRUNICO MwSt. Nr./Part. IVA: 0163 243 021 9
