Digitale Rechnung an öffentliche Körperschaften Fattura PA

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1 Rundschreiben Nr. 9 INFO vom Themen: - Digitale Rechnung an öffentliche Körperschaften Fattura PA - Neues Pauschalsystem Ersatz für Minimi und Forfettino - Akontozahlung Mehrwertsteuer - Lagerbestände zum Ende des Geschäftsjahres - In eigener Sache Digitale Rechnung an öffentliche Körperschaften Fattura PA Mit dem Finanzgesetz für das Jahr 2008 (Gesetz Nr. 244/2007) hat der Staat eines der drei großen Projekte im Zuge der Agenda digitale italiana, des Gesamtplanes zum Eintritt in das digitale Zeitalter, umgesetzt. Es handelt sich um die Ausstellung und Versendung elektronischer Rechnungen an öffentliche Körperschaften nicht zu verwechseln mit der bereits weit verbreiteten Erstellung von Rechnungen am PC und deren Zustellung per . Seit 6. Juni 2014 ist die elektronische Fakturierung Pflicht bei der Erstellung von Rechnungen an Ministerien, staatliche Agenturen und die Versicherungsinstitute INPS und INAIL. Alle anderen öffentlichen Körperschaften (Gemeinden, Landesverwaltung, usw.) folgen ab 31. März Die genannten öffentlichen Körperschaften dürfen nach dem 31. März nächsten Jahres keine Rechnungen mehr annehmen bzw. bezahlen, welche nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form ausgestellt und übermittelt werden. Es ist daher wichtig, sich den neuen Vorgaben anzupassen. Elektronischen Rechnungen müssen sowohl bei ihrer Erstellung als auch bei ihrer Übermittlung einem bestimmten elektronischen Standard entsprechen. Eigenschaften der digitalen Rechnung Dies bedeutet, dass die Rechnungen folgende Eigenschaften aufweisen müssen: I Bozen Duca-d Aosta-Allee. 45/10 Tel / Fax 0471 / info@thaler-partner.it Internet: Steuer- und Mwst. Nr Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Bz Nr. 55, Nr. 509 Raiffeisen Landesbank Südtirol AG Bozen IBAN: IT 23 F

2 XML Format; Elektronische, qualifizierte Unterschrift; Angabe sämtlicher vorgegebener Pflichtdaten wie z.b. IPA Kodex, CIG, CUP. Elektronische Übermittlung und Aufbewahrung Die Übermittlung und Aufbewahrung der Datei muss ebenfalls elektronisch erfolgen, wobei die nachfolgenden Vorgaben befolgt werden müssen: Die Rechnung muss über ein betreutes Übermittlungssystem zugestellt werden (SDI Sistema di Interscambio); Übermittlungswege: PEC, Web (Entratel oder Fisconline), FTP Die Datei muss mit einem Zeitstempel (marca temporale) versehen werden; Die Stempelsteuer muss telematisch mittels F24 entrichtet werden. Alle weiteren technischen Einzelheiten zum Inhalt der elektronischen Rechnungslegung sind in den Durchführungsbestimmungen zum genannten Gesetz (Anlage A des DM 55/2013), sowie im Ministerialdekret und im Rundschreiben der Agentur der Einnahmen 18/E enthalten. Um Ihr Buchhaltungsprogramm den neuen Erfordernissen anzupassen, können Sie sich an den Techniker Ihres Fakturierungsprogrammes wenden. Hilfestellung unserer Kanzlei Wenn Sie möchten, kann die Verwaltung der elektronischen Rechnungslegung und der gesamte Ablauf von der Erstellung der XML Datei über die Übermittlung über das System SDI und die Aufbewahrung der elektronischen Rechnungen über unser Büro erfolgen. Im ersten Jahr und für die ersten 10 Rechnungen werden wir diesen Dienst unseren Kunden kostenlos zur Verfügung stellen. Bei Fragen oder Interesse an dieser Dienstleistung, können Sie sich mit uns in Verbindung setzten: Dr. Otto Reinstaller reinstaller@thaler-partner.it

3 Neues Pauschalsystem für Minimi und Forfettino ab 2015 Die bisherigen Sonderverfahren für die Mini-Steuerpflichtigen (Art. 27 DL Nr. 98/2011) Minimi und die Pauschalierung für die neuen Initiativen (Art. 13 Ges. Nr. 388/2000) Forfettino werden ab 2015 abgeschafft und durch ein neues Pauschalverfahren ersetzt. Dieses soll als ständige Regelung ohne zeitliche Begrenzung gelten. Ab 2015 werden diese beiden Systeme also durch ein neues Pauschalsystem ersetzt, wobei allerdings die bereits bestehenden Positionen bis zu ihrem natürlichen Ablauf (3 bzw. 5 Jahre bzw. 35. Lebensjahr) weiter bestehen können (optional). Neue Positionen hingegen beginnen mit dem neuen Pauschalsystem, welches man fast als eine Mischform der beiden bisherigen bezeichnen könnte, wobei allerdings die Höchstumsatzgrenzen je nach Tätigkeit (Ateco-Tabelle) verschieden festgelegt wurden: Freiberufler < Handel < Baubranche < Restaurant und Beherbergung < andere Tätigkeiten (Handwerk, Dienstleistung,..) < ). Die neuen Schwellen sind sehr tief angesetzt (insbesondere für Freiberufler). Die Gewinnermittlung erfolgt pauschal auf der Grundlage eines je nach Tätigkeit unterschiedlichen Rendite-Koeffizienten (z.b. Freiberufler 78 Prozent, Handelsagenten 62 Prozent, Handel und Gastgewerbe 40 Prozent). Die Personalkosten dürfen nicht mehr als Euro betragen, die Anlage- bzw. Wirtschaftsgüter (ausgenommen Liegenschaften, aber inkl. Mietzahlungen) nicht mehr als Euro. Der pauschal ermittelte Gewinn unterliegt einer Ersatzsteuer von 15 Prozent (bisher 5 Prozent). Es gilt eine Befreiung von der MwSt. (bei entsprechendem Ausschluss des Vorsteuerabzuges), IRAP, Richtsätze (Studi di Settore), Black-List Meldungen und Einkommensschätzung (Spesometro).

4 Für Steuerpflichtige, die eine neue Tätigkeit beginnen, wird der Gewinn für die ersten drei Jahre um ein Drittel vermindert. Sobald die Neuerung definitiv ist werden wir jede Kundenposition überprüfen, um zu berechnen, ob das alte oder neue System (wo Optionsmöglichkeit besteht) günstiger ist. Akontozahlung Mehrwertsteuer Innerhalb 29. Dezember 2014 ist das Mwst.-Akonto im Ausmaß von 88% der Mehrwertsteuerschuld des 4. Trimesters 2013 (trimestrale Abrechnung) bzw. des Monats Dezember 2013 (monatliche Abrechnung) einzuzahlen. Falls im 4. Trimester 2014 bzw. im Monat Dezember 2014 ein MwSt.- Guthaben zu erwarten ist, braucht keine Akontozahlung getätigt werden; dasselbe gilt für den Fall, dass der errechnete Akontobetrag unter Euro 103,29 ausmacht. Das Mehrwertsteuer-Akonto kann reduziert werden, wenn heuer (4. Trimester bzw. Monat Dezember) eine geringere Mehrwertsteuerschuld als im selben Abrechnungszeitraum des Vorjahres zu erwarten ist. Eine dritte Möglichkeit der Akontoberechnung besteht darin, dass man zum eine Mehrwertsteuerabrechnung macht, wobei alle bis dahin im Sinne der geltenden Mehrwertsteuerbestimmungen getätigten Umsätze berücksichtigt werden müssen. Von dieser dritten Möglichkeit raten wir ab, einmal weil die verlangte Abrechnung kompliziert ist, und zum Zweiten weil dadurch die Wahrscheinlichkeit einer Steuerkontrolle erhöht wird. Die Einzahlung ist mit Mod. F24 vorzunehmen (Kodex 6013 monatlich; Kodex 6035 trimestral). Wir haben den Einzahlungsvordruck F24 für Sie vorbereitet. Sie können diesen ab sofort bei uns abholen, bzw. wir mailen / faxen Ihnen diesen, falls Sie die Bezahlung selbst über Homebanking vornehmen. Für jene Kunden, die uns mit der Bezahlung aller geschuldeten Steuern beauftragt

5 haben, werden wir dies termingerecht erledigen. In diesem Fall brauchen Sie den Vordruck nicht bei uns abholen! Lagerbestände zum bzw. zum Ende des Geschäftsjahres Wir machen auf die gesetzliche Vorschrift aufmerksam, welche für die Unternehmer eine ordnungsgemäße Aufnahme der Lagerbestände zum 31. Dezember bzw. zum Ende eines jeden Geschäftsjahres vorschreibt. Bei Missachtung dieser Vorschrift können sich schwerwiegende Konsequenzen ergeben. Die Inventarliste muss vom Unternehmer unterschrieben sein und bei eventuellen Finanzkontrollen den Behörden zur Überprüfung vorgelegt werden. Wir ersuchen Sie, uns eine Ausfertigung der Inventarliste innerhalb Jänner 2015 zukommen zu lassen. Im Bilanzanhang (EU-Bilanz) bzw. im Inventarbuch müssen die bei der Bewertung der Lagerbestände angewandten Kriterien angegeben werden.

6 In eigener Sache Wir teilen Ihnen mit, dass unser Büro in der Zeit vom 24. Dezember 2014 bis zum 6. Jänner 2015 geschlossen bleibt. Herzlichen Dank für die gute Zusammenarbeit und für das entgegengebrachte Vertrauen und wir wünschen Ihnen Frohe Weihnachten und ein erfolgreiches Jahr Thaler & Partner mit Mitarbeiter/innen Bozen, im Dezember 2014

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