1. Rundschreiben 2015

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1 Dr. Michael Brugnara Dr. Walter Schweigkofler Dr. Walter Weger 1. Rundschreiben 2015 Inhaltsverzeichnis: Neuheiten des Stabilitätsgesetzes ) Verlängerung Steuerbegünstigung für Wiedergewinnungsarbeiten ) Erweiterung des Reverse Charge Verfahrens ) Split Payment ) Neuerungen bei der Wertschöpfungssteuer IRAP ) Neuauflage Aufwertung Beteiligungen und Baugrundstücke ) Spenden an ONLUS-Einrichtungen ) Neuheiten bei der freiwilligen Berichtigung ) Neues Pauschalsystem für Kleinunternehmer und Freiberufler ) Neuer gesetzlicher Zinssatz ab ) Abfertigung im Lohnstreifen ) Bonus WI-FI Hotels ) Absetzbarkeit GIS ) Kinderbonus ) Verminderung Mehrwertsteuer E-Book ) Erhöhung Mehrwertsteuer für Pellets...5 Wichtiger Hinweis: Wir bitten Sie uns die Steuerbescheide der Agentur der Einnahmen immer gleich weiterzuleiten, mittels oder Fax, damit wir die Überprüfung termingerecht erledigen können. Sehr geehrter Kunde, wir haben für Sie die wichtigsten Bestimmungen, Neuigkeiten sowie Hinweise des Stabilitätsgesetztes 2015 zusammengefasst und möchten Ihnen diese kurz mitteilen: 1) Verlängerung der Steuerbegünstigung für Wiedergewinnungsarbeiten bei Wohnungen und energetischen Verbesserungen Die Steuerbegünstigung für Wiedergewinnungsarbeiten bei Wohnungen von 50% auf maximal Euro ist bis verlängert worden. Die damit zusammenhängende Seite 1

2 Steuerbegünstigung für den Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten von 50% auf maximal Euro ebenso. Auch die Steuerbegünstigung für energetische Baumaßnahmen an Wohn- oder Betriebsgebäuden von derzeit 65% ist bis verlängert worden. Diese wurde ausgedehnt auch auf Sonnenschutz und Rollos sowie Installation von Biomassenheizungen. Bei Zahlung dieser Rechnungen hat die Bank einen Steuerrückbehalt zu Lasten des Lieferanten zu tätigen, der sich diesen Betrag in der Einkommensteuererklärung als bezahlte Steuer verrechnet. Dieser Rückbehalt wurde jetzt von 4% auf 8% erhöht. 2) Erweiterung des Reverse Charge Verfahrens Bei diesem Verfahren geht die Mwst.schuldnerschaft auf den Mwst.pflichtigen Kunden über, also hat der Lieferant die Rechnung ohne Mwst. auszustellen und der Kunde muss auf der Rechnung die Mwst. ergänzen und die Rechnung im Einkaufsregister und im Verkaufsregister eintragen. Dieses Verfahren ist schon länger für gewisse Sektoren vorgeschrieben (z. B. Unterwerkverträge im Bausektor und Verkauf von Immobilien). Nunmehr wird dieses Verfahren auf folgende Bereiche ausgedehnt: Reinigungsdienste, Installationsarbeiten, Abbrucharbeiten und Fertigstellung von Gebäuden. Eine weitere Ausdehnung des Reverse Charge Verfahrens auf Lieferungen an Hypermärkte, Supermärkte und Discountmärkte ist vorgesehen, hierzu braucht es aber noch die Zustimmung der EU Kommission. 3) Split Payment Eine bedeutende Neuerung ergibt sich für Lieferanten von öffentlichen Körperschaften (Staat, Provinz, Gemeinde, Sanitätseinheiten, öffentliche Gebietskörperschaften, Handelskammer, Universitäten, öffentliche Altersheime usw.) Für alle ab ausgestellten Rechnungen darf die Körperschaft die ausgewiesene Mwst. nicht mehr dem Lieferanten zahlen, sondern nur mehr direkt an die Einnahmenagentur. Wir raten an bei der Rechnungslegung in der Zeile der ausgewiesenen Mwst. den Zusatz zu Ihren Lasten laut Art. 17-ter DPR 633/1972 anführen. Diese Neuerung gilt jedoch nicht für steuerrückbehaltspflichtige Rechnungen (wie Freiberufler und Vertreter) sowie Rechnungen mit dem Reverse Charge Verfahren. 4) Neuerungen bei der Wertschöpfungssteuer IRAP Ab der Steuerperiode 2015 werden die Lohnkosten für die unbefristeten Arbeitsverhältnisse von der Irap abzugsfähig. Die Erleichterung gilt für alle Unternehmen und Freiberufler ausgeschlossen sind die öffentlichen Körperschaften und die nicht gewerblichen Körperschaften für den institutionellen Bereich. Für die landwirtschaftlichen Unternehmen gilt die Irap-Befreiung auch für die befristeten Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von zumindest 150 Tagen. Mit Landesgesetz wurde in Südtirol der ordentliche IRAP-Steuersatz für das Steuerjahr 2014 auf 2,78% und ab dem Steuerjahr 2015 auf 2,68% festgelegt. Seite 2

3 Für die Unternehmen und Freiberufler, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, wird ab 2015 ein zusätzlicher Irap-Abzug in Höhe von 10 Prozent der geschuldeten Steuer gewährt. 5) Neuauflage Aufwertung Beteiligungen und Baugrundstücke Beteiligungen, Baugrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke von Privatpersonen können erneut aufgewertet werden. Es handelt sich um die Erhöhung der steuerlichen Anschaffungswerte auf der Grundlage einer beeideten Schätzung. Dadurch ergibt sich im Falle einer Veräußerung eine Verminderung der steuerpflichtigen Mehrwerte. Die beeidete Schätzung (mit Bezug auf den 1. Jänner 2015) ist bis 30. Juni 2015 zu erstellen. Innerhalb der gleichen Frist ist die Ersatzsteuer bzw. die entsprechende erste Rate zu entrichten. Die Ersatzsteuer wird nun erstmals verdoppelt. Sie beträgt nun 4 Prozent für die nicht wesentlichen Beteiligungen, und 8 Prozent für die wesentlichen Beteiligungen sowie für die Bau- und die landwirtschaftlichen Grundstücke. 6) Spenden an ONLUS-Einrichtungen Der jährliche Höchstbetrag des Steuerabsetzbetrages von 26 Prozent für die Spenden seitens der natürlichen Personen an die gemeinnützigen Einrichtungen (ONLUS) wird ab 2015 von auf Euro erhöht. Die gleiche Erhöhung gilt auch für die vom Einkommen abzugsfähigen Spenden der Unternehmen. 7) Neuheiten bei der freiwilligen Berichtigung (ravvedimento operoso) Die Verminderung der Verwaltungsstrafen für unterlassene oder verspätete Steuerzahlungen ist wie folgt neu geregelt: - einem Zehntel bei Berichtigung binnen 30 Tagen - einem Neuntel bei Berichtigung binnen 90 Tagen - einem Siebtel bei Berichtigung bis zur Abgabefrist der Steuererklärung für das Folgejahr, in welchem der Fehler begangen wurde, bis maximal 2 Jahre - einem Sechstel bei Berichtigung ab dem dritten Jahr bis zur Verjährung - einem Fünftel der Mindeststrafe nach Beginn einer Steuerprüfung, jedoch innerhalb der Zustellung des Festsetzungsbescheides. Die Berichtigung eines Fehlers ist nun also bis zur Verjährung möglich. 8) Neues Pauschalsystem für Kleinunternehmer und Freiberufler Ab 2015 werden die bisherigen Sonderverfahren für Kleinunternehmer (minimi 5%) und die Pauschalierung für die neuen Initiativen (nuove iniziative 10%) durch ein neues Pauschalverfahren für Kleinunternehmen und Freiberufler ersetzt. Damit dieses Pauschalsystem angewendet werden kann, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.b. eine nach Tätigkeitskennzahlen gestaffelte Umsatzschwelle (Freiberufler Euro, Groß- und Einzelhandel Euro) darf nicht überschritten werden. Seite 3

4 Der Gewinn wird mit einem Rendite-Koeffizienten je nach Branche (Freiberufler 78%, Großund Einzelhandel 40%) pauschal ermittelt. Der daraus ermittelte Gewinn unterliegt dann einer Ersatzbesteuerung von 15%. In diesem Pauschalsystem ist keine Mehrwertsteuer anzuwenden und man ist von der IRAP befreit. Es besteht auch keine Steuerrückbehalt-Pflicht. Für Steuersubjekte die eine neue Tätigkeit beginnen, wird der Gewinn, für den Besteuerungszeitraum von 3 Jahren, um ein Drittel vermindert. Es ist zu beachten dass hier verschiedene Bedingungen erfüllt sein müssen, damit man diese Verminderung in Anspruch nehmen kann. Die Steuersubjekte, welche im Jahr 2014 bereits ein Pauschalsystem für Kleinunternehmer und Freiberufler angewandt haben, fallen automatisch in das neue Pauschalverfahren, sofern sie alle Voraussetzungen erfüllen. Die Kleinunternehmer und Freiberufler die das Pauschalsystem (regime dei minimi) im Jahr 2014 angewandt haben, können optional weiterhin dieses Pauschalsystem, bis zum Ende der vorgesehenen 5 Jahre oder bis zum Erreichen des 35. Lebensjahres, verwenden. Bei den Kleinunternehmern (nicht bei den Freiberuflern), welche dieses Pauschalverfahren anwenden, gibt es Erleichterungen bei den Rentenbeiträgen. Die Rentenbeiträge werden nun auf das effektive Einkommen berechnet, somit müssen die Fixbeiträge nicht mehr bezahlt werden. Um die Erleichterung zu nützen, muss eine telematische Mitteilung an die INPS innerhalb 28. Februar übermittelt werden. 9) Neuer gesetzlicher Zinssatz ab Der neue gesetzliche Zinssatz wird von 1% auf 0,5% reduziert. Dieser ist unter Anderem wichtig für die Berechnung der Zinsen bei der freiwilligen Berichtigung (ravvedimento operoso). 10) Abfertigung im Lohnstreifen Mit dem Stabilitätsgesetz 2015 können ab bis Arbeitnehmer im Privatsektor monatlich und auf Anfrage sich die angereifte Abfertigung auszahlen lassen. Das gilt auch für die Fälle, in denen die Abfertigung zur Zeit in einen Zusatzrentenfonds eingezahlt wird. Die in dieser Form ausbezahlte Abfertigung fällt in die Normalbesteuerung und verliert demnach die begünstigte Besteuerung. 11) Bonus WI-FI Hotels Die Gewährung des Steuerguthabens (Digitalisierungsbonus) zu Gunsten von Beherbergungsbetrieben für Spesen für Wi-Fi unterliegt folgenden Bedingungen: die Verbindung muss dem Kunden gratis zur Verfügung gestellt werden die Downloadgeschwindigkeit muss mindestens 1 Megabit/s betragen. Seite 4

5 12) Absetzbarkeit GIS Die Absetzbarkeit der IMU (20%) in Bezug auf gewerblich genutzte Immobilien wurde auch auf die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) der Autonomen Provinz Bozen erweitert. 13) Kinderbonus Familien mit niedrigem Einkommen (ISEE Indikator unter ,00) erhalten für jedes Kind, das zwischen dem bis geboren oder adoptiert wird, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, einen zusätzlichen Bonus von monatlich 80,00 Euro. Sollte der ISEE Indikator unter 7.000,00 sein wird der Bonus verdoppelt. 14) Verminderung MwSt. E-Book Der MwSt. Satz von bisher 22% wird auf 4% reduziert. 15) Erhöhung Mehrwertsteuer für Pellets Das Stabilitätsgesetz erhöht den Mehrwertsteuersatz für Pellets von 10% auf 22%. Für genauere Informationen zu den angeführten Themen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Kanzlei Brugnara Schweigkofler Weger Meran, 16. Januar 2015 Seite 5

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