Neuerungen für Pauschalsysteme
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- Henriette Thomas
- vor 7 Jahren
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1 Dr. Reinhold Kofler Dr. Christian Obkircher Dr. Tobias Kristler Nummer 06/2015 vom 10/03/2015 Neuerungen für Pauschalsysteme wie wir bereits in unserem Rundschreiben 01/2015 berichtet haben, wurden mit dem sogenannten Stabilitätsgesetz 2015 Neuerungen für Kleinstunternehmer und Freiberufler eingeführt. Ab werden die Pauschalsysteme ex-minimi und nuove iniziative produttive durch die Einführung des neuen Forfait-Pauschalsystems ersetzt. Das Pauschalsystem contribuenti minimi (Ersatzsteuer von 5% auf Gewinn) bleibt für 2015 weiterhin bestehen. Das neue Pauschalsystem kann unter folgenden Voraussetzungen, welche jeweils zum des Vorjahres überprüft werden, in Anspruch genommen werden: Die Einnahmen dürfen das Umsatzlimit, welches je nach Tätigkeitskodex (ATECO- Tabelle) gestaffelt ist, nicht überschreiten. Die Limits gehen von (z.b. Freiberufler) bis zu (z.b. Gastgewerbe). Die Personalkosten dürfen nicht überschreiten. Der Betrag der beweglichen Anlagegüter darf die Schwelle von nicht übersteigen wobei die MwSt. nicht berücksichtigt wird (nicht einberechnet werden immaterielle Anlagegüter, Immobilien und Kleininvestitionen bis zu 516,46 ; Anlagegüter, welche privat verwendet werden (z.b. Auto), fließen zu 50% in die Berechnung mit ein). Die unternehmerische/freiberufliche Tätigkeit muss die Haupttätigkeit darstellen, sofern das Gesamteinkommen aus unternehmerischer/freiberuflicher Tätigkeit und abhängiger Arbeit/Rente überschreitet. Laut Gesetz sind Steuerpflichtige ausgeschlossen,
2 welche spezielle MwSt. Systeme (z.b. Landwirtschaft, Urlaub auf dem Bauernhof) oder Pauschal-Systeme zur Einkommensermittlung anwenden; welche nicht in Italien wohnhaft sind; Sollten mindestens 75% des Einkommens eines in der EU oder im EWR ansässigen Bürgers, in Italien erzielt werden, kann das Pauschalsystem trotzdem angewandt werden; die vorwiegend den Verkauf von Immobilien und den Verkauf von neuen Verkehrsmitteln zum Zwecke haben; welche über Beteiligungen an anderen Unternehmen (Personengesellschaften, Freiberuflervereinigungen und GmbH mit Transparenzbesteuerung) verfügen. Steuerpflichtige, welche die obgenannten Voraussetzungen erfüllen und das Pauschalsystem anwenden: müssen auf den ausgestellten Rechnungen eine Stempelmarke in der Höhe von 2,00 anbringen, sofern der Rechnungsbetrag 77,47 übersteigt; stellen die Rechnung ohne MwSt. aus; innergemeinschaftliche Erwerbe bis zu werden mit ausländischer MwSt. abgerechnet. Bei Überschreitung der Schwelle sowie für innergemeinschaftliche Dienstleistungen ist die MwSt. einzuzahlen sowie die Intrastat-Meldung zu erstellen; können die MwSt. auf alle Eingangsrechnungen nicht abziehen; stellen die Ausgangsrechnungen ohne Steuerrückbehalt aus; müssen den Steuerrückbehalt auf erhaltenen Freiberuflerrechnungen nicht einbehalten; sind von den Registrierungs- und Buchhaltungspflichten befreit; die Ausgangs- und Eingangsrechnungen, sowie Zollbolletten, Belege und Steuerquittungen sind allerdings zu nummerieren und aufzubewahren; sind von den Branchenkennzahlen/Parametern befreit; sind von den verschiedenen MwSt.-Meldungen wie Kunden- und Lieferanten-Liste, Black-List-Meldung befreit; sind von der IRAP befreit. Der Steuersatz beträgt 15%. Der zu versteuernde Gewinn errechnet sich pauschal je nach Tätigkeitskodex mit einem festgelegten Koeffizienten; dieser kann je nach Art der Tätigkeit von 40% bis zu 86% der erzielten Einnahmen variieren. Die Sozialabgaben dürfen davon abgezogen werden. Die Kosten und Aufwendungen sind dabei irrelevant.
3 Tätigkeit Umsatzlimit Koeffizient Lebensmittel- und Getränkeindustrie % Groß- und Detailhandel % Wanderhandel mit Lebensmittel und Getränken % Wanderhandel mit anderen Produkten % Baugewerbe % Handelsagenten % Gastgewerbe % Freiberufler % Andere Tätigkeiten % Wichtig: Für Steuerpflichtige, welche eine neue Tätigkeit beginnen, wird die Steuergrundlage in den ersten 3 Jahren um ein Drittel reduziert. Steuerpflichtige, welche bisher das Pauschalsystem 10% angewandt haben, dürfen bis inklusive des dritten Geschäftsjahres die Reduzierung des Gewinns von einem Drittel in Anspruch nehmen. Unternehmer, welche das neue Pauschalsystem anwenden, sind nicht verpflichtet die INPS-Fixraten für Handwerker und Kaufleute auf das Minimaleinkommen zu bezahlen. Sie haben die Möglichkeit die Fixraten auf das effektiv erzielte Einkommen zu berechnen, sollte es unter dem gesetzlichen Minimum liegen. Dazu bedarf es allerdings einer Mitteilung an die INPS. Wir raten jedoch von dieser Maßnahme ab, da in diesem Fall die Beitragsjahre, welche für die Berechnung der Pension herangezogen werden, entsprechend gekürzt werden. Beispiel: Herr Mustermann gründet 2015 eine neue Firma. Er wendet das neue Forfait- Pauschalsystem an und erzielt einen Umsatz in Höhe von im Gastgewerbe. Durch den vorgegebenen Koeffizienten im Bereich Gastgewerbe werden 40% für die Berechnung der Steuergrundlage verwendet. Da Herr Mustermann ein neues Unternehmen gegründet hat, darf er die Reduzierung der Steuergrundlage von einem Drittel in Anspruch nehmen. Die Sozialabgaben betragen Somit ergibt sich mit dem Steuersatz von 15% eine Schuld von x 40% = (=Steuergrundlage) (1/3*14.000) = = (=reduzierte Steuergrundlage abzgl. Sozialabgaben) x 15% = (=Steuerschuld)
4 Auf das Forfait-Pauschalsystem kann ausdrücklich mittels Option verzichtet werden. Dies ist sinnvoll, wenn die ausgeübte Tätigkeit einen relevanten Betrag an Einkäufen und Aufwendungen mit sich bringt. Die Mitteilung erfolgt über die MwSt. Jahreserklärung, die Option ist für 3 Jahre bindend. Wichtig: Das Pauschalsystem contribuenti minimi (Ersatzsteuer von 5% auf Gewinn) bleibt weiterhin bestehen. Freiberufler und Kleinunternehmen, welche ihre Tätigkeit vor dem 1. Januar 2015 aufgenommen haben, können das Pauschalsystem unter folgenden Bedingungen weiterhin anwenden: für maximal 5 Jahre oder bis zum Erreichen des 35. Lebensjahres. Die Einnahmen des Vorjahres dürfen nicht überschreiten (Kassaprinzip). Es dürfen keine Exporte getätigt werden. Keine Personalkosten. Im Dreijahreszyklus dürfen Anlagegüter für maximal angeschafft werden, dazu zählen auch Miet- und Leasingkosten. Das Pauschalsysteme der contribuenti minimi und das neue Forfait-Pauschalsystem bilden für das Jahr 2015 die Normalsysteme für alle Kleinstunternehmer und Freiberufler und können mit erfüllen der Voraussetzungen angewendet werden. Durch schlüssiges Handeln d.h. durch die Angabe des Gesetzesartikels auf den ausgestellten Rechnungen entscheidet man sich für eines der beiden Systeme. Da die neuen Bestimmungen bedeutende Änderungen mit sich bringen, ist es notwendig die Voraussetzungen des neuen Systems sowie die Modalitäten und Auswirkungen des Umstieges zu überprüfen und in einem persönlichen Gespräch zu erörtern. Sollten Sie von dieser neuen Bestimmung betroffen sein und Fragen zu diesem Thema haben, dann rufen Sie unseren Mitarbeiter Dr. Tobias Kristler an. Er wird Sie gerne beraten. Mit freundlichen Grüßen Dr. Reinhold Kofler Die Inhalte dieses Rundschreibens dienen ausschließlich informativen Zwecken und stellen keine Steuer- und Rechtsberatung dar. - Alle Angaben ohne Gewähr.
5 Rechnungsvorlage für Unternehmer im Forfait-Pauschalsystem : Max Mustermann Dorfstraße 000 St. Nr. FED CBA 00A00 A123A MwSt. Nr.: An Otto Normalverbraucher Dorfstraße 001 Steuernummer ABC DEF 00A00 A123A MwSt.-Nummer RECHNUNG Nr. 1 Datum Art der Leistung/Verkauf Betrag in Euro XXXXX 1.000,00 Berechnungsgrundlage 1.000,00 Gesamtbetrag 1.000,00 MwSt-frei im Sinne des Art. 1, Absatz 58, Gesetz Nr.190/2014 Rechnungsvorlage für Freiberufler im Forfait-Pauschalsystem (in keiner Berufskammer eingetragen): Max Mustermann Dorfstraße 000 St. Nr. FED CBA 00A00 A123A MwSt. Nr.: An Otto Normalverbraucher Dorfstraße 001 Steuernummer ABC DEF 00A00 A123A MwSt.-Nummer RECHNUNG Nr. 1 Datum Art der Leistung Betrag in Euro XXXXX 1.000,00 Berechnungsgrundlage 1.000,00 Pensionskasse 4% 40,00 Gesamtbetrag 1.040,00 MwSt-frei im Sinne des Art. 1, Absatz 58, Gesetz Nr.190/2014 Freiberufler im Sinne des Gesetzes Nr. 4 vom 14. Januar 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Nr. 22 vom 26/01/ Gemäß Art. 1, Absatz 67, Gesetz Nr.190/2014 ist auf den Rechnungsbetrag kein Steuerrückbehalt vorzunehmen. 1 Dies ist nicht anzugeben wenn der Freiberufler, in einer Berufskammer eingetragen ist.
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