INFORMATIONSBRIEF FEBRUAR 2015

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1 INFORMATIONSBRIEF FEBRUAR 2015 Neuerungen Mehrwertsteuer 2015: Reverse Charge und Split Payment Sehr geehrter Klient! Wie bereits in unserem Informationsbrief von Januar 2015 erwähnt, sind mit 1. Januar 2015 neue Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer in Kraft getreten. Mit vorliegendem Informationsbrief möchten wir Sie genauer über die darin enthaltenen Bestimmungen zum sog. Reverse Charge und zum Split Payment informieren. Für detailliertere Informationen können Sie sich gerne an Ihren Berater wenden. 1. REVERSE CHARGE: Durch die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (sog. Reverse Charge ) geht die Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber/Kunden über: die Leistung wird vom Lieferanten ohne MwSt. abgerechnet und dieser muss in der Rechnung den Hinweis Reverse Charge mit Angabe der Rechtsquelle anführen. Für den Kunden handelt es sich um ein Nullsummenspiel, da er die MwSt. ergänzt und diese dann sowohl im MwSt.-Eingangsregister als auch im MwSt.-Ausgangsregister registriert. Dieses Verfahren wird nur gegenüber Unternehmen, Freiberuflern und den kommerziellen Bereich der nicht gewerblichen Körperschaften angewandt, nicht gegenüber Privatpersonen oder den institutionellen Bereich der nicht gewerblichen Körperschaften. Wie bereits im Informationsbrief vom Jänner 2015 erwähnt, wurde durch die Einführung des Art. 17, Abs. 6, ) des DPR 633/72 die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auch auf folgende Dienstleistungen im Bereich der Gebäude ausgedehnt: - Reinigungsdienste - Abbrucharbeiten

2 - Installationsarbeiten von Anlagen - Arbeiten zur Fertigstellung von Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft wird in Bezug auf die genannten Gebäudedienstleistungen immer dann angewandt, wenn es sich beim Auftraggeber um ein MwSt.-Subjekt handelt. Die Bestimmung hat objektiven Charakter, d.h. man hat allein auf die Art der erbrachten Leistung abzustellen, unabhängig von der Tätigkeit des leistenden Unternehmens. Zur sachlichen Abgrenzung des Geltungsbereiches kann man sich nach den Beschreibungen der Gewerbekennzahlen (Ateco-Tabelle 2007) richten (siehe untenstehende Tabelle). Wichtiger Hinweis: die Bestimmung betrifft nur Dienstleistungen, nicht hingegen Lieferungen und somit auch nicht Lieferungen mit Montage. Die Bestimmung wird auf die ab 1. Januar 2015 durchgeführten Leistungen angewandt: ausschlaggebend ist hier das Zahlungsdatum oder, falls vorher, das Rechnungsdatum. Der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung ist nicht relevant. Tätigkeitskodex Ateco 2007 Gebäudereinigung Sonstige Fertigstellungsarbeiten an : Reinigung von Dampfreinigung, Sandstrahlreinigung und ähnliche Arbeiten an Außenmauern allgemeine Gebäudereinigung (nicht spezialisiert) sonstige spezielle Reinigung von und Industrieanlagen und -maschinen Schädlingsbekämpfungsdienste (auf Gebäude bezogen) Abbrucharbeiten Abbruch oder Abbau von und anderen Bauwerken Installationsarbeiten Installation von elektrischen Anlagen in oder anderen Baukonstruktionen Installation von elektronischen Anlagen Wasser-, Heizungs- sowie Klimainstallation in oder anderen Baukonstruktionen Gasinstallation Installation von Brandlöschanlagen (einschließlich von integrierten Anlagen) Installation von Wasseraufbereitungsanlagen für Schwimmbäder Installation von Gartenbewässerungsanlagen Installation von Aufzügen und Rolltreppen

3 Fertigstellung von Wärme- und Schallisolierung und Isolierung gegen Schwingungen Sonstige Bauarbeiten und Installation a.n.g Verputz- und Stuckarbeiten Einbau von Panzerschränken, Tresors, Panzertüren Einbau von Blendrahmen, Ausstattungen, Zwischendecken, beweglichen Trennwänden u.ä Boden- und Wandverkleidungen Anstrich und Einbau von Glas Nicht spezialisierte Bautätigkeiten (Maurerarbeiten) Sonstige Fertigstellungsarbeiten an Trotz der kürzlich stattgefundenen Fachtagung Telefisco herrschen noch einige Unklarheiten zur Umsetzung dieser Bestimmung und man erhofft sich weitere Klärungen und Erläuterungen von Seiten der Agentur der Einnahmen: - Unklar ist, ob auch die Instandhaltung und Reparatur von Anlagen (Elektro-, Heizungs-, Alarm-, Feuermeldeanlagen usw.) zu den vom neuen ) des Art. 17, Abs. 6, betroffenen Dienstleistungen zählen. Nach wörtlicher Auslegung der Normen sind diese Leistungen nicht betroffen. - Unklar ist weiteres, wie sich der Auftragnehmer bei der Rechnungslegung zu verhalten hat, wenn im Zuge eines einzigen Vertrages sowohl Leistungen nach dem neuen ) als auch Leistungen nach dem Buchst. a) (Unterwerkverträge) des Art. 17, Abs. 6, erbracht werden. - Auch die Formulierung Fertigstellung von lässt verschiedene Interpretationen zu, welche Dienstleistungen hier gemeint sind: nach vorwiegender Meinung kann man sich auch hier nach den Tätigkeitskodexen richten. In folgender Tabelle haben wir einige Sachverhalte beschrieben: Auftraggeber/Auftragnehmer sind MwSt.-Subjekte Art der Dienstleistung Werkvertrag Rechnungslegung Unterwerkvertrag Bau von Mit Ausweisung der MwSt. Buchst. a Bodenlegearbeiten Verlegung) (nur Installation von Elektrooder Sanitäranlagen in

4 Installation von Straßenbeleuchtungsanlagen Verkauf eines Heizkessels (nur Lieferung oder Lieferung mit Montage) Mit Ausweisung der MwSt. Mit Ausweisung der MwSt. Malerarbeiten (sicher bei Fertigstellung Gebäude, zweifelhaft bei Instandhaltung) Instandhaltung von Anlagen (in ) Mit Ausweisung der MwSt. (zweifelhaft) Gebäudereinigungsarbeiten Buchst. a Mit Ausweisung der MwSt. (sicher bei Fertigstellung Gebäude, zweifelhaft bei Instandhaltung) Mit Ausweisung der MwSt. (zweifelhaft) 2. SPLIT PAYMENT: Durch die Einführung des neuen Art. 17-ter, DPR 633/72 gilt für Lieferungen und Leistungen an öffentliche Körperschaften das neue Verfahren der getrennte Zahlung : die Abrechnung durch den Lieferanten bzw. Auftragnehmer erfolgt zwar weiterhin mit MwSt., die MwSt. wird aber von der Körperschaft nicht an den Lieferanten bezahlt, sondern direkt an den Fiskus abgeführt. Im Einzelnen betrifft das neue Abrechnungsverfahren Rechnungen an: Staat Staatliche Einrichtungen, auch wenn diese Rechtspersönlichkeit haben Territoriale Gebietskörperschaften und deren Konsortien (z.b. Gemeinden, Provinz, ) Handelskammern Universitäten Sanitätseinheiten und öffentlichen Krankenanstalten öffentliche Einrichtungen mit vorwiegender wissenschaftlicher Tätigkeit sowie öffentliche Einrichtungen zur Betreuung, Wohlfahrt und Fürsorge Für diese Abrechnungsform bedarf es noch der Zustimmung der EU-Kommission, sie ist aber dennoch bereits seit 1. Januar 2015 anzuwenden. Genauer ist sie auf Lieferungen und Leistungen anzuwenden, für welche die Zahlung 2015 erfolgt (und somit die Steuerschuld entsteht), aber nur wenn auch die Rechnung 2015 ausgestellt wird. Rechnungen welche bereits im Jahr 2014 ausgestellt worden sind, aber erst im Jahr 2015 bezahlt werden, sind nicht davon betroffen. Das Split Payment -Verfahren ist nicht anzuwenden für: - Lieferungen und Leistungen, die einer Quellensteuer unterliegen (z. B. Leistungen von Freiberuflern oder Handelsagenten);

5 - Geschäftsfälle, bei denen die öffentliche Körperschaft bereits Steuerschuldner ist, z.b. für Lieferungen und Dienstleistungen die dem Reverse Charge-Verfahren unterliegen: hier ist die Rechnung an die öffentliche Körperschaft weiterhin ohne MwSt. auszustellen; - Geschäftsfälle welche einem Sonderabrechnungssystem unterliegen, z.b. Gebrauchtgüter oder Reiseagenturen. Um die Anwendung des Split Payment zu erleichtern, sollte der Rechnungssteller in der Rechnung anführen, dass die MwSt. vom Auftraggeber entrichtet werden muss, und zwar mit folgender Angabe in der Rechnung: Iva a Vs. carico ai sensi dell art. 17-ter, DPR 633/72 bzw. Mehrwertsteuer vom Auftraggeber zu bezahlen gemäß Art. 17-ter DPR 633/72. Außerdem muss auf der Rechnung die Angabe scissione del pagamento bzw. Spaltung der Zahlung angeführt werden. Es ist hilfreich die MwSt. vom Gesamtbetrag nochmals abzuziehen, um den zu zahlenden Betrag explizit auszuweisen. Beispiel: Steuergrundlage ,00 MwSt. 22% 3.300,00 Gesamtbetrag ,00 MwSt. vom Auftraggeber zu bezahlen ,00 ex Art. 17-ter DPR 633/72 Zu zahlender Betrag ,00 Spaltung der Zahlung Mit den kürzlich erlassenen Durchführungsbestimmungen wurden auch die Zahlungsmöglichkeiten für die öffentlichen Körperschaften festgelegt: die geschuldete MwSt. kann einzeln für jede Rechnung, kumuliert für alle Rechnungen eines Tages oder monatlich bis zum 16. des Folgemonats für alle Rechnungen eines Monats abgeführt werden. Meran, den 2. Februar 2015 Mit freundlichen Grüßen Kanzlei König Skocir Kiem Siebenförcher - info@ksk.it

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