+ Absichtserklärung + MIAS-(VIES) Eintragung + Intrastat-Meldung + Änderung MwSt.-Satz + Kontrolle Buchhaltungsführung + Lagerbuchhaltung

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1 RUNDSCHREIBEN 1/2015 Themenschwerpunkte: + Erweitertes Reverse Charge + Leistungen an Gebäuden + Split Payment + Elektronische Rechnung + INPS-Beiträge + Black List + Absichtserklärung + MIAS-(VIES) Eintragung + Intrastat-Meldung + Änderung MwSt.-Satz + Kontrolle Buchhaltungsführung + Lagerbuchhaltung + Erhöhung der Quellensteuer + Elektronische Essensgutscheine + MwSt.-Jahreserklärung + Registergebühr + Fälligkeiten EErweitertes Reverse CCharge Verfahren Wie bereits in unserem Rundschreiben Nr. 11/2014 vom 30. Dezember 2014 behandelt, wurde der Übergang der Steuerschuldnerschaft, das sogenannte Reverse erse Charge Verfahren mit 1. Jänner 2015 auf verschiedene Bereiche ausgedehnt.. Die Neuerung betrifft folgende Bereiche: Bauwesen, Dienstleistungen an Gebäuden (Art. 17, Abs. 6, Buchstabe a-ter) MwSt.G.) Lieferungen und Leistungen gegenüber öffentlichen Körperschaften (Art. 17-ter, MwSt.-G.) Energiebereich; Lieferung von Strom und Gas an Zwischenhändler z.b. GSE (Art. 17, Abs. 6, Buchstabe d-quater) MwSt.G.) Lieferungen an Hyper-, Super- und Discountmärkte (Zustimmung von EU ausständig) (Art. 17, Abs. 6,,, Buchstabe d-quinquies) MwSt.G.) Lieferungen von gebrauchten Holzpaletten (Art. 74, Abs. 7, MwSt.G.) Hier folgend möchten wir auf die ersten zwei zuvor genannten Bereiche näher eingehen: Leistungen an Gebäuden Für die nachstehenden Leistungen im Bauwesen, die auf Gebäuden getätigt werden, die sich in Italien befinden, ist nun die umgekehrte Steuerschuldnerschaft anzuwenden: Reinigung: - Reinigung von Neubauten - Dampfreinigung, Sandstrahlreinigung und ähnliche Arbeiten an Außenmauern - Allgemeine Gebäudereinigung - Sonstige spezielle Reinigung von Gebäuden und Industrieanlagen und -maschinen - Schädlingsbekämpfungsdienste Abbrucharbeiten: : - nur Gebäude, ausgenommen sind alle andere Bauwerke (Straßen, Brücken) Installationsarbeiten an Gebäuden: - Installation von elektrischen Anlagen in Gebäuden oder anderen Baukonstruktionen - Installation von elektronischen Anlagen I info@lanthaler-berger.it. I mwst.-nr./c.f. - p.i

2 - Wasser-, Heizungs- sowie Klimainstallation in Gebäuden oder anderen Baukonstruktionen - Gasinstallation - Installation von Brandlöschanlagen - Installation von Wasseraufbereitungsanlagen für Schwimmbäder - Installation von Gartenbewässerungsanlagen - Installation, Reparatur und Instandhaltung von Aufzügen und Rolltreppen - Wärme- und Schallisolierung und Isolierung gegen Schwingungen - Sonstige Bauarbeiten und Installation Fertigstellung von Gebäuden: - Verputz- und Stuckarbeiten - Einbau von Panzerschränken, Tresoren, Panzertüren - Einbau von Blendrahmen, Ausstattungen, Zwischendecken, beweglichen Trennwänden u.ä. - Boden- und Wandverkleidungen - Anstrich und Einbau von Glas - Nicht spezialisierte Bautätigkeiten (Maurerarbeiten) - Sonstige Fertigstellung an Gebäuden Ob die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung am Gebäude auch in diese Regelung hineinfällt, ist derzeit noch ungewiss (darunter fallen z.b. Instandhaltungen, welche nicht im Zuge einer Umstrukturierung und Sanierung oder bei der Installation von Anlagen im Gebäude getätigt werden). Die Anwendung dieser neuen Bestimmung gilt nur für Leistungen, welche gegenüber MwSt.-Pflichtigen durchgeführt werden, also nur gegenüber Unternehmen und Freiberuflern, nicht jedoch gegenüber Privatpersonen, Mehrparteienhäuser (Kondominien) und nicht gewerblichen Körperschaften. Bei den öffentlichen Körperschaften ist vorab abzuklären, ob die Leistung mit der wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängt, dann ist das Reverse Charge Verfahren anzuwenden oder mit der institutionellen Tätigkeit, dann ist das neue Split Payment Verfahren anzuwenden (siehe nachfolgenden Punkt). Ausgenommen von dieser Regelung ist die Lieferung von Gütern (z.b. Verkauf einer Anlage), sowie die Leistung, die auf einem beweglichen Gut (also nicht auf dem Gebäude) erbracht wird (z.b. Leistung betreffend eine Maschine, die nicht Teil eines Gebäude ist). Leistungen, die von der Neuerung betroffen sind, müssen ab dem 1. Jänner 2015 ohne MwSt. und mit folgendem Hinweis auf der Rechnung ausgestellt werden(aktualisiert am 02/02/2015): "Übergang der Steuerschuldnerschaft (bzw. Reverse Charge), gemäß Artikel 17, Absatz 6, Buchstabe a-ter) des MwSt.-G." Achtung: Leistungen, welche 2015 in Rechnung gestellt werden, jedoch 2014 betreffen, unterliegen bereits dem Übergang der Steuerschuldnerschaft und werden somit ohne Anwendung der MwSt. ausgestellt. Es zählt das Rechnungsdatum! Das bereits seit 2007 bei Werkverträgen mit Subunternehmen geltende Reverse Charge Verfahren (laut Art. 17, Absatz 6, Buchstabe a) MwSt.G.) ist nur mehr für Bauleistungen anzuwenden, die nicht die hier beschriebenen Leistungen auf Gebäuden betreffen. Split Payment Das sogenannte Split Payment, also die geteilte Zahlung, wurde vom Stabilitätsgesetz mit Jahresbeginn eingeführt. Betroffen sind Rechnungen, die nach dem 1. Jänner 2015 an öffentliche Körperschaften (Staat, Region, Provinz, Gemeinden, Handelskammer, Schulen, Sanitätseinheiten, usw.) ausgestellt werden. Für Rechnungen, die 2014 mit aufgeschobener MwSt.-Schuld ("Fattura con IVA differita") ausgestellt worden sind, die Steuerschuld jedoch erst 2015 entsteht, da die Zahlung 2015 erfolgt, I info@lanthaler-berger.it. I mwst.-nr./c.f. - p.i

3 wird noch der Gesamtbetrag inklusive MwSt. dem Lieferanten entrichtet. D.h. das neue System gilt nur, ab einem Rechnungsdatum vom 1. Jänner Beim Split Payment zahlt die öffentliche Körperschaft dem Lieferanten nur den Betrag der Bemessungsgrundlage. Die MwSt. wird hingegen von der öffentlichen Körperschaft zurückbehalten und direkt an den Staat abgeführt. Nachdem die Zahlung der MwSt. durch die öffentliche Körperschaft vorgenommen wird, werden die Rechnungen mit "aufgeschobener MwSt-Schuld" nur mehr bei Nicht-Anwendung des Split Payment-Verfahrens Anwendung finden (z.b. Rechnungen vonseiten eines Freiberufler). Der Lieferant hat nach wie vor auf der Rechnung die MwSt. auszuweisen, wobei der folgende Hinweis auf der Rechnung anzugeben ist: "Geschäftsvorfall mit geteilter Zahlung" "MwSt. zu Lasten des Auftraggebers, gemäß Artikel 17-ter DPR 633/1972" " Das Verfahren des Split Payments gilt nicht für die Leistungen von Freiberuflern mit Steuereinbehalt (z.b. Architekten, Steuerberater, Notare). Nach einer ausdehnenden Auslegung dürften auch die Provisionen der Handelsagenten in diese Ausnahme hineinfallen. Weiters ausgeschlossen sind die Lieferungen und Leistungen, für welche die Körperschaft bereits Steuerschuldner ist, wie z.b. bei Anwendung des "internen" oder "externen" Reverse Charge Verfahrens, wie bei Leistungen, die von im Ausland ansässigen Steuersubjekt getätigt werden (laut Art. 17, Abs. 2); Bauleistungen aufgrund von Subwerkverträgen (laut Art. 17, Abs. 6, Buchstabe a); Bauleistungen an Gebäuden - Reinigungsleistungen - (laut Art. 17, Abs.6.Buchstabe a-ter) - siehe vorhergehenden Punkt dieses Rundschreibens). Elektronische Rechnung an die öffentliche Verwaltung Wie bereits in unserem Rundschreiben Nr. 4 vom 9. Juli 2014 beschrieben, besteht die Pflicht der elektronischen Rechnung gegenüber der öffentlichen Verwaltung, sowie allen anderen öffentlichen Körperschaften (Gemeinden, Landesämtern, Handelskammer usw.) ab dem 31. März Das bedeutet, dass ab genannten Datum die Unternehmen und Freiberufler ihre Rechnung nur mehr im elektronischen Format ausstellen und an die öffentliche Verwaltung versenden dürfen, wobei diese Rechnungen vom Lieferanten auch elektronisch aufbewahrt und archiviert werden müssen. Die nicht elektronisch übermittelten Rechnungen werden von den öffentlichen Ämtern nicht mehr bezahlt. Achtung: Rechnungen an die öffentliche Verwaltung müssen mit einer eigenen fortlaufenden Nummerierung pro Kalenderjahr versehen werden (z.b. Rechnung Nr. 1/PA, 2/PA, usw.). Gerne können wir für Ihr Unternehmen die Versendung der elektronischen Rechnung vornehmen. In diesem Fall bitten wir Sie, sich direkt mit Ihrem Berater in Verbindung zu setzen, damit die nötigen Vollmachten und technischen Schritte vorbereitet werden können. INPS-Beitragssätze Die Beitragssätze des Sozialfürsorgeinstitutes NIFS/INPS für Handwerker und Kaufleute sind mit Jahresbeginn erneut gestiegen. Der Beitragssatz für Handwerker beträgt nun 22,65% und jener für Kaufleute 22,74%. Bis zum Jahr 2018 wird der Basissatz schrittweise bis auf 24% angehoben. Diejenigen, die nur in der Sonderverwaltung der INPS (ital.: gestione separata) eingetragen sind, ohne weitere Pflichtpensionskasse, haben einen Beitragssatz von 30,72% anstelle von 28,72% zu entrichten. Diejenigen, die in einer Pflichtpensionskasse eingetragen sind, haben künftig Beiträge in der Höhe von 23,50% anstelle von 22% zu entrichten. I info@lanthaler-berger.it. I mwst.-nr./c.f. - p.i

4 Bei Erreichen des 65. Lebensjahres, kann ein Antrag auf Reduzierung der Beiträge im Ausmaß von 50% gestellt werden. Black List Meldung Das Vereinfachungsdekret Nr.175/2014 hat die periodische Black List Meldung durch eine Jahresmeldung ersetzt. Es gilt nun Folgendes: - jährliche Meldepflicht bei Überschreitung von Euro die Schwelle umfasst die Summe aller im Jahr durchgeführten bzw. erhaltenen Lieferungen und Leistungen - Kleinbeträge von weniger als Euro 500 sind wieder zu berücksichtigen. Die Neuerungen gelten rückwirkend für 2014, jedoch können die Umsätze des Jahres 2014 auch noch nach dem alten Meldeverfahren mit Anwendung der alten Regelung (Berücksichtigung der Schwelle von Euro 500) versendet werden. Tipp: wir empfehlen die Monatsmeldung für Dezember bzw. die letzte Quartalsmeldung des Jahres 2014 nach dem alten Verfahren einzureichen, sodass die Jahresmeldung für 2014 vermieden werden kann. Absichtserklärung Wie bereits in unserem Rundschreiben Nr. 8/2014 berichtet, wurde mit dem Vereinfachungsdekret Nr. 175/2014 die Meldepflicht der Absichtserklärung (ital.:"dichiarazione di intento") umgekehrt. Die Meldung ist nicht mehr vom Lieferanten, sondern vom sogenannten gewohnheitsmäßigen Exporteur zu übermitteln. Der Exporteur muss nun die Absichtserklärung samt Sendebestätigung dem Lieferanten übermitteln. Der Lieferant hat vor der Durchführung von steuerfreien Umsätzen zusätzlich zu überprüfen, ob der Kunde die Absichtserklärung tatsächlich versendet hat. Die Kontrolle kann unter folgendem Link durchgeführt werden: Übergangsfrist: Bis zum 11. Februar 2015 gilt eine Übergangsfrist. Die Absichtserklärung kann vom Kunden noch nach dem alten Verfahren an den Lieferanten übermittelt werden. Der Lieferant kann nach Erhalt der Absichtserklärung die Rechnung ohne MwSt. ausstellen, muss dieser aber nicht mehr elektronisch versenden und hat auch keine weiteren Kontrollen vorzunehmen. Achtung: Sollte die Absichtserklärung jedoch auch für Umsätze nach dem 12. Februar 2015 gelten, so hat der Kunden die Erklärung nach dem neuen Verfahren elektronisch zu versenden und dem Lieferanten die Erklärung samt Versandbestätigung zukommen zu lassen und der Lieferant hat die Versendung anhand des oben angegebenen Link zu kontrollieren. Tipp: da die Software für die Versendung der Absichtserklärung nach den neuen Richtlinien bereits vorhanden ist, empfehlen wir diese bereits ab sofort zu nutzen! MIAS-(VIES) Eintragung Mit der Vereinfachungsverordnung wurde die 30-Tage-Frist für die Eintragung in die MIAS- (VIES) Datenbank abgeschaffen. Die Eintragung erfolgt nun sofort bei Eröffnung einer neuen MwSt.-Position oder bei bereits bestehenden Unternehmen mit sofortiger Wirkung der Meldung. Jene Identifikationsnummern, die man bei Eintragung in die Datenbank erhält, werden automatisch gelöscht, wenn für vier aufeinanderfolgende Quartale keine Intrastat-Meldung abgegeben wird. Die endgültige Löschung wird vom Finanzamt durch eine Mitteilung angekündigt. Bei Erhalt der Mitteilung ersuchen wir um umgehende Übermittlung an unsere Kanzlei, da nach erfolgter Löschung keine innergemeinschaftlichen Umsätze mehr getätigt werden können. Intrastat-Meldung Für die Intrastat-Meldung der innergemeinschaftlichen Dienstleistungen ist eine Vereinfa- I info@lanthaler-berger.it. I mwst.-nr./c.f. - p.i

5 chung vorgesehen. Diese gelten jedoch erst nach der Veröffentlichung des neuen amtlichen Vordruckes. Änderung MwSt.-Satz Kontrolle vereinfacht bzw. ordentliche Buchhaltungsführung Lagerbuchhaltung Der MwSt.-Satz für die E-Books wurde mit 2015 von 22 % auf 4 % herabgesetzt. Jener für den Verkauf von Holzpellets hingegen von 10% auf 22% angehoben. Einzelunternehmen, Personengesellschaften und nicht gewerbliche Körperschaften haben die Möglichkeit mit Option, die vereinfachte Buchführung anzuwenden, sofern die nachfolgenden Schwellen nicht überschritten werden: - für Dienstleistungen: Umsatzerlöse im Jahr 2014 von Euro für alle anderen Tätigkeiten: Umsatzerlöse im Jahr 2014 von Euro Die Führung einer Lagerbuchhaltung ist ab dem zweiten Folgejahr notwendig, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Schwelle der Erlöse und Endbestände überschritten wird. D.h. wenn in den Jahren 2012 und 2013 die Schwelle von - Euro 5,16 Millionen an Erlösen und - Euro 1,033 Millionen an Endbeständen überschritten wurde, ist - ab 1. Januar 2015 eine Lagerbuchhaltung zu führen. Wir empfehlen Ihnen die Schwellen umgehend zu kontrollieren und bei Überschreitung derselben, sich umgehend mit einem Softwarehause in Verbindung zu setzen, zwecks Implementierung eines Lagerbuchhaltungssystems. Erhöhung der Quellensteuer Elektronische Essensgutscheine MwSt.- Jahreserklärung Registergebühr von Miet- und Pachtverträgen Bei Überweisungen an Unternehmen, bei denen der Steuerpflichtige den Steuerabzug für energetische Sanierung (65%) oder Wiedergewinnungsarbeiten (50%) in Anspruch nehmen möchte, wird der Einbehalt der Quellensteuer mit Jänner 2015 von 4 % auf 8% erhöht. Den Einbehalt nimmt die Bank, bei ordnungsgemäßer Überweisung des Rechnungsbetrages vor. Ab dem 1. Juli 2015 wird der nicht steuerpflichtige Anteil für den Arbeitnehmer bei elektronischen Essensgutscheinen von Euro 5,29 auf Euro 7,00 erhöht. Der Aufwand für diese Essensgutscheine ist für das Unternehmen dagegen immer gänzlich absetzbar (d.h. keine 25%ige ertragssteuermäßige Beschränkung). Ab dem Jahr 2016 kann die MwSt.-Jahreserklärung nicht mehr gemeinsam mit der Steuererklärung im September versendet werden, sondern muss getrennt jeweils innerhalb Februar des darauffolgenden Jahres elektronisch versendet werden. Ab 1. Jänner 2015 wird die Register- und Stempelsteuer bei Miet- und Pachtverträgen ausschließlich über den Zahlungsvordruck F24 ELIDE einbezahlt und ersetzt somit das bisherige Zahlungsformular F23. Fälligkeiten 26. Jänner Versendung der monatlichen sowie vierteljährlichen Intrastat-Meldungen 31. Jänner Zahlung der jährlichen Fernseh- und Radiogebühr RAI 2. Februar Meldung der monatlichen und vierteljährlichen Umsätze mit Steuerparadiesen mit einem Rechnungsbetrag über Euro 500 (Black List Meldung nach der alten Regelung) 16. Februar Einzahlung der MwSt.-Schuld vom Jänner 2015 bei monatlicher MwSt. Abrechnung Einzahlung der Steuereinbehalte auf Lohnsteuern, Provisionen, Freiberuflerleistungen und I info@lanthaler-berger.it. I mwst.-nr./c.f. - p.i

6 Rechnungen an Kondominien für den Monat Jänner Saldozahlung der Ersatzsteuer für die Aufwertung der Abfertigung Zahlung der 4. INPS-Fixrate 2014 (Handwerker und Kaufleute) 20. Februar Meldungen und Einzahlung der Enasarco-Beiträge für das 4. Quartal Februar Versendung der Intrastat-Meldungen für den Monat Januar 28. Februar Aushändigung der Einheitsbescheinigung (CU) durch den Arbeits- oder Auftraggeber Aushändigung der Bestätigung von Gewinnausschüttungen 2. März Elektronische Mitteilung der Ankäufe des Vormonats von San Marino Telematische Abgabe der MwSt.-Mitteilungen für das Jahr 2014 Elektronische Abgabe der MwSt.-Erklärungen, um horizontale Verrechnungen von MwSt.- Guthaben über Euro ab 16. März 2015 durchzuführen Für jegliche weitere Information können Sie sich gerne an Ihre Berater wenden. Ihr Beraterteam Dieses Rundschreiben ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei nicht um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung. Wir haften nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. I info@lanthaler-berger.it. I mwst.-nr./c.f. - p.i

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