Gutachten. Betriebsstätten in Italien
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- Kristin Annegret Franke
- vor 8 Jahren
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1 Gutachten Betriebsstätten in Italien
2 Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte in Italien vor. Damit sind verschiedene buchführungs- und steuerliche Pflichten in Italien verbunden. Rechtsgrundlage Der Begriff Betriebsstätte wird, in Anlehnung an das OECD-Musterabkommen, im jeweiligen Artikel 5 der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Italien - Deutschland, Österreich und der Schweiz, definiert. Auch die Definition im Artikel 162 des italienischen Einheitstextes für direkte Steuern (TUIR) ähnelt jener des Musterabko mmens. Für das
3 Bestehen einer Betriebsstätte genügt es, die objektive oder die subjektive Voraussetzung zu erfüllen. Objektive Voraussetzung Als Betriebsstätte wird eine feste Geschäftseinrichtung definiert, in der die wirtschaftliche Tätigkeit des ausländischen Unternehmens, ganz oder teilweise, ausgeübt wird. Beispielsweise handelt es sich bei Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Büros, Produktionsstätten, Werkstätten, Baustellen ( siehe unten) um eine feste Geschäftseinrichtung. In diesem Zusammenhang spricht man auch von einer ständigen Organisation. Damit es sich um eine Betriebsstätte handelt muss diese Geschäftseinrichtung für die Verkaufstätigkeit bestimmt sein. Keine Betriebsstätte bilden Einrichtungen, die ausschließlich zur Vorbereitung und Unterstützung der Hauptgeschäftstätigkeit dienen. Als Beispiele können Lager, Ausstellungsräume, Einkaufs- und Werbetätigkeiten genannt werden. In Ermangelung einer festen Einrichtung kann eine Betriebsstätte nur vorliegen, wenn eine Person, welche von einem ausländischen Unternehmen wirtschaftlich abhängig ist (Angestellte, Handelsvertreter mit nur einem Auftraggeber), die Berechtigung hat für dieses Unternehmen Handelsverträge weisungsungebunden abzuschließen. Man nennt dies eine Vertreterbetriebsstätte laut OECD-Musterabkommen. Baustellen Die italienische Regelung (Art. 162 TUIR) sieht vor, dass eine Baustelle als Betriebsstätte gilt, wenn diese mindestens für 3 Monate besteht. In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen darunter auch Österreich, Deutschland und Schweiz - wurde diese Mindestdauer auf 12 Monate verlängert. Subjektive Voraussetzung Bei Nichtbestehen einer festen Geschäftseinrichtung ist eine Betriebsstätte vorhanden, wenn ein Mitarbeiter (Angestellter oder Reisender) für das ausländische Unternehmen in Italien dauerhaft verkauft und damit die Vollmacht hat, für das ausländische Unternehmen
4 Verträge abzuschließen. Eine Ausnahme bilden hier Verkäufe mit einmaligem Charakter. Keine Betriebsstätte liegt vor, wenn sich die Tätigkeit auf den Einkauf von Waren und Dienstleistungen beschränkt. Weiters liegt auch keine Betriebsstätte vor, wenn unabhängige Agenten (z. B. Makler, Kommissionäre, Vermittler, Handelsvertreter) beauftragt werden, welche die Verkaufstätigkeit im Rahmen ihrer eigenen ordentlichen Geschäftstätigkeit und ohne Unterschriftsberechtigung für das ausländische Unternehmen, durchführen. Steuern und Buchhaltung Liegt eine Betriebsstätte im Sinne der Steuergesetze vor, müssen die in Italien erwirtschafteten Gewinne, auch dort besteuert werden. Die Regeln der Besteuerung sind jene für die Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft). Wenn eine Betriebsstätte vorliegt, ist für die in Italien relevanten Geschäftsvorfälle eine eigene Buchhaltung zu führen und auch in Italien aufzubewahren, unabhängig davon, mit welcher Rechtsform die Tätigkeit in Italien ausgeübt wird. Auf Grund dieser Gleichbehandlung mit einer Kapitalgesellschaft, ist es deshalb meist sinnvoll, die Geschäftstätigkeit über eine eigene Gesellschaft auszuüben. Dadurch vermeidet man weitgehend Abgrenzungsprobleme buchhalterischer Natur. Im Besonderen betrifft dies die für die Betriebsstätte erbrachten Dienstleistungen (Regiespesen) des Mutterunternehmens und die Anwendung der Bestimmungen bezüglich INTRASTAT und zusammenfassenden Meldungen. Tochtergesellschaft Häufig erweist es sich als sinnvoll, das italienische Unternehmen als Tochtergesellschaft in Form einer GmbH mit Sitz in Südtirol zu gründen. In Südtirol ist Deutsch Amtssprache, weshalb alle Dokumente in deutscher Sprache abgefasst werden können. Die Tochtergesellschaft wird gemäß den Bestimmungen des Staates besteuert, in dem sie ansässig ist (Italien). Im Falle einer Dividendenausschüttung an die deutsche Muttergesellschaft wird
5 aber keine Quellensteuer einbehalten, bzw. diese wird rückvergütet. Die von der Muttergesellschaft erhaltene Dividende ist grundsätzlich nicht mehr zu versteuern. Alternative zur Tochtergesellschaft ist die Gründung einer eigenständigen italienischen GmbH, wobei nicht die Muttergesellschaft Eigentümerin der Anteile ist, sondern natürliche Personen. (Siehe auch unser Gutachten Tochtergesellschaft in Italien ) Marktauftritt Italienische Firmen arbeiten lieber mit italienischen Unternehmen zusammen, als mit ausländischen. Italienische Kunden müssen dadurch beispielsweise keine Zollmeldung für innergemeinschaftliche Erwerbe abgeben. Fazit Immer wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte in Italien vor. In diesen Fällen ist es meistens angebracht, die Tätigkeit in Form einer GmbH ( Tochtergesellschaft) auszuüben. Wenn wir Ihre Situation prüfen sollen oder Sie an einem unverbindlichen, kostenlosen Erstgespräch interessiert sind, wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei. Tel.: +39 / 0474 / kanzlei@graber-partner.com Dr. Hermann A. Graber
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