= Rundschreiben Nr. 1
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- Gudrun Wolf
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1 = Rundschreiben Nr. 1 = Fälligkeiten Januar + Einzahlung Quellensteuern und monatliche MwSt Schuld Monat Dezember unter Berücksichtigung des MwSt-Akontos Einzahlung der Quellensteuern auf Löhne und freie Mitarbeiter betreffend Dezember Januar + Versendung der monatlichen INTRASTAT Erklärungen (IG - Einund Verkäufe des Monats Dezember) Januar + Versendung der trimestralen INTRASTAT Erklärung betreffend die IG-Verkäufe des letzten Quatals 2007 (für Einkäufe ist die trimestrale Meldung nicht vorgesehen). Sehr geehrte Damen und Herren, Das Haushaltsgesetz 2008 wurde mit Gesetz 244/2007 verabschiedet und im Amtsblatt der Republik am 28. Dezember 2007 veröffentlicht. Wie gewohnt werden damit eine Reihe von Neuerungen eingeführt. Jene die uns am wichtigsten erscheinen, haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst Neuerungen im Immobilienbereich + In diesem Bereich erfahren Sie die Neuerungen die sich für Eigentümer von Immobilien eingeführt wurden. = Seite Neuerungen für die Unternehmen + Die Änderungen für Unternehmen aller Art sind umfangreich und werden synthetisch zusammengefasst. = Seite Neuerungen für Privatpersonen: Steuerabsetzbeträge von 19% + Auch für Privatpersonen haben sich im Bereich der zuerkannten Absetzbeträge für Aufwendungen einige Neuerungen ergeben. = Seite Sonstige Neuerungen + Abschließend gehen wir auf Änderungen ein, welche den vorgenannten Kategorien nicht zuordenbar sind. = Seite Wichtige Neuerungen neben dem Haushaltsgesetz + Mit 1. Januar muss bei Inlandsüberweisungen der IBAN angegeben werden, darüber hinaus wurde der gesetzliche Zinsfuß auf 3,00% angehoben. = Seite 8 Versendung der jährlichen INTRASTAT Erklärung betreffend IG-Verkäufe- und/oder Einkäufe des Jahres = Seite 1
2 + 1. Neuerungen im Immobilienbereich ICI Absetzbetrag erweitert Für die Hauptwohnung wurde ein zusätzlicher Absetzbetrag in Höhe von 1,33 Promille der Bemessungsgrundlage, bis zu einem Höchstbetrag von Euro 200,00 eingeführt. In den meisten Fällen ist der bislang geltende Absetzbetrag jedoch bereits ausreichend, sodass für Hauptwohnungen ohnehin keine ICI geschuldet war. 1.2 Wiedergewinnungsarbeiten und Absetzbetrag von 36% Die Bestimmung betreffend den Absetzbetrag von 36% für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden wurde für drei Jahre bis 2010 verlängert. Die Schwelle von Euro ,00 pro Wohneinheit wurde ebenfalls bestätigt. Der Absetzbetrag wird erneut auf den Erwerb von Baueinheiten ausgedehnt, wenn das Gebäude in welchem sich die Baueinheit befindet von einem Generalunternehmen oder von einer Wohnbaugenossenschaft wiedergewonnen wurde. Der verminderte MwSt-Satz von 10% auf ordentliche und außerordentliche Instandhaltungsarbeiten an Wohngebäuden wurde ebenfalls für weitere drei Jahre verlängert. Bekanntlich betrifft diese Begünstigung nur arbeitsintensive Maßnahmen. 1.3 Aufwendungen für Energiesparmaßnahmen Der Steuerabsetzbetrag von 55% für Energiesparmaßnahmen wurde für drei Jahre bis 2010 verlängert. Allerdings wurden einige Neuerungen eingeführt: - Möglichkeit den Absetzbetrag auf 3 bis 10 Jahre aufzuteilen, wobei die Entscheidung im ersten Jahr beizubehalten ist; - Erweiterung der Begünstigung auch auf Heizanlagen die nicht mit Brennwertkessel ausgestattet sind (die genaue Bestimmung hierzu wird noch erlassen); - Erweiterung der Begünstigung auf den Austausch der Heizung durch Wärmepumpen oder geothermische Anlagen mit bestimmten technischen Voraussetzungen; - Korrektur der Tabelle betreffen den Wärmedurchgangswert womit nun auch die bislang ausgeschlossenen Böden und Decken begünstigt werden. 1.4 Absetzbetrag für Mietwohnungen Jedem Mieter wird ein Steuerabsetzbetrag für die Hauptwohnung zuerkannt. Dieser Absetzbetrag stand bislang nur Mietern mit sogenannten konventionierten (begünstigten) Mietverträgen laut Gesetz 431/1998 zu. Der Absetzbetrag ist wie folgt gestaffelt und bei kürzer Mietdauer auf Monatsbasis anzupassen. - Euro 300,00 für Einkommen bis Euro ,71; = Seite 2
3 - Euro 150,00 bei Einkommen zwischen Euro ,71 und Euro ,41. Für konventionierte Mietverträge wird der Absetzbetrag auf Euro 495,79 bzw. 247,89 unter Berücksichtigung der genannten Einkommensgrenzen erhöht. Jugendliche im Alter zwischen 20 und 30 Jahren, die einen konventionierten Mietvertrag für eine Hauptwohnung abschließen, die nicht mit jener der Eltern übereinstimmt, wird für die ersten drei Jahre ein Absetzbetrag von 991,59 bzw. 495,79, unter Berücksichtigung der genannten Einkommensgrenzen, zugestanden. Die Absetzbeträge gelten bereits rückwirkend für Sollte der Absetzbetrag nicht ausgeschöpft werden können, wird ein Steuerguthaben gewährt. 1.5 Übertragung von Liegenschaften in Gebieten mit genehmigtem Durchführungsplan Bei der Übertragung von Baugrundstücken und Gebäuden in Gebieten mit genehmigtem Durchführungsplan, wurde die mit der Sommerverordnung abgeschaffte begünstigte Registergebühr mit bestimmten Änderungen wieder eingeführt. - Damit kann bei genannten Übertragungen wieder die Registergebühr von 1,00% angewandt werden, insofern die Übertragung auf die Durchführung von öffentlichen oder privaten Wohnbauprogrammen ausgerichtet sind und die bauliche Verwertung innerhalb von 5 Jahren nach der Übertragung abgeschlossen ist. - Die Hypothekar- und Katastralgebühren sind in der Höhe von 4,00% geschuldet. Die Begünstigung kann ab angewandt werden; bei öffentlichen Urkunden ist dafür das Datum der Unterzeichnung heranzuziehen, während bei beglaubigten Privatvereinbarungen und nicht beglaubigten privaten Vereinbarungen das Registrierungsdatum entscheidend ist. 1.6 Gesamtschuldnerische Haftung auch für Private Beim Verkauf von Immobilien durch Unternehmen haften nun auch Privatpersonen gesamtschuldnerisch für die hinterzogene MwSt. wenn der tatsächliche Kaufpreis nicht jenem entspricht, welcher in der Rechnung angegeben wurde. 1.7 Beiträge für die Wiedergewinnung von Immobilien im historischen Ortskern Eigentümer von Immobilien, die sich im historischen Ortskern von Gemeinden mit weniger als Einwohnern befinden, können zur Wiedergewinnung dieser Immobilien, mit konventionierten Bankinstituten des Wirtschaftsministeriums, 20-jährige Darlehen mit einem Darlehensbetrag von bis zu Euro ,00 abschließen und dabei die entsprechenden Zinsen auf den Staat abwälzen. Diesbezüglich wird noch ein eigenes Dekret zur Festlegung der Anwendungsrichtlinien erlassen. = Seite 3
4 + 2. Neuerungen für die Unternehmen + = Verlängerungen + Transportunternehmer können weiterhin den Gesundheitsbeitrag SSN der Versicherungspolizzen als Steuerguthaben verrechnen + die Bestimmung betreffend den pauschalen Absetzbetrag für Transportunternehmer für Güter Dritter wurde wieder bestätigt = Steuerguthaben + den Verkäufern von Monopolwaren wird für die Jahre 2008, 2009 und 2010 ein Steuerguthaben in Höhe von 80% der Spesen zuerkannt, die für den Ankauf und die Installation von Sicherheits- und Alarmanlagen getragen werden. 2.1 Herabsetzung des Körperschaftssteuersatzes (Kapitalgesellschaften) Das Haushaltsgesetz hat als besondere Neuerung die Reduzierung der Körperschaftssteuer IRES auf 27,50% eingeführt. Der neue Steuersatz gilt für die Steuerperioden die nach dem beginnen. Durch den reduzierten Steuersatz wird laut Artikel 1, Absatz 38 des Haushaltsgesetzes ein entsprechendes Dekret zur Anpassung des Hebesatzes bei der Besteuerung von Dividenden und Mehrerlösen bei Beteiligungsverkäufen durch natürliche Personen in Auftrag gegeben. Damit soll die Nettodividende bzw. der Veräußerungsgewinn unverändert bleiben. 2.2 Absetzbarkeit der Schuldzinsen für Zwecke der Körperschaftssteuer IRES Mit dem Ziel die Bestimmungen im Bereich der Absetzbarkeit der Schuldzinsen zu erleichtern wurde eine sogenannte Zinsschranke eingeführt. Die Neuerung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Schuldzinsen, mit Ausnahme jener die aktiviert werden, sind bis zur Höhe der jeweiligen Aktivzinsen und gleichgestellter Erträge voll absetzbar. Die darüber hinausgehenden Schuldzinsen sind im Ausmaß von 30 Prozent des Betriebserfolges absetzbar. Der heranzuziehende Betriebserfolg errechnet sich per Differenz aus den Posten unter A und B des G+V, mit Ausnahme der Abschreibungsposten, sowie des Betrages der Leasingraten. Ab der dritten Steuerperiode nach jener die am beginnt (generell ab 2010), ist ein Vortrag des überschüssigen Bruttoertrages möglich, welcher in den Vorjahren nicht zur Absetzung der Schuldzinsen herangezogen wurde. Die nicht ausgenutzte Zinsschranke kann somit in Folgejahren verwendet werden. Der nichtabsetzbare Teil der Schuldzinsen kann auf die folgenden Steuerjahre unbeschränkt vorgetragen werden, insofern die Schuldzinsen abzüglich der Aktivzinsen nicht 30% des Bruttoertrages übersteigen. 2.3 Verrechnung von Verlusten aus Personengesellschaften Kapitalgesellschaften, welche an Personengesellschaften beteiligt sind und von diesen Verluste zugewiesen bekommen, können letztere nur mehr beschränkt verrechnen. Die Verrechnung ist künftig nur mit Gewinnen möglich, die in den fünf Folgejahren von ein und derselben Gesellschaft zugewiesen werden. 2.4 Vorzeitige Abschreibung abgeschafft Das Haushaltsgesetz hat in einem seiner Kernpunkte die vorzeitige Abschreibung von Anlagegütern ab der Steuerperiode 2008 abgeschafft. Für das vergangene Geschäftsjahr 2007 bleibt die Situation noch wie bisher bestehen. Die vorzeitige Abschreibung war bisher innerhalb der ersten drei Jahre ab Anschaffung und anschließend bei erhöhter Abnutzung des Anlagegutes zulässig. Mit der Maßnahme entfällt weiters die sogenannte Übersicht EC, in = Seite 4
5 welcher die die außerbuchhalterischen Abzüge anzuführen waren, dies sich aufgrund der steuerlich höheren Abschreibung ergeben haben. 2.5 Absetzbarkeit der Leasingraten Für die ab abgeschlossenen Leasingverträge sind die Bestimmungen für die Absetzbarkeit der Leasingraten nun folgende: - Bei beweglichen Gütern darf die Leasing-Mindestdauer im Allgemeinen nicht unter 2/3 der Abschreibungsdauer laut Ministerialdekret liegen; - Für die Fahrzeuge gemäß Artikel 164, Absatz 1, Buchstabe b), VPR 917/1986 (Fahrzeuge mit privater und betrieblicher Nutzung), darf die Leasingdauer nicht unter der Abschreibungsdauer laut Ministerialdekret liegen (4 Jahre). - Für Liegenschaften, darf die Vertragslaufzeit nicht unter 2/3 der Abschreibungsdauer liegen, insofern diese zwischen 11 und 18 Jahren beträgt. Gesetz des Falles die 2/3 der Abschreibungsdauer sind: - weniger als 11 Jahre, muss der Vertrag für die Absetzbarkeit eine Laufzeit von mindestens 11 Jahren aufweisen; - mehr als 18 Jahre, muss die Laufzeit des Vertrages mindestens 18 Jahre aufweisen. 2.6 Absetzbarkeit der Repräsentationsaufwendungen Gemäß Artikel 108, Absatz 2, VPR 917/1986, waren die Repräsentationsaufwendungen nur in Höhe von einem Drittel aufgeteilt auf 5 Jahres absetzbar. Aufgrund der neuen Formulierung dieses Artikels sind diese Aufwendungen, ab dem nach dem beginnenden Geschäftsjahr, dann absetzbar, wenn sie angemessen sind und in Verbindung mit der Tätigkeit der Gesellschaft stehen. Eine Definition der Angemessenheit und Zugehörigkeit wird mit einem nachfolgenden Ministerialdekret noch bestimmt. Für die Aufwendungen von geringer Höhe wird der Betrag, bis zu welchem die volle Absetzbarkeit zulässig ist, von bisher Euro 25,82 auf Euro 50,00 angehoben. 2.7 Gesonderte Besteuerung für Einzelunternehmen und Personengesellschaften Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit ordentlicher Buchhaltung können für die Anwendung des proportionalen Steuersatzes von 27,50% (Körperschaftssteuersatz) optieren. Der verminderte Satz in Form der gesonderten Besteuerung gilt für die nicht ausgeschütteten Gewinne. Bei nachträglicher Ausschüttung fällt die progressive IRPEF an und die vorher gezahlte, gesonderte Steuer wird angerechnet. In der Buchhaltung sind die Veränderungen des Reinvermögens entsprechend nach zu verfolgen. Die Option kann ab dem Geschäftsjahr, das nach dem beginnt, angewandt werden. 2.8 Schuldzinsen betreffend nicht betriebliche Liegenschaften = Seite 5
6 Es wurde nun festgelegt, dass Schuldzinsen welche für den Ankauf von nicht betrieblich genutzten Liegenschaften anfallen, absetzbar sind. Die Schuldzinsen für die Führung und Instandhaltung dieser Liegenschaften bleiben jedoch nicht absetzbar. In Bezug auf Kapitalgesellschaften, muss jedoch festgehalten werden, dass die Absetzbarkeit dieser Zinsen der neuen Zinsschranke von 30% des Bruttogewinns unterliegen. 2.9 Herausnahme betrieblicher Liegenschaften aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers Die Herausnahme einer betrieblichen Liegenschaft aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers kann innerhalb begünstigt erfolgen. Dazu muss die Liegenschaft am betrieblich genutzt worden sein. Für die Herausnahme ist die Zahlung einer Ersatzsteuer von 10,00% auf die Differenz zwischen dem steuerlich anerkannten Buchwert und dem Einheitswert (aufgewerteter Katasterertrag) geschuldet. Soweit der Verkauf der MwSt unterliegt, sind als Ersatzsteuer zusätzlich 30% der MwSt auf den erwähnten Einheitswert zu leisten. Die Ersatzsteuer ist in 3 Raten wir folgt zu bezahlen: 40% innerhalb Abgabetermin der Steuererklärung Mod. UNICO 2008, die zweite und dritte Rate jeweils 30% zzgl. Zinsen von 3% p.a., innerhalb , bzw Verkauf von gewerblichen Liegenschaften Ab dem wird die Umkehr der Steuerschuldnerschaft reverse charge auch auf Verkäufe von gewerblichen Liegenschaften an Steuersubjekte ausgedehnt, welche einen beschränkten Vorsteuerabzug ( Pro-Rata ) anzuwenden haben und dabei nicht mehr als 25% der Vorsteuer verrechnen dürfen. Bauunternehmer, die gewerbliche Liegenschaften innerhalb von 4 Jahren ab Fertigstellung der Arbeiten verkaufen, müssen weiterhin die MwSt. nach der ordentlichen Regelung anwenden Regionale Wertschöpfungssteuer IRAP Die Regionale Wertschöpfungssteuer IRAP wird ab 2009 föderal verwaltet und fällt somit in den Kompetenzbereich der einzelnen Regionen. Die wichtigsten Neuerungen für das Geschäftsjahr 2008 sind die folgenden: - Die Herabsetzung des Hebesatzes von derzeit 4,25% auf 3,90%; - Abzugsfähigkeit der Sozialabgaben bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage; - Für die Kapitalgesellschaften basiert die Berechnung der IRAP auf dem handelsrechtlichen Geschäftsergebnis, ohne Berücksichtigung der steuerlichen Zu- und Abschreibungen; - Änderung der bislang vorgesehenen pauschalen Absetzbeträge; = Seite 6
7 Der reduzierte IRAP-Satz von 1,90% für landwirtschaftliche Betriebe wurde auch für das Jahr 2007 bestätigt Registrierkassen und Übermittlung der Tageseinnahmen Der Termin für die Bereitstellung von Registrierkassen mit welchen eine elektronische Übermittlung der Tageseinnahmen, getrennt nach einzelnem Verkaufspunkt vorgenommen werden kann, wurde auf den 1. Januar 2009 verschoben Neuerungen für Privatpersonen: Steuerabsetzbeträge von 19% Ausgaben für Kinderhorte Für die Ausgaben betreffend die Einschreibegebühren in Kinderhorte wird weiterhin ein Absetzbetrag zuerkannt. Der Betrag ist mit Euro 120,00 (Euro 632,00 x 19,00%) jedoch relativ gering. 3.2 Passivzinsen für Darlehen Die Schwelle für absetzbare Zinsen aus Hypothekardarlehen für die Hauptwohnung wird von Euro 3.615,20 auf Euro 4.000,00 pro Jahr angehoben. Der höchstmögliche Absetzbetrag liegt somit bei Euro 760,00 (Euro x 19%). 3.3 Fahrkarten-Abos für die öffentliche Beförderung Die Kosten für Fahrkartenabonnements für die regionale öffentliche Beförderung sind bis zu einem Höchstbetrag von Euro 250,00 im Ausmaß von 19% absetzbar. Die Absetzbarkeit gilt auch für Abos von zu Lasten lebenden Kindern und Familienangehörigen. 3.4 Absetzbeträge für Inkasso von Alimente Falls das Einkommen von getrennten Ehepartnern auch Alimente laut richterlichem Beschluss beinhaltet, unterliegt dieses Einkommen dem selben degressiven Absetzbetrag wie jene der Rentenbezüge. Daraus ergibt sich ein insgesamt höherer Absetzbetrag gegenüber der Vorjahre. Die Regelung findet bereits für 2007 Anwendung Sonstige Neuerungen + = Tipp Sollte in der nächsten Zeit ein Grundstück oder eine Gesellschaftsbeteiligung veräußert werden, sollte zur Vermeidung einer Besteuerung von Mehrwerten die Freistellung in Betracht gezogen werden. 4.1 Freistellung Mehrwerte von Beteiligungen und Grundstücken Das Haushaltsgesetz hat die die begünstigte Freistellung der latenten Mehrwerte aus Beteiligungen, sowie aus Bau- und landwirtschaftlichen Grundstücken, die sich zum im Eigentum von Privatpersonen befunden haben, neu aufgelegt. Die Ersatzsteuer beträgt 2 Prozent für die nicht wesentlichen Beteiligungen und 4 Prozent für wesentliche Beteiligungen und Grundstücke. Das Schätzgutachten, sowie die Zahlung der Ersatzsteuer, muss bis 30. Juni 2008 abgefasst, bzw. abgeschlossen werden. 4.2 Pauschale Besteuerung für Kleinunternehmer und Freiberufler = Seite 7
8 Ab 2008 gilt ein neues Pauschalsystem für Kleinunternehmer und Freiberufler dessen Einnahmen oder Honorare im Laufe eines Geschäftsjahres Euro ,00 nicht überschreitet. Neben der genannten Schwelle müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden, um das System anwenden zu können: - die in den drei Vorjahren erworbenen Anlagegüter (auch mittels Leasing) dürfen insgesamt nicht mehr als Euro ,00 betragen. - die Tätigkeit darf nicht im Verkauf von Gebäuden, Gebäudeeinheiten und Baugrundstücken bestehen; - die Tätigkeit des Fahrzeughandels ist ebenfalls ausgeschlossen; - Unternehmer und Freiberufler mit einer Beteiligung an Personengesellschaften, an GmbH s mit Transparenzbesteuerung oder an Freiberuflervereinigungen, sind ausgeschlossen; - keine Vergütungen im Vorjahr an unselbstständige Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder stille Teilhaber; - keine Exporte oder gleichgestellte Dienstleistungen (außerhalb die EU) im Vorjahr. Werden die Voraussetzungen alle erfüllt, unterliegen die Kleinunternehmer und Freiberufler automatisch dem neuen System. Eine Option ist nicht notwendig. Das neue System bringt folgende Vorteile mit sich: - Pauschale Besteuerung von 20% des Reingewinns; - Befreiung von der Anwendung der MwSt (Rechnungen ohne Ausweisung der MwSt und Verbot des Vorsteuer-Abzugs bei Eingangsrechnungen) - keine MwSt-Jahreserklärung, keine Zahlung der MwSt; - Befreiung von der Abgabe der Kunden-Lieferantenliste; - Befreiung von den Branchenkennzahlen; Auf den ausgestellten Rechnungen ist die Bezeichnung Umsätze mit Pauschalverfahren gemäß Art. 1, Absatz 100, Gesetz 244/2007 anzuführen Wichtige Neuerungen neben dem Haushaltsgesetz Anpassung gesetzlicher Zinsfuß Ab 1. Januar beträgt der gesetzliche Zinsfuß 3,00% statt bisher 2,50%. Diese Änderung wirkt sich auf eine Reihe von Berechnungen aus, die den gesetzlichen Zinsfuß als Grundlage heranziehen, wie etwa die freiwillige Berichtigung ( ravvedimento operoso ), die Berechnung des Fruchtgenusses, sowie die Berechnung der Verzinsung bei Schadenersatz. 5.2 IBAN ersetzt auch im Inland den BBAN = Seite 8
9 Ab 1. Januar muss auch bei Banküberweisungen im Inland der sogenannte IBAN angegeben werden. Andernfalls fallen entsprechend höhere Bankgebühren an. 5.3 F24 Angabe des Bezugsmonats wird Pflicht Auf den neuen Einzahlungsvordrucken F24 ist, seit 10. Januar 2008, laut jüngster Verordnung, bei bestimmten Steuerkodexen auch der Bezugsmonat der Zahlung anzuführen. Die betreffenden Steuerkodexe, die eine Angabe des Bezugsmonats in der Form 00MM erforderlich machen, lauten: 1001, 1004, 1012, 1038, 1040, 1250, 1712, 1713, 3802, 3803 e Mit freundlichen Grüßen Ihr Beraterteam = Seite 9
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