RUNDSCHREIBEN vom Haushaltsgesetz Sonstige Neuerungen und Aufschübe
|
|
- Susanne Adler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 An unsere Kunden RUNDSCHREIBEN vom Haushaltsgesetz Sonstige Neuerungen und Aufschübe Aufgrund der letzten Regierungskrise ist das Haushaltsgesetz (Gesetz 11. Dezember 2016, Nr. 232) bereits früher als gewohnt erlassen worden. Bereits einige Tage vorher wurde das Begleitgesetz zum Haushaltsgesetz (D.L. 22 Oktober 2016, Nr. 193, umgewandelt mit Gesetz 1. Dezember 2016, Nr. 225) verabschiedet. Zusätzlich zu diesen beiden Bestimmungen wurde, wie jedes Jahr, die alljährliche Aufschubsbestimmung ( Decreto mille proroghe D.L. 30. Dezember 2016, Nr. 244) von der Regierung verabschiedet. In diesem Rundschreiben versuchen wir die wichtigsten Neuerungen kurz aufzuzeigen. Kassaprinzip für Unternehmen in einfacher Buchhaltung Das Haushaltsgesetz 2017 sieht für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, welche die einfache Buchhaltung (Umsatzerlöse von Euro (Dienstleister) oder von Euro (alle anderen Unternehmen)) anwenden, eine große Neuerung vor: die Grundlage für die Einkommensteuer sowie für die Irap wird ab 2017 nicht mehr nach dem Kompetenzprinzip (wirtschaftliche Zurechnung), sondern nach dem Kassaprinzip (Ein- und Ausgabenprinzip) ermittelt. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, welche nicht nach dem Kassaprinzip abrechnen wollen, müssen für die ordentliche Buchführung optieren. Diese Option ist für 3 Jahre bindend. Die neue Unternehmenssteuer Iri (imposta sui redditi delle imprese) Eine weitere Neuerung gibt es ebenfalls für die Einzelunternehmen und Personengesellschaften (ausgeschlossen sind Freiberufler) im Bereich der Ermittlung der Einkommensteuer: sie können wahlweise die Gewinne, welche nicht ausbezahlt werden, mit dem Steuersatz der Ires (Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften) von 24% besteuern. Nur die ausbezahlten Beträge werden der progressiven Besteuerung der natürlichen Personen unterworfen. Voraussetzung für die Wahlmöglichkeit ist, dass das Einzelunternehmen oder die Personengesellschaft die ordentliche Buchhaltung führt. Die entsprechende Option hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Eigenkapitalförderung Ace (aiuto alla crescita economica) Der Zinssatz für die Eigenkapitalförderung, welcher für das Jahr 2016 noch 4,75% betrug, wird für 2017 auf 2,3% reduziert. Für das Jahr 2018 und die nachfolgenden Jahre wurde der Zinssatz auf 2,7% festgesetzt. Große Veränderungen gelten bereits rückwirkend für das Jahr 2016 für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Eigenkapitalförderung. Einerseits müssen die Zuwächse an Wertpapieren von der Ermittlungsgrundlage abgezogen werden,
2 andererseits ändert sich die Berechnungsgrundlage bei den Einzelunternehmen und Personengesellschaften, welche nun die Regeln der Kapitalgesellschaften anwenden müssen und nicht mehr auf den Stand des Eigenkapitals am abstellen können. Super-Abschreibung im Ausmaß von 140% Das Haushaltsgesetz verlängert und erweitert die Investitionsförderung für den Ankauf von neuen Anlagegütern. Die im Jahr 2017 angekauften Anlagegüter und jene welche innerhalb bestellt, zumindest mit 20% angezahlt und innerhalb ausgeliefert werden, können im Ausmaß von 140% abgeschrieben werden. Von der Förderung ausgeschlossen sind ab 2017 die: Personenfahrzeuge mit einer beschränkten Absetzbarkeit (gemäß Art. 164 Abs. 1 Bst. b und b-bis TUIR) sowie jene Güter, welche im Vorjahr schon nicht förderbar waren: gebrauchte Anlagegüter, Immobilien, immaterielle Anlagegüter (z. B. Software), Anlagegüter mit einem Abschreibesatz von weniger als 6,5%, Flugzeuge, Stromund Gasleitungen sowie Eisenbahnen. Mega-Abschreibung im Ausmaß von 250% Die sogenannte Mega-Abschreibung (iperammortamento) beträgt hingegen 250% auf den Ankauf von technologischen, computergesteuerten und mit dem Produktionsablauf vernetzte Maschinen (Industrie 4.0). Ebenfalls wird der Ankauf von Software im Zusammenhang mit den Gütern, für welche die Megaabschreibung angewendet werden kann, mit eine Abschreibung von 140% gefördert. Die förderbaren Investitionen sind in eigenen Tabellen (A und B) angeführt. Ansonsten gelten dieselben zeitlichen Bestimmungen, wie für die Super-Abschreibung. Begünstigte Zuweisung von Betriebsgütern Die Bestimmungen für die begünstigte Zuweisung von Betriebsgütern wurden verlängert. Gesellschaften und auch Einzelunternehmen können wiederum bestimmte Arten von Immobilien sowie Güter, welche in öffentlichen Registern eingetragen sind (z. B. Fahrzeuge, Boote, usw.), durch Zahlung einer Ersatzsteuer, begünstigt zuweisen. Die Zuweisung muss bei Einzelunternehmen innerhalb und bei Gesellschaften innerhalb 30. September 2017 erfolgen. Für die Zuweisung ist, auf die Differenz zwischen Einheitswert (aufgewerteter Katasterertrag) und Restbuchwert, eine Ersatzsteuer im Ausmaß von 8 bis 10,5 % geschuldet, welche in 2 Raten (60% bis und 40% bis ) zu bezahlen ist. Übertragungen, welche der Registergebühr unterliegen, können anstelle von 9% mit 4,5% durchgeführt werden; für die MwSt gelten hingegen keine Begünstigungen. Aufwertung von Unternehmensgütern Unternehmen können in der Bilanz 2016 eine Aufwertung der Unternehmensgüter an den Marktwert mittels Zahlung einer Ersatzsteuer vornehmen. Die Ersatzsteuer beträgt 12% für die nicht abschreibbaren und 16% für die abschreibbaren Güter, welche das Unternehmen am besessen hat. Die steuerliche Wirkung (also höhere Abschreibungen) kann erst nach 3 Jahren bzw. beim Verkauf erst nach 4 Jahren beansprucht werden. Die Zahlung der Ersatzsteuer erfolgt innerhalb der Frist für die Zahlung der Einkommensteuern; eine Ratenzahlung ist nicht möglich.
3 Steuerabsetzbetrag für Wiedergewinnungsarbeiten (50%) Der erhöhte Steuerabsetzbetrag von 50% für die Wiedergewinnungsarbeiten von Wohngebäuden wurde wiederum bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Als Höchstgrenze der Wiedergewinnungsarbeiten gilt für das Jahr 2017 Euro pro Wohneinheit. Der Steuerabsetzbetrag ist auf zehn Jahre aufzuteilen und die entsprechenden Zahlungen sind mittels Banküberweisung und unter Angabe des entsprechenden Gesetzes (Art. 16-bis DPR 917/1986) vorzunehmen. Steuerabsetzbetrag für den Ankauf von Möbeln und Haushaltsgroßgeräten (50%) Der Steuerabsetzbetrag von 50% für den Ankauf von Möbeln und Haushaltsgroßgeräten wurde bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Dieser Steuerbonus ist an die Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten (Art. 16-bis DPR 917/1986) gekoppelt, welche nach dem 01. Januar 2016 begonnen wurden. Als Höchstgrenze gelten hierbei Euro pro Wohneinheit. Der Steuerabsetzbetrag ist auf zehn Jahre aufzuteilen. Nicht mehr verlängert wurde hingegen der Möbelbonus für junge Paare. Steuerabsetzbetrag für energetische Sanierungsarbeiten (65%) Der Steuerabsetzbetrag für energetische Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden, welcher für Privatpersonen und Unternehmen anwendbar ist, wurde nochmals für das Jahr 2017 mit einem Absetzbetrag von 65% verlängert. Werden die Arbeiten für gemeinschaftliche Teile bei Kondominien durchgeführt, so erhöht sich der Absetzbetrag je nach Art der Arbeiten auf 70 bis 75%. Die Kondominien können die Arbeiten bis 2021 durchführen lassen. MwSt-Steuerabsetzbetrag für den Ankauf von neuen Wohnungen Der Steuerabsetzbetrag für den Ankauf von neu gebauten Wohnungen (Energieklasse A oder B) wurde mit dem Haushaltsgesetz nicht mehr verlängert. Aufwertung von Beteiligungen und Baugrundstücken Mit dem Stabilitätsgesetz ist die Aufwertung von Gesellschaftsbeteiligungen und Grundstücken wiederum ermöglicht worden. Für die zum 01. Jänner 2017 vorhandenen Vermögenswerte kann eine Aufwertung gemacht werden. Die beeidete Schätzung ist diesmal innerhalb 30. Juni 2017 zu erstellen und die Ersatzsteuer von 8% innerhalb derselben Frist zu entrichten. Eine Ratenzahlung ist nicht mehr vorgesehen. Die freiwillige Aufwertung betrifft die natürlichen Personen, die einfachen Gesellschaften und die nicht ansässigen Körperschaften ohne Betriebsstätte in Italien. Der Vorteil besteht in der Praxis in einem geringeren Veräußerungsgewinn und führt demzufolge zu einer geringeren Steuerbelastung im Falle einer zukünftigen Veräußerung. Wurde bereits früher eine Aufwertung gemacht und der Marktwert der Beteiligung oder des Grundstückes ist gesunken, so sollte man prüfen, ob aus steuerlichen Gründen eine neue Schätzung zu machen ist. Begünstigte Besteuerung von Produktionsprämien Das Stabilitätsgesetz sieht eine Wiederauflage der begünstigten Besteuerung der Produktionsprämien von 10% vor. Die Prämie wurde von maximal Euro auf Euro erhöht. Die bisherige Einkommensgrenze von Euro wurde auf Euro erhöht.
4 Erhöhung Rentenbeiträge - Teilweise Aufschub Die Rentenbeiträge für das Jahr 2017 für die getrennte Verwaltung beim NISF (INPS - gestione separata) für Beitragszahler, welche bereits in eine andere gesetzlich vorgesehene Pflichtversicherung einzahlen oder Rentner sind, betragen 24%. Für Beitragszahler, die ausschließlich in die getrennte Verwaltung beim NISF einzahlen, gilt ab 2017 der Satz von 32,72% anstelle von 31,72%. Inhaber einer MwSt-Position hingegen zahlen im Jahr 2017 wenig: der Betragssatz wird von 27,72% auf 25% reduziert. Reduzierung der Ires (Einkommensteuer Kapitalgesellschaften) Die Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften (Ires) wurde ab dem von 27,5% auf 24% reduziert. Der Prozentsatz von 24% ist dann auch für die neue Unternehmensteuer (Iri) anwendbar. Ein noch zu erlassendes Ministerialdekret regelt die zukünftige Besteuerung der Dividenden aus Kapitalgesellschaften. Erleichterung für MwSt-Gutschriften bei Konkursverfahren wieder abgeschafft Die im Haushaltsgesetz des Vorjahres vorgesehene Bestimmung, welche die Möglichkeit der Ausstellung der MwSt- Gutschrift bei Beginn eines Konkursverfahrens ab dem vorsah, wurde wieder abgeschafft. Somit kann bei Konkursverfahren die MwSt-Gutschrift erst am Ende des Verfahrens ausgestellt werden. Gesetzlicher Zinssatz reduziert Der gesetzliche Zinssatz lt. Art 1284 Z.G.B. wird mit 1. Januar 2017 von 0,2% auf 0,1% reduziert. Somit werden freiwillige Berichtigungen (ravvedimento operoso) sowie Ratenzahlungen günstiger. Ebenso verändern sich die Tabellen, welche für die Berechnung des Fruchtgenusses und des nackten Eigentums herangezogen werden. Erhöhung der MwSt Die im letzten Hausgesetz vorgesehene MwSt -Erhöhung von 22% auf 25% und von 10% auf 13% wurde nochmals aufgeschoben. Sie soll mit gelten, sofern nicht zusätzliche Einnahmen aus der Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Jahr 2017 in die Staatskassen fliesen. Limit der Pkw-Miete bei Vertretern erhöht Das Limit für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für die Pkw-Miete wurde für Vertreter von 3.615,20 auf 5.164,57 Euro pro Jahr erhöht. Amateursportvereine und Gleichgestellte (Gesetz 398/91) Die Umsatzgrenze für die wirtschaftlichen Einnahmen, welche den Verbleib im pauschalen Abrechnungssystem gemäß Gesetz 398/1991 ermöglicht, wurde von Euro auf Euro erhöht. Die Bestimmung gilt für alle Amateursportvereine/-gesellschaften und diesen gleichgestellten Vereine (z. B. Musikvereine, Tourismusvereine usw.), welche für dieses Abrechnungssystem optiert haben.
5 Steuerbonus Beherbergungsbetriebe Der Steuerbonus für die bauliche Umgestaltung von Beherbergungsbetrieben wurde auf die Jahre 2017 und 2018 verlängert. Der Prozentsatz des Steuerbonus wurde von 30% auf 65% erhöht. Zur Förderung zugelassen sind Wiedergewinnungsarbeiten, energetische Sanierung, Erdbebensicherungsarbeiten sowie der Ankauf von Möbeln. Der entsprechende Antrag wird jeweils im Folgejahr online eingereicht (Click-day). Steuerbonus Start-up Unternehmen Der Steuerbonus für Investitionen in sogenannte Start-up Innovative beträgt für natürliche Personen ab % (vorher 19%) bis zu einem maximalen Betrag von 1 Mio. Euro (vorher Euro). Kapitalgesellschaften erhalten hingegen einen Abzug von der Steuergrundlage im Ausmaß von 30% (vorher 20%) bis zu einer Höchstinvestition von 1,8 Mio. Euro. Die entsprechende Beteiligung an der Start-up-innovativa muss mindestens 3 Jahre betragen, ansonsten verliert man den Bonus. Sabatini Finanzierungsförderung verlängert Die Finanzierungsförderung Nuova Sabatini (Art. 2 DL 69/2013) wird bis verlängert. Es handelt sich hierbei um ein zinsbegünstigtes Darlehen für den Ankauf von beweglichen Gütern (z. B. Möbel, Maschinen und Geräten). Absichtserklärung (dichiarazione d intento) Die Finanzverwaltung hat einen neuen Vordruck für die Absichtserklärungen veröffentlicht. Dieser Vordruck ist ab dem 01. März 2017 zu verwenden. Neue Kunden- und Lieferantenliste (trimestral) Die aktuell jährlich abzufassenden Kunden- und Lieferantenlisten sind ab dem trimestral abzufassen und telematisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Für die beiden ersten Trimester 2017 ist eine einheitliche Meldung bis 25. Juli 2017 vorgesehen. Ab der zweiten Jahreshälfte sind dann die Meldungen trimestral vorzunehmen. Neue MwSt-Trimestermeldung Zusätzlich wird auch eine neue MwSt-Trimestermeldung eingeführt. Inhaltsmäßig entspricht diese Meldung voraussichtlich der zwischenzeitlich abgeschafften MwSt-Jahresmeldung (comunicazione IVA). Abschaffung der Black-List-Meldung Die Black-List-Meldung wird rückwirkend ab der Steuerperiode 2016 abgeschafft. Neuerung im Bereich der Intrastat-Meldungen Die Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Einkäufe von Gütern und Dienstleistungen wird ab 2017 abgeschafft. Zu melden sind demzufolge nur mehr die innergemeinschaftlichen Warenverkäufe und die erbrachten innergemeinschaftlichen Dienstleistungen.
6 Zahlungsvordruck F24 Natürliche Personen ohne MwSt-Position waren bislang verpflichtet, den Zahlungsvordruck F24 mit einem Gesamtbetrag von mehr als Euro, telematisch zu versenden. Diese Verordnung wurde abgeschafft. Somit kann der Zahlungsvordruck F24 mit einem Gesamtbetrag über Euro, soweit keine Guthabenverrechnung vorgenommen wird, wieder am Bankschalter auf Papier eingezahlt werden. Einige Zahlungskodexe wurden im Zuge einer Zusammenlegung abgeschafft: im Besonderen ist der Zahlungskodex 1038, welcher für die Einzahlung der Steuereinbehalte auf Provisionen verwendet wurde, mit dem Kodex 1040 ersetzt worden. Der neue Kodex ist ab dem zu verwenden. Begünstigte Abfindung von überfälligen Steuerzahlkarten Überfällige Steuerzahlkarten der Jahre 2000 bis Ende 2016 können begünstigt abgefunden werden. Sowohl die Verzugszinsen als auch die Verwaltungsstrafen für die Verspätungen werden nachgelassen. Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, ist ein Antrag bis spätestens 31. März 2017 bei der Steuereinhebungsstelle einzureichen. RAI-Gebühren Die RAI-Gebühren wurden von 100 Euro auf 90 Euro reduziert. Sie wird bereits wie im letzten Jahr mit der Stromrechnung eingehoben, sofern ein Stromanschluss für den meldeamtlichen Wohnsitz des Steuerpflichtigen besteht. Neuer Einzahlungstermin für die Einkommensteuer Die Einzahlung der Saldozahlung und des ersten Akontos der Einkommensteuer (Irpef und Ires) sowie der Wertschöpfungssteuer (Irap) wird vom 16. Juni auf den 30. Juni einen jeden Jahres verschoben. Am 16. Juni ist hingegen weiterhin die erste Rate für die Gemeindeimmobiliensteuer fällig. Für weitere Auskünfte und Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
STEUERRECHTLICHE FÄLLIGKEITEN UND ERFÜLLUNGSPFLICHTEN IN ITALIEN
(Stand zum 01.01.2014) Irpef Ires IMU 2 USt. Irap 1 INPS3 Vidimierungsgebühren Handelskammergebühr Enasarco 4 Intrastat Black List Januar 16 16 16 25 31 Februar 16+28 16+28 16 20 25 28 Registergebühren
Mehr4. Rundschreiben 2015
WIRTSCHAFTSPRÜFER UND STEUERBERATER DOTTORI COMMERCIALISTI E REVISORI LEGALI BRUGNARA SCHWEIGKOFLER WEGER Dr. Michael Brugnara Dr. Walter Schweigkofler Dr. Walter Weger 4. Rundschreiben 2015 Inhaltsverzeichnis:
Mehr1. Rundschreiben 2015
Dr. Michael Brugnara Dr. Walter Schweigkofler Dr. Walter Weger 1. Rundschreiben 2015 Inhaltsverzeichnis: Neuheiten des Stabilitätsgesetzes 2015 1.) Verlängerung Steuerbegünstigung für Wiedergewinnungsarbeiten...1
Mehr3. Rundschreiben 2013
Dr. Michael Brugnara Dr. Walter Schweigkofler Dr. Walter Weger 3. Rundschreiben 2013 Inhaltsverzeichnis: 1.) Wichtigste Bestimmungen des Stabilitätsgesetzes... 1 2.) Neuerung bei Immobilienübertragungen...
MehrZugangsvoraussetzungen
Rundschreiben Nr. 4/2016 Steuern ausgearbeitet von: DDr. Klaus Fischnaller Bruneck, den 14.01.2016 Neues Pauschalsystem für Kleinunternehmer und Freiberufler ab 2016 (Gesetz Nr. 208 vom 28.12.2015, veröffentlicht
MehrStabilitätsgesetz 2014 Legge di stabilità 2014 (Gesetz Nr. 147 vom 27.12.2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 27.12.
Rundschreiben Nr. 2/2014 Steuern ausgearbeitet von: DDr. Klaus Fischnaller Bruneck, den 08.01.2014 Stabilitätsgesetz 2014 Legge di stabilità 2014 (Gesetz Nr. 147 vom 27.12.2013, veröffentlicht im Amtsblatt
MehrPauschalierung für Kleinstunternehmen und Freiberufler ( Contribuenti minimi, Art. 1, Abs. 96-117)
Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E info@kanzlei.bz.it I www.kanzlei.bz.it Steuer-,
MehrKunden- und Lieferantenlisten
Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E info@kanzlei.bz.it I www.kanzlei.bz.it Steuer-,
Mehr= Rundschreiben n. 4 6. Juli 2011
= Rundschreiben n. 4 6. Juli 2011 = Steuerfälligkeiten Sehr geehrte Damen und Herren, + 6. Juli + Fälligkeit Saldo- und Akontozahlungen der IR- PEF, IRAP und Sozialabgaben für alle natürlichen und juristischen
MehrBetrifft: Haushaltsgesetz 2006, Finanzbegleitgesetz und diesbezügliche steuerrechtliche Neuigkeiten
An alle unsere Kunden Ihre Anschriften Bozen, Jänner 2006 Betrifft: Haushaltsgesetz 2006, Finanzbegleitgesetz und diesbezügliche steuerrechtliche Neuigkeiten Gegen Ende eines jeden Jahres wird das Haushaltsgesetz
Mehrbetroffene Subjekte meldepflichtige Umsätze
Rundschreiben Nr. 6/2014 MwSt ausgearbeitet von: Dr. Lukas Aichner Bruneck, 13.03.2014 Die elektronische Kunden- und Lieferantenliste ( spesometro ) Art. 21 Gesetzesdekret Nr. 78/2010 umgewandelt in Gesetz
MehrMeldung für privatgenutzte Unternehmensgüter sowie von Finanzierungen und Kapitaleinlagen durch Gesellschafter oder Familienmitglieder
Rundschreiben Nr. 14/2015 Steuern ausgearbeitet von: Dr. Lukas Aichner Bruneck, 05.10.2015 Meldung für privatgenutzte Unternehmensgüter sowie von Finanzierungen und Kapitaleinlagen durch Gesellschafter
MehrINFORMATIONSBRIEF JANUAR 2015
INFORMATIONSBRIEF JANUAR 2015 Überblick: Stabilitätsgesetz 2015 Sehr geehrter Klient! Das Stabilitätsgesetz 2015 Nr. 190 vom 23.12.2014 ist am 29.12.2014 im Staatlichen Amtsblatt veröffentlicht worden
MehrDekret Semplificazioni
Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E info@interconsult.bz.it I www.interconsult.bz.it
Mehr= Rundschreiben n. 7 03.12.2008
= Rundschreiben n. 7 03.12.2008 = Fälligkeiten + 16. Dezember + Einzahlung der Lohnsteuer und Sozialabgaben der Mitarbeiter, der Quellensteuer auf freiberufliche Leistungen und Kapitalerträge des Monats
Mehr= Rundschreiben Nr. 1/2014
= Fälligkeiten + 16. Jänner + Monatliche MwSt.-Einzahlung mittels Mod. F24 Einzahlung Lohnsteuern und Sozialbeiträge mit Mod. F24 Einzahlung der im Vormonat getätigten Steuereinbehalte mit Mod. F24 (z.
MehrMeldung für privatgenutzte Unternehmensgüter sowie von Finanzierungen und Kapitaleinlagen durch Gesellschafter oder Familienmitglieder
Rundschreiben Nr. 8/2014 Steuern ausgearbeitet von: Dr. Lukas Aichner Bruneck, 09.04.2014 Meldung für privatgenutzte Unternehmensgüter sowie von Finanzierungen und Kapitaleinlagen durch Gesellschafter
MehrBosin & Maas & Stocker
Wirtschaftsberatung Steuerrecht Arbeitsrecht Revisoren dottori commercialisti consulenti del lavoro revisori dr. F. J. Schönweger dr. Manfred Bosin dr. Gottfried Maas dr. Markus Stocker dr. Klaus Stocker
MehrDekret Competitività und weitere Neuerungen
Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E info@interconsult.bz.it I www.interconsult.bz.it
Mehr= Rundschreiben Nr. 9/2013
= Fälligkeiten + 27. Dezember + Versendung der monatlichen Intrastat-Meldungen MwSt-Vorauszahlung mittels Mod. F24 + 30. Dezember + Druck der Buchhaltungsregister 2012 (Journal, MwSt- Register, Inventar,
MehrRundschreiben Nr. 07/2012. Werbegeschenke. Steuerrechtliche Behandlung von Werbegeschenken -Einkommensteuer, IRAP und IVA INHALT
Innichen/San Candido, Dezember/dicembre 2012 Rundschreiben Nr. 07/2012 Werbegeschenke Steuerrechtliche Behandlung von Werbegeschenken -Einkommensteuer, IRAP und IVA INHALT 1 Vorbemerkung... 2 2 Einkommensteuer
MehrFinanzgesetz 2011. Kundeninfo 1-2011
Kundeninfo 1-2011 Finanzgesetz 2011 In den letzten Tagen des Jahres 2010 wurde das Finanzgesetz für das Jahr 2011 genehmigt (Gesetz vom 13.12.2010 Nr. 220 veröffentlicht am 21.12.2010). Dieses Gesetz enthält
Mehr= Rundschreiben Nr. 1/2013
= Rundschreiben Nr. 1/2013 14. Jänner 2013 = Fälligkeiten Sehr geehrte Damen und Herren, + 16. Jänner + Einzahlung mittels dem Zahlungs- einheitlichen modell F24 Monatliche MwSt- Einzahlung der Steuereinbehalte
MehrÜberblick: Weihnachtsgeschenke, steuerliche Überlegungen zum Jahresende
INFORMATIONSBRIEF Dezember 2014 Überblick: Weihnachtsgeschenke, steuerliche Überlegungen zum Jahresende Sehr geehrte Klienten! Anbei finden Sie einige interessante Informationen über eine Reihe von steuerlichen
MehrRundschreiben Verschiedene Neuerungen im Bereich MwSt. und Einkommenssteuern 1. Teil (MwSt)
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dottori commercialisti/revisori contabili Dr. Alexander Tauber Dr. Matthias Karl Dr. Silvan Bernardi Dr. Harald Munter Elvaser Straße 8 Via Elvas I-39042 Brixen/Bressanone
MehrDigitale Rechnung an öffentliche Körperschaften Fattura PA
Rundschreiben Nr. 9 INFO vom 18.12.2014 Themen: - Digitale Rechnung an öffentliche Körperschaften Fattura PA - Neues Pauschalsystem Ersatz für Minimi und Forfettino - Akontozahlung Mehrwertsteuer - Lagerbestände
MehrSpesometro Kunden- Lieferantenliste
Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E info@interconsult.bz.it I www.interconsult.bz.it
Mehr+ Absichtserklärung + MIAS-(VIES) Eintragung + Intrastat-Meldung + Änderung MwSt.-Satz + Kontrolle Buchhaltungsführung + Lagerbuchhaltung
RUNDSCHREIBEN 1/2015 Themenschwerpunkte: + Erweitertes Reverse Charge + Leistungen an Gebäuden + Split Payment + Elektronische Rechnung + INPS-Beiträge + Black List + Absichtserklärung + MIAS-(VIES) Eintragung
Mehr= Rundschreiben Nr. 2/2014
= Fälligkeiten + 17. März + monatliche MwSt.- Einzahlung und Saldo MwSt.- Jahreserklärung Einzahlung Lohnsteuern und Sozialbeiträge mit Mod. F24 Einzahlung der im Vormonat getätigten Steuereinbehalte mit
MehrDie Inhaber einer MwSt.-Nummer müssen die Einzahlungen mittels Vordr. F24 auf elektronischem Wege vornehmen
Direzione Provinciale di Bolzano Landesdirektion Bozen PRESSEMITTEILUNG Die Inhaber einer MwSt.-Nummer müssen die Einzahlungen mittels Vordr. F24 auf elektronischem Wege vornehmen In Anbetracht dessen,
MehrDOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG (Stand zum 26. Februar 2015)
DOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG (Stand zum 26. Februar 2015) Das vorliegende Dokument versteht sich als Ergänzung zum Informationsblatt für den Beitritt zum offenen Rentenfonds mit festgelegter Beitragsleistung
Mehrbetroffene Subjekte meldepflichtige Umsätze
Rundschreiben Nr. 8/2015 MwSt ausgearbeitet von: Dr. Lukas Aichner Bruneck, 23.03.2015 Die elektronische Kunden- und Lieferantenliste ( spesometro ) Art. 21 Gesetzesdekret Nr. 78/2010 umgewandelt in Gesetz
MehrMANDAT aktuell APRIL 2013. Die Aprilnummer bringt: Anzahlungen für die Einkommenssteuer Krankenkassenabgaben Übersehen Sie nicht Wichtige Termine
Aktuelle Informationen auf dem Gebiet Steuern, Recht und Wirtschaft MANDAT aktuell Die Aprilnummer bringt: Anzahlungen für die Einkommenssteuer Krankenkassenabgaben Übersehen Sie nicht Wichtige Termine
MehrSteuerliche Vorschriften über Spenden
I-39100 Bozen Brennerstr. 9 Tel.+39 0471 974 378 Fax.+39 0471 979 373 www.vss.bz.it - info@vss.bz.it Steuernummer 80022790218 Landesgericht BZ Nr. 8759/444 R.P.G. Volontariatsorganisation Dekret LH Nr.
MehrGrundlagen bilden Tax Newsletter Italien
Grundlagen bilden Tax Newsletter Italien Neuerungen bei Steuerzahlungen mittels Zahlungsmodell F24 ab 01.10. 2014 Ausgabe: www.roedl.com/it Themenschwerpunkt: Neuerungen bei Steuerzahlung mittels Zahlungsmodell
MehrDie Neuerungen in Bezug auf die Repräsentationsspesen
Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Interconsult GmbH Srl Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E info@interconsult.bz.it I
MehrMWST. PAKET 2010 (GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNGEN)
MWST. PAKET 2010 (GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNGEN) FisCal Software by ACS Data Systems Stand: 25.02.2010 ACS Data Systems AG Seite 1 von 10 INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis... 2 Einleitung...
MehrSparpaket ( manovra correttiva )
Kundeninfo 4-2011 Sparpaket ( manovra correttiva ) Mit Notverordnung vom 06.07.2011 Nr. 98 hat die italienische Regierung ein Sparpaket für die nächsten Jahre erlassen. Dieses Sparpaket wurde ungewöhnlich
MehrBUDGETENTWURF 2013. Besteuerung der Gesellschaften KÖRPERSCHAFTSTEUER / VERMÖGENSTEUER
KÖRPERSCHAFTSTEUER / VERMÖGENSTEUER BUDGETENTWURF 2013 Der am 7. November diesen Jahres vom Finanzminister Luc Frieden in der Abgeordnetenkammer hinterlegte Budgetentwurf für 2013 (Gesetzentwurf Nr. 6497)
Mehr= Rundschreiben Nr. 10/2014
= Fälligkeiten = Rundschreiben Nr. 10/2014 19. Dezember 2014 + 29. Dezember + Versendung der monatlichen Intrastat- Meldungen Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Sie über folgende aktuelle Themen,
MehrDie Steuer-Neuerungen 2007. Pichler - Steinmair - Knoll
Die Steuer-Neuerungen 2007 Walter Großmann Walter Steinmair Pichler - Steinmair - Knoll 1 Programm (1/2) Einkommensteuern Der neue Irpef-Tarif und die Irpef-Zuschläge Medikamente und neue Sonderausgaben
MehrKUNDEN- UND LIEFERANTEN-LISTE
KUNDEN- UND LIEFERANTEN-LISTE (COMUNICAZIONE TELEMATICA ART 21 DEL DL. 72/2010 - SPESOMETRO) Fiscal Software by ACS Data Systems Release: 10.01.2012 ACS Data Systems AG/spa 1 / 19 INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis...
MehrÜberwachungsrat (ernannt durch die Landesregierung am 29.04.2014) Protokoll Nr. 1 vom 26/05/2014
Überwachungsrat (ernannt durch die Landesregierung am 29.04.2014) Protokoll Nr. 1 vom 26/05/2014 INSTITUT FÜR DEN SOZIALEN WOHNBAU DES LANDES SÜDTIROL Horazstrasse 14-39100 Bozen Steuernummer 00121630214
MehrDas Gesetz über Einkommensteuer natürlichen Personen. Rechtsgrundlage
Einkommensteuer Im Laufe der Systementwicklung wurden in Polen zwei Arten von Einkommensteuer gesetzlich geregelt: das Einkommensteuer der natürlichen Personen und Pauschalsteuer von einigen Einkünften,
MehrWichtige Termine 16. September 2013 Einzahlung der Lohnsteuer
3. September 2013 Wichtige Termine 16. September 2013 Einzahlung der Lohnsteuer Für Betriebe, die einen Dauerauftrag mit dem Südtiroler Bauernbund abgeschlossen haben, wird das Modell F24 direkt an die
MehrNeuerungen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der Unternehmenssteuerreform II
090 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 6. Dezember 2009 Kreisschreiben
MehrDOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG
DOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG Genehmigt vom Verwaltungsrat des Rentenfonds LABORFONDS in der Sitzung vom 26.03.2015. Hinweis: Bei eventuellen Übersetzungsfehlern ist allein die italienische Originalversion
MehrImmobiliensteuerrecht in Italien
Immobiliensteuerrecht in Italien Walter Großmann 2010 September Die wesentlichen Inhalte Besteuerung des Erwerbsvorgangs Registersteuer Hypothekar- und Katastersteuer Schenkungs-und Erbschaftssteuer Mehrwertsteuer
MehrSteuerlicher Absetzbetrag von 50% für den Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten
Rundschreiben Nr. 12/2013 16. Oktober 2013 Benjamin Steger Manfred Knapp Steuerlicher Absetzbetrag von 50% für den Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten INHALT 1 Vorbemerkung... 2 2 Subjektiver Anwendungsbereich...
Mehr1.1 Die Einnahme-Überschussrechnung
Gewinn ermitteln mit der Einnahme-Überschussrechnung 1.1 Die Einnahme-Überschussrechnung Die Einnahme-Überschussrechnung ist eine von zwei Gewinnermittlungsarten für Unternehmen, die das Einkommensteuergesetz
MehrÄnderungsanträge der vorberatenden Kommission vom 12.1.2015 und 23.2.2015
Zweiter Nachtrag zum Steuergesetz per 1. Januar 2016 22.14.07 Vorlage des Regierungsrats vom 9. Dezember Art. 16a Besteuerung nach dem Aufwand b. Bemessung und Berechnung 1 Die Steuer, die an die Stelle
MehrTAX FRESH INHALT: EINKOMMENSTEUER NATÜRLICHER PERSONEN ABGABENORDNUNG AUSGABE NR.: 1 I JANUAR 2015. Sehr geehrte Damen und Herren,
TAX FRESH AUSGABE NR.: 1 I JANUAR 2015 INHALT: EINKOMMENSTEUER NATÜRLICHER PERSONEN DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN, DIE SCHON FÜR 2014 ANGEWANDT WERDEN KÖNNEN WEITERE ÄNDERUNGEN, DIE DEN VERANLAGUNGSZEITRAUM
MehrNeuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer für Leistungen mit dem Ausland
Rundschreiben Nr. 22/2009 MwSt ausgearbeitet von: Dr. Lukas Aichner Bruneck, 29.12.2009 Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer für Leistungen mit dem Ausland Mit 1. Jänner 2010 tritt das Mehrwertsteuer-Paket
MehrVerordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderung vom 27. Februar 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 12. April 1995 1 über den Risikoausgleich
MehrJÄHRLICHE MWST. MITTEILUNG
JÄHRLICHE MWST. MITTEILUNG (COMUNICAZIONE DATI IVA) RADIX ERP Software by ACS Data Systems Stand: 10.02.2010 ACS Data Systems AG Seite 1 von 6 INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis... 2 Einleitung... 3
Mehr2.02 Stand am 1. Januar 2013
2.02 Stand am 1. Januar 2013 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO Selbständige Erwerbstätigkeit 1 Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung
Mehr2.02. Beiträge der Selbständigerwerbenden. AHV, die IV und die EO. Selbständige Erwerbstätigkeit. Stand am 1. Juli 2005
2.02 Stand am 1. Juli 2005 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO 1 Selbständige Erwerbstätigkeit Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung
Mehr832.112.4 Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) 1 vom 12. April 1995 (Stand am 23. Mai 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 66
Mehrdie agentur in f ormiert MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN Der einfache Fiskus für Kleinunternehmer und Berufstätige
die agentur in f ormiert 1 2008 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN Der einfache Fiskus für Kleinunternehmer und Berufstätige die agentur in f ormiert 1 2008 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN
MehrAnforderungen an die Belege bei wiederkehrenden Zahlungen aufgrund eines Vertrages ohne erneute Rechnungsstellung
Merkblatt Nr. 09 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Administration fédérale des contributions AFC Amministrazione federale delle contribuzioni AFC Administraziun federala da taglia AFT Hauptabteilung
MehrTHEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT
1 Themen auf den Punkt gebracht THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Mitteilung in eigener Sache... 2 Elektronische Fakturierung an öffentliche Körperschaften (31. März 2015)... 2 Hinweis
MehrSPLIT-PAYMENT FAKTURIERUNG
SPLIT-PAYMENT FAKTURIERUNG Laut dem Stabilitätsgesetzt 2015 wurden einige wesentlich Neuerungen eingeführt. Ein Teil davon ist Artikel 17-ter DPR 733/72: Dieser Artikel 17-ter betrifft die Rechnungen an
MehrFallstudie zur steuerlichen Optimierung
5. INTERNATIONALER DEUTSCHER STEUERBERATERKONGRESS ITALIEN 2010 Fallstudie zur steuerlichen Optimierung Dr. Robert Frei Mayr Fort Frei Mailand Zivilrechtliche Aspekte Zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit
MehrDer Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer. Nr. 116/12
Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Nr. 116/12 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13
MehrKreisschreiben Nr. 31
Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale
MehrANLAGE NR. 3 BEDINGUNGEN UND MODALITÄTEN FÜR DIE AUSZAHLUNG DER RENTEN (31/10/2014)
ANLAGE NR. 3 BEDINGUNGEN UND MODALITÄTEN FÜR DIE AUSZAHLUNG DER RENTEN (31/10/2014) Art. 1. Leistungen in Form von Rente 1. Gemäß Art. 12 der Geschäftsordnung gewährleistet die Gesellschaft dem Mitglied
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0677-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom 1. September 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach
MehrReglement über das Finanzwesen der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement)
Reglement über das Finanzwesen der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement) (vom 27. September 1984) 1 Erlassen von der Synode der römisch-katholischen Körperschaft, gestützt
MehrÜberblick: Außerordentliche Ratenzahlung von Schulden aus Steuerrollen - Durchführungsverordnung Zusammenfassung der einschlägigen Bestimmungen
INFORMATIONSBRIEF Februar 2014 Überblick: Außerordentliche Ratenzahlung von Schulden aus Steuerrollen - Durchführungsverordnung Zusammenfassung der einschlägigen Bestimmungen Sehr geehrte Klienten! Anbei
MehrWird die Abfindung ganz oder teilweise in die eigene betriebliche Altersversorgung investiert, kann die Steuerbelastung sinken.
Personen, die aus einem Unternehmen ausscheiden und mit einer Abfindungszahlung verabschiedet werden, stellen schnell fest, dass die steuerliche Belastung enorm ist. Da sämtliche Freibeträge abgeschafft
MehrRundschreiben Nr. 06 20/02/2009 INHALT
D r. K a r l F L O R I A N WIRTSCHAFTS-, UNTERNEHMENS- UND STEUERBERATUNG CONSULENZA SOCIETARIA, AZIENDALE E TRIBUTARIA D r. KAR L FLO R I AN Wirtschaftsprüfer - Dottore Commercialista Dr: FRANZ ZELGER
MehrANLEITUNGEN FÜR DIE VALIDIERUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTES IN ITALIEN
HANDELS-, INDUSTRIE-, HANDWERKS- UND LAND- WIRTSCHAFTSKAMMER BOZEN P A T E N T E U N D M A R K E N ANLEITUNGEN FÜR DIE VALIDIERUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTES IN ITALIEN HINWEISE: Die Anmeldungen und Anträgen
MehrAUSARBEITUNG. Besteuerung von Einkünften und Maßnahmen zur Einschränkung der Steuergestaltung im Zusammenhang mit Beteiligungen an Fondsmodellen
AUSARBEITUNG Thema: Besteuerung von Einkünften und Maßnahmen zur Einschränkung der Steuergestaltung im Zusammenhang mit Beteiligungen an Fondsmodellen Fachbereich IV Haushalt und Finanzen Verfasser/in:
MehrDarlehensvertrag. abgeschlossen am 28.12.2007. zwischen. Sparkasse der Stadt Amstetten (nachstehend Darlehensnehmerin ) und
Darlehensvertrag abgeschlossen am 28.12.2007 zwischen (nachstehend Darlehensnehmerin ) und (nachstehend Darlehensgeberin ) 1 Darlehen Die Darlehensgeberin gewährt der Darlehensnehmerin ein Darlehen zum
MehrMWST - MWST-Info 21 NEUE STEUERPFICHTIGESeite 1a
MWST - MWST-Info 21 NEUE STEUERPFICHTIGESeite 1a 1 Das System der MWST: MWST = > Verbrauchssteuer > Inlandsteuer > Selbstdeklaration (es wird keine Rechnung zugestellt) Art. 86 Abs. 1 MWSTG > Nur inländische
Mehr7. M hat am 22.12.01 einen Ledersessel für sein Wartezimmer angeschafft. Die Anschaffungskosten von 600 wurden am gleichen Tag bezahlt.
Beispiel zur Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG Sachverhalt: Dr. Thomas Müller (M) betreibt in Landshut eine Zahnarztpraxis. Er ermittelt seinen Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG. Bei seiner nach 164 Abs. 1 AO
MehrGesetzesdekret Semplificazioni fiscali
Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E info@interconsult.bz.it I www.interconsult.bz.it
MehrAufgaben zur 2. Vorlesung
Aufgaben zur 2. Vorlesung Aufgabe 2.1 Nachstehend erhalten Sie Informationen zu Geschäftsvorfällen, die sich im Januar in der Maschinenbau Kaiserslautern GmbH ereignet haben. Stellen Sie fest, in welcher
MehrIm Moerser Feld 1 47441 Moers
Im Moerser Feld 1 47441 Moers Steuerliche Strategien für Praxisabgeber Rechtliche Grundlagen des Einkommensteuergesetzes Gem. 18 Abs. 3 i.v.m. 16 ESTG ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern (begünstigter
MehrAnlagevermögen und Abschreibungen
9 Anlagevermögen und Abschreibungen Ablaufplan Jahresabschluss Vortragen der Eröffnungsbilanz Abstimmen der Buchhaltung Abstimmen: Aktiva Abstimmen: Passiva Abstimmen: Aufwendungen und Erträge Inventur
Mehrüber die Wirtschaftsförderung (WFR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg
900. Ausführungsreglement vom. Dezember 009 über die Wirtschaftsförderung (WFR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. Oktober 996 über die Wirtschaftsförderung (WFG); auf Antrag
Mehrselbstgenutzter Immobilien in Spanien
Asesoría Gestoría Steuerberatung Tax Accountancy Consulting Besteuerung selbstgenutzter Immobilien in Spanien Rechtsstand Oktober 2009 www.europeanaccounting.net Wir fühlen uns nicht nur verantwortlich
MehrFall 36 a)/ b)/ c) BRD. Holland
Fall 36 a)/ b)/ c) A-AG a) Die A-AG ist seit 1988 mit 15 % an der B-N.V. in den Niederlanden beteiligt, die umfangreiche Lizenzen verwaltet und Lizenzeinnahmen erzielt. In 2013 verkauft die A-AG ihre Beteiligung
MehrDer/die Unterfertigte,, geboren in., (Prov...), am, St.-Nr.., wohnhaft in. (Prov...), Adresse... PLZ Telefon, Fax, E-Mail..., als
ANHANG 5 An Equitalia Schalter. ANTRAG AUF RATENZAHLUNG GEMÄSS ART. 19, DPR NR. 602/1973 PERSONENGESELLSCHAFTEN MIT ORDENTLICHER BUCHHALTUNG, PERSONENGESELLSCHAFTEN MIT VEREINFACHTER BUCHHALTUNG, EINZELUNTERNEHMEN
MehrSchema einer überschuldeten Bilanz 80 000, 230 000, 50 000, 180 000, 70 000, 1 200, Die wichtigsten Posten der Aktivseite einer Bilanz sind
bilanzielle Überschuldung 3. Fall: Die Schulden sind größer als das Vermögen des Unternehmens. Das Eigenkapital steht jetzt auf der Aktivseite der Bilanz (Bild 1.3) Minderkapital (möglich wäre es auch,
MehrAbgeltungssteuer 2009
Abgeltungssteuer 2009 Referent Heiko Geiger Dipl.-Bw. (BA) Steuerberater 1 Es bliebe auch im Rahmen des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums, wenn der Gesetzgeber alle Kapitaleinkünfte an der Quelle
MehrSPLIT-PAYMENT BUCHHALTUNG
SPLIT-PAYMENT BUCHHALTUNG Laut dem Stabilitätsgesetzt 2015 wurden einige wesentlich Neuerungen eingeführt. Ein Teil davn ist Artikel 17-ter DPR 733/72: Dieser Artikel 17-ter betrifft die Rechnungen an
MehrAn unsere Mandanten Unternehmen und Freiberufler. Brixen, 18. Jänner 2010 / at
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dottori commercialisti/revisori contabili Dr. Alexander Tauber Dr. Matthias Karl Dr. Silvan Bernardi Dr. Burkhard Kofler Dr. Harald Munter Brunogasse 3 Via Bruno I-39042
MehrRundschreiben UNICO 2015 1
INFO vom 20.04.2015 Rundschreiben UNICO 2015 1 Die Vorarbeiten zur Erstellung der Steuererklärung Unico 2015 (Physische Personen) für das abgelaufene Steuerjahr 2014 und der GIS Erklärungen sind bereits
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 9 GZ. RV/0113-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, Adresse1, vom 8. Mai 2006 und vom 13. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
MehrNEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010
MANDANTENINFORMATION Sonderausgabe August 2010 Themen dieser Ausgabe Neuerungen zum Umsatzsteuerrecht Neue Meldepflichten der Zusammenfassenden Meldung ab 1.7.2010 Meldepflicht für innergemeinschaftliche
MehrGuthaben bei Banken 23.900,00 Schulden aus Lieferungen und Leistungen (L
1. Bilanzgliederung und Gewinnermittlung Es liegen zum 31.12.2007 die folgenden Inventurblätter eines Unternehmens vor. Ermitteln Sie das Eigenkapital (Reinvermögen) und erstellen Sie unter zu Hilfenahme
MehrMerkblatt Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer
IHK-Information Merkblatt Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Die Umsatzbesteuerung wird von vielen Unternehmen wegen ihres komplizierten Verfahrens kritisiert.
MehrMarktgemeinde Stainach - Pürgg Hauptplatz 27, 8950 Stainach
Seite 1 Marktgemeinde Stainach - Pürgg Hauptplatz 27, 8950 Stainach Parteienverkehr: Montag - Freitag: 8:00-12:00 Uhr Tel.: +43 (0)3682-24800, Fax: +43(0)3682-24800-19 Internetadresse: www.stainach-puergg.gv.at
MehrUniversität Duisburg-Essen
T U T O R I U M S A U F G A B E N z u r I N V E S T I T I O N u n d F I N A N Z I E R U N G Einführung in die Zinsrechnung Zinsen sind die Vergütung für die zeitweise Überlassung von Kapital; sie kommen
MehrBeiträge und Gebühren der Wasserversorgung Rapperswil-Jona
STADT RAPPERSWIL-JONA Auf Antrag der Verwaltung der Genossenschaft Wasserversorgung Jona (abgek. WV) ab 1. Januar 2007 Wasserversorgung Rapperswil-Jona erlässt die Behördenkonferenz Rapperswil-Jona gestützt
MehrEinkommenssteuer in den Niederlanden
Einkommenssteuer in den Niederlanden In den Niederlanden muss jede Person, die ein Einkommen erhält, eine jährliche Einkommenssteuererklärung einreichen. Ein Steuerjahr in den Niederlanden dauert vom 1.
Mehr