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1 Im Moerser Feld Moers

2 Steuerliche Strategien für Praxisabgeber Rechtliche Grundlagen des Einkommensteuergesetzes Gem. 18 Abs. 3 i.v.m. 16 ESTG ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern (begünstigter Aufgabegewinn) Nur wenn gesamte Praxis oder die gesamte Beteiligung an einer Gemeinschaftspraxis veräußert wird, ansonsten laufender Gewinn (alle wesentlichen Betriebsgrundlagen) Die mit der veräußerten Praxis bedingte Tätigkeit muss vollständig im bisherigen Wirkungskreis eingestellt werden, um alle Steuervergünstigungen zu erhalten Übergang von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanz 4 (1) EStG

3 Steuerliche Strategien für Praxisabgeber Steuerlich unschädlich sind: Fortführung von der bisherigen Haupttätigkeit trennbare Nebentätigkeiten (z. Bsp. Vortragstätigkeiten, Rettungsdienst) Tätigkeit als angestellter Mitarbeiter Fortführung innerhalb einer Geringfügigkeitsgrenze (nicht mehr als 10% der durchschnittlich in den letzten 3 Jahren erzielten Einnahmen) (Achtung!)

4 Steuerliche Strategien für Praxisabgeber Steuerlich schädlich sind: Innerhalb von ca. 3 Jahren neue Praxis in derselben Stadt eröffnet Oder Privatpatienten zurückbehält und Privatpraxis betreibt Überschreitung der o. a. 10% Grenze (in der Praxis schwierig zu gestalten) Hinweis: Kassen- und Privatpraxen bilden steuerlich eine Einheit und sind nicht als Teilpraxen getrennt steuerlich zu betrachten! Achtung: Bei nicht vollständiger Veräußerung der gesamten Praxis unterliegt der Kaufpreis der Umsatzsteuer mit 19%!

5 Steuerliche Folgen Übergang von der Gewinnermittlung zur Bilanz Auf den Stichtag der Aufgabe ist eine Bilanz zu erstellen. Noch nicht zugeflossene Einnahmen KV und Privat werden als Forderungen erfolgswirksam erfasst. Noch nicht bezahlte Praxisausgaben werden als Verbindlichkeiten erfolgswirksam erfasst. In der Regel ergibt sich dadurch ein so genannter Übergangsgewinn, der ebenfalls als laufender Gewinn zu versteuern ist. Keine Verteilung auf 3 Jahre möglich.

6 Steuerliche Folgen Besonderheit Praxisimmobilie (auch Auto bzw. Kunst) Wird die Praxisimmobilie nicht mit veräußert (oft, wenn im eigenen Haus), dann ist diese in das Privatvermögen zu überführen. Die Differenz zwischen dem Verkehrswert (Teilwert/Zeitwert) und dem bereits abgeschriebenen Buchwert wird dem begünstigten Veräußerungsgewinn zugeschlagen. Die stillen Reserven ggfls. im Grund und Boden und Gebäude sind aufzudecken. Vermeidung wäre nur im Vorfeld möglich, wenn der Ehepartner Eigentümer der Immobilie ist und an den Praxisinhaber vermietet (Wiesbadener Modell).

7 Aufgabebilanz zum Stichtag Aufgabebilanz ( ) Aktiva Passiva Praxisimmobilie Eigenkapital Inventar Darlehen Vorräte davon Praxisimmobilie 0 Forderungen sonstige Verbindlichkeiten Bankguthaben Summe

8 Veräußerungs- und Entnahmegewinnermittlung Veräußerungspreis Praxis ,00 abzüglich: Veräußerungskosten (Praxisbewertung, Anwalt etc.) ,00 Buchwert des Praxisvermögens (ohne Immobilie) ,00 = Veräußerungsgewinn Praxis ,00 Zuzüglich Entnahmegewinn Immobilie: Gemeiner Wert (Verkehrswert) ,00 abzgl. Buchwert , ,00 Gesamter begünstigter Veräußerungsgewinn ,00

9 Veräußerungs- und Entnahmegewinnermittlung Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns begünstigter Veräußerungsgewinn ,00 abzüglich Freibetrag: Freibetrag ( 16 Abs. 4 EStG) ,00 Kürzung: 136 T / 145 T , ,00 steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ,00

10 Besteuerung des begünstigten Gewinns 1. Freibetrag ,00 ( 16 Abs. 4 EStG) Steuerpflichtige haben das 55. Lebensjahr vollendet oder Sind vor dem 55 Lj. dauerhaft berufsunfähig Freibetrag wird um den Betrag gekürzt, den der Veräußerungsgewinn 136 T übersteigt. (ab ,00 Wegfall des Freibetrags)

11 Besteuerung des begünstigten Gewinns 2. Tarifbegünstigungen Einkommensteuer Ermäßigter Steuersatz ( 34 Abs. 3 EStG) Fünftelregelung ( 34 Abs. 1 EStG) Hinweis: Freibetrag und ermäßigter Steuersatz nur einmal im Leben! Steuerpflichtige unter 55 Jahre nur Fünftelregelung! Der ermäßigte Steuersatz ist meist günstiger!

12 Gestaltungen bei der Praxisveräußerung Strategische Überlegungen Günstigen Zeitpunkt wählen: Folgejahr oder (Vermeidung Zusammentreffen mit laufendem Gewinn) Wo das nicht möglich ist: Vor d. Jahr d. Veräußerung zur Bilanz übergehen! Einnahmen KV 3. Abschlag 04/Vorjahr und Restzahlungen 03 und 04 erhöhen durch Wegfall im laufenden Gewinn die Tarifbegünstigung Notwendige oder vereinbarte Renovierungsmaßnahmen im Jahr der Veräußerung tätigen. Bei Praxis im eigenen Haus und Wiesbadener Modell (Vermietung durch den Ehegatten) Rückbauverpflichtung im Mietvertrag vereinbaren, falls nach Verkauf nur noch eine Wohnraumvermietung erfolgen wird.

13 Steuerliche Folgen Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten Alternative Praxisveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge kann im Einzelfall sinnvoll sein. (Rentencharakter muss bei Vereinbarungen vorliegen) Dann Wahlrecht der Sofortversteuerung oder erst wenn Rentenzahlungen das steuerliche Kapitalkonto überschreiten Ähnliches Ziel kann bei vereinbarter Rentenzahlung erzielt werden, wenn Laufzeit länger als 10 Jahre beträgt. Jeder Einzelfall birgt Gestaltungspotentiale, die es individuell und rechtzeitig zu planen gilt.

14 Steuerliche Folgen Übertragung innerhalb der Familie Schenkung und vorweggenommene Erbfolge Stellt keine Gewinnverwirklichung im Sinne des EStG. dar Übernehmer führt gem. 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte fort (Fußstapfentheorie) Schenkungssteuer ist aber zu beachten! (Freibetrag 400T ) Im Erbwege Übergang auf Erben ist keine Veräußerung i.s.d. EStG. Veräußern die Erben, entsteht Veräußerungsgewinn gem. EStG. (Standesrechtlich oft notwendig)

15 Aus dem täglichen Leben gegriffen Die Praxis als Lebensinhalt: Bitte Praxis weiterführen, bei Verkauf Anstellung möglich oder späterer Verkauf zum eventuell geringeren Kaufpreis egal! Praxis als notwendiges Muss: Unterhaltsverpflichtungen, Ratenzahlungen etc. sind nicht aus Kaufpreis oder weiteren Einkunftsquellen zu bedienen. Notsituation: Krankheit, Berufsunfähigkeit, private Verpflichtungen (Pflege Familienangehörige) oder Tod des Inhabers führen zum Zwangsverkauf.

16 Fazit Vorzeitige strategische Planung ist sinnvoll (2-3 Jahre) Mandant, Bank und Beraterteam sollten abgestimmte Wege gehen. Berufsrechtliche Möglichkeiten nutzen Vertragsarztrecht / GKV-Versorgungsstrukturgesetz hohe Flexibilität für Übergangsmodelle Praxisexposé inkl. Bewertung professionell erstellen. Sämtliche Vertragswerke wasserdicht und nach standesrechtlichen Notwendigkeiten erstellen lassen. Private Ziele und Wünsche ebenfalls planen und ausführen, damit der Zeitgewinn im Ruhestand das Lebenswerk veredelt. Jeder Einzelfall birgt Gestaltungspotentiale, die es individuell und rechtzeitig zu planen gilt.

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ralf Willems Steuerberater Im Moerser Feld Moers Tel.: / info@wolfarth-willems.de

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