die agentur in f ormiert MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN Der einfache Fiskus für Kleinunternehmer und Berufstätige

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3 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN INHALTSVERZEICHNIS EINFÜHRUNG 5 1. DAS NEUE BESTEUERUNGSSYSTEM FÜR MINDESTSTEUERZAHLER 6 Wie es anzuwenden ist 6 Abgeschaffte Steuerregelungen und begünstigte, in Kraft stehende Regelungen 6 Bedingungen und Modalitäten für die Wahl des Systems der Mindeststeuerzahler 8 Im Dreijahreszeitraum besessene Investitionsgüter 9 Steuerpflichtige, welche die Regelung der Mindeststeuerzahler nicht in Anspruch nehmen können BEGÜNSTIGUNGEN UND VEREINFACHUNGEN 13 Vereinfachungen in der Buchhaltung 13 Branchenstudien und Parameter 14 Sonderfälle WIE DAS EINKOMMEN AUS UNTERNEHMEN ODER AUS SELBSTÄNDIGER ARBEIT ERMITTELT WIRD 16 Die Regeln für die Ermittlung des Einkommens 16 Restposten 17 Investitionsgüte 17 Güter für den gemischten Gebrauch 18 Spesen für Werbegeschenke, Kost und Unterkunft 18 Vor- und Fürsorgebeiträge 18 Teile des Einkommens, die sich auf vorhergehende Jahre beziehen DIE ERSATZSTEUER VON 20 PROZENT 20 Familienunternehmen 20 Einbehalte 20 Steuerguthaben WANN DIE REGELUNG NICHT ANZUWENDEN IST 22 Nichtanwendung durch die Wahl 22 Nichtanwendung infolge des Gesetzes ANSUCHEN UND ANTWORTEN UM MEHR ZU ERFAHREN 32 3

4 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN EINFÜHRUNG Das Finanzgesetz 2008 hat für die Erleichterung und Beschleunigung der Erfüllungen und für die Kürzung der Steuern der so genannten Mindeststeuerzahler, ab 1. Januar 2008, eine neue Regelung eingeführt. Das neue begünstigte System sieht eine bedeutende Abnahme der Verfahren und der Erfüllungen vor und bietet sich als Gelegenheit an, mit den Steuerpflichtigen ein loyales Verhältnis aufzubauen und diesen ein selbständiges Handeln zu ermöglichen. Mit der Zielsetzung, die Steuerpflichtigen bei der spontanen Erfüllung ihre steuerlichen Verpflichtungen zu unterstützen, ist ein einfaches System von Begünstigungen eingeführt worden, wobei dieser Leitfaden zum Kennenlernen des neues Systems angeboten wird. In wenigen Worten sind Steuerpflichtige, die dieses neue System anwenden nicht mehr verpflichtet die IRPEF und die entsprechenden regionalen und kommunale Zusatzsteuern, die MwSt. und die IRAP einzuzahlen. Die neue Regelung sieht nur die Anwendung der Ersatzsteuer von 20 Prozent auf das Einkommen vor, die als Differenz zwischen den Erlösen oder Entgelten und den getragenen Ausgaben berechnet wird, wobei die Mehr- und Minderwerte der Güter des Unternehmens bzw. des Berufes eingeschlossen sind. Die Berechnung des Einkommens wird durch die Anwendung des Kassenprinzips vorgenommen, das ist eine bedeutende Neuheit für die Einkünfte des Unternehmens, da sich dadurch unverzüglich die Bedeutung der Kosten, auch jene der Investitionsgüter, herausstellt und sich eine Möglichkeit bietet, die besonders bei Beginn einer Produktionstätigkeit, eine Erleichterung darstellt. Die Vor- und Fürsorgebeiträge können zur Gänze vom Einkommen abgezogen und der Ausgleich der aus den Vorjahren übertragenen Verluste, kann vorgenommen werden. Die Mindeststeuerzahler sind außerdem von folgenden Auflagen befreit: von der der Anwendung der Branchenstudien; von den MwSt.-Erfüllungen: keine Zahlungen, Erklärungen, Mitteilungen und keine Führung und Aufbewahrung der Register. Achtung: die Rechnungen müssen ohne MwSt.-Belastung ausgestellt und die Steuer auf die Anschaffungen kann nicht abgesetzt werden, dadurch werden sie in Kosten umgewandelt, die vom Einkommen abzugsfähig sind; von der Registrierungspflicht, von der Buchführung und von der Übermittlung der Kunden- und Lieferantenlisten. Bestehen bleibt weiterhin die Verpflichtung zur Nummerierung und Aufbewahrung der Einkaufsrechnungen und Zollscheine, die Beurkundung der Vergütungen und die Aufbewahrung der ausgestellten und der erhaltenen Rechnungen. 5

5 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN 1. DAS NEUE BESTEUERUNGSSYSTEM FÜR MINDESTSTEUERZAHLER WIE ES ANZUWENDEN IST Sind bestimmte Voraussetzungen (die später erklärt werden) gegeben, wird die Regelung für Mindeststeuerzahler automatisch angewandt, da sie für Steuerpflichtige, die eine neue Tätigkeit beginnen wie auch für bereits bestehende Tätigkeiten, eine natürliche Regelung darstellt. Steuerzahler, die eine unternehmerische, künstlerische oder freiberufliche Tätigkeit beginnen und annehmen, dass sie im Besitz der Voraussetzungen sind, die für die Anwendung der neuen Regelung vorgesehen sind, können ab 1. Jänner 2008 selbsttätig, wie Mindeststeuerzahler vorgehen, indem sie die Bestimmungen dieses Systems anwenden. In diesem Fall müssen sie in der Erklärung des Tätigkeitsbeginns (Vordruck AA9/9) der Übersicht B, das entsprechende Kästchen ankreuzen. ACHTUNG Haben die Steuerpflichtigen das Kästchen in der Übersicht B nicht angekreuzt und möchten sie ab Beginn der Tätigkeit, das System der Mindeststeuerzahler anwenden, können sie in den folgenden dreißig Tagen, die Originalfassung der Erklärung beim zuständigen Amt berichtigen. In jedem Fall ist für die Ermittlung des anwendbaren Systems, das Prinzip eines schüssigen Verhaltens anzuwenden Diese Regelung wird auch für jene Steuerpflichtigen anzuwenden, die im Jahr 2007, nachdem sie einen Geschäftsumsatz von nicht über 7000 Euro erzielt haben, die Regelung der Steuerbefreiung (vorgesehen von Art. 32-bis des DPR 633/1972), angewandt haben. ABGESCHAFFTE STEUERREGELUNGEN UND BEGÜNSTIGTE IN KRAFT STEHENDE REGELUNGEN Mit der Einführung der neuen Steuerregelung für Mindeststeuerzahler, sind folgende begünstigte Systeme abgeschafft worden: REGELUNG BEZUGSREGEL Mindeststeuerzahler mit Steuerbefreiung Art. 32-bis, DPR Nr. 633 vom 29. September 1972 Randtätigkeiten Art. 14, Gesetz Nr. 388 vom 23. Dezember 2000 Super-vereinfacht Art. 3, Absätze von 165 bis 170, Gesetz Nr. 662 vom 23. Dezember

6 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN Ab 1. Jänner 2008 stehen folgende vereinfachte und begünstigte Berechnungsregelungen in Kraft: Mindeststeuerzahler (Artikel 1, Absätze , Gesetz Nr. 244 vom 24. Dezember 2007); Neuer Produktionsinitiativen (Artikel 13 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000). Bestehen bleiben in jedem Fall folgende Regelungen: Die Ordentliche; Die Vereinfachte (anwendbar im Fall von Erlösen bis zu einem Höchstbetrag von ,14 Euro für Dienstleistungstätigkeiten und bis zum Höchstbetrag von ,90 Euro für sonstige Tätigkeiten im Laufe des Vorjahres). ACHTUNG Steuerpflichtige, die vom System der neuen Unternehmensinitiativen, vorgesehen von Artikel 13 des Gesetzes Nr. 388/2000, zum System der Mindeststeuerzahler übergehen möchten, müssen bei einem lokalen Amt der Agentur der Einnahmen den Vordruck AA9/9 einreichen und in Übersicht B, nur das Kästchen für den Widerruf der neuen Initiativen ankreuzen. Falls diese Steuerpflichtigen für das Jahr 2008 die ordentliche Besteuerung gewählt haben, sind sie nicht verpflichtet dieses, für mindestens drei Jahre einzuhalten, sondern können für das Jahr 2009, falls die Bedingungen gegeben sind, zur Regelung der Mindeststeuerzahler übergehen. BEDINGUNGEN UND WAHL FÜR DIE REGELUNG DER MINDESTSTEUERZAHLER Jahr des Tätigkeitsbeginns 2008 vor 2008 Es wird angenommen die Bedingungen für Mindeststeuerzahler einhalten zu können Man fällt unter die Bedingungen für Mindeststeuerzahler JA NEIN JA NEIN Wahl im Vordruck AA9/9 des Tätigkeits beginns Wahl eines anderen Systems Für Jahr 2007 wurde das System für die neuen Produktionstätigkeiten in Anspruch genommen Wahl eines anderen Systems JA NEIN Im Vordruck AA9/9 muss der Verzicht auf das System für Neuinitiativen gewählt werden Es ist keine Wahl vorzunehmen, da das System für Mindest steuerzahler automatisch ist 7

7 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN Als Mindeststeuerzahler werden natürliche Personen betrachtet, die im italienischen Staatsgebiet ansässig sind, eine unternehmerische, künstlerische oder freiberufliche Tätigkeit ausüben und im vorhergehenden Kalenderjahr, Erlöse und Entgelte bis zu einem Höchstbetrag von Euro, erzielt haben. Als Erlöse und Entgelte von Bedeutung werden jene betrachtet, die im Artikel 57 und 58 (für Unternehmer) und im Art. 54 (für Freiberufler) des Einheitstextes der Steuern auf Einkünfte (TUIR), angeführt sind. ACHTUNG Für die Unternehmen sind die Erlöse des Kalenderjahres 2007 von Bedeutung, die mit den Verfügungen für die ordentliche Besteuerung des Unternehmenseinkommens berechnet und möglicherweise im Laufe des darauffolgenden Jahres kassiert wurden. Für die Ermittlung der genannten Höchstgrenze sind die Erlöse und Entgelte aus der Angleichung an die Branchenstudien nicht von Bedeutung, währen im Fall, dass zur gleichen Zeit mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, sich diese Grenze auf den Betrag der Erlöse und Entgelte jeder einzelnen Tätigkeit beziehen muss. Steuerpflichtige, welche bereits eine Tätigkeit ausüben können diese Regelung anwenden, wenn folgende zusätzliche Bedingungen eingehalten wurden: BEZUGSZEITRAUM BEDINGUNG keine Abtretungen bei Ausfuhr oder diesen gleichgestellte Abtretungen durchgeführt haben, keine internationalen Leistungen oder mit internationalen Austauschen verbundene Leistungen erbracht haben, keine Geschäfte mit dem Vatikanstaat bzw. mit San Marino und keine Geschäfte durchgeführt haben, die infolge von internationalen Verträgen und Abkommen nicht der MwSt. unterliegen Im Jahr vor Inanspruchnahme dieser Regelung keine Ausgaben für nicht selbständige Arbeit oder für Mitarbeiter, getragen haben auch wenn sie für Projekte oder Arbeitsprogramme bzw. für Teile dieser, angestellt wurden. Davon ausgenommen sind Ausgaben für Gelegenheitsarbeiten den Mitgliedern, die nur Arbeitsleistungen einbringen, keine Gewinne aus Beteiligung ausgeschüttet haben. Das System der Mindeststeuerzahler kann jedoch angewandt werden, wenn den Mitgliedern keine Gewinne ausgeschüttet wurden, da das Geschäftsjahr mit einem Verlust abgeschlossen wurde. Drei Jahre vor Inanspruchnahme dieser Regelung Keine Investitionsgüter durch Pacht- oder Mietverträge, auch nicht durch Leasingverträge mit einem Gesamtbetrag von über Euro, gekauft haben. 8

8 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN Steuerzahler die eine Tätigkeit beginnen, können das begünstigte System sofort anwenden, wenn sie die genannten Bedingungen beachten. Im Falle dass die Tätigkeit im Laufe des Jahres begonnen wird, muss der Höchstbetrag der Erlöse und Entgelte von Euro, dem Jahr angeglichen werden. ACHTUNG Mitarbeiter eines Familienunternehmens, die gleichzeitig eine unternehmerische, künstlerische oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, sind für Einkünfte, die außerhalb des Familienunternehmens erzielt werden, nicht vom System der Mindeststeuerzahler ausgeschlossen. Es bleibt dabei, dass Mitarbeiter des Familienunternehmens die Tätigkeit dauerhaft und vorwiegend im Familienunternehmen ausüben müssen. IM LAUFE DES DREIJAHRESZEITRAUMES BESESSENE INVESTITIONSGÜTER Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Systems für Mindeststeuerzahler ist, dass der Steuerzahler im vorhergehenden Dreijahreszeitraum keine Investitionsgüter für einen Betrag von über Euro gekauft hat. Der Wert der Güteranschaffungen besteht aus dem Betrag der Entgelte für den Kauf der beweglichen und unbeweglichen Güter, der auch bei Subjekten durchgeführt worden sein kann, die nicht Inhaber einer MwSt.-Nr. sind. Nicht von Bedeutung hingegen ist das Entgelt aus dem eventuellen Verkauf des Investitionsgutes. Außerdem bezieht sich die Grenze von Euro zur Gänze auf den vorhergehenden Dreijahreszeitraum und muss nicht dem Jahr angeglichen werden. Auf den Betrag von Euro muss auch dann Bezug genommen werden, wenn die Tätigkeit vor weniger als drei Jahren aufgenommen wurde. Für die Überprüfung der genannten Voraussetzungen wird erklärt dass: Für Investitionsgüter, die nur zum Teil für die unternehmerische bzw. selbständige Tätigkeit verwendet wurden, sind nur 50% der entsprechenden Entgelte in Betracht zu ziehen; Die Investitionsgüter für den gemischten Gebrauch (Autofahrzeuge und Mobiltelefone) sind für die Ermittlung des Gesamtwertes der Anschaffung von Investitionsgütern ( Euro) im Ausmaß von 50% der entsprechenden Entgelte, nach Abzug der MwSt., von Bedeutung; Von Bedeutung sind auch bezahlte Mietzinsen (jene für die Miete der Immobilie, in welcher die Tätigkeit ausgeübt wird eingeschlossen) und Verleihgebühren, während Güter in unentgeltlicher Gebrauchsleihe, nicht von Bedeutung sind; Im Falle der Verwendung eines Investitionsgutes durch einen Leasingvertrag trägt der Betrag der Leasinggebühren bei, die im Dreijahreszeitraum bezahlt wurden; Für die Ermittlung der Grenze von Euro, sind die Kosten in Bezug auf die immaterielle Tätigkeit nicht wie bei Beginn der Tätigkeit oder bei sonstigen immateriellen Elementen in 9

9 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN Erwägung zu ziehen, da sich diese nicht durch die konkrete Verwendung im Bereich der unternehmerischen oder selbständigen Tätigkeit kennzeichnen; Im Höchstbetrag von 15 Tausend Euro der Investitionsgüter des vorhergehenden Dreijahreszeitraumes, sind die insgesamt bezahlten Vergütungen auch dann in Betracht zu ziehen, wenn für den Erwerb der Güter ein Beitrag auf das Verlustkonto für die Anlagen in Anspruch genommen wurde; Der vorhergehende Dreijahreszeitraum auf den nabgesehen von der Wirksamkeit des Subjektes Bezug genommen werden muss, ist das Kalenderjahr. Ein Unternehmen, das im Jahr 2005 eine MwSt.-Nummer eröffnet, die Tätigkeit aber erst im folgenden Jahr begonnen hat und das vereinfachte System in Anspruch nehmen möchte, muss die im Dreijahreszeitraum erworbenen Investitionsgüter, jene des Jahres 2005 in dem es noch untätig war eingeschlossen, berechnen; Zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des Systems für Mindeststeuerzahler, müssen Steuerzahler, welche Mehrzweckstrukturen in Anspruch nehmen, gemäß den objektiven Kriterien zwischen Kosten unterscheiden, die sie für den Erwerb der verfügbaren Mittel für Investitionsgüter und jenen getragen haben, die sie für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeitsausübung getragen haben. Das objektive, ausschlaggebende Kriterium besteht aus der Qualifikation der Leistungen, die von den Parteien bei Vertragsabschluß vorgenommen wurde. Ist für die Überprüfung der Voraussetzungen der Investitionsgüter eine einzige Vergütung vereinbart worden, sind die insgesamt im vorhergehenden Dreijahreszeitraum getragenen Kosten zu berücksichtigen. Andernfalls sind, wenn dem Vertrag seine klare Quantifikation entnommen werden kann, nur die Kosten für die Miete bzw. die Gebrauchsleihe von Bedeutung; Teilen sich mehrere Berufstätige eine einzige Wohnung wobei der Mietvertrag und der Vertrag für die Anschlüsse auf den Namen eines einzigen Mieters abgeschlossen wurde, der die genannten Kosten mit den anderen Berufstätigen aufteilt, muss für die Einhaltung der erforderlichen Eigenschaften der Investitionsgüter auf jene Kosten Bezug genommen werden, die tatsächlich von jedem einzelnen Steuerpflichtigen getragen wurden. Demzufolge ist für den Berufstätigen, auf dessen Namen der Mietvertrag abgeschlossen wurde, der Mietzins von Bedeutung, der dem Vermieter nach Abzug der Miete als Rückbelastung von den berufstätigen Untermietern bezahlt wird. Für die Untermieter ist jener Teil ausschlaggebend, der dem Untervermieter als Rückbelastung bezahlt wurde; Bei einer Schenkung des Betriebes und Weiterführung der Tätigkeit mit fortdauerndem System der Steuerwerte, führt der Beschenkte die Tätigkeit des Schenkers ohne Unterbrechung fort. Für die Überprüfung der Bedingungen für den Zutritt zum System, sind die Anschaffungen der Investitionsgüter von Bedeutung, die der Schenker im Dreijahreszeitraum vor Anwendung des Systems, vorgenommen hat. STEUERPFLICHTIGE, WELCHE DIE REGELUNG DER MINDESTSTEUERZAHLER NICHT IN ANSPRUCH NEHMEN KÖNNEN Im Allgemeinen sind von dieser Regelung Steuerpflichtige ausgeschlossen, die nicht im Staatsgebiet ansässig sind und für die Berechnung der MwSt., die in untenstehender Tabelle angeführten Sonderregelungen, in Anspruch nehmen. 10

10 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN STEUERZAHLER MIT MWST.-SONDERREGELUNG, DIE VOM SYSTEM DER MINDESTSTEUERZAHLER AUSGESCHLOSSEN SIND AUSGESCHLOSSENE TÄTIGKEITEN ENTSPRECHENDE BESTIMMUNGEN Landwirtschaft, zusammenhängende Tätigkeiten und Fischerei Art. 34 und 34-bis des DPR Nr. 633/1972 Verkauf von Salz und Tabakwaren Handel von Streichhölzern Verlagswesen Verwaltung des öffentlichen Fernsprechwesens Verkaufsstellen von öffentlichen Transport- und Parkausweisen Unterhaltungen, Spiele und sonstige Tätigkeiten gemäß Tariftabelle, die dem DPR Nr. 640/1972 beiliegt Art. 74, Absatz eins des DPR Nr. 633/1972 Art. 74, Absatz sechs des DPR Nr. 633/1972 Reise- und Fremdenverkehrsagenturen Art. 74-ter des DPR Nr. 633/1972 Agrartourismus Art. 5, Absatz zwei des Gesetzes 413/1991 Verkauf in der Wohnung Art. 25-bis, Absatz 6 des DPR Nr. 600/1973 Wiederverkauf von gebrauchten Gegenständen, von Kunst- bzw. Sammelgegenständen oder Antiquitäten Auktionsagenturen von Kunst- bzw. Sammelgegenständen oder Antiquitäten Art. 36 der GV Nr. 41/1995 Art. 40-bis der GV Nr. 41/1995 ACHTUNG Durch die Ausübung einer der oben angeführten Tätigkeiten mit MwSt.-Sonderregelung, kann der Steuerzahler das System für die Mindeststeuerzahler nicht in Anspruch nehmen, auch nicht für eine eventuell, zusätzlich ausgeübte unternehmerische oder selbständige Arbeit (davon ausgenommen sind Landwirte, siehe den entsprechenden Teil). Ausgeschlossen sind auch Personen, die ausschließlich oder vorwiegend Veräußerungen von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden und von bebaubaren Grundstücken bzw. von neuen Transportmitteln, durchführen. Schlussendlich wird daran erinnert, dass Steuerzahler, die eine unternehmerische bzw. künstlerische oder berufliche Tätigkeit in Form eines Einzelbetriebes ausüben und gleichzeitig Mitglieder von Personengesellschaften oder Berufsvereinigungen sind, die in Form einer Gesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit begrenzter Besitzgrundlage für die Ausübung des Berufes gegründet wurde und sich für die Steuertransparenz entschieden haben, nicht unter die Mindeststeuerzahler fallen. Bezugnehmend auf die unmittelbar folgende Feststellung des Hindernisgrundes wird der Zutritt zum System jenen Subjekten verwehrt, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelung, im Besitz von Beteiligungen sind. Aus diesem Grund kann das System nur 11

11 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN dann in Anspruch genommen werden, wenn die Beteiligung vor dem 31. Dezember 2007 abgetreten worden ist. LANDWIRTSCHAFTLICHE UNTERNEHMER Nur jene Landwirte, welche ihre Tätigkeit in den Grenzen des Art. 32 des DPR Nr. 917/1986 ausüben, können obwohl sie der MwSt:-Sonderregelung gemäß Artikel 34 des DPR Nr. 633/1972 unterliegen, mit Hinsicht auf sonstige ausgeübte unternehmerische, künstlerische und berufliche Tätigkeiten, das System der Mindeststeuerzahler in Anspruch nehmen. Wird hingegen für die landwirtschaftliche Tätigkeit, durch das ein Einkommen aus Unternehmen erzielt wird, das ordentliche MwSt.-System angewandt, muss der Steuerpflichtige, wenn die Voraussetzungen (außer im Falle der Wahl) gegeben sind, für die landwirtschaftliche Tätigkeit als auch für sonstige eventuell ausgeübte unternehmerische, künstlerische und berufliche Tätigkeiten, das System für Mindeststeuerzahler anwenden. Der Steuerpflichtige kann in jedem Fall die Nichtanwendung des Systems für Mindeststeuerzahler wählen und das Einkommen gemäß den Bestimmungen des TUIR ermitteln und im Besonderen die Regelung des Artikels 56, Absatz 5 und des Artikels 56-bis wählen. In diesem Fall bringt die Wahl für die Anwendung der Regelung gemäß Einheitstext, den Ausschluss aus dem System für die Mindeststeuerzahler mit sich, der auch für zusätzlich ausgeübte unternehmerische, künstlerische und berufliche Tätigkeiten gültig ist. Auch die Tätigkeit des Agrartourismus kann unter das System der Mindeststeuerzahler fallen, wenn der Steuerpflichtige die ordentliche Anwendung der MwSt.-Besteuerung wählt. 12

12 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN 2. BEGÜNSTIGUNGEN UND VEREINFACHUNGEN Steuerpflichtige die das System der Mindeststeuerzahler anwenden, können im Wesentlichen folgende Begünstigungen in Anspruch nehmen: Befreiung vom größten Teil der Buchhaltungs- und Erklärungsverpflichtungen; Anwendung der Ersatzsteuer von 20% auf das Einkommen, das gemäß der entsprechenden Regelung, welche die IRPEF und die entsprechenden IRAP Zusatzsteuern ersetzt, ermittelt wurde; Befreiung von den MwSt.-Verpflichtungen: keine Zahlungen, Erklärungen, Mitteilungen. VEREINFACHUNGEN IN DER BUCHHALTUNG Die Mindeststeuerzahler sind von der Abrechnungspflicht, von den MwSt.-Zahlungen, von der Registrierungspflicht und von der Buchhaltung auch zwecks Einkommensteuern und von den verschiedenen vom DPR Nr. 633/1972 vorgesehenen Verpflichtungen (wie zum Beispiel Registrierung der ausgestellten Rechnungen und der Einkaufsrechnungen, jährliche Erklärung und Mitteilung, Abfassung der Kunden- und Lieferantenliste usw.), befreit. Die einzigen Verpflichtungen, denen nachgekommen werden muss, sind: Nummerierung und Aufbewahrung der Einkaufsrechnungen und Zollscheine; Bestätigung der Entgelte. Auf den Rechnungen muss vermerkt werden, dass es sich um Tätigkeiten gemäß Artikel 1, Absatz 100 des Finanzgesetzes 2008 handelt; Die Rechnung für innergemeinschaftliche Anschaffungen oder für Anschaffungen, auf welche die Umstellung der Buchhaltung, s.g. revers charge, angewandt wird; Innerhalb dem 16. des Monats nach der Durchführung der Geschäftsfälle die Steuer einzahlen, die für die innergemeinschaftlichen Anschaffungen bzw. für Anschaffungen auf welche die Umstellung der Buchführung angewandt wird, geschuldet ist; In den Zollämtern die Intrastat-Listen einreichen. Die Mindeststeuerzahler können weder das Rückgriffsrecht geltend machen, noch die MwSt. auf nationale und innergemeinschaftliche Anschaffungen und auf Einfuhren absetzen. In den ausgestellten Rechnungen und Kassenbelegen darf deshalb keine Belastung der Steuer aufscheinen. ACHTUNG Im Fall, dass der Steuerpflichtige bei der Erstanwendung für den Übernehmer oder Auftraggeber eine Rechnung mit Belastung der Steuer ausgestellt hat und vorhat das neue System anzuwenden, kann er die entsprechenden Unterlagen, die mit der Steuer belastet sind, berichtigen. Im Besonderen kann der Abtretende oder Dienstleistende ein Berichtigungsschreiben mit der Änderung verfassen (das aufbewahrt aber zu MwSt.-Zwecken nicht registriert werden muss), damit die begangenen Fehler in der Rechnung berichtigt werden und der Übernehmer oder Auftraggeber, welcher die Rechnung registriert hat, ist verpflichtet das Berichtigungsschreiben zu registrieren, außer er gibt den Betrag, den er dem Abtretenden oder Dienstleistenden bezahlt hat, zurück. Das Verhalten für die Wahl der ordentlichen Besteuerung kann deshalb nur dann unmissverständlich ausgedrückt werden, wenn der Steuerpflichtige bei Ausstellung der Rechnung, die Steuer anlastet, den Anspruch auf die Absetzung beansprucht und die periodische Abrechnung der Abgabe vorgenommen hat. 13

13 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN Mit Hinsicht auf die Kassenbons und auf die Verwendung der Steuermessgeräte, durch welche die Angabe des Steuersatzes der einzelnen Güter und Dienstleistungen ermöglicht wird, kann nicht als Wille des Steuerpflichtigen zur Anwendung der Mehrwertssteuer betrachtet werden, deren Betrag nicht auf den Kassenbelegen aufscheint. Außerdem wird daran erinnert, dass die subjektive, nicht unumschränkte Absetzbarkeit der Steuer, die auf Anschaffungen bezahlt wurde, in Fällen bei denen der Steuerpflichtige für Passivgeschäfte, die Eigenschaft eines Steuerschuldners gegenüber dem Staatshaushalt übernimmt (zum Beispiel, bei innergemeinschaftlichen Anschaffungen oder bei Anschaffungen, für welche die Umstellung der Buchhaltung, s.g. reverse charge angewandt wird) und diesen verpflichtet, auf der Rechnung den Steuersatz und die entsprechende Steuer anzuführen und die Steuer innerhalb der Frist, die für Steuerzahler vorgesehen ist, welche die Steuer monatlich bzw. innerhalb dem 16. des Monats, nach Abwicklung des Geschäftsvorfalles, bezahlen. ACHTUNG Für Kunst- und Gewerbebetreibende bleibt die Verpflichtung bestehen ein Bank- oder Postkontokorrent zu besitzen, auf dem die Beträge gutgeschrieben werden, die durch die Ausübung der Tätigkeit eingenommen werden und dem die Beträge für die Zahlung der Spesen (für weitere Informationen siehe Artikel 9 des DPR Nr. 600/1973) entnommen werden. BRANCHENSTUDIEN UND PARAMETER Die Mindeststeuerzahler unterliegen weder den Branchenstudien noch den Parametern. Sie sind daher auch von der Abfassung des Vordruckes für die Mitteilung der Daten befreit, die für die Anwendung der Branchenstudien und der Parameter von Bedeutung sind. SONDERFÄLLE Es werden einige Situationen wiedergegeben in denen sich Mindeststeuerzahler befinden könnten: Die Einführung des Registers für die Eintragung der Ein- und Ausgangsrechnungen, die Einführung des Registers der Entgelte für die tägliche Registrierung der Entgelte bzw. für die Anmerkung der Tagesentgelte im Journal des Fond des Steuermessgerätes je nach Steuersatz, sind kein eindeutiges oder bezeichnendes Anzeichen die ordentlichen Besteuerung anwenden zu wollen; Mindeststeuerzahler die Rechnungen ausstellen, welche dem Mechanismus des revers charge unterliegen (zum Beispiel für den Schrott) handeln richtig, wenn sie dem Käufer durch den Vermerk Vorschrift für Mindeststeuerzahler auf der ausgestellten Rechnung mitteilen, dass die MwSt. durch diesen Mechanismus nicht mehr anzuwenden ist; Von Mindeststeuerzahlern ausgestellte Rechnungen müssen, wenn der Betrag über 77,47 Euro liegt, der Stempelsteuer unterworfen werden. 14

14 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN Nachdem keine Verpflichtung besteht die Daten für die Zahlungen und Einkassierung in den Buchungsregistern einzutragen, könnte es für den Steuerpflichtigen trotzdem von Nutzen sein die Eintragungen, auch auf den Rechnungen selbst vorzunehmen, da er dadurch Geschäftsvorfälle, die für die Ermittlung des Einkommens wichtig sind, mühelos belegen kann; Bestehen bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten Steuer, während die innergemeinschaftlichen Anschaffungen und die reverse charge nicht registriert werden müssen, da die Mindeststeuerzahler von der Haltung und Aufbewahrung der Register, die zwecks Einkommensteuern und MwSt. vorgesehen sind, befreit sind. Für diese Steuerpflichtigen bleiben die anderen Erfüllungen, die für Mindeststeuerzahler vorgesehen sind, auch weiterhin bestehen, wobei mit Bezug auf die innergemeinschaftlichen Anschaffungen, die Einreichung der Intrastat Aufstellungen bestehen bleibt. VEREINFACHUNG DER BUCHHALTUNG FÜR MINDESTSTEUERZAHLER Vereinfachung der Buchhaltung für Mindeststeuerzahler Befreiung von den Abrechnungs- und Einzahlungsverpflichtungen der MwSt. und aller sonstigen Verpflichtungen, die im DPR Nr. 633/1972 angeführt sind (Registrierung der Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Jahreserklärung und jährliche Mitteilung, Abfassung der Kunden- und Lieferantenlisten usw.). Befreiung von der Registrierungspflicht und von der Buchhaltung zwecks Einkommensteuern; Befreiung von den Branchenstudien und den Parametern, die Mitteilung der Daten eingeschlossen, die für die Branchenstudien und die Parameter von Bedeutung sind. Nummerierung und Aufbewahrung der Einkaufsrechnungen und der Zollscheine; Beurkundung der Entlohnungen; In Kraft stehende Erfüllungen Ergänzung der Rechnung für die innergemeinschaftlichen Anschaffungen und der Anschaffungen, für welche die Buchhaltungsinversion, die s.g. reverse charge, angewandt wird; Einzahlung der Steuer aus vorhergehendem Punkt, innerhalb dem 16. des Monats nach dem Geschäftsvorfall; Einreichung der Intrastat Aufstellungen bei den Zollämtern. 15

15 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN 3. WIE DAS EINKOMMEN AUS UNTERNEHMEN ODER AUS SELBSTÄNDIGER ARBEIT ERMITTELT WIRD DIE REGELN FÜR DIE ERMITTLUNG DES EINKOMMENS Für Steuerpflichtige, die das begünstigte System anwenden, wird das Einkommen aus Unternehmen oder aus selbständiger Arbeit, auf das die Ersatzsteuer von 20% anzuwenden ist, durch Anwendung einer bestimmten Regelung ermittelt. Im Besonderen ist vorgesehen, dass die Anrechnung der Spesen, der Erlöse und Entgelte an den Steuerzeitraum aufgrund des Kassenprinzips durchgeführt werden muss, und zwar unter Berücksichtigung des Bezugsdatums der Erlöse oder Entgelte und des tatsächlichen Zeitpunktes, an dem die Kosten oder Spesen getragen wurden. Diese Regelung wird im Allgemeinen für die Ermittlung der Einkünfte aus der Ausübung von Kunst und Freiberufen angewandt, davon ausgenommen sind Mindeststeuerzahler, für welche diese Regelung auch für die Ermittlung des Unternehmereinkommens angewandt wird. Aufgrund des Kassenprinzips, tragen die negativen wie auch die positiven Bestandteile zur Bildung des Einkommens des Steuerzeitraumes bei, im Laufe dessen sich der entsprechende Vorfall ereignet hat, obwohl die wirtschaftliche Zuständigkeit sich auf andere Steuerzeiträume beziehen könnte. WIE DAS EINKOMMEN ERMITTELT WIRD Prinzip für die Ermittlung des Einkommens Unternehmen Selbstädige Arbeiter KASSENPRINZIP Im Steuerzeitraum bezogene Erlöse und Entgelte minus Im Laufe des Steuerzeitraumes getragene Spesen 16

16 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN Im Allgemeinen müssen alle positiven und negativen Bestanteile in Betracht gezogen werden, die für die Ermittlung des Einkommens aus Unternehmen und aus selbständiger Arbeit von Bedeutung sind. Daher tragen zur Bildung des Einkommens bei: Die Mehr- und Minderwerte von Gütern, die für die Ausübung einer unternehmerischen, einer künstlerischen oder beruflichen Tätigkeit beansprucht werden; Die außerordentlichen Erträge und die außerordentlichen Aufwendungen. Für einige Bestanteile des Einkommens, darunter die Restposten und die Investitionsgüter für den gemischten Gebrauch, sind einige Sonderregelungen vorgesehen, die in der Folge angeführt werden. RESTPOSTEN Steuerlich ist der Wert der Restposten der Waren, die während der Anwendungszeit der Regelung gekauft wurden nicht von Bedeutung, da die getragenen Ausgaben für den Kauf dieser Waren in jedem Fall dem Steuerzeitraum angerechnet werden muss, im Laufe dessen die entsprechende Zahlung erfolgt ist. Mit Hinsicht auf die Restposten des vorhergehenden Geschäftsjahres hingegen, gewinnen diese, ab Beginn des Systems für Mindeststeuerzahler, für die Abnahme der positiven Bestandteile, die während der Anwendungszeit der Regelung produziert wurden, an Bedeutung. Besser gesagt, ist vorgesehen, dass die positiven Bestandteile für jenen Teil zur Bildung des Einkommens beitragen, der die Restposten des vorhergehenden Geschäftsjahres bis zu jenem übersteigt, an dem das begünstigte System beginnt. Diese Restposten bilden einen negativen Bestandteil, der für die Ermittlung des Einkommens des ersten Steuerzeitraumes, an dem die Wahl Gültigkeit hat bis zum Höchstbetrag der bezogenen, positiven Bestanteile von Bedeutung ind. Der eventuelle Überschuss nimmt in den folgenden Steuerzeiträumen mit derselben Regelung, an Bedeutung zu. INVESTITIONSGÜTER Durch die Anwendung des Kassenprinzips, tragen auch die Kosten für den Kauf der Investitionsgüter zur Bildung des Einkommens des Steuerzeitraumes, während dem die Zahlung erfolgt ist und der erzielte Wertzuwachs für die Abtretung eines Investitionsgutes, das im Zeitraum, während dem die Regelung in Kraft war, gleich dem Betrag der Vergütung sein. Dieser Wertzuwachs trägt zur Gänze zur Bildung der Einkommens des Steuerzeitraumes, im Laufe dessen die Vergütung bezogen wurde, bei. Werden Investitionsgüter abgetreten, die in Steuerperioden nach Beginn dieser Regelung gekauft wurden, wird der eventuelle Mehr- oder Minuswert aufgrund des Unterschiedesbetrages zwischen dem bezogenen Entgelt und der nicht abgeschriebenen Kosten ermittelt. 17

17 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN Unter nicht abgeschriebene Kosten ist jener Wert zu verstehen, der sich bei Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres und jenem ergibt, ab dem die Regelung angewandt wurde. Im Falle einer Ratenaufteilung trägt die bezogene Rate zur Bildung des Einkommens der Steuerperiode nach Abzug der nicht abgeschriebenen Kostenquote bei, die dem Verhältnis zwischen dem im Laufe der Steuerperiode bezogenen Betrag und dem Gesamtentgelt entspricht. Unter Berücksichtigung der Eigenheit des Systems für Mindeststeuerzahler, das eine vereinfachte Ermittlung der Steuer vorsieht, können die Bestimmungen des TUIR, die eine spezifische Begrenzung für die Absetzbarkeit der Kosten vorsehen, nicht angewandt werden. GÜTER FÜR DEN GEMISCHTEN GEBRAUCH Die Ausgaben in Bezug auf die Güter für den gemischten Gebrauch, sind im Ausmaß von 50% des bezahlten Betrages, vor Abzug der MwSt. von Bedeutung. Für Mindeststeuerzahler werden unter gemischtem Gebrauch die Autofahrzeuge, Autocaravan, Mopeds, Motorräder und das Fernsprechwesen angenommen. SPESEN FÜR WERBEGESCHENKE, KOST UND UNTERKUNFT Die Ausgaben für Werbegeschenke, Kost und Unterkunft können zur Gänze unter der Voraussetzung abgezogen werden, dass diese eng mit der Ausübung der unternehmerischen oder selbständigen Arbeit in Zusammenhang stehen und dass diese Voraussetzung aufgrund von objektiven Kriterien bewiesen werden kann. Die Absetzbarkeit der Kosten und der getragenen Ausgaben für die Ermittlung der Einkommens der Mindeststeuerzahler, unterliegt in jedem Fall dem Umstand, dass diese die ausgeübte Tätigkeit betreffen müssen. Zum Beispiel kann der volle Betrag der Ausgaben für das Hotel und das Restaurant unter der Bedingung abgezogen werden, dass diese Spesen die Ausübung der Tätigkeit betreffen. VOR- UND FÜRSORGEBEITRÄGE Vom Einkommen aus Unternehmen bzw. aus Kunst und Freiberufen sind die Vor- und Fürsorgebeträge, die gemäß der gesetzlichen Bestimmungen entrichtet wurden absetzbar, die vom Inhaber eines Familienunternehmens für die eigenen Mitarbeiter entrichteten Beträge eingeschlossen, vorausgesetzt, dass diese zu Lasten des Inhabers sind. Die Absetzbarkeit steht auch für jene Beträge zu, die für steuerlich nicht zu Lasten lebende Mitarbeiter eines Familienunternehmens, bezahlt wurden, vorausgesetzt, dass der Inhaber des Unternehmens für die eigenen Mitarbeiter keinen Rückgriff vorgenommen hat. Der eventuelle Überschuss, der im Einkommen der Tätigkeit kein Fassungsvermögen gefunden hat, ist vom Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen absetzbar. 18

18 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN TEILE DES EINKOMMENS DIE SICH AUF VORHERGEHENDE JAHRE BEZIEHEN Positive und negative Komponente des Einkommens, die sich auf Jahre vor in Kraft treten des Systems für Mindeststeuerzahler beziehen,.. tragen für die Restposten zur Bildung des Einkommens des vorhergehenden Geschäftsjahres bis zur Wirksamkeit des genannten Systems, nur für den Betrag der algebraischen Summe der genannten Quoten bei, die den Betrag von Euro überschreiten. ( ) Im Falle eines negativen Betrages der algebraischen Summe, trägt der volle Betrag zur Bildung des genannten Einkommens bei. Ergibt das Ergebnis der algebraischen Summe zwischen dem Gesamtbetrag der Restposten der aktiven Komponente und dem Gesamtbetrag der Restposten der negativen Komponente, einen positiven Wert von mehr als Euro (zum Beispiel Euro) trägt nur der Überschuss mit Hinsicht auf die Euro zur Bildung des Einkommens bei. Ergibt das Ergebnis der algebraischen Summe zwischen dem Gesamtbetrag der Restposten der aktiven Komponente und dem Gesamtbetrag der Restposten der negativen Komponente, einen negativen Wert von mehr als Euro (zum Beispiel Euro), muss dieser zur Gänze abgezogen werden. Mit anderen Worten, muss im Falle eines negativen Betrages, der Gesamtbetrag der algebraischen Summe unter den negativen Komponenten angeführt werden. ERMITTLUNG DES EINKOMMENS AUS UNTERNEHMEN/SELBSTÄNDIGER ARBEIT Restposten Restbestände von Waren, die im Laufe der Anwendung des Systems gekauft wurden übernehmen keine Bedeutung, da die getragen Anschaffungskosten dieser, dem Kassenprinzip des Steuerzeitraumes im Laufe dessen die Zahlung erfolgt, anzurechnen sind; Die Restbestände des vorhergehenden Geschäftsjahres sind von den positiven Komponenten, die im Lauf der Anwendung des Systems erzeugt wurden abzuziehen. Der eventuelle Überschuss ist für die folgenden Steuerperioden mit derselben Regelung von Bedeutung. Investitionsgüter Die Kosten sind in der Steuerperiode im Laufe welcher die Zahlung erfolgt ist, zur Gänze abziehbar; Der Mehrwert, der für die Abtretung eines Investitionsgutes, das im Laufe der Anwendungszeit des Systems gekauft wurde, ist gleich dem Entgelt für die Abtretung und trägt zur Gänze zur Bildung des Einkommens der Steuerperiode bei, im Laufe dessen das Entgelt bezogen wurde. Güter für den gemischten Gebrauch Sind abgesehen von den spezifischen Regeln des TUIR, im Ausmaß von 50% absetzbar. Spesen für Werbegeschenke, Kost und Unterkunft Pflichtbeiträge für die Vorund Fürsorge Sind unter der Voraussetzung, dass sie die Tätigkeit betreffen, im Ausmaß von 100% absetzbar. Sind vorrangig vom Einkommen aus Unternehmen und aus selbständiger Arbeit, begrenzt auf das Fassungsvermögen dieses Einkommens, abziehbar. Der eventuelle Überschuss ist vom Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen, aufgrund des Artikels 10 des TUIR abziehbar. 19

19 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN 4. DIE ERSATZSTEUER VON 20% Das Einkommen, das aufgrund der im vorhergehenden Kapitel angeführten Regeln ermittelt wurde, muss der Ersatzsteuer von 20% unterworfen werden. Diese Steuer ersetzt die IRPEF, die entsprechende regionale und kommunale Zusatzsteuer und die IRAP, welche demzufolge nicht geschuldet sind. ACHTUNG Die Mindeststeuerzahler behalten zu IRAP Zwecken auch weiterhin die passive Subjektivität, da der Gesetzgeber nur für Subjekte, welche das begünstigte System anwenden, die Befreiung von der Steuer vorgesehen hat. Die Befreiung stellt deshalb eine der Eigenschaften dieses Systems dar, das auf die Vereinfachung der Steuererfüllungen ausgerichtet ist. Die Befreiung ist für Steuerpflichtig, die das ordentliche Besteuerungssystem für die Mehrwertsteuern und für die Einkommensteuern wählen, nicht anwendbar. Demzufolge müssen sie, wenn sie aufgrund der Eigenschaft der ausgeübten Tätigkeit, die von Fall zu Fall von den Kontrollorganen feststellbar ist, passive IRAP Subjekte sind, den entsprechenden Erfüllungen Folge leisten. Das genannte Einkommen, das der Ersatzsteuer unterworfen wurde, trägt nicht zur Bildung des Gesamteinkommens des Steuerpflichtigen bei. Das Einkommen aus der Tätigkeit, das dem System der Mindeststeuerzahler unterliegt, gewinnt mit dem Gesamteinkommen, sei es für die Anerkennung der Absetzungen für Familienlasten, wie auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Vor- und Fürsorgebeiträge, an Bedeutung. Das Einkommen, das der Ersatzsteuer unterliegt, ist bei der Ermittlung des Einkommens für die Anerkennung der Absetzungen (gemäß Artikel 13 des TUIR), nicht in Betracht zu ziehen. FAMILIENUNTERNEHMEN Im Falle von Familienunternehmen ist die Steuer vom Inhaber der Unternehmens geschuldet und muss auf das Einkommen, vor Abzug der Quoten berechnet werden, die den Mitarbeitern zustehen. Damit eine Doppelbesteuerung desselben Einkommens vermieden wird, sind die mitarbeitenden Familienmitglieder von der Pflicht zur Erklärung und Zahlung mit Hinsicht auf dasselbe Einkommen, befreit. EINBEHALTE Die Mindeststeuerzahler unterliegen auch weiterhin den Einbehalten, die vom DPR Nr. 600/1973 (jener zu 4% eingeschlossen, der von Mitbesitzern von Mehrfamilienhäusern auf die Entgelte geschuldet ist, eingeschlossen) vorgesehen sind und als Akontozahlung der Ersatzsteuer zu bezahlen sind. 20

20 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN Der Überschuss kann abwechselnd wie folgt verwendet werden: Für den Ausgleich mit anderen Steuern und Beiträgen; Als Rückerstattung beantragt werden, indem der Betrag in Übersicht RX des Vordruckes UNICO angeführt wird. STEUERGUTHABEN Eventuell dem Steuerpflichtigen zustehende Steuerguthaben, können von der geschuldeten Ersatzsteuer auf die übliche Art und Weise abgezogen werden. Daher kann es, falls von den Bestimmungen die das spezifische Steuerguthaben regeln vorgesehen, auch für den Ausgleich verwendet werden. Steuersatz der Ersatzsteuer 20% Nicht geschuldete Steuern IRPEF Regionale IRPEF Zusatzsteuer Kommunale IRPEF Zusatzsteuer MwSt. IRAP Anwendung der Einbehalte JA Der Überschuss kann für den Ausgleich verwendet oder dessen Rückerstattung beantragt werden Subjekt das verpflichtet ist, die Steuer für das Familienunternehmen zu entrichten Der Inhaber des Unternehmens; Die mitarbeitenden Familienangehörigen sind von der Verpflichtung zur Erklärung und Zahlung befreit 21

21 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN 5. WANN DIE REGELUNG NICHT ANZUWENDEN IST Die Regelung kann infolge zwei verschiedener Modalitäten nicht angewandt werden: Durch die Wahl; Infolge des Gesetzes. NICHTANWENDUNG DURCH DIE WAHL Der Steuerpflichtige kann vom vereinfachten System für Mindeststeuerzahler austreten, indem er für die Steuern auf das Einkommen und auf die MwSt., die ordentliche Besteuerung wählt. Die Wahl kann durch ein schlüssiges Verhalten durchgeführt werden, indem zum Beispiel die Mehrwertsteuer den eigenen Übernehmern oder Auftraggebern angelastet wird bzw. indem der Anspruch auf die Steuerabsetzung beansprucht wird. Steuerpflichtige, die das ordentliche System wählen, müssen den Buchhaltungs- und außerbuchhalterischen Verpflichtungen nachkommen, von denen sie vorher befreit waren. Die Wahl der ordentlichen Besteuerung muss der Agentur der Einnahmen in der ersten MwSt.-Jahreserklärung nach der Wahl mitgeteilt werden. Die Wahl hat eine Gültigkeit von drei Jahren und erneuert sich nach dieser Mindestdauer von Jahr zu Jahr, bis die konkrete Anwendung der vorgenommenen Wahl bestehen bleibt. Nach Ablauf des ersten Dreijahreszeitraumes, im Laufe dessen die ordentliche Besteuerung angewandt wurde, kann der Steuerpflichtige jederzeit wieder das System für die Mindeststeuerzahler anwenden, vorausgesetzt die erforderlichen Eigenschaften sind gegeben. ACHTUNG Die Möglichkeit für den Widerruf der Wahl für die ordentliche Besteuerung, mit Wirkung ab 2009, ist nur für die Steuerperiode 2008 vorgesehen. NICHTANWENDUNG INFOLGE DES GESETZES Der Steuerpflichtige kann das System für Mindeststeuerzahler nicht mehr anwenden, sobald auch nur eine der Voraussetzungen für dessen Anwendung nicht mehr gegeben ist (zum Beispiel, der Steuerpflichtige erzielt Entgelte oder Erlöse für einen Betrag von über Euro). 22

22 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN In diesem Zusammenhang verändern sich die Folgen des Ausscheidens, je nach Veranlassungsgrund.. AUSSCHEIDUNGSGRUND INFOLGE DES GESETZES TATBESTAND AUFLÖSUNGSFRIST DES SYSTEMS Wechsel der Tätigkeit in eine Tätigkeit, die dem Sondersystem der Mehrwertsteuer unterliegt Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland Wechsel der eigenen Tätigkeit in eine Tätigkeit, die ausschließlich oder vorwiegend den Verkauf von Gebäuden, von Teilen der Gebäude, von Baugrundstücken oder von neuen Transportmitteln, zum Gegenstand hat Erwerb von Beteiligungen an Personengesellschaften, an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und begrenzter Besitzgrundlage, die das Transparenzsystem gewählt haben bzw. an Berufsvereinigungen, die für die Ausübung von Kunst- und Freiberufen gegründet wurden Ab dem Jahr nach jenem, an dem sich der Grund für die Auflösung ereignet hat Vorhandensein eines endgütig gewordenen Ermittlungsbescheides Überschreiten der Grenze der Erlöse oder Entgelte um nicht mehr als 50% von Euro Anschaffungen von Investitionsgüter, welche die Euro überschreiten Überschreiten der Grenze der Erlöse oder Entgelte um mehr als 50% von Euro Ab demselben Jahr, an dem sich der Grund für die Auflösung ereignet hat ACHTUNG Ein Steuerpflichtiger, der aus dem System der Mindeststeuerzahler austretet, kann nicht das begünstigte System für neue unternehmerische Initiativen gemäß Artikel 13 des Gesetze Nr. 388/2000, wählen. Sollten die Erlöse oder Entgelte die Grenze von Euro um mehr als 50% (also Euro) überschreiten, muss der Steuerpflichtige, da das System im Jahr, im Laufe dessen die Grenze überschritten wird, nicht mehr angewandt werden kann, den ordentlichen Buchungs- und außerbuchhalterischen Verpflichtungen nachkommen, den Abzug der Mehrwertsteuer vornehmen und die Einzahlung gemäß der ordentlichen Regelung, vornehmen. Ein Steuerpflichtiger, der vom System der Mindeststeuerzahler austretet muss: 1) für die periodische Abrechnung des Monats bzw. des Trimesters im Laufe dessen die genannte Grenze überschritten wurde, die MwSt.-Register einführen; 23

23 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN 2) Für Geschäftsvorfälle durch welche die genannte Grenze überschritten wird und für jene, die nachher durchgeführt werden, muss der Steuerpflichtige den üblich vorgesehenen, ordentlichen Verpflichtungen nachkommen. Deshalb muss der Steuerpflichtige die periodische Abrechnung der Steuer für den Zeitraum (Monat oder Trimester), während dem die Grenze der Erlöse überschritten wurde und für die nachfolgenden Zeiträume vornehmen und die entsprechende Steuer innerhalb der ordentlichen Frist entrichten; 3) Der Steuerpflichtige muss die Mitteilung der Daten und die Jahreserklärung für das Jahr im Laufe dessen die genannte Grenze überschritten wurde, innerhalb den vorgesehenen Fristen einreichen und die Saldozahlung der Steuer innerhalb der ordentlichen Frist entrichten; 4) Der Steuerpflichtige muss die Entgelte für Güterabtretungen, Dienstleistungen und den Gesamtbetrag der Anschaffungen, die vor der Überschreitung der genannten Grenze durchgeführt wurden in den MwSt.-Registern vermerken und zwar innerhalb der Einreichungsfrist der Jahreserklärung. Die Daten der genannten aktiven und passiven Geschäftsvorfälle müssen in der Mitteilung der Daten und in der MwSt.-Jahreserklärung angeführt werden. Die Steuer dieser Abtretungen und Dienstleistungen wird durch Abzug von den Entgelten aus den Rechnungen berechnet und muss, nach Abzug der Steuer auf die Anschaffungen, für die Berechnung der geschuldeten Saldozahlung der Steuern, aufgerechnet werden. Der Steuerpflichtige ist demzufolge nicht verpflichtet die Abrechnung der Zeiträume (Monat oder Trimester) vor jenem Zeitraum, im Laufe dessen er die Grenze der Erlöse, die von den Bestimmungen vorgesehen ist, vorzunehmen sondern muss die geschuldete Steuer bzw. das Guthaben berücksichtigen, das sich durch die Geschäftsvorfälle mit dem System der Mindeststeuerzahler, bei der Ermittlung der Saldosteuer aus der Jahreserklärung, ohne Anwendung der Sanktionen oder Zinsen, ergeben hat. Die Überschreitung der Grenze der Erlöse oder Entgelte um mehr als 50%, bringt außerdem die Anwendung der ordentlichen Besteuerung für die drei folgenden Jahre mit sich. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige für das Jahr, im Laufe dessen sich die Überschreitung zugetragen hat und für die drei folgenden Jahre, die Regelung der ordentlichen Besteuerung anwenden muss. ACHTUNG Das System der Mindeststeuerzahler wird im Jahr nach jenem Jahr beendet, während dem das Amt feststellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dementsprechend kann das System ab dem Jahr, im Laufe dessen die Feststellung endgültig geworden ist und im Fall, dass die Erlöse und Entgelte die Schwelle von Euro überschreiten, nicht mehr angewandt werden. In diesen Fällen ist der Steuerpflichtige verpflichtet, in den folgenden drei Jahren, das ordentliche System anzuwenden. Letztendlich wird darauf hingewiesen, dass bei Austritt aus dem System der Mindeststeuerzahler und Anwendung der ordentlichen Besteuerung, die Restposten von Waren, deren Kosten getragen und demzufolge im Lauf der Anwendung der Regelung abgezogen wurden, in Abweichung der zuständigen Regelung des TUIR, keine Bedeutung als Anfangsbestände übernehmen. Zum Unterschied und mit Bezug auf die Restposten, ist die entsprechende Zahlung nicht vorgenommen worden, somit sind diese als Anfangsbestand von Bedeutung und es werden die ordentlichen Regeln angewandt, die von der TUIR vorgesehen sind. 24

24 MINDESTSTEUERZAHLER : DIE MINDESTVERPFLICHTUNGEN 6. FRAGEN UND ANTWORTEN Wie werden Verluste übertragen? Mit Bezug auf Verluste, sind jene, die im Laufe der Anwendungszeit der Regelung erzielt wurden, von den Einkünften, die aus selbständiger Arbeit erzielt wurden, in den folgenden Steuerperioden, aber nicht nach der fünften, in Abzug zu bringen. Stammt der Verlust aus den ersten drei Steuerperioden, während denen die Tätigkeit ausgeübt wurde, bleibt die unbegrenzte Übertragung dieser auch für die Mindeststeuerzahler bestehen. Mit Hinsicht auf Verluste, die im Laufe der Steuerperioden vor Anwendung der Regelungen von den Mindeststeuerzahlern erzielt wurden, können diese vom Einkommen, das mit der ordentlichen Regelung gemäß TUIR erzielt wurde, in Abzug gebracht werden. Kleinunternehmen und Betreiber von Kunst und Freiberufen können nur Verluste, die in den Steuerperioden 2006 und 2007 erzielt wurden, in Abzug bringen. Wie werden die Steuer- und Akontozahlungen bei Übergang zum neuen Steuersystem durchgeführt? Mindeststeuerzahler die verpflichtet sind, die Einzahlung der Steuern auf telematischem Wege durchzuführen müssen die IRPEF-Akontozahlung für das Jahr, im Laufe dessen der Übergang zur ordentlichen Regelung stattfindet berechnen, indem sie die Bestimmungen, die das neue System regeln, nicht berücksichtigen. Zum Beispiel ein Steuerpflichtiger der das System für Mindeststeuerzahler in Anspruch nimmt, muss ab Steuerjahr 2008 die Akontozahlungen, die im Laufe des Jahres 2008 zu zahlen sind berechnen und die geschuldete Steuer aus der Einkommenserklärung für das Jahr 2007 berücksichtigen. Wie wird die Berichtigung der MwSt.-Absetzung berichtigt? Die Anwendung der Regelung für Mindeststeuerzahler bringt die Berichtigung der MwSt. mit sich, die im Laufe der Jahre, während denen die ordentliche Besteuerung angewandt wurde, bereits abgesetzt wurde. Für diese Berichtigung muss der Steuerpflichtige eine entsprechende Beurkundung vorbereiten, in welcher er je nach gleichartigen Kategorien, die Menge und Werte der verwendeten Investitionsgüter anführen muss. Der Steuerpflichtige muss eine ähnliche Berichtigung vornehmen, wenn er infolge des Gesetzes oder der Wahl, das ordentliche MwSt.-System übernimmt. In diesem Fall müssen die restlichen Ratenzahlungen der ersten periodischen Zahlung nach dem Austritt, nach Abzug dieser Berichtigung, dazugerechnet werden. Die geschuldete Steuer kann nicht nur durch eine einmalige Zahlung entrichtet werden, sondern kann auch in fünf Jahresraten gleichen Betrages, ohne Entrichtung von Zinsen, bezahlt werden. Die erste bzw. einzige Rate muss innerhalb der Frist bezahlt werden, die für die Saldozahlung der MwSt. des Jahres vor Anwendung des Systems vorgesehen ist, während die folgenden Raten innerhalb den Fristen für die Saldozahlung der Ersatzsteuer der IRPEF zu entrichten ist. ACHTUNG Für die Zahlung der Steuer aus der Berichtigung der MwSt.-Absetzung, kann die längere Frist in Anspruch genommen werden, die für Saldozahlungen aus dem Erklärungsvordruck UNICO 2008 vorgesehen ist, wobei der geschuldete Betrag um 0,4% für jeden Monat bzw. Teil des Monats zu erhöhen ist, da der entsprechende Betrag nicht in Raten aufgeteilt werden kann. 25

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