An alle Mandanten. Rundschreiben Bozen, 1. Februar 2016 Nr. 11/2016. Betreff: Neuerungen bei Pauschalabrechnung

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1 An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 1. Februar 2016 Nr. 11/2016 Betreff: Neuerungen bei Pauschalabrechnung Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 4/2016 kurz aufgezeigt, wurde die Pauschalbesteuerung für Kleinunternehmen und Freiberufler attraktiver gestaltet. Insbesondere wurde die Schwelle der Umsatzerlöse für die verschiedenen zugelassenen gewerblichen Tätigkeiten um jeweils pauschal Euro und für die freiberuflichen Tätigkeiten um Euro angehoben. Nachstehend daher ein Überblick über die einschlägigen Bestimmungen zu dieser Besteuerungsform, wie sie seit 1. Jänner 2016 gelten. Subjektive Voraussetzungen Die Pauschalabrechnung kann von Einzelunternehmen, Familienbetrieben und Freiberuflern beansprucht werden. Personengesellschaften und Freiberuflervereinigungen hingegen sind ausgeschlossen, ebenso alle Formen von Kapitalgesellschaften, auch etwaige GmbHs mit Transparenzbesteuerung. Sachlichen Voraussetzungen (Schwellenwerte) Um die Pauschalabrechnung beanspruchen zu dürfen, müssen alle drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden: - Die Gestehungskosten (vor Abschreibungen) der verwendeten Anlage- bzw. Wirtschaftsgüter dürfen im vorhergehenden Geschäftsjahr die Schwelle von Euro nicht überschritten haben, ausgenommen Liegenschaften und geringwertige - 1 -

2 Gegenstände mit Kosten bis zu 516,46 Euro, welche nicht berücksichtigt werden. Soweit Güter über Mietverträge verwendet werden, ist deren gemeiner Wert zugrunde zu legen. Auch privat verwendete Güter zählen im Ausmaß von 50%. - Die Personalkosten dürfen im vorhergehenden Jahr höchstens Euro brutto betragen haben; die Schwelle betrifft Vergütungen an Lohnabhängige, aber auch an freie Mitarbeiter (Art. 50 Abs. 1 Buchst. c und d-bis EESt) sowie an stille Teilhaber mit Einbringung von Arbeitsleistungen. - Die Umsatzschwelle für die Zulassung zur neuen Pauschalabrechnung ist vom Tätigkeitskodex abhängig und liegt zwischen Euro und Euro, wie nachstehend dargestellt; bei Tätigkeitsbeginn im Laufe des Jahres 2016 sind die Schwellen zeitanteilig anzupassen (z. B. ab 1. Juli 2016 Euro statt ). Die sachlichen Voraussetzungen müssen jedes Jahr und vor Erstanwendung verifiziert werden. Gewinnermittlung Die Gewinnermittlung erfolgt pauschal auf der Grundlage von je nach Tätigkeitskennzahl festgesetzten Rendite-Koeffizienten (z.b. Freiberufler 78%, Handelsagenten 62%, Handel und Gastgewerbe 40% des erzielten Umsatzes). Bei einem Einzelhändler mit einem Umsatz von Euro wird der Gewinn also mit Euro festgesetzt. Wichtig: Zur Ermittlung des Umsatzes der jeweiligen Steuerperiode gilt sowohl bei Freiberuflern als auch bei Unternehmen einzig das Kassaprinzip. Übersicht zu Umsatzgrenzen und Rendite- Koeffizienten In der nachstehenden Tabelle werden, getrennt nach Tätigkeiten, die Umsatzgrenzen für die Zulassung zur Pauschalabrechnung und in der nächsten Spalte die Renditekoeffizienten, die auf den erzielten Umsatz anzuwenden sind, dargestellt. Gruppe ATECO Tätigkeitskennzahl Umsatzgrenze Rendite % Industrielle Herstellung von (10-11) % Speisen u. Getränken Groß- und Einzelhandel 45 - (von 46.2 bis % 46.9) - (von 47.1 bis 47.7) Wanderhandel mit Speisen % und Getränken Wanderhandel mit anderen % Produkten Bautätigkeit und ( ) - (68) % Immobilienhandel - 2 -

3 Handelsvertreter % Gaststätten und (55-56) % Beherbergungsbetriebe Freiberufler, wissenschaftl. ( ) - ( % Tätigkeiten, technische Tätigkeiten, sanitäre - 75) - (85) - (86 - Tätigkeiten, Lehrtätigkeiten, 87-88) Finanzund Versicherungstätigkeiten Andere wirtschaftliche ( ) - ( % Tätigkeiten ) - ( ) - (35) - ( ) - ( ) - ( ) - ( ) - (84) - ( ) - ( ) - (97-98) - (99) Besteuerung des Gewinns bzw. Überschusses Der pauschal ermittelte Gewinn bzw. Überschuss wird um die obligatorischen Pensionsbeiträge reduziert, und auf den Nettobetrag kommt die Ersatzsteuer von 15% zur Anwendung. Bei einem Einzelhändler mit einem Umsatz von Euro und einem Gewinn von Euro, wie im obigen Beispiel dargestellt, beträgt die Ersatzsteuer somit 1.800,00 Euro, zu reduzieren evtl. noch um die genannten Pensionsbeiträge. Es gilt zudem die Befreiung von der IRAP. Durch die Pauschalbesteuerung finden die Einkünfte nicht Eingang in die Gesamteinkommensermittlung des Steuerpflichtigen. Die Folge: Sonderausgaben und Steuerabsetzbeträge (z. B. für energetische Sanierungen) können nicht verrechnet werden

4 Sonderregelung für start up : Für die ersten fünf Jahre ab Tätigkeitsbeginn wird die Ersatzsteuer auf 5% herabgesetzt, soweit die Steuerpflichtigen in den letzten 3 Jahren keine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausgeübt haben und die betroffene Tätigkeit keine verdeckte Fortführung einer bisher als Lohnabhängiger ausgeübten Tätigkeit darstellt. Keinen Ausschlussgrund in diesem Sinne stellt ein früheres Praktikum für jene freiberuflichen Tätigkeiten dar, für welche ein solches obligatorisch verlangt wird. Diese Begünstigung ersetzt die im Vorjahr eingeführte Erleichterung, wonach die Bemessungsgrundlage dieser Start-up-Unternehmer für drei Jahre auf ein Drittel reduziert worden wäre. Auswirkungen auf Mehrwertsteuer: keine MwSt auf Rechnungen und kein Vorsteuerabzug Wer für die Sonderabrechnung optiert, darf selbst keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen (Verweis in der Rechnung auf Art. 1 Abs. 58 G. 190/2014). Soweit der Rechnungsbetrag Euro 77,47 übersteigt, sind allerdings Stempelmarken von 2,00 Euro anzubringen. Im Gegenzug darf keine Vorsteuer auf eingekauften Lieferungen und Leistungen in Abzug gebracht werden. Innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern oder Dienstleistungen sind allerdings zu erfassen (mit entsprechender Abführung der Steuer), soweit sie den Betrag von Euro übersteigen. Buchhaltung Wer die neue Pauschalabrechnung anwendet, ist von der Pflicht zur Buchführung sowohl für Zwecke der Einkommensteuern als auch für Zwecke der Mehrwertsteuer befreit; es müssen nur die Unterlagen aufbewahrt und fortlaufend nummeriert werden. Entsprechend entfallen auch alle Angaben für Zwecke der Betriebskennzahlen, die Kunden- und Lieferantenlisten, die sog. Black-list- Meldungen und die Meldungen für Absichtserklärungen. Die Verpflichtung zur Intrastat-Meldung hingegen bleibt aufrecht. Auch Kassenbelege und Steuerquittungen sind unverändert auszustellen. Option Für die neue Pauschalabrechnung ist keine eigene Option zu treffen; es handelt sich vielmehr um die Regelabrechnung, soweit die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen. Bei Tätigkeitsbeginn wird hingegen die Option in der entsprechenden Meldung mitgeteilt. Das neue Pauschalverfahren ist im Gegensatz zu früheren Verfahren nicht zeitlich begrenzt. Pensionsbeiträge Für die Pensionsbeiträge der Freiberufler gilt keinerlei Sonderregelung. Für die Beiträge zur Handwerks- oder Kaufleuteversicherung kann hingegen seit 2016 ein eigener Antrag an das NISF/INPS gestellt werden, wonach die Zahlung der Pensionsbeiträge um 35% reduziert wird. Der Antrag ist für das laufende Jahr innerhalb 26. Februar 2016 zu stellen

5 Quellensteuer - Steuereinbehalte Die von den Kleinunternehmen und Freiberuflern erhaltenen Vergütungen und Honorare unterliegen selbst keiner Quellensteuer, und umgekehrt müssen diese Unternehmen und Freiberufler auch selbst keine Quellensteuern einzubehalten. Dieser Umstand ist von allen Unternehmen und Freiberuflern zu beachten, welche Handel mit solchen Pauschalabrechnern betreiben. Ausschluss ACHTUNG: Abschließend noch die wesentlichen Ausschlussgründe vom neuen Verfahren: 1. Unternehmen und Freiberufler mit einer Beteiligung an Personengesellschaften oder Sozietäten; 2. Handel mit Immobilien, Baugründen oder neuen Fahrzeugen; 3. Steuerpflichtige, die ein Sonderabrechnungsverfahren für Zwecke der MwSt anwenden (z. B. Tabakhandel, Verlagstätigkeit, Reisebüros usw.). 4. Nicht in Italien ansässige Personen sind zum Verfahren nur zugelassen, wenn sie in einem EU-Mitgliedsstaat oder in einem SEE-Land mit Informationsaustausch ansässig sind und zumindest 75% ihres Einkommens in Italien erzielen. 5. Für Arbeitnehmer und Rentner, die eine selbstständige Nebentätigkeit ausüben, ist die Pauschalregelung anwendbar, wenn die Lohneinkünfte und gleichgestellten Einkünfte auf jeden Fall im Vorjahr nicht mehr als Euro betragen haben. Unerheblich ist die Höhe der Lohneinkünfte im Vorjahr, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Einzig und allein Punkt 5)nimmt Bezug auf das Vorjahr. Umgekehrt heißt das, dass ein Freiberufler, welcher z. B. seine Beteiligung an einer Personengesellschaft im Geschäftsjahr 2015 veräußert, in 2016 die neue Pauschalabrechnung anwenden kann. Sollte sich im Laufe des Geschäftsjahres 2016 ein neuer Ausschlussgrund ergeben oder eine sachliche Voraussetzung nicht mehr erfüllt sein, so kann für das laufende Jahr die Pauschalabrechnung trotzdem angewandt werden; erst ab 2017 ist man vom Verfahren ausgeschlossen. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Josef Vieider - 5 -

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