Betrifft: Steuereinbehalte auf Zahlungen an Ausländer Amtliche Freistellungs- bzw. Reduzierungsanträge

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Betrifft: Steuereinbehalte auf Zahlungen an Ausländer Amtliche Freistellungs- bzw. Reduzierungsanträge"

Transkript

1 An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 13. Juli 2013 Nr. 29/2013 Betrifft: Steuereinbehalte auf Zahlungen an Ausländer Amtliche Freistellungs- bzw. Reduzierungsanträge veröffentlicht Zunächst die Vorgeschichte: Italienische Steuersubstituten sind dazu verpflichtet, auf Zahlungen an nicht in Italien ansässige Empfänger für - Dividenden, - Zinsen, - Lizenzgebühren, - Mieten für gewerbliche, kaufmännische und wissenschaftliche Ausrüstung (mit Nutzung in Italien) - und einige sonstige Einkunftsarten, darunter vor allem Vergütungen für von ihrem Inhalt her freiberufliche Leistungen, soweit sie in Italien ausgeführt worden sind, diverse Steuerrückbehalte zu tätigen, und zwar in einer Höhe von bis zu 30%. Von der Quellensteuer kann (er muss nicht!) der italienische Steuerpflichtige auf eigene Verantwortung absehen, wenn der nicht ansässige Zahlungsempfänger vor Auszahlung einen entsprechenden Antrag vorlegt, in welchem mit Bezug auf das jeweils geltende Doppelbesteuerungsabkommen um eine Freistellung oder aber um Reduzierung der Quellensteuer auf die im DBA vorgesehene Obergrenze ersucht wird. Umgekehrt: Liegt kein solcher Antrag vor, ist der italienische Steuersubstitut verpflichtet, die Steuerrückbehalte in voller Höhe zu tätigen. Übrigens: Dem Zahlungsempfänger werden im Ansässigkeitsstaat nur abkommenskonforme Rückbehalte angerechnet; übersteigende Quellensteuern können vom Ausländer in Italien aber - 1 -

2 zurückverlangt werden, so dass er im Falle eines vollen Steuereinbehalts in voller Höhe keinen größeren Schaden erleidet. Wenn also auf eine Mietzahlung für bewegliche Güter nach Deutschland, die laut DBA einer Quellensteuer von 5% unterliegt, aufgrund fehlenden Antrags die Regelquellensteuer von 30% einbehalten wird, so kann der deutsche Zahlungsempfänger in Italien um die Erstattung von 25% ansuchen. Die meisten Länder haben seit Jahrzehnten für diese Freistellungs-, Reduzierungs- und Rückerstattungsanträge spezifische amtliche Vordrucke verfügbar. In Italien hat man sich, abgesehen von den Rückerstattungsvordrucken, wofür noch veraltete Modelle im Umlauf waren, immer mit eigenen Erklärungen behelfen müssen, und es liegt in der Natur der Sache, dass dabei vom ausländischen Zahlungsempfänger nicht immer alle wesentlichen Informationen und Unterlagen verlangt worden sind, mit dem Risiko, im Falle einer Betriebsprüfung empfindliche Strafen zu erleiden. Da ist es mehr als zu begrüßen, dass die Agentur der Einnahmen mit Verordnung Nr. 2013/84404 vom 10. Juli 2013 endlich amtliche Vordrucke für den Antrag auf Begünstigungen aus Doppelbesteuerungsabkommen, der sog. EU-Mutter-Tochterrichtlinie und schließlich der sog. EU-Zinsenrichtlinie veröffentlicht hat. Schließlich wurde auch ein Vordruck für die italienischen Unternehmen bereit gestellt, die umgekehrt bei Anträgen auf Beanspruchung des Doppelbesteuerungsabkommens in einem anderen Land als Nachweis für die Ansässigkeit in Italien verwendet werden kann. 1. Antrag der Ausländer Für Ausländer, die von einem italienischen Steuersubstituten Einkünfte beziehen, wurde ein einheitlicher Vordruck entwickelt. Das Deckblatt ist immer in der gleichen Art auszufüllen, und es dürften dabei keine besonderen Schwierigkeiten auftreten. Eine Klarstellung: Mit der TIN estero ist die ausländische Steuernummer des Zahlungsempfängers gemeint. Das Formblatt hat sodann 6 Anlagen, mit welchen für diverse Einkünfte die jeweiligen Erleichterungen beantragen werden können, und zwar: - mit der Anlage A) kann bei Ausschüttungen von Dividenden an Ausländer, für welche die italienische Gesellschaft grundsätzlich eine Quellensteuer von 20% einbehalten muss, um Anwendung eines verminderten Steuereinbehalts oder aber um eine völlige Freistellung angesucht werden, soweit dies vom jeweiligen DBA vorgesehen ist und die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen; - mit der Anlage B) hingegen kann bei Zinszahlungen an Ausländer, für welche der italienische Schuldner grundsätzlich ebenfalls eine Quellensteuer von 20% einbehalten muss, und zwar auch dann, wenn die Zinsen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit in Rechnung gestellt - 2 -

3 werden, ebenfalls um Anwendung eines verminderten Steuereinbehalts oder aber um eine völlige Freistellung angesucht werden, soweit dies vom jeweiligen DBA vorgesehen ist und die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen; - mit der Anlage C) schließlich kann für Zahlungen von Mieten (beweglicher Güter, die in Italien genutzt werden) und Lizenzgebühren, für welche der italienische Lizenznehmer oder Mieter grundsätzlich eine Quellensteuer von 30% einbehalten muss, um die Reduzierung oder Freistellung laut DBA angesucht werden. Besonders ins Gewicht fallen hier die Mietzahlungen, die auch im Rahmen von Vermietungen zwischen Unternehmen einer italienischen Quellensteuer unterliegen und z. B. bei einem in Deutschland ansässigen Vermieter durch das DBA auf 5% (gilt z. B. auch für die diversen Langzeitmieten von Pkws) reduziert werden können; - der Vordruck D) betrifft sonstige Einkünfte, auf welchen Italien Quellensteuern vorsieht, und dies sind hier in erster Linie in Italien ausgeführte freiberufliche Leistungen, die auch dann einer italienischen Quellensteuer unterliegen, wenn sie von einem Unternehmen erbracht werden (z. B. Architekturbüro mit der Rechtsform einer GmbH, das in Italien ein Gebäude plant). Die italienische Quellensteuer beträgt für diese Einkünfte 30%; die meisten von Italien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sehen hier aber (zumeist in Art. 14) vor, dass Italien überhaupt keine Quellensteuer einbehält, soweit der Leistungserbringer im anderen Vertragsstaat unbeschränkt steuerpflichtig ist und in Italien über keine feste Einrichtung verfügt; - Vordruck E) Dieses Formblatt dient für jene Fälle, wo Dividendenzahlungen an eine ausländische Mutter erfolgen und die sog. EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar ist; soweit die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, können die Dividenden bei Vorlage der Erklärung ohne Quellensteuern ausbezahlt werden. - Vordruck F) Dieser betrifft Zahlungen von Zinsen, Mieten und Lizenzgebühren an verbundene Unternehmen im Ausland, für welche die sog. EU-Zinsenrichtlinie anwendbar ist. Bei Vorlage der Erklärung kann von einer Quellensteuer völlig abgesehen werden. Die Anleitungen treffen zudem einige interessante Klarstellungen zur Gültigkeit der Bescheinigungen: Die Vordrucke A, B, C und D, also jene für Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen, gelten ab dem Datum der Ansässigkeitsbescheinigung im Antrag durch das ausländische Finanzamt und dann bis zum Ende der im Antrag angeführten Steuerperiode, vorausgeschickt, dass sich in der Zwischenzeit die Voraussetzungen nicht ändern. Nur für den Fall von Erstattungsanträgen, die bekanntlich mehrere Jahre umfassen können, kann die Bescheinigung des ausländischen Finanzamtes auch für mehrere Jahre ausgestellt werden. Daraus folgt: Grundsätzlich hat man vom ausländischen Zahlungsempfänger in jeder Steuerperiode neue Freistellungs- bzw. Reduzierungsanträge zu verlangen, soll nicht die Quellensteuer zum Regelsatz angewandt werden

4 Die Bescheinigungen E und F für die Anwendung der ausgezeigten EU-Richtlinien hingegen haben eine Gültigkeit von einem Kalenderjahr ab Bestätigung durch das ausländische Finanzamt, auch hier unter der Voraussetzung, dass im Laufe dieses Jahres keine Änderungen eintreten. Aus diesen Bestimmungen ist auch abzulesen, dass es kaum möglich sein wird, im Nachhinein für Auszahlungen, die im guten Glauben ohne Quellensteuer geleistet worden sind, noch Freistellungsanträge zu erstellen. Spätestens bei Zahlung muss der vollständige Antrag vorliegen. Und noch eine wichtige Bestätigung enthält die Verordnung: Dem Antrag war bislang jeweils eine Bescheinigung des ausländischen Finanzamtes beizulegen, aus welcher hervorgeht, dass der Zahlungsempfänger tatsächlich im jeweils anderen Vertragsstaat ansässig ist und daher Anrecht auf Inanspruchnahme. Jetzt ist diese Bescheinigung integrierter Teil des Antrages. Alle aufgezeigten Vordrucke können übrigens, wie eingangs erwähnt, vom ausländischen Zahlungsempfänger unmittelbar für einen Erstattungsantrag verwendet werden, sollte vom italienischen Steuersubstitut ein im Vergleich zum DBA oder zu den genannten Richtlinien zu hoher Quellensteuersatz angewandt worden sein. Die Agentur der Einnahmen erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass entsprechende Anträge innerhalb von 48 Monaten ab Auszahlung gestellt werden müssen, und zwar nach wie vor an die Agentur der Einnahmen von Pescara, die für alle Erstattungen an Ausländer zuständig ist. Soweit (und nur dann!) der Vordruck als Erstattungsantrag verwendet wird, sind auch die Bankdaten für die Überweisung anzuführen. Empfehlung: Falls die Anträge nicht korrekt ausgefüllt werden und vor allem für den Fall, dass die darin enthaltene Ansässigkeitsbescheinigung durch das zuständige ausländische Finanzamt fehlt, können wir nur tunlich empfehlen, die italienischen Quellensteuern einzubehalten. Wie in der Verordnung bestätigt, aber auch bereits mehrfach durch die Rechtsprechung festgehalten, haftet der italienische Steuersubstitut allein für die korrekte Einzahlung der Quellensteuer. Im Zweifelsfalle kann der ausländische Zahlungsempfänger immer in Italien um Erstattung der (ungerechtfertigt) einbehaltenen Quellensteuer ansuchen. Und noch ein Hinweis: Die Zahlungen an ausländische Zahlungsempfänger, die aufgrund der beiliegenden Bescheinigungen von der Quellensteuer befreit werden, sind auch im Falle einer völligen Freistellung im Vordruck 770 zu melden! Die Freistellungs- bzw. Reduzierungsanträge sind schließlich bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zwecks etwaiger Kontrollen durch die Finanzverwaltung aufzubewahren

5 Noch eine praktische Überlegung: In allen Fällen, wo sie schon Freistellungsanträge von ausländischen Zahlungsempfängern für das laufende Jahr im Haus haben, ist es u. E. nicht erforderlich, diese durch die neuen Bescheinigungen zu ersetzen, auch dann nicht, wenn im laufenden Kalenderjahr noch weitere Auszahlungen erfolgen. Sehr wohl sollten die vorliegenden Bescheinigungen aber auf ihren Inhalt und ihre Vollständigkeit überprüft und ggf. ergänzt bzw. vervollständigt werden. 2. Vordruck für Ansässigkeitsbescheinigung in Italien: Wie eingangs erwähnt, enthält die Verordnung endlich auch einen amtlichen Vordruck, nach welchem die Provinzialdirektion der Agentur der Einnahmen einem italienischen Steuerpflichtigen die Ansässigkeit bzw. die unbeschränkte Steuerpflicht in Italien zu bestätigen hat. Dieses Dokument ist bekanntlich immer dann erforderlich, will man selbst im Ausland eine lokale Quellensteuer vermeiden. Bisher hing es leider vom Wohlwollen des zuständigen Beamten ab, wie eine solche Bescheinigung ausgestellt wurde, mit den bekannten Schwierigkeiten bei den ausländischen Steuerämtern. Wir legen diesem Rundschreiben die Vordrucke in italienischer Sprache bei; sie können aber unentgeltlich von der Homepage der Agentur der Einnahmen auch in französischer und englischer Sprache als pdf-dateien heruntergeladen werden ( Die Vordrucke sind immer in 2 Ausfertigungen zu erstellen: eine Kopie für den Antragsteller selbst und eine Kopie für den italienischen Steuersubstitut, bzw. bei Rückerstattungen, für die Agentur der Einnahmen in Pescara. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Josef Vieider Anlage: Vordrucke laut Verordnung vom

Quellensteuereinbehalt bei Lizenzvergütungen aus dem Ausland

Quellensteuereinbehalt bei Lizenzvergütungen aus dem Ausland Quellensteuereinbehalt bei Lizenzvergütungen aus dem Ausland 1. Ausgangssituation 2. Quellensteuer - Was steckt dahinter? 3. Was folgt daraus für Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen? 4. Was gilt im

Mehr

Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus der Schweiz

Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus der Schweiz Besteuerung von Dividenden, Zinsen Dieses Infoblatt informiert österreichische natürliche Personen und Kapitalgesellschaften, die in der Schweiz weder Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung noch Betriebsstätte

Mehr

Im Deutsch-Indischen Doppelbesteuerungsabkommen ist der Höchstsatz für die Quellensteuer festgelegt. Der Abzug der Quellensteuer liegt bei:

Im Deutsch-Indischen Doppelbesteuerungsabkommen ist der Höchstsatz für die Quellensteuer festgelegt. Der Abzug der Quellensteuer liegt bei: STEUERN IN INDIEN QUELLENSTEUER (TDS) UND PERMANENT ACCOUNT NUMBER (PAN) Was ist die indische Quellensteuer und wann wird sie erhoben? Für nach Indien in Rechnung gestellte Dienstleistungen, Zinsen sowie

Mehr

Die Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus Deutschland

Die Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus Deutschland Die Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus Deutschland Dieses Infoblatt soll österreichische natürliche Personen und Kapitalgesellschaften, die in Deutschland weder Wohnsitz noch Betriebsstätte

Mehr

M e r k b l a t t. bei Lizenzgebühren und ähnlichen Vergütungen

M e r k b l a t t. bei Lizenzgebühren und ähnlichen Vergütungen Bundesamt für Finanzen Steuern und zentrale Dienste Bundesamt für Finanzen Friedhofstraße 1 53225 Bonn Tel. 01888 406 2669 Fax 01888 406 4264 Gleitende Arbeitszeit Kernzeit: MoDo 9.0015.00 Uhr Fr 9.0013.00

Mehr

Die deutsche Abgeltungsteuer Auswirkungen auf Expats in Hongkong

Die deutsche Abgeltungsteuer Auswirkungen auf Expats in Hongkong Die deutsche Abgeltungsteuer Auswirkungen auf Expats in Hongkong KONTAKT Claus Schürmann claus.schuermann@wts.com.hk +852 2528 1229 Michael Lorenz michael.lorenz@wts.com.hk +852 2528 1229 Wichtiges in

Mehr

Das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren

Das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren Koblenz, im Juni 2011 Das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund häufig gestellter Fragen sehen wir die Notwendigkeit, in einem Rundschreiben über das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren

Mehr

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Ulrich Wolff Vertreter Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail (Länder:

Mehr

Es gibt verschiedene Gründe, weshalb ein Steuerpflichtiger oder ein steuerpflichtiges Unternehmen eine Bescheinigung der Steuerbehörden benötigt.

Es gibt verschiedene Gründe, weshalb ein Steuerpflichtiger oder ein steuerpflichtiges Unternehmen eine Bescheinigung der Steuerbehörden benötigt. Bescheinigungen: Zuständigkeiten bei den Steuerbehörden Es gibt verschiedene Gründe, weshalb ein Steuerpflichtiger oder ein steuerpflichtiges Unternehmen eine Bescheinigung der Steuerbehörden benötigt.

Mehr

Ministerium der Finanzen STEUERTIPP. Freistellung vom Zinsabschlag bei Vereinen und losen Personenzusammenschlüssen

Ministerium der Finanzen STEUERTIPP. Freistellung vom Zinsabschlag bei Vereinen und losen Personenzusammenschlüssen Ministerium der Finanzen STEUERTIPP Freistellung vom Zinsabschlag bei Vereinen und losen Personenzusammenschlüssen Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Zinserträge unterliegen in der Regel einem 30-prozentigen

Mehr

www.region.tnst.it/europa GESUCH UM FINANZIERUNG -Initiativen zur Förderung der europäischen Integration-

www.region.tnst.it/europa GESUCH UM FINANZIERUNG -Initiativen zur Förderung der europäischen Integration- AUTONOME REGION TRENTINO - SÜDTIROL REGIONE AUTONOMA TRENTINO - ALTO ADIGE Amt für europäische Integration und humanitäre Hilfe REGION AUTONÓMA TRENTIN - SÜDTIROL Ofize per l integrazion europea y per

Mehr

AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS

AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Bezüglich der neuen EU-Freizügigkeit ab dem 01.05.2011 (wahrscheinlich relevant für polnische und tschechische Arbeitnehmer) stellen

Mehr

Art des Rechtes Titel des Werkes c. Inhaber des gewerblichen Schutzrechtes laut Register bzw. Urheber / originärer Inhaber des Rechtes

Art des Rechtes Titel des Werkes c. Inhaber des gewerblichen Schutzrechtes laut Register bzw. Urheber / originärer Inhaber des Rechtes 1. Ausfertigung - für die Steuerbehörde des Antragstellers / Kenn-Nummer Hinweis nach 13 des Bundesdatenschutzgesetzes: Die Erhebung der Daten erfolgt nach den 149 ff. der Abgabenordnung Antrag nach 50d

Mehr

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat

Mehr

Ansuchen auf Unterstützung & Spenden (Grants & Donations)

Ansuchen auf Unterstützung & Spenden (Grants & Donations) Ansuchen auf Unterstützung & Spenden (Grants & Donations) Anfragen um eine finanzielle oder materielle Unterstützung (Spende), so genannte Grants & Donations, werden bei GSK durch ein unabhängiges Komitee

Mehr

Die Inhaber einer MwSt.-Nummer müssen die Einzahlungen mittels Vordr. F24 auf elektronischem Wege vornehmen

Die Inhaber einer MwSt.-Nummer müssen die Einzahlungen mittels Vordr. F24 auf elektronischem Wege vornehmen Direzione Provinciale di Bolzano Landesdirektion Bozen PRESSEMITTEILUNG Die Inhaber einer MwSt.-Nummer müssen die Einzahlungen mittels Vordr. F24 auf elektronischem Wege vornehmen In Anbetracht dessen,

Mehr

Ungarn Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Ungarn Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Ungarn Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja. 2. Wenn ja, mit welchen

Mehr

STEUERTIPP FREISTELLUNG VON DER ABGELTUNGSTEUER. bei Vereinen und losen Personenzusammenschlüssen

STEUERTIPP FREISTELLUNG VON DER ABGELTUNGSTEUER. bei Vereinen und losen Personenzusammenschlüssen STEUERTIPP FREISTELLUNG VON DER ABGELTUNGSTEUER bei Vereinen und losen Personenzusammenschlüssen 1. ALLGEMEinES Zinserträge, d. h. Erträge aus Kapitalforderungen (z. B. Sparguthaben oder festverzinsliche

Mehr

C.O.X. Steuerliche Behandlung von Zahlungen an ausländische Lizenzgeber

C.O.X. Steuerliche Behandlung von Zahlungen an ausländische Lizenzgeber C.O.X. Steuerliche Behandlung von Zahlungen an ausländische Lizenzgeber Mitja Wolf Zum 1.1.2002 haben sich einige wichtige Vorschriften im Umsatzsteuer- und Ertragsteuerrecht geändert, die auch für die

Mehr

W Ä H R U N G S R E C H T B U C H H A L T U N G

W Ä H R U N G S R E C H T B U C H H A L T U N G W Ä H R U N G S R E C H T u n d B U C H H A L T U N G Übersicht über einige Neuigkeiten A.Woskoboinikow Unternehmensberater Änderung des Föderalen Gesetzes vom 06.12.2011 Nr. 406-FZ Über Währungskontrolle.

Mehr

Kunden- und Lieferantenlisten

Kunden- und Lieferantenlisten Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E info@kanzlei.bz.it I www.kanzlei.bz.it Steuer-,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/2323-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Rückerstattung

Mehr

- Bitte Kopie beifügen - c. Inhaber des gewerblichen Schutzrechteslaut Register bzw. Urheber/originärer Inhaber des Rechtes

- Bitte Kopie beifügen - c. Inhaber des gewerblichen Schutzrechteslaut Register bzw. Urheber/originärer Inhaber des Rechtes 1. Ausfertigung - für die Steuerbehörde des Antragstellers / Kenn-Nummer Hinweis nach 13 des Bundesdatenschutzgesetzes: Die Erhebung der Daten erfolgt nach den 149 ff. der Abgabenordnung Antrag nach 50d

Mehr

FRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR:

FRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR: FRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR: A. Anschrift des Absenders Name Anschrift B. Persönliche Angaben des Absenders Telefon, Fax, E-Mail Finanzamt, Steuernummer C. Anschaffung der Anlage/Abschreibungsmöglichkeiten

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

VwGH: Versagung der KESt-Rückerstattung Gewinnausschüttung bei Missbrauch isd Mutter-Tochter-Richtlinie

VwGH: Versagung der KESt-Rückerstattung Gewinnausschüttung bei Missbrauch isd Mutter-Tochter-Richtlinie Quick NEWS (12.NOVEMBER VwGH: Versagung der KESt-Rückerstattung auf Gewinnausschüttung bei Missbrauch isd Mutter-Tochter-Richtlinie Die Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) soll sicherstellen, dass Gewinnausschüttungen

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-TOTAL-RETURN-CASH+. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-TOTAL-RETURN-CASH+. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-TOTAL-RETURN-CASH+. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN

3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN 3. BESTEUERUNG 3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN Geringfügige Beschäftigungen, für die vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt werden, sind steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer

Mehr

DIE ARBEITS- LOSENKASSE OCS

DIE ARBEITS- LOSENKASSE OCS DIE ARBEITS- LOSENKASSE OCS IHRE FRAGEN - UNSERE ANTWORTEN www.ocsv.ch 1 WAS SOLL ICH MACHEN, WENN ICH MEINE ARBEIT VERLIERE? Ich wurde entlassen oder mein Vertrag ist beendet Verlieren Sie keine Zeit:

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz,

Mehr

Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben Antragsteller

Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben Antragsteller Identifikationsnummer Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Anlage U für Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs an den geschiedenen

Mehr

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mehr

Steuerliche Behandlung von Zahlungen an ausländische Lizenzgeber

Steuerliche Behandlung von Zahlungen an ausländische Lizenzgeber C.O.X. Steuerliche Behandlung von Zahlungen an ausländische Lizenzgeber Mitja Wolf Zum 1.1.2003 hat sich der Steuersatz für die Ausländersteuer, der auch bei Zahlungen an ausländische Lizenzgeber relevant

Mehr

ANLEITUNGEN FÜR DIE VALIDIERUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTES IN ITALIEN

ANLEITUNGEN FÜR DIE VALIDIERUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTES IN ITALIEN HANDELS-, INDUSTRIE-, HANDWERKS- UND LAND- WIRTSCHAFTSKAMMER BOZEN P A T E N T E U N D M A R K E N ANLEITUNGEN FÜR DIE VALIDIERUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTES IN ITALIEN HINWEISE: Die Anmeldungen und Anträgen

Mehr

M E R K B LATT - GEBURT EINES KINDES

M E R K B LATT - GEBURT EINES KINDES Zentralausschuss für berufsbildende Pflichtschulen Leonfeldner Straße 11, 4040 Linz, Tel.: 0732/71 97 00-150, Fax: 0732/7720-259494 Email: albert.arzt@ooe.gv.at, judith.roth@ooe.gv.at, andreas.mascher@ooe.gv.at

Mehr

Informationen anlässlich des ersten Veranlagungsjahrs seit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer

Informationen anlässlich des ersten Veranlagungsjahrs seit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer Informationen anlässlich des ersten Veranlagungsjahrs seit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer Stand: April 2010 Seit 01.01.2009 erfolgt die Besteuerung privater Kapitalerträge inklusive der Veräußerungsgewinne

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-CONVERTIBLE-BOND-FUND. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-CONVERTIBLE-BOND-FUND. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-CONVERTIBLE-BOND-FUND. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Rechnungsjahr 2012/13 oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich). Andere Anleger haben die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten.

Mehr

SONDERINFO. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und ab 2013. I. Grundsätze

SONDERINFO. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und ab 2013. I. Grundsätze SONDERINFO Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und ab 2013 Der ursprünglich im Kalenderjahr 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet

Mehr

Das Gesetz über Einkommensteuer natürlichen Personen. Rechtsgrundlage

Das Gesetz über Einkommensteuer natürlichen Personen. Rechtsgrundlage Einkommensteuer Im Laufe der Systementwicklung wurden in Polen zwei Arten von Einkommensteuer gesetzlich geregelt: das Einkommensteuer der natürlichen Personen und Pauschalsteuer von einigen Einkünften,

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Antrag auf Unterstützung & Spenden (Grants & Donations)

Antrag auf Unterstützung & Spenden (Grants & Donations) Antrag auf Unterstützung & Spenden (Grants & Donations) Sehr geehrte Frau/Herr Dr., Anfragen um eine finanzielle oder materielle Unterstützung (Spende) - so genannte Grants & Donations - werden bei GSK

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Österreich-Index-Fonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des Österreich-Index-Fonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des Österreich-Index-Fonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz,

Mehr

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 31.03.2011-29.03.

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 31.03.2011-29.03. Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 31.03.2011-29.03.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich

Mehr

Antrag des Mieters auf Eröffnung eines Sparkontos für Mietkautionen

Antrag des Mieters auf Eröffnung eines Sparkontos für Mietkautionen 2010 Bank-Verlag Medien GmbH 41.550 (03/10) I Ausfertigung für die Bank Interne Angaben der Bank/Ablagehinweise Antrag des Mieters auf Eröffnung eines Sparkontos für Mietkautionen Hiermit beantrage(n)

Mehr

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Flex React 3/2018 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 28.09.2011-27.03.

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Flex React 3/2018 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 28.09.2011-27.03. Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Flex React 3/2018 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 28.09.2011-27.03.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf

Mehr

nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)

nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die

Mehr

Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen aus Jugendfördermitteln des Landkreises Sigmaringen

Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen aus Jugendfördermitteln des Landkreises Sigmaringen Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen aus Jugendfördermitteln des Landkreises Sigmaringen Stand: 24.11.2014 Teil A Grundsätzliches 1. Verantwortung und Gültigkeit 1.1 Der Landkreis Sigmaringen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009

Mehr

Mandantenrundschreiben vom 05.03.2012. Elektronische Rechnungen und elektronische Kontoauszüge

Mandantenrundschreiben vom 05.03.2012. Elektronische Rechnungen und elektronische Kontoauszüge Mandantenrundschreiben vom 05.03.2012 Elektronische Rechnungen und elektronische Kontoauszüge Sehr geehrte Damen und Herren, auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen werden rückwirkend ab 1. 7.

Mehr

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Energy Stock Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 16.04.2011-15.04.

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Energy Stock Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 16.04.2011-15.04. Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Energy Stock Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 16.04.2011-15.04.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in

Mehr

Sonder-KlientenInfo. Neuregelungen bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2010

Sonder-KlientenInfo. Neuregelungen bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2010 Sonder-KlientenInfo Neuregelungen bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2010 Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 wurde die EU-Richtlinie 2008/8/EG (Mehrwertsteuer-Paket) umgesetzt, die zu einer grundsätzlichen Neuregelung

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,

Mehr

FATCA-Fragebogen für Unternehmen (jur. Pers. etc.)

FATCA-Fragebogen für Unternehmen (jur. Pers. etc.) FATCA-Fragebogen für Unternehmen (jur. Pers. etc.) Wichtige Hinweise Dieser Fragebogen dient dazu, beim Auftraggeber Informationen einzuholen, zu denen die Partner Bank AG aufgrund des U.S. Steuerrechts

Mehr

FRAGEN/ANTWORTEN bezüglich der Präsentation der ELEKTRONISCHEN RECHNUNG vom 10., 11. und 12. Februar

FRAGEN/ANTWORTEN bezüglich der Präsentation der ELEKTRONISCHEN RECHNUNG vom 10., 11. und 12. Februar FRAGEN/ANTWORTEN bezüglich der Präsentation der ELEKTRONISCHEN RECHNUNG vom 10., 11. und 12. Februar 1) FE (passiver Kreis). Kontrolliert das System zum Datenaustausch (SZD) vom Ministerium ob der CIG-Code

Mehr

INFORMATIONEN FÜR VERANSTALTER EINES KONZERTES

INFORMATIONEN FÜR VERANSTALTER EINES KONZERTES INFORMATIONEN FÜR VERANSTALTER EINES KONZERTES Stand Jänner 2015 SIAE/Autorensteuer: Welche Unterlagen werden bei der Anmeldung einer Veranstaltung in einem SIAE-Büro benötigt: Siae-Autorensteuer Personalausweis

Mehr

Wenn Sie noch keine Creditor ID (CID) haben, beantragen Sie diese bitte über Ihre Hausbank.

Wenn Sie noch keine Creditor ID (CID) haben, beantragen Sie diese bitte über Ihre Hausbank. SEPA B2B-Lastschrift-Verfahren Beiliegend übermitteln wir Ihnen die Vereinbarung über den Einzug von Forderungen durch das SEPA B2B-Lastschrift- Verfahren (SEPA Firmenlastschrift). Damit ermächtigen Sie

Mehr

FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG DER A-LIZENZ

FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG DER A-LIZENZ A) NATÜRLICHE PERSONEN I. IDENTIFIZIERUNG FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG DER A-LIZENZ Name:... Vorname(n):... Staatsangehörigkeit:... Geschlecht:... Personenstand:... Geburtsdatum:... Geburtsort:... Land:...

Mehr

Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011

Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011 Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011 Inhaltverzeichnis I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht 3 1. Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland 3 2. Personen ohne

Mehr

Vergabekriterien der Mieterzuschüsse EOF Ansprechpartner: Frau Astrid Hein Tel.: 030/21 25 41 16 Frau Konstanze Eichert Tel.

Vergabekriterien der Mieterzuschüsse EOF Ansprechpartner: Frau Astrid Hein Tel.: 030/21 25 41 16 Frau Konstanze Eichert Tel. Zuschüsse für die einkommensorientierte Förderung Antragseinreichung Die Aufwendungszuschüsse betrifft die Wohnungen, die entsprechend des Zweiten Wohnungsbaugesetzes- insbesondere 88 e Einkommensorientierte

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen Polen Schweiz

Doppelbesteuerungsabkommen Polen Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen Polen Schweiz Dr. Jolanta Samochowiec Mathys, RA Warschau, April 2009 1/ 10 1. Zweck...3 2. Geltungsbereich...3 3. Besteuerung von Betriebsstätten...4 4. Quellensteuer...5 4.1

Mehr

Antrag auf Zertifizierung als BRUSTSCHMERZ-AMBULANZ - DGK zertifiziert

Antrag auf Zertifizierung als BRUSTSCHMERZ-AMBULANZ - DGK zertifiziert Antrag auf Zertifizierung als BRUSTSCHMERZ-AMBULANZ - DGK zertifiziert Hiermit beantragen wir, Name der Einrichtung: Anschrift: Ansprechpartner: Telefon: E-Mail: - im Folgenden "Antragsteller" genannt

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG

STEUERLICHE BEHANDLUNG STEUERLICHE BEHANDLUNG Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich).

Mehr

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten

Mehr

Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4.2012)

Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4.2012) Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4.2012) Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz

Mehr

Steuerliche Behandlung je Thesaurierungsanteil des Apollo Ausgewogen

Steuerliche Behandlung je Thesaurierungsanteil des Apollo Ausgewogen Steuerliche Behandlung je Thesaurierungsanteil des Apollo Ausgewogen Alle Zahlenangaben beziehen sich auf die am Abschlussstichtag in Umlauf befindlichen Anteile und auf inländische Anleger, die unbeschränkt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0339-F/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A K, Gde., Str., vom 5. März 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch

Mehr

Nachtrag nach 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz der BNP Paribas Emissions- und Handelsgesellschaft mbh, Frankfurt am Main vom 5.

Nachtrag nach 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz der BNP Paribas Emissions- und Handelsgesellschaft mbh, Frankfurt am Main vom 5. Nachtrag nach 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz der BNP Paribas Emissions- und Handelsgesellschaft mbh, Frankfurt am Main vom 5. Januar 2009 zu dem bereits veröffentlichten Basisprospekt für: [Basis Garantie

Mehr

Konkret sollten Sie sich mit folgenden Fragestellungen auseinandersetzen:

Konkret sollten Sie sich mit folgenden Fragestellungen auseinandersetzen: STEUERN IN INDIEN VORBEREITUNG ZU LANGFRISTIGEN PROJEKTEN IN INDIEN Die Vorbereitung von Projekten vor Ort in Indien bedarf besonderer Sorgfalt. Sollte z. B. ein Mitarbeiter für einen längeren Zeitraum

Mehr

Wichtige Termine 16. September 2013 Einzahlung der Lohnsteuer

Wichtige Termine 16. September 2013 Einzahlung der Lohnsteuer 3. September 2013 Wichtige Termine 16. September 2013 Einzahlung der Lohnsteuer Für Betriebe, die einen Dauerauftrag mit dem Südtiroler Bauernbund abgeschlossen haben, wird das Modell F24 direkt an die

Mehr

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus

Mehr

Umsatzsteuer von A - Z

Umsatzsteuer von A - Z Umsatzsteuer von A - Z Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2 Der Umsatzsteuer unterliegen Die Lieferungen oder

Mehr

Umsatzsteuer von A - Z

Umsatzsteuer von A - Z Umsatzsteuer von A - Z Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2 1 Der Umsatzsteuer unterliegen Die Lieferungen oder

Mehr

V o r z e i t i g e Z u l a s s u n g. von Auszubildenden

V o r z e i t i g e Z u l a s s u n g. von Auszubildenden MERKBLATT Aus- und Weiterbildung V o r z e i t i g e Z u l a s s u n g von Auszubildenden Gemäß 13 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie-

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung)

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) Stefan Karsten Meyer TK Lexikon Arbeitsrecht 18. September 2013 DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) HI1943541 Kurzbeschreibung HI1943541.1 Systematische Übersicht über

Mehr

ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINES DARLEHENS

ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINES DARLEHENS Studierendenwerk Stuttgart Telefon: +49 711 / 95 74-438 Darlehen & Versicherung Telefax: +49 711 / 95 74-448 Postfach 150151 E-Mail: darlehen@sw-stuttgart.de 70075 Stuttgart www.studierendenwerk-stuttgart.de

Mehr

RICHTLINIEN. für die Abwicklung der Kurzzeitpflege. laut Regierungsbeschluss vom 7. Oktober 2003 Zl. FSUB-699/1/2003. 1 Ziel

RICHTLINIEN. für die Abwicklung der Kurzzeitpflege. laut Regierungsbeschluss vom 7. Oktober 2003 Zl. FSUB-699/1/2003. 1 Ziel RICHTLINIEN für die Abwicklung der Kurzzeitpflege laut Regierungsbeschluss vom 7. Oktober 2003 Zl. FSUB-699/1/2003 1 Ziel Pflegenden Angehörigen sowie dem Personenkreis nach 3 Abs. 4 lit b sollen durch

Mehr

Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4.2012)

Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4.2012) Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4.2012) Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz

Mehr

Parkstraße 4. 59439 Holzwickede. Tel.: 02301 / 91209-0. Besuchen Sie auch unsere Homepage. Mandanteninformation

Parkstraße 4. 59439 Holzwickede. Tel.: 02301 / 91209-0. Besuchen Sie auch unsere Homepage. Mandanteninformation Parkstraße 4 59439 Holzwickede Tel.: 02301 / 91209-0 Besuchen Sie auch unsere Homepage Mandanteninformation So schreibe ich meine Rechnungen richtig Notwendige Inhalte einer ordnungsgemäßen Rechnung Stand:

Mehr

Internationale Steuerrisiken aus deutscher Sicht

Internationale Steuerrisiken aus deutscher Sicht Internationale Steuerrisiken aus deutscher Sicht Am Cham Germany Dienstag, 10. Mai 2011, 14:00 Uhr JörgKemkes, Geschäftsführer, BridgehouseTax, München- Atlanta 2 Übersicht Auslandsinvestments/ Überblick

Mehr

Kauf- und Abtretungsvertrag für titulierte Forderungen

Kauf- und Abtretungsvertrag für titulierte Forderungen Kauf- und Abtretungsvertrag für titulierte Forderungen zwischen (Zedent) nachfolgend Verkäufer genannt und (Zessionar) nachfolgend Käufer genannt wird folgende Vereinbarung geschlossen: 1 Kaufgegenstand

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

Verfahrensgrundlage Vergabe von Registrierungskennzahlen für Informationsobjekte

Verfahrensgrundlage Vergabe von Registrierungskennzahlen für Informationsobjekte Verfahrensgrundlage Vergabe von Registrierungskennzahlen für Informationsobjekte März 2006 Version 1.0 Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Ziel und Zweck des Registers... 3 3 Mitteilungspflicht

Mehr

= Rundschreiben Nr. 2/2013

= Rundschreiben Nr. 2/2013 = Rundschreiben Nr. 2/2013 21. Januar 2013 Sehr geehrte Damen und Herren, im vorliegenden Rundschreiben gehen wir auf die verschiedenen und vielfältigen Än- derungen im MwSt-Bereich ein, welche mit dem

Mehr

Digitalisierung im Mittelstand. (Steuer-)Rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr

Digitalisierung im Mittelstand. (Steuer-)Rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr Digitalisierung im Mittelstand (Steuer-)Rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Steuer-)Rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr Referent: Dipl.

Mehr

L 04 12/15 A N T R A G A U F I N V A L I D I T Ä T S V E R S O R G U N G F Ü R Z A H N Ä R Z T E

L 04 12/15 A N T R A G A U F I N V A L I D I T Ä T S V E R S O R G U N G F Ü R Z A H N Ä R Z T E WOHLFAHRTSFONDS L 04 12/15 A N T R A G A U F I N V A L I D I T Ä T S V E R S O R G U N G F Ü R Z A H N Ä R Z T E An die Ärztekammer für Niederösterreich Wohlfahrtsfonds Wipplingerstraße 2 1010 Wien Übermittlung

Mehr

A N T W O R T. zu der. Anfrage des Abgeordneten Michael Hilberer (PIRATEN)

A N T W O R T. zu der. Anfrage des Abgeordneten Michael Hilberer (PIRATEN) LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1044 (15/1016) 11.09.2014 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Michael Hilberer (PIRATEN) betr.: Rückforderungen von Umsatzsteuer auf Bauleistungen

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen Haushaltsabteilung - Referat Gehaltsstelle (IV C) Vermögenswirksame Leistungen Stand : 15.10.2013 Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, mit diesem Informationsblatt erhalten Sie Hinweise zum Thema Vermögensbildung

Mehr

Merkblatt zur Umsatzsteuerpflicht der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg im Bereich der Entgelte aus Aufträgen Dritter (Auftragsforschung)

Merkblatt zur Umsatzsteuerpflicht der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg im Bereich der Entgelte aus Aufträgen Dritter (Auftragsforschung) Merkblatt zur Umsatzsteuerpflicht der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg im Bereich der Entgelte aus Aufträgen Dritter (Auftragsforschung) 1. Rechtliche Grundlagen Mit dem Steueränderungsgesetz vom

Mehr

FAQ, häufig gestellte Fragen. 1. Wie kann ich meinen Förderantrag bei der Burgenländischen Energie Agentur stellen?

FAQ, häufig gestellte Fragen. 1. Wie kann ich meinen Förderantrag bei der Burgenländischen Energie Agentur stellen? FAQ, häufig gestellte Fragen 1. Wie kann ich meinen Förderantrag bei der Burgenländischen Energie Agentur stellen? Der Antrag ist in Original samt allen erforderlichen Unterlagen entweder persönlich abzugeben

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der VisumCompany (Einzelunternehmer Frank Lehmann)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der VisumCompany (Einzelunternehmer Frank Lehmann) Allgemeine Geschäftsbedingungen der VisumCompany (Einzelunternehmer Frank Lehmann) Stand: 11.06.2007 1. Geltungsbereich Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der VisumCompany (im folgenden "Auftragnehmer

Mehr

Merkblatt zur Beantragung von Leistungen der Conterganstiftung für behinderte Menschen

Merkblatt zur Beantragung von Leistungen der Conterganstiftung für behinderte Menschen Merkblatt zur Beantragung von Leistungen der Conterganstiftung für behinderte Menschen Das Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) eröffnet Ihnen die Möglichkeit, einen Antrag auf Leistungsgewährung bei der

Mehr