Betreff: Regierung hat Entwurf zum Finanzgesetz für 2016 genehmigt Zahlreiche positive Ansätze für Unternehmen
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- Elvira Reuter
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1 An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, den 24. Oktober 2015 Nr. 47/2015 Betreff: Regierung hat Entwurf zum Finanzgesetz für 2016 genehmigt Zahlreiche positive Ansätze für Unternehmen Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 15. Oktober 2015 den Entwurf für das Stabilitätsgesetz für 2016 genehmigt. Der Entwurf muss jetzt den mühsamen Weg durch beide Kammern des Parlaments gehen und wird bis zu seiner tatsächlichen Umsetzung sicher zahlreiche Änderungen erfahren. Trotzdem möchten wir Sie bereits heute über die geplanten Neuerungen informieren, weil diese u. U. bedeutend für anstehende Entscheidungen in den letzten zwei Monaten des laufenden Geschäftsjahres sein könnten: 1. Änderungen für Unternehmen und Freiberufler: Außerbuchhalterische Abschreibung 40% Am interessantesten ist sicher die nachstehende Investitionsbeihilfe für neue abschreibbare Wirtschaftsgüter. Im Detail sollen für im Zeitraum vom 15. Oktober 2015 (Vorverlegung, wahrscheinlich um einen Investitionsstau in den letzten Monaten 2015 zu vermeiden!) bis zum 31. Dezember 2016 angeschaffte Investitionsgüter für Steuerzwecke die Anschaffungskosten um 40% erhöht werden, so dass über die Abschreibungsdauer 140% der tatsächlichen Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Der Kauf kann übrigens auch mittels Finanzierungsleasing erfolgen, und die Begünstigung ist dann anteilig anzupassen. Begünstigt sind die abschreibbaren Wirtschaftsgüter mit einem Afa-Satz nicht weniger als 6,5%, womit umgekehrt vor allem Investitionen in Immobilien (Afa- Satz zwischen 3% und 4%) ausgeschlossen bleiben. Begünstigt sind nach dem - 1 -
2 derzeitigen Wortlaut aber auch Pkws. Die neue Investitionsbeihilfe gilt auch für die Freiberufler. Die Zusätzliche Abschreibung erfolgt außerbuchhalterisch in der Mehr-Weniger- Rechnung der Steuererklärung. Sie gilt für die IRES und IRPEF, nicht aber für die IRAP. Hinweis: Ausschlaggebend ist das Datum der Übergabe des Gutes. Soweit im Monat Oktober Maschinen und Anlagen erworben werden, sollte klar nachgewiesen werden, dass die Übergabe (Abnahme, Installation usw.) nach dem 15. Oktober 2015 erfolgt ist. Privatisierung Betriebsgütern Sicher ebenfalls großem Interesse dürfte auch die nächste geplante Maßnahme sein: Nach vielen Jahren ist es wieder möglich, Betriebsgüter begünstigt zu privatisieren. Gegenstände der Gesellschaften können an die Anteilseigner zugewiesen werden, oder Gesellschaften können in einfache Gesellschaften umgewandelt Im Wesentlichen sollen die Bestimmungen aus dem Jahr 1999 übernommen Die Zuweisung hat voraussichtlich bis zum 30. September 2016 zu erfolgen. Privatisiert werden dürfen voraussichtlich die nicht betrieblich genutzten Immobilien (so z.b. Wohnungen) und Fahrzeuge. Die Ersatzsteuer auf die latenten, mit Bezug auf die Katasterwerte ermittelten Mehrwerte beträgt 8%. Dazu kommt allerdings noch die Mehrwertsteuer, die nach den allgemeinen Regeln zu berechnen ist, bei Zuweisungen also auf den gemeinen Wert, soweit beim Erwerb die Vorsteuer in Abzug gebracht worden ist. Die eventuell anfallende Registersteuer soll halbiert (voraussichtlich 4,5%) Empfehlung: Für anstehende Veräußerungen vermieteter oder verpachteter Betriebsgebäude mit hohem Veräußerungsgewinn sollte diese Neuerung abgewartet Hebesatz IRES wird reduziert! Dividendenbesteuerung Anschaffungskosten Pkws Der IRES-Satz derzeit 27,5% soll stufenweise gesenkt werden, und zwar bis 2017 auf 24%. Für das Geschäftsjahr 2016 dürfte eine Reduzierung auf 26,5% oder auf 26% erfolgen. Für das laufende Jahr bleibt der alte Hebesatz. Die Dividendenbesteuerung bei wesentlichen Beteiligungen wird entsprechend der Reduzierung des obgenannten Hebesatzes angepasst werden, um die Belastung beim privaten Anteilseigner unverändert zu belassen. Die seit 15 Jahren unveränderte Schwelle für die nicht ausschließlich betrieblich genutzte Pkws (ehemals 35 Millionen Lire) wird endlich erhöht, und zwar derzeit umgerechnet Euro auf Euro. Angesichts der Tatsache, dass die Abschreibungen aber nur zu 20% absetzbar sind, dürften die Auswirkungen gering sein. Aufwertung Betriebsgü- Die Aufwertung Betriebsgütern soll ebenfalls neu aufgelegt werden, und zwar können zum 31. Dezember 2015 in der Bilanz ausgewiesene Unternehmensgüter gegen Zahlung einer Ersatzsteuer 12% für nicht abschreibbare Güter und 16% für abschreibbare Güter ausschließlich für Steuerzwecke aufgewertet Die - 2 -
3 tern Pauschalbesteuerung IRAP Absetzbetrag IRAP steuerliche Wirkung dieser Aufwertung gilt allerdings für Zwecke der Abschreibungen erst ab Soweit nicht im Zuge der Umwandlung des Stabilitätsgesetzes noch Nachbesserungen erfolgen, dürfte diese Maßnahme auch dieses Mal nur in Ausnahmefällen interessant sein. Die Pauschalbesteuerung für Kleinunternehmen und Freiberufler soll attraktiver Zunächst wird die Schwelle der Umsatzerlöse um Euro erhöht; für die Freiberufler ist die Pauschalierung ab 2016 bis zu Umsätzen Euro möglich. Die Ersatzsteuer für Einkommensteuern und IRAP beträgt 15%. Für die ersten fünf Jahre ab Tätigkeitsbeginn wird die Ersatzsteuer aber auf 5% herabgesetzt. Für Arbeitnehmer und Rentner, die eine selbstständige Nebentätigkeit ausüben, ist die Pauschalregelung anwendbar, wenn die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vorwiegend gegenüber Lohneinkünften oder Rente überwiegen. Die landwirtschaftlichen Unternehmen sollen mit Wirkung ab 2016 völlig der Wertschöpfungssteuer IRAP befreit 2. Änderungen für Grundstücke und Gebäude: Der IRAP-Absetzbetrag für die Kleinunternehmen soll derzeit Euro auf Euro angehoben Obergrenze für die Zuerkennung des Freibetrages bleibt allerdings eine Bemessungsgrundlage der IRAP ,91 Euro. Steuerbonus 50% und 65% sowie Möbel u. Elektrogeräte verlängert IMU, GIS und TASI Als sicher gilt, dass die derzeitigen Steuerabsetzbeträge 50% für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden und 65% für energetische Sanierungen im Wesentlichen unverändert um ein weiteres Jahr verlängert Der genehmigte Entwurf des Stabilitätsgesetzes sieht eine unveränderte Verlängerung vor, und die Regierungsvertreter haben sich hier öffentlich bereits derart festgelegt, dass ein auch teilweiser Rückzug kaum vorstellbar wäre. Entsprechend sollte es nicht notwendig sein, noch vor Jahresende überstürzte Investitionen zu tätigen, um die bisherigen Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert werden soll zudem der Steuerbonus 50% für den Erwerb Möbeln und Elektrogeräten mit Anschaffungskosten bis zu Euro. Voraussetzung ist bekanntlich, dass auf den Wohnungen Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt Hier soll zudem eine Erweiterung erfolgen: Für junge Paare mit einem Alter bis zu 35 Jahren soll die Anschaffungsgrenze auf Euro erhöht werden, und zwar ohne Verpflichtung, auch Wiedergewinnungsarbeiten auf der Wohnung durchzuführen. Die TASI (wird in Südtirol nicht eingehoben) auf die Hauptwohnung soll ab 2016 gestrichen werden; dies gilt auch für die IMU, ausgenommen nur die Luxuswohnungen. In Südtirol sind für die GIS bekanntlich gleichlautende Beschlüsse durch - 3 -
4 die Landesregierung getroffen worden. Zu groß darf die Freude über diese Maßnahmen allerdings nicht sein, denn 2016 soll eine neue local tax eingeführt werden, und dann beginnt das Spiel um Befreiungen und Nachlässe wahrscheinlich wieder vorne. IMU Fest verankerte Anlagen und Katasterwerte Registersteuer Zudem wird die IMU zu Lasten der Landwirten bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücke wieder abgeschafft (in Südtirol sind diese Grundstücke bereits der GIS befreit). Von nachhaltiger Tragweite sollten die Auswirkungen der nächsten Änderung sein: In die Bestimmungen über die Bewertung der Gebäude mit besonderen Zweckbestimmungen (also insbesondere die gewerblichen Bauten der Kat. D ) dürfen fest eingebaute Maschinen und Anlagen i. W. nur mehr soweit berücksichtigt werden, als sie für das jeweilige Gebäude charakteristisch und relevant sind. Laufkräne, Pressen (und vielleicht auch auf dem Dach aufgebaute Photovoltaikanlagen) dürften damit nicht mehr zu berücksichtigen sein. Mit der Änderung kommt die Finanzverwaltung einschlägigen Erkenntnissen der Rechtsprechung entgegen. Den Steuerpflichtigen soll die Möglichkeit geboten werden, ggf. um eine Neueinschätzung ihrer Liegenschaften anzusuchen. Soweit diese Regelung in der vorliegenden Form umgesetzt wird, werden sich sicher interessante Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Die Neueinschätzungen haben Auswirkungen vor allem für die IMU, und bei uns in Südtirol für die GIS. Die Registersteuer für die Übertragung landwirtschaftlichen Grundstücken soll zumindest nach vorliegender Fassung derzeit 12% für Übertragungen ab dem 1. Jänner 2016 auf 15% erhöht Hier ist ab 1. Jänner 2016 also mit einer Schlechterstellung zu rechnen. 3. Änderungen bei der Mehrwertsteuer: MwSt und Insolvenzverfahren MwSt-Satz Holzpeletts Die wichtigste Änderung betrifft die Insolvenzverfahren. Bekanntlich kann hier die MwSt im Sinne Art. 26 MwStG derzeit erst dann gutgeschrieben werden, sobald das Verfahren abgeschlossen ist, i. d. R. also erst nach endgültiger Genehmigung des Aufteilungsplanes. Die Tatsache, dass sich die Verfahren oft über Jahre hinziehen, bewirkt, dass die Steuerpflichtigen für diese Zeit die MwSt vorfinanzieren. Und nun die gute Nachricht: Ab 2016 soll die Berichtigung sofort bei Konkurserklärung oder Eröffnung eines anderen Insolvenzverfahrens vorgenommen bzw. die entsprechende Gutschrift ausgestellt werden können! Es kann nur gehofft werden, dass diese Bestimmung dann auch rückwirkend für bereits laufende Verfahren gilt. Der mit 1. Jänner 2015 auf 22% erhöhte MwSt-Satz für Holzpellets soll ab nächstem Jahr wieder auf 10% reduziert Es lohnt sich also, mit der Tankfüllung bis Jänner zu warten
5 Online- Zeitschrift Regelsätze bleiben unverändert MwSt Reverse Charge Auch elektronisch verbreitete Zeitschriften (Online-Ausgaben) sollen dem verminderten MwSt-Satz 4% unterliegen, so wie derzeit die Druckausgaben. Die Bestimmungen, wonach bei Nichteinhaltung bestimmter Verschuldungsparameter im Staatshaushalt die MwSt-Sätze derzeit 10% und 22% angehoben werden können, sollten für das Jahr 2016 ausgesetzt werden, so dass zumindest für das Folgejahr hier keine Erhöhungen zu erwarten sind. Ab 2017 soll die MwSt-Befreiung für Umsätze bis zu Euro abgeschafft Eine weitere Neuerung betrifft die Berichtigung Rechnungen mit umgekehrter Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge). Auch der Rechnungsempfänger oder Auftraggeber soll ab 2016 selbst eine Gutschrift ausstellen bzw. die Berichtigung vornehmen dürfen, wenn der Lieferant auf eine erhaltene Rechnung irrtümlicherweise das Reverse- Charge-Verfahren angewandt hat. 4. Sonstige Änderungen: Leistungsprämien Bargeldschwelle erhöht Verwaltungsstrafen werden reduziert Aufwertung Baugrundstücken und Beteiligungen Es wird für 2016 wieder die Steuerbegünstigung für Leistungsprämien an unselbständige Arbeitnehmer eingeführt. Die Ersatzsteuer beträgt voraussichtlich 10%. Sie gilt für Prämien bis zu einem Betrag Euro; das Gesamteinkommen des Arbeitnehmers darf nicht die Schwelle Euro überschreiten. Die Schwelle für den Bargeldverkehr bislang 999,99 Euro wird auf 2.999,99 Euro erhöht. Man beachte: Dies gilt erst ab 1. Jänner 2016; in der Zwischenzeit ist weiterhin die bisherige Schwelle 999,99 Euro zu berücksichtigen. Vorsicht: Die Presseberichte der letzten Tage legten die Vermutung nahe, die Erhöhung sie bereits in Kraft. Bestenfalls wird die Änderung aber ab 1. Jänner 2016 gelten, und bis dahin ist der heutige Schwellenwert Euro zu beachten! Nicht erst ab 2017, wie ursprünglich in D.Lgs. Nr. 158/2015 vorgesehen, sondern bereits ab 1. Jänner 2016 sollen die Verwaltungsstrafen erheblich reduziert Insbesondere bei freiwilligen Nachmeldungen, für welche derzeit Verwaltungsstrafen in Höhe 30% geschuldet sind, soll sich die Strafe ab 1. Jänner auf 15% reduzieren. Mit freiwilligen Berichtigungen sollte also ggf. bis zum nächsten Jahr gewartet Die nächste Änderung ist fast schon fixer Bestandteil eines jeden Stabilitätsgesetzes: Die Aufwertung des steuerlichen Wertansatzes für Beteiligungen, Baugrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke wird abermals neu aufgelegt, und zwar mit Bezug auf den 1. Jänner Die Ersatzsteuer soll wie im Vorjahr 4% (bei unwesentlichen Beteiligungen) und 8% (bei wesentlichen Beteiligungen und Baugrundstücken) betragen. Wer in den nächsten Wochen Bauland oder Beteiligungen abtreten muss, sollte also ggf. den Jahreswechsel abwarten
6 Fernsehgebühren Die RAI-Gebühren sollen auf 100 Euro herabgesetzt und über die Stromrechnung eingehoben Abschließend noch einmal der Hinweis, dass es sich hier nur um einen Gesetzesentwurf handelt, der sicher die eine oder andere, auch wesentliche Abänderung erfahren wird. Und schließlich stellt sich noch die Frage, wie die zahlreichen Erleichterungen finanziert Obwohl durch den Finanzminister auch im Parlament ausdrücklich dementiert, halten sich hartnäckig Gerüchte, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer mittelfristig erhöht werden sollen. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Josef Vieider - 6 -
S T E U E R - UND W I R T S C H A F T S B E R A T E R
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