WAS BRINGT DIE STEUERREFORM IN KROATIEN?

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1 WAS BRINGT DIE STEUERREFORM IN KROATIEN? Das Parlament der Republik Kroatien hat den Vorschlag zur Reform des kroatischen Steuersystems angenommen. Die Mehrheit der neuen Bestimmungen tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Die Steuerreform bringt insgesamt positive Veränderungen für die Steuerpflichtigen. GEWINNSTEUER Der Gewinnsteuersatz für Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis 3 Millionen Kuna wird von 20% auf 12% herabgesetzt, für alle übrigen Unternehmer wird er auf 18% gesenkt. Des Weiteren sind die steuerlich absetzbaren Repräsentationsaufwendungen von 30% auf 50% angehoben worden, gleichzeitig wurden jedoch die steuerlich absetzbaren Kosten für Fahrzeuge von den derzeitigen 70% auf 50% verringert. Das Verfahren der steuerlichen Absetzbarkeit der Forderungs-Wertberichtigung und Forderungs- Abschreibungen wurde wesentlich erleichtert, da nun grundsätzlich die Verpflichtung der Einleitung einer Zahlungsklage durch den Schuldner, um die Ausgaben steuerlich absetzen zu können, wegfällt. Für Kleinunternehmer mit Einnahmen bis 3 Millionen Kuna wird die Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer nach dem Geldprinzip ermöglicht, d. h. gemäß eingegangenen Einnahmen und bezahlten Ausgaben. Für Banken und Geldinstitute ist wichtig, dass eine einmalige Verfügung verabschiedet wurde, wodurch die steuerliche Absetzbarkeit von Abschreibungen ungünstiger Kreditplatzierungen erleichtert wird. Steuerpflichtigen, die Transaktionen mit verbundenen Personen vornehmen, wird der Abschluss von Vereinbarungen über Verrechnungspreise mit dem Finanzamt ermöglicht.

2 Die angegebenen Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2017, während die Bestimmungen über die Abschreibung von Forderungen bereits in der Erklärung für 2016 geltend gemacht werden. Die Änderungen bezüglich der steuerlich absetzbaren Repräsentationsaufwendungen gelten ab dem 1. Januar Andererseits ist die Erleichterung für reinvestierte Erträge letztmalig in der Steuererklärung für 2016 anwendbar. EINKOMMENSSTEUER Mit dem neuen Gesetz über die Einkommenssteuer werden die Begriffe Jahreseinkommen und endgültiges Einkommen eingeführt. Als Jahreseinkommen gelten die Gesamteinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, selbständiger Tätigkeit sowie Zweiteinkommen, das als nicht endgültig angesehen wird. Als endgültiges Einkommen gelten Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermögen und Vermögensrechten, aus Versicherungen, Zweiteinkommen aus Beitragserstattungen für die I. Säule (der Versicherung) und der Differenz zwischen Vermögenswert und Investitionshöhe für den jeweiligen Vermögenserwerb sowie pauschal zu versteuernde Einkünfte. Für das endgültige Einkommen kann keine Steuererklärung eingereicht werden, das Finanzamt führt kein besonderes Verfahren zur Festsetzung der jährlichen Einkommenssteuer durch und es können keine persönlichen Abzüge geltend gemacht werden. Darüber hinaus wurden neue Steuersätze und neue Steuerklassen eingeführt, so dass der niedrigste Einkommenssteuersatz von 12% für das Jahreseinkommen aufgehoben wurde; der Einkommenssteuersatz von 25% auf 24% und der von 40% auf 36% herabgesetzt wurde. Ab dem 1. Januar 2017 gelten die folgenden neuen monatlichen bzw. jährlichen Steuerklassen und Steuersätze: Monatliche Steuerbemessungsgrundlage in HRK Jährliche Steuerbemessungsgrundlage in HRK bis 17,500 bis 210,000 24% über 17,500 über 210,000 36% Der persönliche Freibetrag wurde vereinheitlicht und beträgt nunmehr für alle Steuerpflichtigen HRK. Die Faktoren für die Erhöhung des persönlichen Freibetrages bei Unterhaltsleistungen an Kinder und Familienangehörige und bei Invalidität sind erhöht worden. Ab dem 1. Januar 2018 wird die Definition für Unterhaltsleistung an enge Familienangehörige auf folgenden Personenkreis beschränkt: Ehepartner, Eltern des Steuerpflichtigen, Kinder, an die Unterhalt von Eltern, Adoptiveltern, Pflegefamilien und Vormunde gezahlt wird sowie volljährige Personen, für die der Steuerpflichtige als Vormund bestellt wurde. Der Einkommenssteuersatz von 12% wird für folgende Einkunftsarten beibehalten: Einkünfte aus Vermietung von Vermögen, Einkünfte aus Kapital (Dividenden und Gewinnausschüttungen, Zinsen und Kapitalgewinn) sowie Einkünfte aus Versicherungen. Rate

3 Wie bereits angegeben, treten die vorgestellten Änderungen mit dem 1. Januar 2017 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmung über den eingeschränkten Kreis von Personen, die als enge Angehörige mit Unterhaltsbezug definiert werden. Diese Bestimmung tritt ab dem 1. Januar 2018 in Kraft. SOZIALABGABEN Die Sozialabgaben für das Zweiteinkommen und die Zweittätigkeiten werden herabgesetzt (wenn dieser Tätigkeit zusätzlich zum Hauptberuf nachgegangen wird) und zwar der Rentenversicherungsbeitrag von 20% auf 10% und der Krankenversicherungsbeitrag von 15% auf 7,5%. Eine Anpassung der niedrigsten Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung zum Mindestlohn wurde dergestalt vorgenommen, dass der Koeffizient für die Berechnung der niedrigsten Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung von 0,35 auf 0,38 angehoben wurde. Darüber hinaus wurde die niedrigste Bemessungsgrundlage für die Beiträge von beschäftigten Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern vorgeschrieben. Bis dato war für sie keine Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung vorgeschrieben, für sie galten, wie im Falle von Arbeitnehmern ohne Führungsposition, die Bestimmungen des Gesetzes über den Mindestlohn. Ebenso sind die Beitragssätze für den Sonderbeitrag zur Rentenversicherung für Schüler während des Pflichtpraktikums von 5% auf 1% herabgesetzt sowie der Sonderbeitrag für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz von 0,5% auf 0,1%. Neu eingeführt wird die Verpflichtung zur Abführung des Rentenversicherungsbeitrages nach einem Satz von 10% und des Krankenversicherungsbeitrages nach einem Satz von 7,5% auf sogenannte Autorenhonorare und das Zweiteinkommen für Rentner. Die hier genannten Neuerungen in Bezug auf die Beitragssätze gelten ab dem 1. Januar UMSATZSTEUER Der Umsatzsteuersatz auf einzelne Produkte und Dienstleistungen wurde von 25% auf 13% herabgesetzt, darunter fallen die Lieferung von elektrischer Energie, Produkte für die landwirtschaftliche Erzeugung (Samen, Saatgut, Düngemittel, Futtermittel und Pflanzenschutzmittel), Urnen und Särge sowie die öffentliche Entsorgung von kommunalem Abfall. Gleichzeitig wurde der Umsatzsteuersatz für Zucker und Gaststättenleistungen von 13% auf 25% angehoben, mit Ausnahme der Gaststättenleistungen im Rahmen einer Voll- oder Halbpension; hier gilt auch weiterhin der verminderte Umsatzsteuersatz von 13%. Die Umsatzsteuergrenze für die Behandlung als Kleinunternehmer wurde von derzeit HRK auf HRK angehoben. Diese neue Umsatzsteuergrenze gilt ab dem 1. Januar Steuerpflichtige, die im Umsatzsteuerregister auf eigenen Antrag eingetragen sind, unterliegen der Regelumsatzsteuerbesteuerung für die folgenden drei, anstatt der bisherigen fünf Kalenderjahre. Darüber hinaus bekommen die Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs in Höhe von 50% für die Anschaffungskosten oder Anmietung von Kfz und verbundenen Kosten (bisher war ein Vorsteuerabzug generell nicht zulässig) bei einem Anschaffungswert bis HRK pro Fahrzeug.

4 Die hier genannten Neuerungen gelten ab dem 1. Januar Die Neuerungen bezüglich der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für die Anschaffungskosten oder die Anmietung von Kfz und verbundenen Kosten in Höhe von 50% gelten ab dem 1. Januar Des Weiteren wurde ab dem 1. Januar 2018 eine sog. Abrechnungszahlung der Umsatzsteuer bei der Einfuhr bestimmter Maschinen und Ausstattung in einem Wert von mehr als 1 Million HRK eingeführt (pro Zollanmeldung für die Überlassung in den zollrechtlichen freien Verkehr oder pro Genehmigung zur Anwendung der allgemeinen Regelung 2A im Falle einer sukzessiven Einfuhr). Ab dem 1. Januar 2019 gilt ebenso die Besteuerung von Gutscheinen. So entsteht für einmalige Gutscheine (zum Zeitpunkt der Ausgabe sind die für die Besteuerung erforderlichen Elemente bekannt) die Steuerschuld zum Zeitpunkt der Übertragung des Gutscheins. Bei Mehrfach-Gutscheinen (zum Zeitpunkt der Ausgabe sind die für die Besteuerung erforderlichen Elemente nicht bekannt), entsteht die Steuerschuld zum Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs der Waren, d.h. zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung. GRUNDERWERBSTEUER Die Grunderwerbssteuer wurde von 5% auf 4% herabgesetzt, wobei die Befreiung von der Entrichtung der Grunderwerbssteuer, ungeachtet der Immobilienform, aufgehoben wurde. Auch die Festsetzung der Steuerpflicht wird vereinfacht; Privatpersonen und Unternehmer müssen in Zukunft ihren Grunderwerb nicht mehr selbst anmelden, dies erfolgt in Zukunft durch das Finanzamt von Amts wegen. STEUERN UND GEBÜHREN AN DIE EINHEITEN DER LOKALEN SELBSTVERWALTUNG Änderungen des Gesetzes über die Steuern an die Einheiten der lokalen und regionalen Selbstverwaltung wurden verabschiedet. Hier sei die Aufhebung der Firmensteuer ab dem 1. Januar 2017 hervorgehoben. Ab dem 1. Januar 2018 werden die Kommunalabgaben in eine Immobiliensteuer umgewandelt. Neben den Kommunalabgaben werden auch die Steuern auf Ferienhäuser sowie die Denkmalschutzgebühr durch die Immobiliensteuer ersetzt. Die Immobiliensteuer wird unter Anwendung des Koeffizienten errechnet, der von der Größe in Quadratmetern, der Zone, dem Geschäftszweck, dem Alter (Baujahr) und dem Zustand des Gebäudes abhängt. SONSTIGES Im Rahmen der Steuerreform wurden darüber hinaus Änderungen des Allgemeinen Steuergesetzes verabschiedet. Die wichtigste Änderung betrifft die Aufhebung der relativen Verjährung und die Einführung einer einheitlichen Verjährungsfrist von 6 Jahren. Zudem wird das Finanzamt für die Überwachung des Verjährungseintritts von Amts wegen verantwortlich sein. Die Frist für die Einreichung berichtigter Steuererklärungen verlängert sich von einem auf drei Jahre ab Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung. Der Begriff Fiskalisierungs-Kleinunternehmer - damit sind Kleinunternehmer gemeint, die bis dato keine Rechnungen über elektronische Rechnungsgeräte auszustellen verspflichtet waren - wird

5 aufgehoben. Hier gilt eine Anpassungsfrist bis zum 30. Juni 2017, d.h. ab dem 1. Juli 2017 sind alle (Kleinunternehmer) verpflichtet, Rechnungen über elektronische Rechnungsgeräte auszustellen.

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