TKI-Info-Mail Nr. 01/2015

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1 TKI-Info-Mail Nr. 01/2015 Im Folgenden ein Auszug aus den beschlossenen Neuerungen/Änderungen, die für das Jahr 2015 gelten. Einkommensteuerrecht Neue Grenzbeträge für die Geringfügigkeit ab dem Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als einen Monat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17 insgesamt jedoch höchstens von 405,98 gebührt - oder für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 gebührt. Fallweise beschäftigte Personen gelten als geringfügig beschäftigt, wenn ihnen in einem Kalendermonat pro Arbeitstag ein Entgelt von höchstens 31,17 insgesamt jedoch von höchstens 405,98 gebührt. Einkommensteuer-/Lohnsteuertarif bzw. Steuererklärungspflicht für die Veranlagung für das Jahr 2015 ( 42 EStG) Die Grenze für die Bezahlung von Einkommensteuer beträgt für unbeschränkt Steuerpflichtige ohne Lohneinkünfte und für unbeschränkt Steuerpflichtige mit Lohneinkünften insgesamt Eine Einkommensteuererklärung muss demnach dann abgegeben werden: wenn man vom Finanzamt dazu aufgefordert wird; wenn der Gewinn aus einer betrieblichen Tätigkeit (dazu gehört auch die Tätigkeit als Neue/r Selbständige/r ) aufgrund eines Betriebsvermögensvergleiches ermittelt wird bzw. zu ermitteln ist (Erläuterungen dazu siehe unter *1); wenn im Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind und das Einkommen (= der Gewinn) mehr als ,00 beträgt; wenn im Einkommen neben lohnsteuerpflichtige Einkünften auch andere Einkünfte von insgesamt mehr als 730,00 enthalten sind und das gesamte

2 Jahreseinkommen, in dem auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte sind, mehr als ,00 beträgt; wenn man beschränkt steuerpflichtig ist (keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat) und die inländischen Einkünfte, die gem. 102 EStG zu veranlagen sind, mehr als 2.000,00 betragen oder wenn man vom Finanzamt dazu aufgefordert worden ist. Umsatzsteuererklärungspflicht Grundsätzlich hat jede Unternehmerin/jeder Unternehmer für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben. Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer sind von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung prinzipiell befreit, wenn ihr Umsatz nicht über liegt und sie vom Finanzamt auch nicht zur Abgabe einer Erklärung durch Zusendung eines Vordruckes aufgefordert werden Steuererklärungsfristen bzw. Arbeitnehmerveranlagungsfristen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer Allgemein Über FinanzOnline Bei Veranlagung aufgrund mehrerer Dienstverhältnisse Arbeitnehmerveranlagung (freiwillig) 5 Jahre Pauschalierungen für KünstlerInnen und SchriftstellerInnen Selbständige KünstlerInnen und SchriftstellerInnen, die nicht buchführungspflichtig (*1) sind und auch freiwillig keine Bücher führen, können ihre Betriebsausgaben pauschaliert absetzen. Das Pauschale beträgt 12 % des Umsatzes, maximal 8.725,00 jährlich und umfasst folgende Betriebsausgaben: Ausgaben für übliche technische Hilfsmittel, Aufwendungen für Telefon und Büromaterial, Aufwendungen für Fachliteratur und Eintrittsgelder, betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika und sonstige Aufwendungen für das äußere Erscheinungsbild, Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder), Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume, Bewirtungsspesen sowie üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben. Die übrigen Betriebsausgaben sind in tatsächlicher Höhe absetzbar. Ermittlung der Vorsteuern: 12 % des Betriebsausgabenpauschales, maximal 1.047,00 jährlich (damit ist nur der Vorsteuerabzug aus den pauschalierungsfähigen Betriebsausgaben abgegolten); Vorsteuern für andere Ausgaben können zusätzlich in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden.

3 (*1) Buchführungspflicht gemäß 125 BAO entsteht grundsätzlich, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ,00 überschreitet (neue Grenze ab 2010). Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind unabhängig von der Höhe des Umsatzes buchführungspflichtig. Absetzbeträge Seit 2005 gibt es auch Änderungen bei der Kinderzuschlagstaffel zum Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag sowie eine Anhebung der Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag. Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (jährlich) ohne Kind seit 2011 gestrichen bei einem Kind 494,00 bei zwei Kindern 669,00 bei drei Kindern 889,00 für jedes weitere Kind zusätzlich 220,00 Zuverdienstgrenze jährlich 6.000,00 Unterhaltsabsetzbetrag für das 1. Kind monatlich 29,20 für das zweite Kind monatlich 43,80 für jedes weitere Kind monatlich 58,40 Kinderabsetzbetrag (monatlich pro Kind) 58,40 Jede Person, die für Kinder Familienbeihilfe bezieht, erhält zusätzlich den Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt automatisch gemeinsam mit der Familienbeihilfe. In der Steuererklärung ist der Kinderabsetzbetrag daher nicht geltend zu machen. Mehrkindzuschlag (monatlich) Für jedes dritte und jedes weitere Kind ab 2011 monatlich 20,00 Abhängig vom Familienbeihilfenbezug. Einkommen des/r Anspruchsberechtigten und seines/ihres (Ehe)Partners im Vorjahr maximal ,00. Die Absetzbeträge mindern direkt die Steuer. Wird keine Steuer gezahlt, wirken die Absetzbeträge dennoch als Negativsteuer, die bei der Veranlagung ausbezahlt wird. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass mindestens ein Kind vorhanden ist, für

4 das man den Kinderabsetzbetrag erhält. Diese Negativsteuer können auch jene beantragen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden. Zusätzlich erhält man noch als aktive/r ArbeitnehmerIn 10 % der vom Lohn einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge, maximal 110,00 jährlich. Kinderfreibetrag Für Kinder, für die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag oder ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, besteht ab der Veranlagung 2009 ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag. Der Kinderfreibetrag vermindert das steuerpflichtige Einkommen und wirkt sich daher nur in Höhe des jeweiligen Steuersatzes aus. Der Kinderfreibetrag beträgt wenn er nur von einer Steuerpflichtigen/einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird: 220 Euro jährlich wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird: 132 Euro jährlich pro Person Der Kinderfreibetrag wird bei der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung mit dem Formular L1k berücksichtigt. Dafür müssen Sie bei der Steuererklärung die Versicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte jedes Kindes anführen, für das Sie einen Kinderfreibetrag geltend machen wollen. Sozialversicherungsrecht Freiberuflich tätige KünstlerInnen sind wie bereits im letzten Infomail berichtet - seit dem Jahr 2001 grundsätzlich als so genannte Neue Selbständige bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) kranken- und pensionsversichert sowie bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) unfallversichert. Für Neue Selbständige gelten zwei Versicherungsgrenzen. Erst bei Überschreiten einer dieser beiden Grenzen besteht die Pflicht zur Bezahlung der Sozialversicherung. Bei Unterschreiten einer dieser beiden Grenzen kann man sich freiwillig versichern, um einen Versicherungsschutz beanspruchen zu können.

5 Die Versicherungsgrenze I gilt für KünstlerInnen bzw. neue Selbständige, die nebenberuflich selbständig sind, dh. die bereits in einer anderen Pflichtversicherung vollversichert sind oder Arbeitslosengeld o.ä. bezogen haben. Diese beträgt ab dem ,98 monatlich und 4.871,76 jährlich. Die Versicherungsgrenze II gilt für KünstlerInnen bzw. neue Selbständige, die hauptberuflich selbständig tätig sind. Diese beträgt ab dem ,78 monatlich und 6.453,36 jährlich (gleicher Wert wie für 2013). Anmerkung: Angaben ohne Gewähr. Mag. a Monika Manzl Geschäftsführung CTE (Certified Turnaround Expert) CMC (Certified Management Consultant) CBT (Certified Business Trainer) Wirtschaftscoach Gerichtl.beeidete Sachverständige Manzl Consulting Ges.m.b.H. & Co. KG : A-6300 Wörgl, Vogelweiderstr.20c : FB-Nr.: b : FB-Gericht: Innsbruck : UID-Nr.: ATU Manzl Consulting Ges.m.b.H. : A Wörgl, Vogelweiderstr. 20c : FB-Nr. GmbH: 34912t : FB-Gericht: Innsbruck Wir bringen Sie durch! Sanierung : Strategische Beratung : Controlling : Steuerpraxis : T: +43.(0) F: +43.(0) E: monika.manzl@manzl-consulting.com I:

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