Neue Maßnahmen im Luxemburger Steuerrecht

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1 Neue Maßnahmen im Luxemburger Steuerrecht Am 21. Dezember 2012 hat das Luxemburger Parlament ein Gesetz (das Gesetz) verabschiedet, das neue Steuermaßnahmen enthält, die ab dem 1. Januar 2013 in Kraft treten. Das Gesetz enthält ebenfalls verschiedene umsatzsteuerliche Maßnahmen, welche ebenfalls ab dem 1. Januar 2013 anwendbar sind. Nachfolgend sind die wichtigsten Maßnahmen im Bereich der Ertrag- sowie der Umsatzsteuer zusammengefasst. A. Neue Maßnahmen im Bereich der Körperschaftsteuer 1. Erhöhung des Solidaritätszuschlages von 5% auf 7% Der auf die Körperschaftsteuer erhobene Solidaritätszuschlag (sog. contribution au fonds pour l emploi ) wird von 5% auf 7% erhöht, so dass für die in Luxemburg-Stadt angesiedelten Unternehmen die körperschaftsteuerliche Gesamtbelastung von 28,80% auf 29,22% ansteigt (die 29,22% setzen sich wie folgt zusammen: 21% Körperschaftsteuer zzgl. 7% Solidaritätszuschlag und 6,75% Gewerbesteuer). 2. Mindestbesteuerung für Körperschaften 2.1. Erhöhung der bestehenden Pauschalbesteuerung für SOPARFIs und Erweiterung ihres Anwendungsbereiches Seit 2011 unterliegen Luxemburger Gesellschaften, welche keiner aufsichtsrechtlichen Überwachung durch die Luxemburger Aufsichtsbehörde CSSF unterliegen, einer jährlichen Pauschbesteuerung von EUR (bzw. EUR 1,575 zzgl. Solidaritätszuschlag), wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft zu mehr als 90% aus Kapitalanlagen, Wertpapieren und Bankeinlagen besteht. Diese Pauschalbesteuerung betraf somit in der Vergangenheit hauptsächlich die sog. SOPARFIs (welche grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig sind und somit in den Anwendungsbereich der von Luxemburg abgeschlossenen DBAs sowie der EU-(Steuer- )Richtlinien fallen). Das Gesetz erhöht nunmehr ab dem 1. Januar 2013 diese Mindestbesteuerung auf EUR 3,000 (bzw. zzgl. Solidaritätszuschlag auf EUR 3,210). 2, place Winston Churchill - B.P L 2014 Luxembourg - T (352) F (352) Elvinger, Hoss & Prussen

2 - 2 - Der Anwendungsbereich der bestehenden Pauschsteuer ist durch das Gesetz erweitert worden, und umfass nunmehr auch (i) Forderungen gegenüber Tochtergesellschaften und anderen nahestehenden Personen und (ii) Beteiligungen an steuerlich transparenten Gebilden. Zudem unterliegen nunmehr auch SICARs und von der Luxemburger Aufsichtsbehörde CSSF überwachte Verbriefungsgesellschaften, wenn diese die entsprechenden Schellenwerte erreichen, der Mindestbesteuerung von EUR Einführung einer Mindestbesteuerung für Gesellschaften, die nicht unter 2.1. fallen Zusätzlich zu der o.g. Mindestbesteuerung führt das Gesetz ebenfalls für alle anderen Gesellschaften, die ihren Gesellschaftssitz oder ihre Zentralverwaltung in Luxemburg haben und welche nicht die unter 2.1. erwähnten Kriterien erfüllen, eine Mindeststeuer ein. Diese neue Mindestbesteuerung, gestaffelt nach Gesamtbilanzsumme, wird wie folgt erhoben: Gesamtbilanzsumme Gesamtbilanzsumme Mindeststeuer 7% Solidaritätszuschlag Gesamt Von Bis Mindeststeuer als Körperschaftsteuervorauszahlung? Durch das Gesetz wurde das Wesen der Mindestbesteuerung geändert. Es handelt sich nicht mehr um eine bloße (endgültige) Pauschsteuer, sondern sie wird nunmehr steuersystematisch also eine Körperschaftsteuervorauszahlung auf die künftig anfallende Körperschaftsteuer angesehen, ist jedoch, im Gegensatz zu anderen existierenden Steuervorrauszahlungen, nicht rückerstattungsfähig. Des Weiteren können die verschiedenen im Luxemburger Körperschaftsteuerrecht bereits bestehenden Steuergutschriften (z.b. die sog. bonification d impôt pour investissement gem. Artikel 152bis Luxemburger EStG, s.u. 3.) ebenfalls nicht auf diese angerechnet werden. Auch ist der unter 8a Luxemburger VStG vorgesehene

3 - 3 - Anrechnungsmechanismus, bei dem grundsätzlich die Vermögensteuer in Höhe der im selben Veranlagungszeitraum anfallenden Körperschaftsteuer reduziert werden kann, auf Gesellschaften, die lediglich der Mindestbesteuerung unterliegen, nicht anwendbar Zusammenspiel mit einschlägigen Bestimmungen der von Luxemburg abgeschlossenen DBAs Für Fälle, in denen das Besteuerungsrecht auf das Einkommen oder das Vermögen der Luxemburger Gesellschaft nach den einschlägigen DBA-Bestimmungen dem anderen Vertragstaat zugeteilt ist, wurde die Vereinbarkeit der Mindestbesteuerung mit den von Luxemburg abgeschlossenen DBAs von der Luxemburger Steuerpraxis kritisch hinterfragt (vor allem für 2.2., wo es sich steuertechnisch nicht mehr nur noch um eine einfache Pauschsteuer, sondern um eine Körperschaftsteuervorrauszahlung auf eine zukünftige Steuerlast handelt). Diese berechtigte Kritik wurde vom Gesetzgeber unberücksichtigt gelassen. In einem öffentlichen Rundschreiben vom 21. Dezember 2012 hat die Luxemburger Finanzverwaltung nunmehr der Kritik der Luxemburger Steuerpraxis Rechnung getragen und klargestellt, dass Vermögenswerte, deren Einkünfte nach den einschlägigen DBA-Bestimmungen im anderen Vertragstaat steuerpflichtig sind, für die Bestimmung der in der Tabelle oben angegebenen Gesamtbilanzsumme unberücksichtigt bleiben und somit keinen Einfluss auf die Höhe der Pauschalsteuer haben. In der Praxis, sollte dies vor allem für Immobiliengesellschaften, welche Immobilien in einem oder mehreren DBA-Staaten halten, für welche diese das Besteuerungsrecht haben, von Interesse sein, da die für die Steuerbemessungsgrundlage der Pauschsteuer zugrundeliegende Gesamtbilanzsumme lediglich die Vermögenswerte enthält, für die Luxemburg das Besteuerungsrecht hat Mindestbesteuerung und Organschaft Bisher unterlag lediglich der Organträger der Mindestbesteuerung. Das Gesetz ändert dies. Fortan ist der Organträger Steuerschuldner für den Gesamtbetrag der durch die verschiedenen Organgesellschaften geschuldeten Pauschbesteuerung. Allerdings kann der vom Organträger zu leistende Gesamtbetrag der Pauschbesteuerung nicht EUR überschreiten. 3. Steuergutschrift für Investitionen Die 7-%ige globale Steuergutschrift 7% für qualifizierende Investitionen (sog. bonification d impôt pour investissement ) von bis zu EUR wird beibehalten. Allerdings wir der für über diesen Betrag hinausgehende Investitionen bisher gewährte Prozentsatz von 3% auf 2% reduziert. Ausserdem wird die Steuergutschrift für zusätzliche Investitionen in qualifizierende Vermögenswerte von bisher 13% auf 12% reduziert.

4 - 4 - B. Neue Maßnahmen im Bereich der Einkommensteuer 1. Beschränkungen der Pauschbeträge für Fahrtkosten (i) Natürliche Personen können im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung einen Pauschbetrag für Fahrtkosten geltend machen. Dieser wird auf Grundlage von Entfernungseinheiten festgelegt und belief sich bisher für einen Steuerpflichtigen bei 30 Entfernungseinheiten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, auf einen jährlichen Höchstbetrag von EUR Mit dem Gesetz wird der pauschale Fahrtkostenabzug denjenigen Steuerpflichtigen versagt, deren Wohnsitz vier oder weniger Entfernungseinheiten von ihrer Arbeitsstelle entfernt liegt. Der jährliche Höchstbetrag wird dadurch auf EUR reduziert. (ii) Das Einkommensteuergesetz sah bisher einen jährlichen pauschalen Zinsabzug i.h.v. EUR 672 vor (verdoppelt bei Zusammenveranlagung). Dieser wird nunmehr um 50% auf EUR 336 reduziert (verdoppelt bei Zusammenveranlagung). 2. Einkommensteuersatz Das Gesetz erhöht ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von EUR 100,000 (verdoppelt bei Zusammenveranlagung) den Höchsteinkommensteuersatz von 39% auf 40%. 3. Solidaritätszuschlag Ab dem 1. Januar 2013 beträgt der Solidaritätszuschlag bis zu einem steuerpflichtigen Einkommen von EUR 150,000 7%, danach 9% (für Steuerklassen 1 und 1a). Für Steuerpflichtige in Steuerklasse 2 beträgt der Solidaritätszuschlag bis zu einem steuerpflichtigen Einkommen von EUR 300,000 7%, danach 9%. Somit beträgt der Marginalsteuersatz bei der Luxemburger Einkommensteuer ab dem 1. Januar ,60% (zuvor 42,80%). 4. Mitarbeiteroptionen Wie während der Parlamentsdebatten bezüglich des Jahreshaushalts 2013 angekündigt, hat die Luxemburger Finanzverwaltung am 20. Dezember 2012 eine Änderung des Rundschreibens L.I.R n 104/2 vom 11. Januar 2002 über die Besteuerung von Aktienoptionen vorgenommen.

5 - 5 - Nach bisheriger Verwaltungspraxis wurden frei handelbare Aktienoptionen bereits bei Gewährung besteuert. Der zuversteuernde geldwerte Vorteil wurde pauschal mit 7,50% des Verkehrswertes der unterliegenden Wertpapiere/Vermögenswerte veranschlagt (sofern keine Bewertung nach einer anerkannten Bewertungsmethode vorgenommen wurde, z.b. Black-Scholes). Das Rundschreiben L.I.R n 104/2 vom 20. Dezember 2012 hat die bisherige Verwaltungspraxis dahingehend abgeändert, dass der bei Gewährung zuversteuernde geldwerte Vorteil nunmehr mit 17,50% des Verkehrswertes der unterliegenden Wertpapiere/Vermögenswerte angesetzt wird (sofern keine Bewertung auf Grundlage einer anerkannten Bewertungsmethode vorgenommen wird). Wie bereits im Rundschreiben aus dem Jahr 2002, wird auch diesmal keine Begründung für eine solche pauschale Bewertung durch die Finanzverwaltung gegeben, so dass weiterhin fraglich ist, ob diese pauschale Bewertungsmethode gegebenenfalls vor Gericht bestandhalten wird. Die anderen Bestimmungen des Rundschreibens aus dem Jahr 2002 werden durch das Rundschreiben L.I.R n 104/2 vom 20. Dezember 2012 nicht berührt und behalten somit ihre Gültigkeit, insbesondere bezüglich der Besteuerung von nicht frei handelbaren Optionen, welche auch weiterhin erst bei Ausübung besteuert werden. C. Neue Maßnahmen im Bereich der Umsatzsteuer 1. Kleinunternehmen Das Luxemburger Umsatzgesetz befreit Kleinunternehmen von der Umsatzsteuer. Die bisherige Freigrenze von EUR wurde auf EUR angehoben. 2. Begrenzung des Umsatzsteuerabzugs für Ausgaben im Zusammenhang mit dem Hauptwohnsitz Ausgaben für den Bau, den Umbau, die Erweiterung oder die Renovierung des Hauptwohnsitzes unterliegen einem reduzierten 3%-igen Umsatzsteuer. Ab dem 1. Januar 2013 wird der Umsatzsteuerabzug für Ausgaben im Zusammenhang mit dem Hauptwohnsitz von bisher EUR 60,000 auf EUR 50,000 reduziert.

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