Steuerberatungsgesellschaft Obermeyer GmbH Steuerberatung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung

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1 Beendigung der Nutzung der spanischen Immobilie 1. Erbschaftsteuerliche Aspekte im Königreich Spanien Die spanische Erbschaftsteuer belastet Immobilienvermögen von Deutschen In Spanien. Sie fällt auch dann an, wenn der Erblasser und die Erben in Deutschland wohnen und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind. Als Bemessungsgrundlage dient allein der Wert der in Spanien belegenden Immobilie oder sonstiger Aktiva des Erblassers in Spanien. Im Vergleich zum deutschen Erbschaftsteuerrecht bietet das spanische Erbschaftsteuerrecht nur sehr geringe Freibeträge: Steuerklasse I Betrifft Abkömmlinge Adoptivkinder unter 21 Jahre Freibeträge Allgemein: ,87 Euro für jedes Jahr, das dem Erben zur Erreichung des 21. Lebensjahres fehlt, summiert sich ein weiterer Freibetrag von 3.990,72 Euro. Als Höchstbetrag für beide Freibeträge darf max ,59 Euro angesetzt werden. II Abkömmlinge Adoptivkinder die nicht unter die Steuerklasse 1 fallen Ehegatten Eltern Adoptiveltern gleich welchen Alters ,87 Euro III Verwandte 2. oder 3. Grades 7.993,46 Euro IV Verwandte 4. Grades und in den zuvor aufgeführten Gruppen I III genannte Personen Kein Freibetrag

2 Bei vorerblichen Schenkungen kennt das spanische, erbschaftsteuerliche Recht keine Freibeträge. Nach Abzug des jeweiligen Freibetrages wird der steuerpflichtige Zuwachs beim Erben wie folgt besteuert: Steuerpflichtiger Erwerb bis Euro Steuerbetrag Restbetrags bis Steuersatz in % 0, ,46 7, ,46 611, ,45 8, , , ,45 9, , , ,45 10, , , ,45 11, , , ,45 11, , , ,45 12, , , ,45 13, , , ,45 14, , , ,45 15, , , ,15 16, , , ,15 18, , , ,30 21, , , ,41 25, , , ,54 29, , ,40 Hiernach 34,00 Bei der Bemessung des Steuersatzes muss in Spanien ferner noch die Steuerklasse und das Vorvermögen des Erben oder Vermächtnisnehmers und zum anderen seine Verwandtschaft zum Erblasser berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich um einen wesentlichen Unterschied zum deutschen Erbschaftsteuerrecht, wo keine Erhöhung der Erbschaftsteuer durch das Vorvermögen des Erben eintritt. Das Vorvermögen umfasst lediglich das in Spanien befindliche Vermögen des Erbschaftsteuerpflichtigen vor dem Erbfall. Hat der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in Deutschland, so ist das in Deutschland gelegene Vorvermögen nicht zu berücksichtigen. Hat der Erbe aber seinen Wohnsitz in Spanien, so ist auch das in Deutschland existierende Vermögen des Erben bei der Bemessung des Steuersatzes in Spanien zu berücksichtigen. Abhängig vom Vorvermögen und der Einteilung der Erben nach Steuerklassen ist die Steuerschuld, die sich aus vorgenannter Tabelle ergibt, mit den aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Zahlen zu multiplizieren. Multiplikations-Koeffizienten: Gruppen Bestehendes Vorvermögen (Euro) I und II (1) III (2) IV (3) von 0 bis ,11 1,0000 1,5882 2,0000

3 mehr als ,11 bis ,43 1,0500 1,6676 2,1000 mehr als ,43 bis ,98 1,1000 1,7471 2,2000 mehr als ,98 1,2000 1, ,4000 Beispielrechnungen: Ein Kind mit max. Erwerb und bestehendem Vorvermögen von mehr als ,98 Euro 1,2000 x 34,00 = 40,8 % Ohne Verwandtschaftsgrad mit max. Erwerb und bestehendem Vorvermögen von mehr als ,98 Euro 2,4000 x 34,00 = 81,6 % Beratungshinweis: Im Einzelfall sollte überlegt werden, ob nicht die Steuerlast verringert werden kann, in dem Eltern ihren Kindern ein Nießbrauchrecht an der spanischen Immobilie schenken. Beim Ableben der Eltern ist die zu zahlende Erbschaftsteuer auf den verbleibenden Wertanteil der Immobilie geringer als bei einem normalen Erbfall in Gestalt der Vererbung des unbelasteten Eigentums an einer spanischen Immobilie. Auch der direkte Verkauf zu Lebzeiten an die nächste Generation kann unter Umständen im Belastungsvergleich eine geringere Belastung mit Grunderwerbsteuer als mit Erbschaftsteuer auslösen. Wir bieten Ihnen unsere Beratung mit unseren spanischen Kollegen an. Folgende Beispiel dient zur Erläuterung: Ein Vater besitzt eine Immobilie auf Mallorca mit einem kleinen Wert von ,00 Euro. Er möchte die Immobilie schon zu Lebzeiten auf seine beiden Söhne übertragen, um die spanische Erbschaftsteuer zu vermeiden. 1. Lösungsansatz Verkauf Grunderwerbsteuer 8% von ,00 Euro = ,00 Euro 2. Lösungsansatz - Nießbrauch ½ Sohn A: Euro ½ Sohn B: Euro

4 Für die Bewertung des gemeinen Wertes des Nießbrauchs ist auch noch das Alter der Söhne zu berücksichtigen. Der Sohn A ist 49 Jahre und somit beträgt nach den Tabellen der Wert des Nießbrauchs nur noch 40% mithin Euro ( Euro x 0,4). Bei dem Sohn B, er ist 47 Jahre alt, beträgt der Wert 27,400 Euro ( Euro x 0,42). Bei einer Bemessungsgrundlage von Euro beträgt die Steuer insgesamt 2.244,49 Euro für den Sohn A. Bei dem Sohn B fallen 2.377,08 Euro an Steuern an. Die Gesamtsteuerlast für die schenkungsweise Übertragung des Nießbrauchs beträgt somit 4.621,57 Euro, mithin 3,55% des Immobilienwertes. Vollendet ist der Belastungsvergleich indes erst, wenn die erbschaftssteuerlichen Auswirkungen beim Ableben des Vaters berücksichtigt werden. Die Söhne erben das mit ihrem eigenen Nießbrauchrecht belastete Eigentum. Daraus ergäbe sich folgende Berechnung: ,00 Euro (Wert der Immobilie) Nießbrauch Sohn A und Nießbrauch Sohn B = ,00 Euro Steuerwert Erbschaftsteuer. Je Sohn ,00 Euro. Unter Abzug des jeweiligen Freibetrages würde sich die Bemessungsgrundlage auf ,13 reduzieren, womit nach den derzeit geltenden Tarifen die Erbschaftsteuerzahllast für beide Söhne zusammen 3.796,76 betragen würde. Dies entspricht einer Steuerlast von 4,95%. Bei der Addition von Nießbrauch und Erbschaftsteuer beträgt die Gesamtbelastung 8.418,33 Euro. Die effektive Steuerlast beträgt somit 6,47% und ist demnach geringer als die anfallende Grunderwerbsteuer des 1. Lösungsansatzes. Das Beispiel verdeutlicht, dass gerade in Spanien eine weitsichtige, noch zu Lebzeiten umgesetzte Vermögensnachfolge von hoher Bedeutung ist. Eine rechtzeitige Beratung kann viel Geld sparen. Die spanische Erbschaftsteuer die steuerliche Festsetzungsfrist verjährt grundsätzlich nach 4 Jahren und 6 Monaten, gerechnet ab dem Todestag des Erblassers.

5 Hat in diesem Zeitraum die spanische Finanzverwaltung keine Erbschafsteuer bei den Erben geltend gemacht, so ist deren spätere Festsetzng verjährt. Nach 4 Jahren, 6 Monaten und einem Tag können Immobilien dann steuerfrei auf die Erben in Spanien durch Grundbuchberichtigung überschrieben werden. Wichtig ist, dass zwischen Deutschland und Spanien hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und deswegen generell eine höhere Erbschaftsbesteuerung droht als bei einer normalen, z. B. nur in Deutschland erbschafsteuerpflichtigen Erbschaft. Nur für den Fall, dass der Steuerpflichtige gem. 21 ErbStG beantragen, dass die von ihm bereits entrichtete spanische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet wird. Die spanischen Behörden wenden das spanische Erbschaftsteuerrecht immer dann an, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer in Spanien seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hta. Für diesen Fall wird die spanische Erbschaftsteuer auch auf das nicht in Spanien belegende Vermögen angewandt. Gem.Art. 9 IRPF (spanische EStG) besteht ein spanischer Wohnsitz immer dann, wenn der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Einkommensteuerpflichtigen in Spanien ist oder sich der Steuerpflichtige mindestens 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält. Entscheidend ist für die Anwendung des Erbschaftsteuerrechts, ob der Erbe oder Vermächtnisnehmer sich vor dem Todeszeitpunkt 183 in Spanien aufgehalten hat. Hat der Erbe oder Vermächtnisnehmer dagegen keinen spanischen Wohnsitz, fällt spanische Erbschaftsteuer nur für das in Spanien gelegene Nachlassvermögen an. Das spanische Erbschaftsteuerrecht geht vom Verkehrswert (valor real) aus, ohne selbst zu erläutern, wie sich diese Wert zusammensetzt. Daher ist auch der Steuerschuldner verpflichtet, den Verkehrswert der von ihm ererbten Nachlassgegenstände selbst zu bestimmen und in der Steuererklärung als Selbstveranlagung anzugeben. Selbstverständlich bleibt das Finanzemt berechtigt, die angegebenen Werte zu überprüfen. Aus diesem Grunde wird als Orientierung für die Bestimmung des Verkehrswertes zumindest der Wert angegeben, der bereits vom Erblasser in seiner letzten Vermögensteuererklärung deklariert war.

6 Bei Unkenntnis dieses Wertes, muss der höchste der 3 folgenden Werte angesetzt werden: Kaufpreis beim Erwerb Katasterwert Vom Finanzamt anlässlich anderer Steuererhebungen geschätzter Wert

Ein Vorgang unterliegt somit immer dann der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

Ein Vorgang unterliegt somit immer dann der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: deutschen Steuer unterliegt. 28 Beispiel Ein Erblasser setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Bei seinem Tode hinterlässt er neben einem Handwerksbetrieb in Deutschland ein Ferienhaus auf Mallorca, Sparguthaben

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