Erbschaftsbesteuerung verfassungswidrig (BVerfG)

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2 Erbschaftsbesteuerung verfassungswidrig Ist Opas Häuschen in Gefahr? Die Entscheidung war lange angekündigt worden: Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die nach dem Erbschaftssteuergesetz angeordnete Erhebung der Erbschaftssteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Gleichheitsgebot des Artikel 3 des Grundgesetzes unvereinbar. 1. Worum geht es überhaupt? Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Erbfall (Erbschaft oder Vermächtnis) und wird im Wesentlichen im Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Dies gilt sowohl für Privatvermögen als auch für Betriebsvermögen. Unabhängig aus welchen Vermögensarten der Nachlass besteht, wird durch 19 ErbStG ein einheitlicher, nach dem Wert des Erwerbs ansteigender, in drei nach Verwandtschaftsgraden abgestufter Steuerklassen unterteilter Prozentsatz des Erwerbs als Steuertarif bestimmt: Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Wert des Vermögens Ehegatten Kinder,... Enkel,... Geschwister,... alle übrigen Erben abzgl. eines Euro Euro Euro Euro Euro Freibetrags von bis Euro 7% 12% 17% bis Euro 11% 17% 23% bis Euro 15% 22% 29% bis Euro 19% 27% 35% bis Euro 23% 32% 41% bis Euro 27% 37% 47% über Euro 30% 40% 50% Erbt also zum Beispiel der Sohn vom Vater Euro, werden hiervon zunächst Euro als Freibetrag abgezogen, die restlichen Euro werden mit einem Satz von 11% besteuert. Es müssen also Euro Erbschaftssteuern gezahlt werden. So weit so gut. Wenn keine Geldsumme vererbt wird, muss der Wert des Vermögensgegenstands erst in irgendeiner Weise errechnet werden. Problematisch ist dabei die unterschiedliche Bewertung der verschiedenen Vermögensarten.

3 2. Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden? Das Bundesverfassungsgericht geht zunächst davon aus, dass das Erbschaftssteuerrecht den beim jeweiligen Empfänger mit dem Erbfall anfallenden Vermögenszuwachs besteuern soll. Der Gesetzgeber ist dabei in der Wahl, wie der Wert des Vermögens ermittelt wird, grundsätzlich frei. Allerdings müssen die Bewertungsmethoden gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände ungefähr den wirklichen Wert wiederspiegeln, den Wert der Bereicherung also realitätsgerecht erfassen. Diesen Anforderungen wird das geltende Erbschaftssteuerrecht für bestimmte Gruppen von Vermögensgegenständen nicht gerecht. 1) Betriebsvermögen Nach der geltenden Regelung werden die zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter mit ihrem Steuerbilanzwert angesetzt (sog. Steuerbilanzwertansatz). Dieser stimmt wegen verschiedener bilanzieller Maßnahmen (z.b. Wahl von degressiver oder linearer Abschreibung, Sofortabschreibungen oder erhöhter Absetzungen und Sonderabschreibungen) oft nicht mit dem jeweiligen Verkehrswert überein. Der Buchwert ist niedriger als der Verkehrswert. Der Wert immaterieller Wirtschaftsgüter (z.b. Wert der Firma) und der Ertragswert werden überhaupt nicht berücksichtigt. 2) Grundvermögen Grundvermögen wird ebenfalls nicht zu Marktwerten bewertet und ist daher für bebaute, unbebaute und hinsichtlich von Erbbaurechten und mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken verfassungswidrig. Bebaute Grundstücke werden zurzeit nach dem sog. Ertragswertverfahren wie folgt bewertet: vereinbarte - bei Eigennutzung oder bei um mehr als 20% verbilligter Vermietung übliche - Jahresmiete mal Faktor 12,5, abzgl. Minderung wegen des Alters des Gebäudes von 0,5% pro Jahr seit Bezugsfertigkeit, maximal 25%; bei Ein- und Zweifamilienhäusern erfolgt ein Zuschlag von 20%. Im Durchschnitt werden dabei nur etwa 60% des tatsächlichen Verkehrswertes herangezogen. Der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich so gewollt, um Investitionsanreize für Grundvermögen und die Bau- und Wohnungswirtschaft positiv zu beeinflussen. Das Gericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob der Gesetzgeber nicht auf der zweiten Ebene der Bemessungsgrundlagenermittlung dieses Ziel erreichen kann, indem er etwa bestimmt, dass bebaute Grundstücke nur mit 50 % ihres gemeinen Werts zum Ansatz kommen. Hier hat das Bundesverfassungsgericht einen Weg gewiesen, der zur Rettung des faktischen Status quo führen könnte. Zukünftig muss aber erst einmal der Maßstab gelten, was man beim Verkauf des Hauses dafür bekommt. Es geht also um den Marktwert. Folgende Rechnung macht den Unterschied deutlich:

4 Im Beispielsfall erbt ein Kind von seinem Elternteil ein Haus und Bargeld. bisherige Regelung mögliche Neuregelung Wert des geerbten Hauses Euro Euro Steuervorteil für Immobilien Euro 0 Euro geerbtes Barvermögen Euro Euro Freibetrag Euro Euro zu versteuernder Betrag Euro Euro Erbschaftssteuersatz 11% 11% zu zahlende Steuer Euro Euro Die Auswirkungen des Urteils könnten demnach im Beispielsfall zu einer Mehrbelastung von Euro führen. 3) Anteile an Kapitalgesellschaften Ebenfalls verfassungswidrig ausgestaltet ist die Erbschaftsbesteuerung der Erwerber von Anteilen an Kapitalgesellschaften (sog. Stuttgarter Verfahren). Bei den zu schätzenden, nicht börsennotierten Anteilen führt der sog. Steuerbilanzwertansatz - auch wenn hier im Gegensatz zu den Betriebsvermögen die Ertragsaussichten des Unternehmens berücksichtigt werden - zu Steuerwerten, die im Regelfall deutlich unter dem gemeinen Wert bleiben. Ebenfalls unzulässig ist auch die derzeitige Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. 3. Wie geht es jetzt weiter? Zunächst bleibt alles beim Alten: Nachzahlungen an das Finanzamt sind aufgrund dieser Entscheidung also nicht zu befürchten. Der Gesetzgeber muss allerdings bis spätestens zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung treffen. Bis dahin ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Das Urteil hat noch einen weiteren Aspekt: Es gibt einen Gesetzentwurf, der im Erbfall Entlastungen des Betriebsvermögens vorsieht. Die Idee ist, dass Unternehmen gar keine Erbschaftssteuer zahlen sollen, wenn die Erben den Betrieb mindestens zehn Jahren fortführen. Dies scheint nun durchführbar, wenn der Gesetzgeber den realen Marktwert des Betriebes

5 ansetzt und bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe den Erwerb von Betrieben zum Beispiel durch gesenkte Steuersätze begünstigt. Stefan Schiefer Rechtsanwalt

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