Erbschaft- und Schenkungsteuer

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1 Erbschaft- und Schenkungsteuer

2 I. Rechtsgrundlagen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) (= Gesetz, keine Verwaltungsanweisung) Erbschaftsteuer-Richtlinien: Verwaltungsanweisungen, d.h. Bindungswirkung nur für Verwaltung, nicht für Steuerpflichtigen und Rechtsprechung. Oft Festschreibung der BFH-Rechtsprechung. Sonstige Verwaltungsanweisungen, z.b. Erlass des BMF

3 II. Allgemeine Charakterisierung Steuerbarer Vorgang: Vermögensübergang von Wirtschaftsgütern Personensteuer Einordnung als Verkehrsteuer, als Substanzsteuer und als Ertragssteuer möglich, je nach Anknüpfungspunkt Gesetzgebungshoheit: Bund Ertragshoheit: Länder (Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG) Wichtige Bedeutung der Rechtsprechung des BVerG, die den gesetzgeberischen Handlungsspielraum erheblich einschränkt Gleichbehandlung + Erbrechtsgarantie + keine Gefährdung von Unternehmensbeständen

4 II. Allgemeine Charakterisierung Aufbau des ErbStG: I. Steuerpflicht ( 1 9) II. Wertermittlung ( 10 13) III. Berechnung der Steuer ( 14 19) IV. Steuerfestsetzung und Erhebung ( 20 35) V. Ermächtigungs- und Schlussvorschriften ( 36 37a)

5 II. Allgemeine Charakterisierung Merke: Es heißt, Erbschaft- und Schenkungsteuer, nicht Erbschafts- und Schenkungssteuer!!!

6 III. Persönliche Steuerpflicht Unbeschränkte Steuerpflicht, falls - der Erblasser zur Zeit des Todes - der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung - der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer ist. Inländer: u.a. - natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland - deutsche Staatsangehörige, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben und nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben - Juristische Personen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland

7 III. Persönliche Steuerpflicht Rechtsfolge: Universalprinzip Steuerbar ist das Vermögen im In- und Ausland => Ausreichend, wenn an dem Vermögensübergang ein Inländer beteiligt ist Beschränkte Steuerpflicht: Inlandsvermögen im Sinne des 121 BewG

8 IV. Sachliche Steuerpflicht (steuerpflichtige Vorgänge) Erwerb von Todes wegen Schenkungen unter Lebenden Zweckzuwendungen Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, das bzw. der im Wesentlichen im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien steht, alle 30 Jahre (sog. Erbersatzsteuer) 2 ErbStG, Konkretisierungen in 3 ff. ErbStG

9 V. Bemessungsgrundlage Merke: Als steuerpflichtiger Erwerb gilt grundsätzlich die Bereicherung des Erwerbers (nicht: des Übertragenden), soweit sie nicht steuerfrei ist ( 10). Erbanfallsteuer (nicht Nachlasssteuer, z.b. wie in USA)

10 V. Bemessungsgrundlage Bewertungsstichtag ( 9, 11): Erwerb von Todes wegen: grds. mit dem Tod des Erblassers Schenkung unter Lebenden: Ausführung (nicht Schenkungsvertrag) Zweckzuwendung: Eintritt der Verpflichtung Stiftung / Verein: alle 30 Jahre nach erstmaliger Übertragung (frühestens ) Stichtagsbezogene Bewertung! Zugleich Entstehungszeitpunkt der Steuer.

11 V. Bemessungsgrundlage Bewertung des Grundvermögens: Grundvermögen ( 68 Abs. 1 BewG): u.a. Grund und Boden, Gebäude, Erbbaurechte, Wohnungseigentum Nicht Betriebsvorrichtungen, selbst wenn zivilrechtlich Gebäudebestandteil sind (z.b. fest mit dem Boden verbundene Großanlage)

12 V. Bemessungsgrundlage Grundbesitz Unbebaut ( 145 BewG) Bebaut ( BewG) 12,5 x Jahresmiete (ø letzte drei Jahre)./. Wertminderung Alternativ: Niedriger gemeine Wert (Beweislast: Steuerpflichtiger) Falls übliche Miete nicht ermittelbar Gebäude dient Wohnzwecken + nicht mehr als 2 Wohnungen => + 20 % Wert Boden + Wert Gebäude Nicht kleiner als Grundstückswert

13 V. Bemessungsgrundlage Betriebsvermögen: RGL: 12 Abs. 5 ErbStG i.v.m , 103, 104, 109 I, III, 137 BewG Begriff: Alle Teile eines Gewerbebetriebes isd 15 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören; entsprechend für freie Berufe Wert: Positive Wirtschaftsgüter./. Schulden Substanzsteuerliches Maßgeblichkeitsprinzip: Ableitung aus der ertragsteuerlichen Steuerbilanz (Übernahme des Steuerbilanzwertes, Bewertungsidentität) Ausnahmen: Betriebsgrundstücke, Beteiligung an Personengesellschaften, Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesell-schaften, ausländischer Grundbesitz

14 V. Bemessungsgrundlage Übrige Vermögenswerte: RGL: 12 Abs. 1 ErbStG i.v.m BewG Grundsatz: Gemeiner Wert ( 9 BewG), was dem Verkehrswert entspricht Börsennotierte Wertpapiere: Börsenwert ( 11 BewG) Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften: Gemeiner Wert, der anhand von Verkäufen abzuleiten ist, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Falls dies nicht möglich ist, Bewertung unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten (Anwendung des Stuttgarter Verfahrens, vgl. ErbSt-Richtlinien)

15 V. Bemessungsgrundlage Beurteilung der Bewertungsgrundsätze: LuF-Vermögen: etwa 10 % des Verkehrswertes Grundvermögen: etwa 50 % des Verkehrswertes Betriebsvermögen: % des Verkehrswertes (Nichtansatz von immateriellen Wirtschaftsgütern, insbesondere Firmenwert, Begrenzung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, u.a.) Vgl. ferner Freibeträge, z.b. bei Betriebsvermögen bis

16 V. Bemessungsgrundlage Abziehbare Belastungen bei Erwerb von Todes wegen: Nachlassverbindlichkeiten ( 10 Abs. 5 ErbStG) Hierzu gehören übergegangene Schulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteilsansprüchen, Kosten der Bestattung etc. (pauschal zulässig) Nicht: die Erbschaftsteuer selbst ( 10 Abs. 8 ErbStG)

17 VI. Steuerbefreiungen Zugewinnausgleich ( 5) Hausrat teilweise Zuwendungen unter Lebenden zwischen Ehegatten hinsichtlich Übereignung von Wohneigentum gesamt Geldzuwendungen bei Pflege teilweise Rückfall an Eltern von Kind aufgrund dessen Ableben Verzicht Pflichtteilsanpruch Zuwendung unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung Gelegenheitsgeschenke Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen u.a. (vgl. 13 ErbStG)

18 VI. Steuerbefreiungen Steuerfreiheit bei Betriebsvermögen: Inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebes oder eines Anteils an einer Personengesellschaft Anteil an einer inländischen Kapitalgesellschaft, wenn mindestens zu 25 % beteiligt Freibetrag von (pro Anfall, evtl. Aufteilung unter den Begünstigten) Rest: Ansatz von 60 %, d.h. weiterer Freibetrag von 40 % Rückwirkender Wegfall unter gewissen Voraussetzungen

19 VII. Steuertarif Steuerklasse I: Ehegatte, Kinder und Stiefkinder und deren Abkömmlinge, Eltern (nur bei Erwerb von Todes wegen) Steuerklasse II: Eltern (bei Schenkungen), Geschwister und deren Abkömmlinge ersten Grades, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten Steuerklasse III: alle übrigen

20 VII. Steuertarif Freibeträge: Ehegatte: Kinder: Rest Steuerklasse I: Steuerklasse II: Steuerklasse III: Besonderer Versorgungsfreibetrag des überlebenden Ehegattens in Höhe von (mindert sich um den Kapitalwert der Versorgungsbezüge, die nicht der ErbSt unterfallen) + Besonderer Versorgungsfreibetrag der Kinder altersabhängig, Kürzung bei Versorgungsbezügen

21 VII. Steuertarif Steuersatz: Abhängig von Steuerklasse und Höhe des Erwerbs Abhängig vom Verwandschaftsverhältnis (Stufenweiser) progressiver Tarif Zwischen 7 und 50 % Siehe ausfürhlich 19 ErbStG Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften ( 19a ErbStG)

22 VII. Steuertarif Berücksichtigung früherer Erwerbe ( 14 ErbStG): Vermögensübertragung von gleicher Person 10-Jahres-Grenze Davor Zusammenrechnung aller Übertragungsvorgänge Auswirkung auf Freibeträge UND Progression Hintergrund: Ansonsten Vermeidung der ErbSt durch Aufsplittung möglich

23 VIII. Steuerfestsetzung und Erhebung Steuerschuldner: Erwerber, bei Schenkung auch Schenker Entstehung: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bzw. der Selbstveranlagung Stundung u.u. nach 28 ErbStG möglich Anzeigepflicht des Erwerbs nach 30 ErbStG (3 Monatsfrist): Wichtig, da ansonsten die Festsetzungsverjährung nicht läuft. Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ( 31 ErbStG) Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen bei Ableben des Kunden, Anzeigepflicht von Behörden und Gerichten

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