Reform des Erbschaftsteuer- und des Bewertungsrechts

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1 Reform des Erbschaftsteuer- und des Bewertungsrechts 1

2 Begrüßung Wesentliche Eckpunkte des neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts Dr. Jürgen Rosenschon Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt 2

3 aktuelles Recht unterschiedliche Bewertung der Vermögensarten Kapitalvermögen: Verkehrswert Grundvermögen: privilegierte Wertansätze Betriebsvermögen: privilegierte Wertansätze keine Rechtsformneutralität 3

4 BVerfG Beschluss vom , BStBl. II 2007 aktuelles Recht verfassungswidrig (Art. 3 GG), aber nicht nichtig Vorgaben für Novellierung bis Schritt: Bewertung aller Vermögensgegenstände zum Verkehrswert (= gleichmäßige Bemessungsgrundlage) 2. Schritt: Verschonungsregelungen bei bestimmten Vermögensgegenständen bei ausreichenden Gemeinwohlgründen zulässig Freistellung des sog. Familiengebrauchsvermögens 4

5 Ergebnispapier vom der Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe Referentenentwurf vom = Regierungsentwurf v Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) aufkommensneutral (ca. 4 Mrd. EUR p. a.) neue Rechtsgrundlagen für die Bewertung von Grundvermögen und Betriebsvermögen für Erbschaftssteuern 5

6 157 BewG-E i. V. m BewG-E i. V. m. Rechtsverordnung für Bewertung von Grundvermögen (Typisierung analog WertErmVO) Vergleichsverfahren Ertragswertverfahren Sachwertverfahren 6

7 109; 11 BewG-E i. V. m. Rechtsverordnung für Bewertung von Betriebsvermögen (1) Einzelunternehmen, Mitunternehmerschaften vereinfachtes Ertragswertverfahren Vergleichswerte (Multiples) Mindestwert: Substanzwert (2) Anteile an Kapitalgesellschaften Börsenkurs Veräußerungspreis letztes Jahr gemeiner Wert wie (1) 7

8 neue Verschonungsregelungen für Unternehmensnachfolger (Verschonungsabschlag 85 % und Abzugsbetrag EUR ) Anhebung der Steuersätze bei Steuerklasse II und III Gleichstellung der Lebenspartnerschaften bei Freibeträgen und Zugewinn 8

9 Inkrafttreten neues Recht Am Tag nach der Verkündung im BGBL Wahlrecht ab in Erbfällen Bewertungsrechtliche Änderungen aufgrund des JStG 2007 aktuelle Bodenrichtwerte neue Regeln zum Feststellungsverfahren neue Zuordnungsregeln für Grundstücke (Grund- oder Betriebsvermögen Restriktionen zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen durch das JStG 2008 Einschränkung der existenzsichernden Wirtschaftseinheiten Aufgabe der Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten 9

10 Vergleich neues und altes Erbschaftsteuerrecht (ausgewählte Punkte) Bernhard Leisner Steuerberater 10

11 1. Steuerklassen und Freibeträge 2. Tarif 3. Vergünstigungen für Betriebsvermögen 4. Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt 5. Gewinner und Verlierer 11

12 1. Steuerklassen und Freibeträge Freibetrag Freibetrag neu alt Steuerklasse I Ehegatte Kinder und Stiefkinder Enkel, Urenkel Eltern und Großeltern (Erbfall) Steuerklasse II Eltern und Großeltern (Schenkung) Geschwister Nichten und Neffen Stiefeltern Schwiegersohn bzw. -tochter Schwiegereltern geschiedener Ehegatte Steuerklasse III Eingetragener Lebenspartner Übrige Erwerber

13 Anmerkung: Mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person erfolgte Erwerbe werden zusammengerechnet mit anderen Worten: die Freibeträge haben eine Haltbarkeitsdauer von 10 Jahren 13

14 Steuerbefreiung für Hausrat etc. Freibetrag Freibetrag neu alt Steuerklasse I Hausrat, Wäsche, Kleidungsstücke Andere bewegliche Gegenstände Steuerklasse II und Steuerklasse III Hausrat und andere bewegliche Gegenstände

15 Gestaltungstipps und Handlungsmöglichkeiten zu dem Thema Persönliche Freibeträge 16 ErbStG Dr. Robert Dragunski Rechtsanwalt Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht 15

16 Gestaltungstipp 1 Betrifft: Vor allem Eltern, aber auch (Ur-)Großeltern mit hohem Kapitalvermögen bei Übertragungen auf (Stief-)Kinder bzw. (Ur-)Enkel Erhöhte Freibeträge für Kinder ( ) und (Ur-) Enkel ( ) sind starker Anreiz, die Freibeträge alle 10 Jahre schon durch Schenkungen optimal auszunutzen (Zudem: Aufstockung nach Inkrafttr. n.f.) Kinder bzw. (Ur-)Enkel können Freibeträge gegenüber jedem Eltern- bzw. (Ur-)Großelternteil geltend machen. Daher auch frühzeitig an Vermögensverlagerungen auf Eltern- bzw. (Ur-)Großelternebene denken, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Kettenschenkungen! 16

17 Gestaltungstipp 2 Betrifft: z. B. Onkel und Tante, die auf (volljährige) Neffen und Nichten übertragen wollen Kinderlose Anreiz aufgrund erhöhter Kinderfreibeträge, insbesondere bei hohem Vermögen, eine (Volljährigen-)Adoption zu beantragen (auch nach jetzigen Recht stehen adoptierte Kinder den leiblichen gleich) aber Achtung: Nebenwirkungen gegenseitige Unterhaltungsverpflichtungen u. U. weitere materiell-erbrechtliche Folgen und sehr enge Voraussetzungen für Adoption: Volljährigenadoption muss z. B. sittlich gerechtfertigt sein, was bei bestehendem Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Annehmenden und Anzunehmenden gegeben ist. nach notariell beurkundeten Antrag vom Vormundschaftsgericht auszusprechen. 17

18 Gestaltungstipp 3 Betrifft: Gleichgeschlechtliche Paare Durch neuen Freibetrag nach 16 Nr. 6 ErbStG in Höhe von und neuen besonderen Versorgungsfreibetrag nach 17 Abs. 1 ErbStG hoher Anreiz, eine Eingetragene Lebenspartnerschaft formwirksam zu begründen. Achtung: Veranlagung jedoch nicht in Steuerklasse I, sondern in Steuerklasse III! Weiterer Vorteil durch neuen 13 Abs. 1 Nr. 4 a S. 3 ErbStG für Eingetragene Lebenspartner: Steuerfreiheit für Zuwendungen unter Lebenden, mit denen von einem Lebenspartner auf den anderen inländisches, zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus oder Eigentumswohnung übertragen wird. 18

19 Gestaltungstipp 4 Betrifft: Pflichtteilsberechtigte Pflichtteilsanspruch ist nach 2303 BGB immer Geldanspruch Pflichteilsberechtigter ist grundsätzlich Angehöriger der Steuerklasse I Steuer entsteht mit Geltendmachung nach 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG Künftiges Erbschaftsteuerrecht günstiger durch höhere Freibeträge, so dass mit Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs in geeigneten Fällen, insbesondere unter Beachtung der dreijährigen Verjährungsfrist, noch bis zum neuen Recht gewartet werden sollte. 19

20 2. Tarif Erwerb bis einschlielich Steuerklasse Steuerklasse Steuerklasse I II III neu alt neu alt neu alt alt: neu: % 7% 12% 17% alt: neu: alt: neu: alt: neu: alt: neu: alt: neu: % 11% 17% 23% 30% 15% 15% 22% 23% 23% 32% 30% 29% 19% 19% 27% 35% 41% 50% 50% 27% 27% 37% 47% darüber 30% 30% 40% 50% 20

21 Gestaltungstipp und Handlungsmöglichkeiten zum Thema Steuertarifstufen 19 Abs. 1 ErbStG Dr. Robert Dragunski Rechtsanwalt Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht 21

22 Gestaltungstipp 5 Betrifft: Personen der Steuerklassen II und III ( Verlierer der Reform ) z. B. bei Vermögensübergang von Onkel und Tante auf Neffen und Nichten oder bei Übergang auf nichteheliche Lebenspartner. Übertragungen noch nach altem Recht (Schenkung) vornehmen. aber Achtung: Mit erhöhtem Freibetrag ( ) je nach Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bei geändertem Prozentsatz in der jeweiligen Steuerklasse sind Fallkonstellationen gegeben, die nach neuem Recht günstiger sind! 22

23 1. Beispiel: Erwerb Steuerklasse III Freibetrag verbleibt Satz ErbSt altes Recht % neues Recht % Differenz Beispiel: Erwerb Steuerklasse III Freibetrag verbleibt Satz ErbSt altes Recht % neues Recht % Differenz

24 3. Vergünstigung für Betriebsvermögen Alte Rechtslage inländisches Betriebsvermögen: Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligungsquote > 25% Freibetrag: Verschonungsabschlag 35 % persönliche Freibeträge können angesetzt werden Entlastungsbetrag für Steuerklassen II und III Behaltensfrist: 5 Jahre (sonst rückwirkender Entfall) 24

25 EUR Beispiel: Steuerwert Betriebsvermögen Übertragung./. Freibetrag Betriebsvermögen von Betriebsvermögen /. Abschlag 35 % (Steuerklasse III): /. Freibetrag StKl. III abgerundet auf volle EUR Steuer nach Steuerklasse III (29%) /. Steuer nach Steuerklasse I (15%) Differenz Entlastungsbetrag (88%)

26 Verstoß gegen die Behaltensfrist EUR Steuerwert Betriebsvermögen /. Freibetrag StKl. III Steuer nach Steuerklasse III (35%) Mehrsteuer im Vergleich zu der begünstigten Besteuerung

27 Künftige Rechtslage inländisches Betriebsvermögen: wie derzeitige Rechtslage ABER: vermögensverwaltende Betriebe werden nicht begünstigt! Vermögensverwaltung heißt, dass das Betriebsvermögen zu mindestens 50 % aus Verwaltungsvermögen (z. B. Dritten überlassener Grundbesitz oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften [Quote < 25 %], falls das Halten der Beteiligung nicht Hauptzweck des Betriebes ist) Anmerkung: Besitzunternehmen bei Betriebsaufspaltungen und Sonderbetriebsvermögen wären per Definition eigentlich vermögensverwaltend; die Vergünstigungen gelten dennoch! 27

28 Verschonungsabschlag 85 % und Abzugsbetrag Freibeträge gemäß der Steuerklasse des Erwerbers Steuersatz nach Steuerklasse I (unabhängig von der richtigen Steuerklasse des Erwerbers!) Nachversteuerung für die Jahre, in denen die Lohnsumme geringer als 70% der Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor der Übertragung ist für jedes Jahr, in dem die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird, entfällt 1/10 des gewährten Verschonungsabschlags Behaltensfrist: 15 Jahre 28

29 Abzugsbetrag außer Ansatz bleibt Betriebsvermögen, dessen Wert (nach Anwendung des 85%-Abschlags) nicht übersteigt falls die Grenze überschritten wird, Verringerung des Abzugsbetrags um 50 % des übersteigenden Betrags Abzugsbetrag kann innerhalb von 10 Jahren für von derselben Person anfallenden Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden Beispiele EUR EUR EUR EUR Wert des Betriebsvermögens T übersteigender Betrag Kürzung des Freibetrags Freibetrag Ansatz

30 Beispiel: Übertragung von Betriebsvermögen (Steuerklasse III) EUR EUR EUR Steuerwert Betriebsvermögen /. Abschlag 85 % Abzugsbetrag zu versteuern, vor Abzugsbetrag Abzugsbetrag übersteigender Betrag hiervon die Hälfte /. persönlicher Freibetrag (Stkl. III) Steuer nach Steuerklasse I (11%)

31 Lohnsummenklausel Nachversteuerung erfolgt für die Jahre, in denen die Lohnsumme die 70%-Grenze unterschreitet; Anwendung der individuellen Steuerklasse für jedes Jahr, in dem die 70%-Grenze unterschritten wird, entfällt 1/10 des gewährten Abschlags Dynamisierung der Ausgangslohnsumme mit Tariflohnindex des Statistischen Bundesamts (auf Antrag Tariflohnindex der betreffenden Branche) Anzeigepflicht des Lohnsummenverstoßes (sonst 0,5% Verzinsung pro Monat, beginnend 6 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem der Verstoß erfolgt ist) keine Anwendung der Lohnsummenklausel bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten 31

32 Beispiel: Erwerb durch ein Kind (Steuerklasse I) EUR Wert des Betriebsvermögens /. 85% Verschonungsabschlag /. Freibetrag (EUR ) Unterschreitungsjahr 2. Unterschreitungsjahr EUR EUR bisher zu versteuern (vor Freibetrag) bisher zu versteuern (vor Freibetrag) /10 des Verschonungsabschlags /10 des Verschonungsabschlags zu versteuern (vor Freibetrag) zu versteuern (vor Freibetrag) /. Freibetrag /. Freibetrag Steuerpflichtiger Erwerb Steuerpflichtiger Erwerb % ErbSt (Steuerklasse I) % ErbSt (Steuerklasse I) Anrechnung Vorjahr zu zahlen

33 Verstoß gegen die Behaltensregelung Verstöße: Betriebsveräußerung Betriebsaufgabe Veräußerung bzw. Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen ohne Reinvestitionen Überentnahmen > Insolvenz Folgen: Nachversteuerung des gesamten Verschonungsabschlags Bagatellregelung geht verloren EUR Wert des Betriebsvermögens /. Freibetrag (Stkl. I) Steuer Stkl. I (19%)

34 Gestaltungstipps und Handlungsmöglichkeiten Matthias Görner Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 34

35 Steuertipp 6 Familien GmbH & Co. KG oder Geprägegesellschaft Die verwitwete Mutter hat umfangreiches Kapitalvermögen. Für die Schenkungen an das einzige Kind im Jahre 2006 wurde der bisherige Freibetrag von bereits ausgeschöpft. Erbfall im Jahre 2009 ff. Wert des Erwerbs zuzüglich Vorschenkung aus Freibetrag neu Steuerpflichtiger Erwerb Erbschaftsteuer in Steuerklasse I 15 %

36 Steuertipp 6 - Fortsetzung Errichtung einer Familien GmbH & Co. KG und Schenkung im ersten Halbjahr 2008 Wert des Kapitalvermögens Freibetrag 13a Abs. 1 ErbStG Abschlag 13a Abs. 2 ErbStG zuzüglich Vorschenkung aus Freibetrag neu Steuerpflichtiger Erwerb Erbschaftsteuer in Steuerklasse I 15 %

37 4. Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt altes Recht Grundsätzlich: Wert des Nießbrauchs ist mit dem Kapitalwert abzugsfähig ABER: falls der Nießbrauch dem Schenker oder dem Ehegatten des Schenkers zusteht, kein Abzug sondern insoweit zinslose Stundung der Steuer neues Recht Nießbrauch ist immer als dauernde Last abzugsfähig! Folge: ACHTUNG: Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt nach neuem Recht eventuell günstiger! Verzicht auf den Nießbrauch ist Schenkung! (altes und neues Recht) 37

38 Steuertipp 7 - Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt Der 65jährige Vater ist Alleingesellschafter einer GmbH. Er überträgt seinen GmbH-Anteil an den als Unternehmensnachfolger vorgesehenen Sohn. Der GmbH-Anteil hat einen steuerlichen Wert von Der Vater behält sich den Nießbrauch dergestalt vor, dass der Sohn 40 % der Erträge erhält und er selbst für seine Versorgung 60 %. Freibeträge sind durch andere Übertragungen bereits verbraucht. derzeitige Rechtslage (ErbStG 1997): Wert des GmbH-Anteils nach BV-Abschlag jährlicher Gewinn der GmbH hiervon stehen dem Vater zu 60 % x Vervielfältiger 9,109 Wert des Nießbrauchs Schenkungsteuer ohne Nießbrauch 19 % Schenkungsteuer mit Nießbrauch (abgezinst 0,425)

39 Steuertipp 7 - Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt (Fortsetzung) Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt nach Inkrafttreten des ErbStRG 2008: Wert des GmbH-Anteils jährlicher Gewinn der GmbH hiervon stehen dem Vater zu 60 % x Vervielfältiger 9, Wert des Erwerbs 0 Schenkungsteuer mit Nießbrauch 0 39

40 Steuertipp 8 - Die Kettenschenkung oder wie man Freibeträge beider Eltern nutzt Der Vater hat ein Mietshaus mit einem steuerlichen Wert von und ein Wertpapierdepot mit einem steuerlichen Wert von Beides soll durch Schenkung auf den einzigen Sohn übergehen. Schenkung durch den Vater im Jahre 2009 Wert des Erwerbs des Sohnes Freibetrag neu Steuerpflichtiger Erwerb Schenkungsteuer in Steuerklasse I 19 %

41 Kettenschenkung 1. Teil Der Vater schenkt 2009 das Mietshaus an den Sohn und das Depot an seine Frau: Wert des Erwerbs des Sohnes Freibetrag neu Steuerpflichtiger Erwerb Schenkungsteuer in Steuerklasse I 11 % Wert des Erwerbs der Ehefrau Freibetrag neu Steuerpflichtiger Erwerb 0 Schenkungsteuer in Steuerklasse I 11 % 0 Kettenschenkung 2. Teil Die Mutter schenkt 2010 das Depot an den Sohn weiter Wert des Erwerbs des Sohnes Freibetrag neu Steuerpflichtiger Erwerb Schenkungsteuer in Steuerklasse I 11 %

42 5. Gewinner und Verlierer Gewinner - Steuerklasse I - Steuerklasse III (nicht der eingetragene Lebenspartner!) bei Erwerben: a) bis b) von bis c) über eingetragene Lebenspartner - Betriebsübernehmer, falls Lohnsummenklausel und Behaltensregel eingehalten werden 42

43 Verlierer - Steuerklasse II - Steuerklasse III (nicht der eingetragene Lebenspartner!) bei Erwerben: a) von bis b) von bis Betriebsübernehmer, falls Lohnsummenklausel und Behaltensregel nicht eingehalten werden - Übertragung von Grundstücken 43

44 Änderungen bei der Bewertung von Betriebsvermögen, Grundvermögen und sonstigem Vermögen Ursula Reichardt Steuerberaterin 44

45 1. Geltungsbereich und Aufgabe des Bewertungsgesetzes 2. Änderung des Bewertungsgesetzes 3. Darstellung und Gegenüberstellung altes und neues Recht - Bewertung von Grundvermögen - Bewertung von Betriebsvermögen - Bewertung von sonstigem Vermögen 45

46 1. Geltungsbereich und Aufgabe des Bewertungsgesetzes Das Bewertungsgesetz dient der Wertermittlung der verschiedenen Vermögensarten für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer die Erhebung der Grundsteuer Zwecke der Erbschaft- und Schenkungs-Besteuerung, sowie Zwecke der Gewerbesteuer Vermögensarten: Grundvermögen Betriebsvermögen Land- und forstwirtschaftliches Vermögen Sonstiges Vermögen 46

47 2. Änderung des Bewertungsgesetzes Bewertung aller Vermögensarten, gemäß der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert). Damit soll dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz Rechnung getragen werden. Bewertung des sonstigen Vermögens, z.b. Kapitalforderungen oder Schulden, bereits bisher mit dem gemeinen Wert 47

48 Die Wertermittlung für das Betriebsvermögen, das Grundvermögen und das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist jedoch abweichend geregelt. Hier werden durchschnittlich niedrigere Werte als der Verkehrswert ermittelt. Die neuen Wertermittlungsvorschriften für Grundvermögen werden als sechster Abschnitt mit den 157 ff. an das bisherige Bewertungsgesetz angehängt. 48

49 3. Darstellung und Gegenüberstellung altes und neues Recht Bewertung von Grundvermögen a) bisheriges Recht Sog. Bedarfsbewertung als pauschaliertes Verfahren zur Bewertung unbebauter und bebauter Grundstücke, geregelt in den 138 ff. BewG. 49

50 Beispiele zur Bewertung nach bisherigem Recht: Bewertung eines unbebauten Grundstücks gem. 145 BewG Grundstücksfläche: 500 qm Bodenrichtwert zum letzten Feststellungsstichtag: 150 EUR/qm Fläche x Bodenrichtwert = 500 qm x 150 EUR = EUR - Abschlag 20% EUR Grundstückswert EUR 50

51 Bewertung eines bebauten Grundstücks gem. 146 BewG Daten des Grundstücks wie oben Gebäudedaten: Mehrfamilienhaus (3 Wohnungen), Baujahr 1988 Im Besteuerungszeitpunkt vereinbarte Miete: 900,00 EUR p.m. Jahresmiete x 12,5 = ,00 EUR x 12,5 = EUR - Wertminderung wg. Alters (0,5 x 20 Jahre = 10%) EUR = Grundstückswert EUR 51

52 Vergleich Mindestwert mit Grundstückswert - Mindestwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks (EUR ) Ansatz höherer Wert, also EUR Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen niedrigeren Verkehrswert durch ein Bewertungsgutachten nachzuweisen. Fazit: Der so ermittelte Grundstückswert entspricht im Durchschnitt ca % des Verkehrswertes. 52

53 b) neues Recht Die Bewertung unbebauter Grundstücke erfolgt - wie bisher mit dem aktuellen Bodenrichtwert, wobei jedoch kein pauschaler Abschlag mehr vorgenommen wird. Der Wert der unbebauten Grundstücke erhöht sich somit um 25%. Für die Bewertung bebauter Grundstücke sind drei Verfahren vorgesehen: Vergleichswertverfahren Ertragswertverfahren Sachwertverfahren 53

54 Die Berechnungen für das Ertragswert- und das Sachwertverfahren sollen sich an der Wertermittlungs- Verordnung bzw. am Baugesetzbuch orientieren. Vergleichswertverfahren Anwendung hauptsächlich bei Wohnimmobilien, z.b. Reihenhäusern, Eigentumswohnungen gleicher Größe und Lage. Ableitung des Grundbesitzwerts aus Verkäufen von gleichartigen Objekten 54

55 Ertragswertverfahren Anwendung bei typischen Renditeobjekten, wie Mietwohngrundstücken, Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich eine übliche Miete ermitteln lässt. Wertermittlung: - Ermittlung des Bodenwerts wie für ein unbebautes Grundstück - Separate Ermittlung des Gebäudewerts, nach Maßgabe des nachhaltig erzielbaren Ertrags. Beide Werte zusammen ergeben den gemeinen Wert des bebauten Grundstücks. 55

56 Sachwertverfahren Anwendung für Grundstücke, für die sich keine übliche Miete ermitteln lässt. Hierbei handelt es sich vorrangig um eigengenutzte Grundstücke. Wertermittlung: - Ermittlung des Bodenwerts wie für ein unbebautes Grundstück - Separate Ermittlung des Gebäudewertes und der sonstigen Anlagen aus den Herstellungskosten Beide Werte zusammen ergeben den gemeinen Wert des bebauten Grundstücks. 56

57 Fazit: - die Werte unbebauter Grundstücke erhöhen sich um 20 % - die Werte bebauter Grundstücke werden ca % des Verkehrswerts erreichen - der Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes durch Gutachten soll weiterhin möglich sein. Die genauen Berechnungsgrundlagen für die drei anzuwendenden Verfahren sind in einer Rechtsverordnung geregelt, die im Entwurf vorliegt. 57

58 Bewertung von Betriebsvermögen a) bisheriges Recht Bewertung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften Vermögenswert: Ansatz mit den Steuerbilanzwerten Ausnahmen: - Betriebsgrundstücke: Bewertung wie oben beschrieben, und - Anteile an anderen Unternehmen: Bewertung mit dem Vermögenswert bzw. nach dem Stuttgarter Verfahren 58

59 Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Bei börsennotierten Gesellschaften ist der jeweilige Börsenkurs zum Stichtag zu Grunde zu legen Bewertung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren, als Kombination aus Vermögenswert und Ertragswert Ausnahmen: - Betriebsgrundstücke: Bewertung wie oben beschrieben, und - Anteile an anderen Unternehmen: Bewertung mit dem Vermögenswert bzw. nach dem Stuttgarter Verfahren 59

60 b) neues Recht Grundsatz: Bewertung mit dem gemeinen Wert i.s.d. 9 BewG Bewertung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften Ableitung aus zeitnahen Verkäufen, Ermittlung i.r. eines vereinfachten Ertragswertverfahrens, Ermittlung durch andere anerkannte Bewertungsmethoden Die Berechnungsgrundlagen für die Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren sind in einer Berechnungsverordnung festgelegt, die im Entwurf vorliegt. Der ermittelte Unternehmenswert darf nicht unter der Wertuntergrenze liegen. 60

61 Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Bei börsennotierten Unternehmen ist der aktuelle Börsenkurs der gemeine Wert. Bei nicht börsennotierten Unternehmen ist der gemeine Wert aus zeitnahen Verkäufen abzuleiten. Liegen keine Verkäufe vor, so ist der Wert nach dem Ertragswertverfahren - wie oben - zu ermitteln. Die Wertuntergrenze ist auch hier zu beachten. 61

62 Betriebsbewertung nach bestehendem und geplantem Recht Bewertet werden soll ein Einzelunternehmen mit folgender vereinfachter Steuerbilanz: Aktiva EUR Passiva EUR Grundstück Kapital Gebäude Rückstellungen Geschäftsausstatt Verbindlichkeiten Fuhrpark Waren Forderungen Kasse, Bank

63 Das bebaute Grundstück ist ein Betriebsgrundstück. Der Grundbesitzwert beträgt gem. 147 BewG nach jetzigem Recht EUR Der gemeine Wert des Grundstücks nach neuem Recht soll EUR betragen. Der gemeine Wert des Fuhrparks beträgt auf Grund stiller Reserven EUR Der gemeine Wert der übrigen Vermögensgegenstände entspricht dem Steuerbilanzwert. Durchschnittlicher Gewinn der letzten drei Jahre soll EUR betragen. Der gemeine Wert des Unternehmens kann nicht aus zeitnahen Verkäufen abgeleitet werden. 63

64 a) Bewertung nach bestehendem Recht EUR Kapitalkonto Abzgl. Steuerbilanzwert Grundstück Zzgl. Grundbesitzwert Grundstück Wert des Betriebsvermögens

65 b) Bewertung nach geplantem Recht Mindestwert / Wertuntergrenze EUR Kapitalkonto Abzgl. Steuerbilanzwert Grundstück Zzgl. Grundbesitzwert Grundstück (neu) Abzgl. Steuerbilanzwert Fuhrpark Zzgl. gemeiner Wert Fuhrpark Wert des Betriebsvermögens (neu)

66 Vereinfachtes Ertragswertverfahren Ertragswert: Jahresertrag: Betriebsergebnis: Nachhaltig erzielbarer Jahresertrag x Kapitalisierungsfaktor Durchschnittsertrag der letzten drei Betriebsergebnisse Jahresergebnis, korrigiert um Hinzu- und Abrechnungen - Abgeltung des Ertragsteueraufwandes pauschal mit 30 % Der nachhaltig erzielbare Ertrag wird mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Kapitalisierungsfaktor: Basiszins zzgl. Risikozuschlag von 4,5 %. Ausgehend von einem Kapitalisierungsfaktor von 9 % beträgt der Wert des Betriebsvermögens das 11-fache des nachhaltig erzielbaren Ertrags. 66

67 Der Ansatz von nicht betriebsnotwendigem Vermögen erfolgt mit dem gemeinen Wert zusätzlich zum Ertragswert. Der Gesetzgeber lässt für die Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften die Möglichkeit offen, den niedrigeren Verkehrswert des Betriebsvermögens durch ein Gutachten zur Unternehmensbewertung nachzuweisen. 67

68 Beispiel: EUR Durchschnittlicher Ertrag Hinzurechnungen einmalige Veräußerungsverluste einmalige Aufwendungen 0. Kürzungen einmalige Veräußerungsgewinne 0 einmalige Wertaufholungen nicht abziehbare Betriebsausgaben Zwischensumme Fiktive Steuerbelastung (30 %) Betriebsergebnis als Durchschnittsertrag Gemeiner Wert = 100 / 9 x =

69 Vergleich bestehendes mit geplantem Recht EUR Betriebsvermögen bestehendes Recht Wertuntergrenze geplantes Recht Wert nach Ertragswertverfahren geplantes Recht

70 Gegenüberstellung der Steuerbelastung Altes Recht EUR Neues Recht EUR Betriebsvermögen Erwerber Steuerklasse I Schenkungsteuer bei Verstoß gegen die Behaltensvorschriften Schenkungsteuer

71 Fazit: Der Wert des Betriebsvermögens nach geplantem Recht liegt deutlich höher als nach bestehendem Recht. Der Ansatz eines niedrigeren Wertes ist nur durch Vorlage eines Gutachtens zur Unternehmensbewertung möglich. 71

72 Bewertung von sonstigem Vermögen Bei der Bewertung des sonstigen Vermögens haben sich keine Veränderungen ergeben, da dieses bereits nach bisherigem Recht mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist. Ausnahme: Bewertung von Lebensversicherungen Ansatz bisher: 2/3 der eingezahlten Prämien Ansatz neu: zum Zeitpunkt der Erbschaft oder Schenkung aktueller Rückkaufswert Dies bedeutet durchschnittlich einen höheren Wertansatz. 72

73 Wir danken für ihre Aufmerksamkeit 73

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