Erbschaft- und Schenkungsteuer
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- Christoph Weiner
- vor 9 Jahren
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1 persönlicher Freibetrag Erbschaft- und Schenkungsteuer Ehegatte Quelle: ZdH, Berlin Stand: , Reform ErbSt tritt zum in Kraft Freibeträge ( 16 ErbStG) Kinder, Stiefk., Kinder verst. K. Enkel Eltern, Großeltern (bei Erbschaft) entfernt. Verwandte: Geschwister, Neffen, geschied. Ehegatten übrige Erwerber: Bekannte, Freunde 16 ErbStG selbstgenutztes Wohneigentum (mind. 10 J.) Versorgungsfreibetrag zzgl. Freibetrag für Hausrat zzgl. Freibetrag für Güter steuerfrei steuerfrei bis 200 qm Wohnfläche Option 1 (s. unten) Firmenerben bleiben ebenfalls steuerfrei, wenn - der Betrieb 7 Jahre fortgeführt wird % der Lohnsumme in 7 Jahren erhalten bleiben mind 50 % des Betr.vermögens in der Produktion gebunden sind - mind. 90 % des BV in der Produktion gebunden sind Betriebe mit einem Betriebsvermögen von nicht mehr als Euro sind nicht an die Einhaltung der Lohnsummenklausel sowie der Behaltensfrist gebunden. Sie profitieren uneingeschränkt von den Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen. Steuerklassen und Steuersätze Option 2 (s. unten) Firmenerben bleiben ebenfalls steuerfrei, wenn - der Betrieb 10 Jahre fortgeführt wird % der Lohnsumme in 10 Jahren erhalten bleiben 19 ErbStG Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III bis Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel Geschwister, Nichten Neffen, Schwiegerkd. alle übrigen Erwerber einschließlich Eltern und Großeltern bei Erbschaft geschied. Ehegatte, bei Schenk. (Groß)Eltern Bekannte, nichteheliche Lebenspartner % 30% 30% % 30% 30% % 30% 30% % 30% 30% % 50% 50% % 50% 50% > % 50% 50% Seite 1 von 5
2 Bewertungsvorschriften 1. Betriebsvermögen Alle Unternehmen werden künftig unabhängig von der Rechtsform mit dem sog. gemeinen Wert (Verkehrswert) bewertet. Dieser Wert orientiert sich an den Ertragsaussichten des Unternehmens. Es ist jedoch mindestens der Substanzwert anzusetzen. Der gemeine Wert kann im sog. vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt werden, sofern nicht üblicherweise ein anderes Bewertungsverfahren angewendet wird, das für außersteuerliche Zwecke anerkannt ist, z.b. IDW S1. Vereinfachtes Ertragswertverfahren = Jahresertrag x Kapitalisierungsfaktor Jahresertrag: Grundlage ist der voraussichtliche Jahresertrag, der künftig nachhaltig erzielbar ist. Liegen keine Finanzplandaten vor, muss der Jahresertrag anhand des in der Vergangenheit erzielten Durchschnittsertrags geschätzt werden. Hiebei ist grundsätzlich vom Gewinn im Sinne des EStG auszugehen, der um bestimmte Beträge zu korrigieren ist ( 4 AntBVBewV). Positive Betriebsergebnisse werden zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands pauschal um 30 % gekürzt. Kapitalisierungsfaktor: Der Kapitlaisierungsfaktor entspricht dem Kehrwert (1/x) des Kapitalisierungszinssatzes, der für das vereinfachte Verfahren in 11 Abs. 2 BewG bestimmt wird. 2. Grundvermögen/Betriebsgrundstücke Sog. Grundbesitzwerte werden ermittelt für - unbebaute Grundstücke mit der Formel: Fläche x Bodenrichtwert - bebaute Grundstücke - im Vergleichswertverfahren: Bewertung anhand der Kaufpreise von Vergleichsgrundstücken - im Ertragswertverfahren: Gebäudeertragswert zuzüglich Bodenwert - oder im Sachwertverwarhen: Gebäudesachwert zuzüglich Bodenwert Separate Vorschriften gelten für die Bewertung von Erbbaurechten und von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden. Näheres zu den Bewertungsverfahren regelt die Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung (AntBVBewV). 3. Übriges Vermögen Land- und forstwirtschaftliches Vermögen: Es gelten Spezialvorschriften, die hier nicht behandelt werden. Wertpapiere und Anteile an börsennotierten Kapitalgesellschaften: Kurswert Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapitaloder Rentenversicherungen: Rückkaufswert Seite 2 von 5
3 Die Begünstigung von Betriebsvermögen 1. Begünstigtes Vermögen Das begünstigte Vermögen sind: - inländische Gewerbebetriebe; - Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU/dem EWR, wenn der Erblasser/Schenker am Nennkapital zu mehr als 25 % beteiligt war; - inländische Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Ausnahmen: - Die Begünstigung ist für den gesamten Betrieb / Anteil ausgeschlossen, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % (s. Option 1) bzw. 10 % aus Verwaltungsvermögen besteht (s. Option 2). - Beträgt der Anteil des Verwaltungsvermögens am Betriebsvermögen weniger als 50 % (s. Option 1) bzw. 10 %, so gehört solches Verwaltungsvermögen nicht zum begünstigten Vermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen war (s. Option 2). Zum Verwaltungsvermögen gehören z.b. vermietete / verpachtete Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften mit unmittelbarer Beteiligung von weniger als 25 %, Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften mit Verwaltungsvermögen von mehr als 50 %, Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, Kunstgegenstände und Sammlungen. Betriebsaufspaltung: Vermietete / verpachtete Grundstücke gehören ausnahmsweise zum begünstigten Vermögen, wenn die Vermietung / Verpachtung im Rahmen einer sog. Betriebsaufspaltung erfolgt; d.h. der Erblasser /' Schenker kann seinen geschäftlichen Betätigungswillen sowohl im überlassenden als auch im nutzenden Betrieb durchsetzen oder wenn der Gesellschafter einer mitunternehmerischen Personengesellschaft im Sinne des EStG das Grundstück der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hat und diese Rechtsstellung auf den Erwerber / Beschenkten übergeht. 2. Begünstigung Die Übertragung von Betriebsvermögen wird künftig begünstigt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Für die Begünstigung gibt es zwei Optionen, zwischen denen der Steuerpflichtige wählen kann: Begünstigung Option 1 - Von dem geerbten/geschenkten Betriebsvermögen bleiben 85 % steuerfrei (Verschonungsabschlag). - Die verbleibenden 15 % des Betriebsvermögens unterliegen nicht der Besteuerung, sofern der Wert dieses Vermögens nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Übersteigt dieser Teil des Betriebsvermögens den Abzugsbetrag von , so wird der Abzugsbetrag um 50 % des übersteigenden Teils gekürzt. - Natürliche Personen der Steuerklassen II und III erhalten einen Entlastungsbetrag für die nach Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibenen 15 % des Betriebsvermögens. Der Entlastungsbetrag entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers und der anteiligen Steuer der Steuerklasse I. Voraussetzung 1: Lohnsummenklausel Nach einem Zeitraum von 7 Jahren nach dem Besteuerungszeitpunkt darf die Lohnsumme nicht weniger als 650 % der Lohnsumme im Übertragungszeitpunkt betragen. Ausnahme: Die Regelung gilt nicht bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten! Voraussetzung 2: Behaltensfrist Verschonungsabschlag, Abzugsbetrag und Entlastungsbetrag entfallen anteilig mit Wirkung für die Vergangenheit bei - Veräußerung des Betriebs/Teilbetriebs (Ausnahme: Reinvestition); - Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen (Ausnahme: Reinvestition); - Entnahmen, die die Summe der Einlagen und der zuzurechnenden Gewinne/Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als Euro übersteigen innerhalb von 7 Jahren nach dem Besteuerungszeitpunkt. Voraussetzung 3: Verwaltungsvermögen Der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen darf nicht mehr als 50 % betragen. Seite 3 von 5
4 Begünstigung Option 2 Von dem geerbten/geschenkten Betriebsvermögen bleiben 100 % steuerfrei (Verschonungsabschlag). Voraussetzung 1: Lohnsummenklausel Nach einem Zeitraum von 10 Jahren nach dem Besteuerungszeitpunkt darf die Lohnsumme nicht weniger als % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt betragen. Ausnahme: Die Regelung gilt nicht bei Betrieben bis zu 10 Beschäftigten. Voraussetzung 2: Behaltungsfrist Verschonungsabschlag, Abzugsbetrag und Entlastungsbetragen entfallen anteilig mit Wirkung für die Vergangeheit bei - Veräußerung des Betriebs / Teilbetriebs (Ausnahme Reinvestition) - Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen (Ausnahme: Reinvestition) - Entnahmen, die die Summe der Einlagen und der zuzurechnenden Gewinn / Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als Euro übersteigen. innerhalb von 10 Jahren nach dem Besteuerungszeitpunkt. Voraussetzung 3: Verwaltungsvermögen Der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen darf nicht mehr als 10 % betragen. Einkommensteuer-Anrechnung Erzielt der Erbe durch die Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das zuvor der Erbschaftsteuer unterlag, einkommensteuerpflichtige Einkünfte, so soll die steuerliche Doppelbelastung verringert werden. Gemäß 35b Einkommensteuergesetz wird die Erbschaftsteuer insoweit auf die Einkommensteuer angerechnet. Der Anrechnungszeitraum beträgt vier Veranlagungszeiträume nach dem Veranlagungszeitraum des Erbfalls. Seite 4 von 5
5 Beispiel 1 zu Option 1: Der Betrieb wird auf den 30-jährigen Sohn übertragen. Es liegt kein Verwaltungsvermögen vor. Privatvermögen wird nicht übertragen. gemeiner Wert des Betriebes % abzgl. Verschonungsabschlag verbleibender Betrag abzgl. Abzugsbetrag % der Differenz verbl. Betrag - Abzugsbetrag verbleibender Betrag abzgl. persönlicher Freibetrag zu versteuern 0 Erbschaftsteuersatz 0% Erbschaftsteuer 0 Beispiel 1 zu Option 1: Fall wie Beispiel 1, aber der Sohn veräußert den Betrieb nach 4 Jahren. Verkauf nach Jahren 4 gemeiner Wert des Betriebes % davon 4/7 48,57% abzgl. Verschonungsabschlag verbleibender Betrag davon 4/ abzgl. Abzugsbetrag % der Differenz verbl. Betrag - Abzugsbetrag verbleibender Betrag abzgl. persönlicher Freibetrag zu versteuern Erbschaftsteuersatz 11% Erbschaftsteuer Für eine detaillierte Berechnung Ihrer Erbschaft-/Schenkunsteuerschuld wende Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater. Erbschaftsteuerrechner onlin: Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks Abteilung Steuer- und Finanzpolitik Mohrenstraße 20/ Berlin Telefon: 030/ Telefax: 030/ [email protected] Internet: und Seite 5 von 5
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