Transport & Logistik Energie & Rohstoffe Immobilien LV-Zweitmarkt Multi Asset HCI INFORMIERT: ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI SCHIFFSBETEILIGUNGEN

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1 Transport & Logistik Energie & Rohstoffe Immobilien LV-Zweitmarkt Multi Asset HCI INFORMIERT: ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI SCHIFFSBETEILIGUNGEN

2 HCI informiert Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen Quelle: Istockphoto 2

3 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen HCI informiert Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, nach verschiedenen Schätzungen wird in den kommenden Jahren ein Vermögen von rund zwei Billionen Euro an die nächste Generation vererbt. Dabei werden im Erbfall durchschnittlich rund EUR weitergegeben mit steigender Tendenz. Es wird deshalb erwartet, dass das derzeitige Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen von jährlich 3 Mrd. EUR erheblich ansteigen wird. Angesichts dieser Zahlen macht es für die übertragende Generation Sinn, sich zu Lebzeiten auch auf eine optimierte Übertragung des erarbeiteten und ersparten Vermögens vorzubereiten, um eine nochmalige Besteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Dies muss nicht bedeuten, dass Vermögen vorzeitig aus der Hand gegeben wird: Oftmals kann auch schon eine optimierte Strukturierung des Vermögens erhebliche positive Effekte bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer auslösen. Gewissermaßen nebenbei kann der Anleger durch entsprechende Gestaltungen oftmals auch von einer optimierten Chancen- / Risikostruktur des Anlageportfolios profi tieren. Durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) vom (BGBl. I 2008, S ff.) und das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 (BGBI I 2009, S. 3950)) wurde das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz neu geregelt. Diese HCI Broschüre gibt einen Überblick über die aktuelle erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Schiffsbeteiligungen. Eine individuelle steuerliche Beratung kann und will sie angesichts der Komplexität des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes naturgemäß nicht ersetzen. Für weitere Informationen rund um das Thema Schiffsbeteiligungen steht Ihnen Ihr persönlicher Anlageberater selbstverständlich gern zur Verfügung. Nutzen Sie über die HCI-Emissionen die Erfahrung und Kompetenz des Marktführers im Bereich der Schiffsbeteiligungen und optimieren Sie Ihr Vermögensportfolio auch in erbschaft- und schenkungsteuerlicher Hinsicht. Mit freundlichen Grüßen Dr. Ralf Friedrichs Dr. Oliver Moosmayer Dr. Andreas Pres 3

4 HCI informiert Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen Ausgangssituation Die steuerliche Behandlung von unentgeltlichen Vermögensübertragungen ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die klassische Form der Schiffsbeteiligung wird hierbei als sogenanntes inländisches Betriebsvermögen erfasst. Ob und in welcher Höhe eine Besteuerung nach dem ErbStG bei Übertragungen von Schiffsbeteiligungen aber erfolgt, ist entsprechend der Systematik der Erbschaftsteuer von folgenden Fragen abhängig: Die Gesetzessystematik des Erbschaftsteuer- und Schenkung steuer gesetzes // Welche Sachverhalte unterliegen der Erbschaftsteuer? (Die Steuerpfl icht) // Wie erfolgt die Wertfestsetzung des steuerpfl ichtigen Erwerbes? (Die Wertermittlung des steuerpfl ichtigen Erwerbes) // Wie wird die Steuer berechnet? (Die Berechnung der Steuer) Diese HCI Broschüre ist entsprechend der dargestellten Systematik des ErbStG aufgebaut. Auf eine Darstellung der Steuerfestsetzung und der Erhebung sowie der Ermächtigungs- und Schlussvorschriften des ErbStG wurde hier allerdings verzichtet. Die Steuerpflicht Die Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ( 1 9 ErbStG) zur Steuerpfl icht regeln, welche Vorgänge unter welchen Voraussetzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. In der Regel werden der Erwerb von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden vom ErbStG erfasst Nach dem ErbStG unterliegen folgende Übertragungen von Schiffs beteili gung en der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer: // der Erwerb von Todes wegen, also der Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis, Pfl ichtteilsanspruch etc. ( 3 ErbStG) und die Schenkungen unter Lebenden ( 7 ErbStG). Der Eintritt der unbeschränkten Erbschaftsteuerpfl icht ist ferner davon abhängig, ob der Zuwendende (Erblasser oder Schenker) oder der Erwerber (Erbe oder Beschenkter) der Schiffsbeteiligung Inländer im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist. 4

5 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen HCI informiert Als Inländer gelten gem. 2 Abs. 1 ErbStG: // natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, // deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu unterhalten oder unabhängig von der vorgenannten Fünfjahresfrist weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen sowie unter Umständen diesem Hausstand zugehörende Angehörige, // Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Unbeschränkte Steuerpfl icht i. d. R. von Inländereigen schaft abhängig Darüber hinaus tritt die Steuerpfl icht im Erb- bzw. Schenkungsfalle ein, wenn es sich um sog. Inlandsvermögen handelt. Bei Beteiligungen an deutschen Schiffs-KGs handelt es sich grundsätzlich um Inlandsvermögen i. S. d. 121 Nr. 3 BewG. Die Wertermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes Für die Wertermittlung des steuerpfl ichtigen Erwerbes bei Schiffsbeteiligungen sind die 10-13b ErbStG einschlägig. Der steuerpfl ichtige Erwerb ist die Bereicherung des Erwerbers (Beschenkter oder Erbe), soweit er nicht gem. 5, 13, 13a, 13c, 16, 17 und 18 ErbStG steuerfrei ist. Stichtag für die Wertermittlung ist grundsätzlich der Tag des Todes des Erblassers bzw. bei Schenkung der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, also die zivilrechtliche Übertragung des Vermögensgegenstandes. Für die Ermittlung des steuerpfl ichtigen Erwerbes von Schiffsbeteiligungen (sog. Betriebsvermögen) sind die 12, 13a, 13b, 19a ErbStG zu berücksichtigen, die Betriebsvermögen gegenüber anderen Vermögensarten, wie z. B. Kapitalvermögen oder Grundvermögen, erbschaft- und schenkungsteuerlich erheblich privilegieren. Bei der Übertragung von treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligungen sind die Vergünstigungen nach 13a ErbStG (Verschonungsabschlag und ggf. Abzugsbetrag für Betriebsvermögen) und 19a ErbStG (Entlastungsbetrag für Schenkungen / Erbschaften der Steuerklasse II und III) zu versagen. Bei vorhersehbaren oder planbaren Anteilsübertragungen sollte daher der vorherige Wechsel des Erblassers oder Schenkers in die Stellung eines Direktkommanditisten geprüft werden. Voraussetzung für 13a ErbStG: Anleger ist Direktkommanditist 5

6 HCI informiert Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen Ansatz mit dem gemeinen Wert Bewertung der Beteiligung grds. mit dem gemeinen Wert Nach der Neuregelung sollen Schiffsbeteiligungen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Bei der hier maßgeblichen Bewertung von Betriebsvermögen gilt grundsätzlich das Vergleichswertverfahren, d. h. der Wert soll vorrangig aus Verkäufen des letzten Jahres abgeleitet werden. Ist dies nicht möglich, hat eine Schätzung auf Basis eines anerkannten Bewertungsverfahrens zu erfolgen. Verschonung von Betriebsvermögen Der bisherige Freibetrag von EUR und der Bewertungsabschlag von 35 % gem. 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG a. F. wurden durch neue Begünstigungen (Verschonung und Abzugsbetrag) ersetzt. Zwei Verschonungsvarianten 85 % (Regelverschonung) bzw. 100 % (Verschonungsoption) Der Umfang der Begünstigungen hängt von der sog. Behaltensfrist des erworbenen Betriebsvermögens ab. Dem Erben / Beschenkten stehen diesbezüglich zwei Optionen zur Auswahl, deren Wahl bindend ist und nicht nachträglich revidiert werden kann: Der Erbe / Beschenkte kann eine Behaltensfrist von fünf Jahren wählen (Regelverschonung), bei der zunächst 85 % des anteiligen Betriebsvermögens der Schiffsgesellschaft bzw. eines entsprechenden Mitunternehmeranteils von der Besteuerung verschont werden (Verschonungsabschlag von 85 %). Die Behaltensfrist beträgt bei der Option (Verschonungsoption) sieben Jahre und ist mit einem kompletten Wegfall der Erbschaftsteuer verbunden (Verschonungsabschlag von 100 %). Variante Regelverschonung Verschonungsoption Abschlag 85 % 100 % Behaltensfrist 5 Jahre 7 Jahre Lohnsummenklausel 400 % 700 % Abzugsbetrag EUR 0 EUR Verwaltungsvermögen Max. 50 % Max. 10 % Steuerpfl ichtig 15 % 0 % Grds. keine Anwendung der Lohnsummenregelung bei Schiffsbeteiligungen der HCI Diese Mindestlohnsummen betragen, bezogen auf die Ausgangslohnsumme für die jeweilige Behaltefrist 400 % bei fünf Jahren und 700 % bei sieben Jahren. Da die Schiffsgesellschaften grundsätzlich jeweils weniger als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen und Leiharbeiter nach der Gesetzesbegründung bei der Berechnung der Arbeitnehmergrenze nicht zu berücksichtigen sind, kommen bei Übertragungen von Anteilen an den Schiffsgesellschaften die Regelungen zu den Mindestlohnsummen nicht zur Anwendung. Abzugsbetrag gem. 13 a Abs. 2 ErbStG Abzugsbetrag von EUR, aber Fünfjahresfrist beachten Nach der pauschalen Verschonung von 85 % verbleiben 15 %, die der Besteuerung unterliegen (Regelverschonung). Diese bleiben ebenfalls von der Versteuerung befreit, soweit sie nicht mehr als EUR ausmachen (Abzugsbetrag). Bei einem höheren Wert schmilzt der Abzugsbetrag um die Hälfte des übersteigenden Betrages ab (sog. gleitende Freigrenze). 6

7 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen HCI informiert Wegfall des Verschonungsabschlages und des Abzugbetrages Der Verschonungsabschlag fällt bei einer Veräußerung der Beteiligung oder der Aufl ösung der Schiffsgesellschaft innerhalb der Behaltensfrist rückwirkend zeitanteilig weg. Der Abzugsbetrag entfällt hingegegen in diesen Fällen vollständig. Zum Wegfall der Verschonung führen auch Überentnahmen von mehr als EUR innerhalb der Behaltensfrist in ihrem entsprechenden Umfang. Zeitanteiliger Wegfall des Verschonungsabschlages bei Weiterveräußerung innerhalb der Behaltensfrist Folgen eines Verkaufes innerhalb der Behaltensfrist Verkauf Regelverschonung Verschonungsoption Im ersten Jahr Wegfall 5 / 5 Wegfall 7 / 7 Im zweiten Jahr Wegfall 4 / 5 Wegfall 6 / 7 Im dritten Jahr Wegfall 3 / 5 Wegfall 5 / 7 Im vierten Jahr Wegfall 2 / 5 Wegfall 4 / 7 Im fünften Jahr Wegfall 1 / 5 Wegfall 3 / 7 Im sechsten Jahr Wegfall 2 / 7 Im siebten Jahr Wegfall 1 / 7 Von einer Nachversteuerung ist im Falle des Verstoßes gegen die Behaltensfrist abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der jeweiligen begünstigten Vermögensart des 13b Abs. 1 ErbStG verbleibt. Davon ist auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird, das nicht zum Verwaltungsvermögen gehört. Nachversteuerung kann durch Reinvestition vermieden werden Verwaltungsvermögen Ausgenommen von den erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Vergünstigungen bleibt allerdings Betriebsvermögen einer Gesellschaft, wenn es zu mehr als 50 % (bei der Behaltensfrist von fünf Jahren) bzw. 10 % (bei der Behaltensfrist von sieben Jahren) aus Verwaltungsvermögen besteht. Schiffe gehören nach der Begriffsdefi nition des Verwaltungsvermögens ( 13b Abs. 2 ErbStG) jedoch nicht dazu. Schiffsbeteiligungen grds. Betriebsvermögen 7

8 HCI informiert Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen Beispiel der Regelverschonung bei einer Beteiligungshöhe von EUR (Steuerklasse I, ohne Agio, persönlicher Freibetrag ausgeschöpft) Steuerpfl ichtiger Erwerb bei einer Kommandit beteiligung bis zu EUR erbschaftsteuerfrei Abzugsbetrag gem. 13a Abs. 2 ErbStG 0 Steuer darauf 0 Angaben in EUR Kommanditbeteiligung gemeiner Wert = 100 % Regelverschonung i. H. v. 85 % = Steuerwert nach Regelverschonung Wert des steuer - pflichtigen Erwerbes Bei einer Beteiligungshöhe von EUR kommt es aufgrund des Verschonungsabschlages i. H. v. 85 % und des Abzugsbetrages i. H. v EUR zu keiner Steuerbelastung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Steuerbelastungsvergleich Kapitalvermögen vs. HCI Schiffsfonds im Fall der Regelverschonung Erhebliche Begünstigung der Schiffsbeteiligung gegenüber Kapitalvermögen Kapitalvermögen HCI Schiffsfonds Angaben in EUR Kapitalvermögen Erbschaftund Schenkung steuer HCI Schiffsfonds Erbschaftund Schenkung steuer Nettozufluss Nettozufluss 8 Im Vergleich zu Kapitalvermögen erfährt inländisches Betriebsvermögen durch den Verschonungsabschlag und den Abzugsbetrag i. H. v EUR eine erhebliche erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung. Während Kapitalvermögen in Höhe von EUR mit einer Steuer von EUR (19 %) belastet wird, ist eine Kommanditbeteiligung an einem HCI Schiffsfonds in gleicher Höhe im Falle der Regelverschonung steuerfrei.

9 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen HCI informiert Beispiel zur Berechnung des Abzugsbetrages Das geerbte Betriebsvermögen beträgt Wert des Betriebsvermögens Begünstigtes BV 85 % (= Verschonungsabschlag) Verbleiben EUR EUR EUR EUR Ermittlung des Abzugsbetrages EUR Verbleibendes BV EUR Abzugsbetrag EUR Übersteigender Betrag EUR Davon 50 % EUR EUR Verbleibender Abzugsbetrag 0 EUR - 0 EUR Steuerpfl ichtiges Betriebsvermögen EUR Der Abzugsbetrag i. H. v EUR ermäßigt sich um 50 % des übersteigenden Betrages, wenn der 15 %ige Anteil den Betrag von EUR überschreitet. Ab einer Beteiligungshöhe von EUR entfällt der Abzugsbetrag vollständig. Beispiel der Regelverschonung bei einer Beteiligungshöhe von EUR (Steuerklasse I, ohne Agio, persönlicher Freibetrag ausgeschöpft) Abzugsbetrag gem. 13a Abs. 2 ErbStG Steuer darauf Angaben in EUR Kommanditbeteiligung Gemeiner Wert = 100 % Steuerwert nach Regelverschonung Regelverschonung 85 % = Wert des steuerpflichtigen Erwerbes Bei einer Beteiligungshöhe von EUR ergibt sich weiterhin eine Verschonung i. H. v. 85 %, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch ist der Abzugsbetrag auf null gesunken. 9

10 HCI informiert Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen Steuerbelastungsvergleich Kapitalvermögen vs. HCI Schiffsfonds im Fall der Regelverschonung Erhebliche Begünstigung der Schiffsbeteiligung auch ohne Abzugsbetrag Kapitalvermögen HCI Schiffsfonds Angaben in EUR Erbschaftund Schenkung steuer HCI Schiffsfonds Erbschaftund Schenkung steuer Kapitalvermögen Nettozufluss Nettozufluss Im Vergleich zu Kapitalvermögen erfährt inländisches Betriebsvermögen durch den Verschonungsabschlag immer noch eine erhebliche erbschaftund schenkungsteuerliche Begünstigung. Während Kapitalvermögen in Höhe von EUR mit einer Steuer von EUR (=19 %) belastet wird, wird eine Kommanditbeteiligung an einem HCI Schiffsfonds in gleicher Höhe im Falle der Regelverschonung nur mit EUR (=15 %) belastet, also EUR weniger (Steuersätze vgl. Seite 13). 10

11 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen HCI informiert Beispiel der Regelverschonung bei einer Beteiligungshöhe von EUR und einem Verkauf im 3. Jahr (Steuerklasse I, ohne Agio, persön licher Freibetrag ausgeschöpft) zeitanteilige Verschonung Abzugsbetrag Steuer darauf Angaben in EUR Kommanditbeteiligung Gemeiner Wert = 100 % 2/5 von Steuerwert nach Verschonung Wert des steuerpflichtigen Erwerbes Auch im Falle einer Liquidation der Schiffsgesellschaft im 3. Jahr (bspw. aufgrund von sehr hohen Veräußerungserlösen) ist es möglich, den Verschonungsabschlag nicht nur anteilig für zwei Jahre in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung hier wäre, dass der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten wieder in eine Schiffsbeteiligung oder anderes begünstigtes Betriebsvermögen investiert werden würde und die Reinvestition noch drei Jahre (fünf Jahre abzgl. zwei Jahre) gehalten wird (vgl. unten). Reinvestition des Veräußerungserlöses innerhalb von 6 Monaten X X Steuer darauf 0 Angaben in EUR Steuerw. nach 2 Jahren Verschonung Veräußerungserlös Reininvestitionssumme Verschonung für weitere 3 Jahre Fortführung Wert des steuerpflichtigen Erwerbes nach 5 Jahren 11

12 HCI informiert Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen Die Berechnung der Steuer Die Berechnung der Erbschaftsteuer richtet sich nach den a ErbStG. Sie ist abhängig von früheren Erwerben, der Steuerklasse, den persönlichen Freibeträgen und den Steuersätzen, die von der Höhe des nach Hinzu rechnung früherer Erwerbe und persönlicher Freibeträge verbleibenden Wertes abhängen. Berücksichtigung früherer Erwerbe Berücksichtigung früherer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren Zunächst sind gem. 14 ErbStG frühere Erwerbe derselben Person zu berücksichtigen, sofern sie innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren angefallen sind. Diese werden dann dem zur Besteuerung anstehenden Erwerb zur Festsetzung der Erbschaftsteuer hinzugerechnet. Bereits gezahlte Steuern werden hierbei angerechnet, ohne dass sich allerdings eine Erstattung ergeben darf. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass mehrere Teilerwerbe gegenüber einem einheitlichen Erwerb steuerlich begünstigt werden. Persönliche Freibeträge gem. 16, 17 ErbStG Von dem gem b ErbStG festgestellten Wert des steuerpfl ichtigen Erwerbes sind noch persönliche Freibeträge abzuziehen, deren Höhe sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis bemisst. Erhebliche persönliche Freibeträge gem. 16, 17 ErbStG Die Freibeträge gem. 16 ErbStG werden sowohl bei Schenkungen als auch bei Erbschaften gewährt. Der persönliche Versorgungsfreibetrag gem. 17 ErbStG wird zusätzlich nahen Verwandten nur bei Erwerb von Todes wegen eingeräumt. Die Höhe dieses persönlichen Freibetrages ist bei Kindern und Stiefkindern gem. 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG von deren Alter abhängig und wird nur bis zum 27. Lebensjahr in Abzug gebracht. Übersicht persönliche Freibeträge gem. 16, 17 ErbStG in Euro Freibetrag gem. 16 ErbStG max. Freibetrag gem. 17 ErbStG (nur bei Erbschaft) Maximal EUR persönliche Freibeträge Ehegatten, Lebenspartner * Kinder und Stiefkinder ( 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG), Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder ** Enkel Übrige Personen der Steuerklasse I Personen der Steuerklasse II Personen der Steuerklasse III * gem. Lebenspartnergesetz ** abhängig vom Lebensalter Steuerklassen Die Besteuerung des steuerpfl ichtigen Erwerbes ist von der Steuerklasse abhängig. Die Steuerklassen berücksichtigen das persönliche Verhältnis des Erben bzw. Beschenkten zum Erblasser bzw. Schenker. 12 Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann für den Inhalt dieser Information keine Haftung übernommen werden Stand: Februar 2010

13 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen HCI informiert Die Steuerklassen Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 1. Ehegatte 2. Kinder und Stiefkinder 3. Abkömmlinge der in Nr. 2 genannten Kinder und Stiefkinder 4. Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen 1. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuer klasse I gehören 2. Geschwister 3. Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern 4. Stiefeltern 5. Schwiegerkinder 6. Schwiegereltern 7. geschiedene Ehegatte Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen Steuerklasse vom Verwandtschaftsgrad abhängig Die Erbschaftsteuer wird nach unterschiedlichen Steuersätzen erhoben, die von der Höhe des steuerpfl ichtigen Erwerbes sowie der Steuerklasse abhängig sind. Beim Überschreiten einer Wertgrenze ist der gesamte steuerpfl ichtige Erwerb mit dem dann erreichten Steuersatz zu versteuern. Die Steuersätze Wert des steuerpflichtigen Erwerbes bis einschließlich Euro Vomhundertsatz in der Steuerklasse I II III über Steuersätze 7 % 50 % Härteausgleich gem. 19 Abs. 3 ErbStG Um einen gewissen Ausgleich für Fälle zu schaffen, die sich aus der Anwendung des nächsthöheren Steuersatzes auch bei einem nur geringfügigen Überschrei ten der Wertgrenze ergibt, ist in 19 Abs. 3 ErbStG ein Härteausgleich vorgesehen. Danach wird der Unterschiedsbetrag zwischen der tariflichen Steuer und der fi ktiven Steuer, die sich aus der Anwendung des Steuersatzes der vorhergehen den Wertgrenze ergibt, miteinander verglichen. Die Steuer wird nur insoweit erhoben, als der Unterschiedsbetrag Härteausgleich bei geringfügigem Überschreiten der Wertgrenzen // bei einem Steuersatz von bis zu 30 % aus der Hälfte bzw. // bei einem Steuersatz über 30 % aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann. Zusätzliche Tarifbegrenzung gem. 19 a ErbStG Als zusätzliche Besonderheit ist bei Betriebsvermögen wie Schiffsbeteiligungen die Tarifbegrenzung gem. 19 a ErbStG zu berücksichtigen. Sie gilt für den Erwerb von Betriebsvermögen durch eine natürliche Person der Steuerklasse II und III. Diesen Personen wird ein Entlastungsbetrag gewährt, der von dem Anteil des Wertes des Betriebsvermögens an dem gesamten Vermögensanfall abhängig ist. Durch den Entlastungsbetrag sind die Steuerklassen II und III der Steuerklasse I gleichgestellt. Zusätzliche Tarifbegrenzung bei Betriebsvermögen wie Schiffsbeteiligungen 13

14 HCI informiert Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen Quelle: Istockphoto 14

15 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen HCI informiert 15

16 HCI CAPITAL: MEHR WERT. Die 1985 gegründete HCI ist eines der führenden bankenunabhängigen Emissionshäuser in Deutschland, das die Konzeption und Realisierung geschlossener Beteiligungsangebote in zahlreichen Produktklassen anbietet. Seit ihrer Gründung hat die HCI Gruppe 508 Emissionen mit einem Investitionsvolumen von nahezu 15,0 Mrd. EUR (Stand 31. Dezember 2009) realisiert. Über Anleger haben mit uns in die Bereiche Transport & Logistik, Energie & Rohstoffe, Immobilien, LV-Zweitmarkt und Multi Asset investiert und uns so zu einem der führenden Emissionshäuser in Deutschland gemacht. Mit 25 Jahren Markterfahrung gehen wir beständig neue Wege, um unseren Anlegern in Deutschland und Österreich intelligente und maßgeschneiderte Anlagemöglichkeiten zu bieten immer mit dem Ziel, langfristig Werte zu schaffen. Als eines der führenden börsennotierten Emissionshäuser bringen wir ausgewählte Partner zusammen, um gemeinsam das Potenzial von Ideen und Marktchancen wahrzunehmen und für alle Beteiligten wertvolle Perspektiven und Gesamtlösungen zu entwickeln. Mehr Informationen? HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbh Burchardstraße 8 D Hamburg Telefon Telefax hci@hci-capital.de oder Überreicht durch:

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