Erbschaftsteuer, die 3.

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1 IVD-Forum Immobilienwirtschaft IHK Koblenz, Erbschaftsteuer, die 3. Handlungsbedarf für Unternehmer? Dr. Michael Fromm Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Gewerblichen Rechtsschutz

2 Es gelten erhebliche Bewertungsabschläge auf den (steuerlichen) Unternehmenswert 13 b Abs. 4 ErbStG: Begünstigt sind 85 % des in Absatz 1 genannten Vermögens. (gegebenfalls sogar Null-Option = 100 % Abschlag)

3 Berechnung der Erbschaftsteuer ohne Privilegierung Unternehmenswert: abzgl. pers. Freibetrag./ Bemessungsgrundlage Steuersatz x 19 % Ergibt Steuer

4 Berechnung der Erbschaftsteuer mit Privilegierung Unternehmenswert: abzgl. Bewertungsabschlag (85 %)./ abzgl. pers. Freibetrag./ Bemessungsgrundlage Steuersatz x 15 % Ergibt Steuer

5 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Verschonung für Betriebsvermögen

6 Es gelten erhebliche Bewertungsabschläge auf den (steuerlichen) Unternehmenswert Aber eine der Voraussetzungen hierfür ist die Einhaltung der sogenannten Behaltefristen! (mindestens 5 Jahre, im Fall der Nulloption: 7 Jahre)

7 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Festhalten an Behaltefristen

8 Problem: Bewertung des Unternehmens!!! Denn: Seit gilt ein Faktor von 17,85! auf den nachhaltig zu erzielenden Gewinn (errechnet über einen variablen Basis- und einen fixen Risikozinssatz)!

9 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Beibehaltung Bewertungsverfahren

10 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Verwaltungsvermögen ist böse, es darf nicht so stark und gestaltungs anfällig begünstigt werden, wie derzeit (Anmerkung: Immerhin kann derzeit bis zu 50 % nicht operatives Vermögen privilegiert übertragen werden!). Die Lohnsummenregelung ist zu nett und kann allzu leicht umgangen werden, z.b. durch Betriebsaufspaltung. Große, reiche Unternehmen brauchen doch nicht grundsätzlich eine Begünstigung, für sie ist eine Bedürfnisprüfung einzuführen.

11 Was macht die Politik daraus? (- oder: Gelegenheit macht Diebe?) Verwaltungsvermögen soll nur noch zu maximal 10 % begünstigt sein, wenn überhaupt (und: Begriffsbestimmung?). Die Lohnsummenausnahme soll nur noch bei sehr kleinen Betrieben gelten (max. 3 Mitarbeiter), Umgehungsgestaltungen werden nicht mehr akzeptiert. Es gibt eine erwerbsbezogene Freigrenze für die Bedürfnisprüfung, geplant bis 26 Mio. ; Darüber: Erben sollen bis zu 50 % weiteren Privatvermögens einsetzen, um die Erbschaftbzw. Schenkungsteuer zu bezahlen (oder sogar mehr?)!

12 Privilegierung des Betriebsvermögens in Form des Bewertungsabschlags von (mindestens) 85 % nur bei überwiegend begünstigtem Vermögen, nicht bei sogenanntem Verwaltungsvermögen (sonst: k e i n e Begünstigung!). Lohnsummenregelung: Einhaltung der Lohnsumme des Betriebs zu 400 % für die nächsten 5 Jahre nach Übergabe. Betriebe egal welcher Größenordnung sind begünstigt (wenn die Voraussetzungen vorliegen)

13 Privilegierung des Betriebsvermögens in Form des Bewertungsabschlags von (mindestens) 85 % nur bei überwiegend begünstigtem Vermögen, nicht bei sogenanntem Verwaltungsvermögen (sonst: k e i n e Begünstigung!). Lohnsummenregelung: Einhaltung der Lohnsumme des Betriebs zu 400 % für die nächsten 5 Jahre nach Übergabe. Betriebe egal welcher Größenordnung sind begünstigt (wenn die Voraussetzungen vorliegen)

14 Verwaltungsvermögen (nicht mehr als 50% des UN-Wertes!): Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücks- teile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten! Anteile an Kapitalgesellschaften 25 %, es sei denn, Poolvereinbarung besteht! Wertpapiere oder vergleichbare Forderungen; Neu: ZGGF, also Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben usw. Geldforderungen und andere Forderungen, zumindest nach Überschreitung bestimmter Grenzen,

15 Die Planungen des Gesetzgebers Ist das Verwaltungsvermögen passé? Kommt es zukünftig nur noch darauf an, dass der Hauptzweck des Vermögens dem (gewerblichen oder freiberuflichen bzw. land- und forstwirtschaftlichem) Betrieb dient? Wie stellt sich der Gesetzgeber die Überprüfung der maßgeblichen Kriterien vor?

16 Privilegierung des Betriebsvermögens in Form des Bewertungsabschlags von (mindestens) 85 % nur bei überwiegend begünstigtem Vermögen, nicht bei sogenanntem Verwaltungsvermögen (sonst: k e i n e Begünstigung!). Lohnsummenregelung: Einhaltung der Lohnsumme des Betriebs zu 400 % für die nächsten 5 Jahre nach Übergabe. Betriebe egal welcher Größenordnung sind begünstigt (wenn die Voraussetzungen vorliegen)

17 Die Lohnsummenregelung Stichtag Ausgangslohnsumme Überwachungszeitraum (ggfs. Option) Bsp.: ,00 Ziel: 400 %, also ,00, bzw. 700 %, also ,00 Relevanz erst bei Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern!

18 Die Planungen des Gesetzgebers Lohnsummenregelung für (fast) alle Unternehmen! Derzeitige Überlegung: 0 3 Mitarbeiter => keine Überwachung 4 10 Mitarbeiter => Ziel: 250 %/ 500 % Mitarbeiter => Ziel: 300 %/ 565 % > 15 Mitarbeiter => Ziel: 400 %/ 700 %

19 Privilegierung des Betriebsvermögens in Form des Bewertungsabschlags von (mindestens) 85 % nur bei überwiegend begünstigtem Vermögen, nicht bei sogenanntem Verwaltungsvermögen (sonst: k e i n e Begünstigung!). Lohnsummenregelung: Einhaltung der Lohnsumme des Betriebs zu 400 % für die nächsten 5 Jahre nach Übergabe. Betriebe egal welcher Größenordnung sind begünstigt (wenn die Voraussetzungen vorliegen)

20 Berechnung der Erbschaftsteuer mit Privilegierung Unternehmenswert: abzgl. Verschonungsabschlag (85 %)./ abzgl. pers. Freibetrag./ Bemessungsgrundlage Steuersatz x 19 % Ergibt Steuer

21 Die Planungen des Gesetzgebers Bedürfnisprüfung oder Abschmelzmodell als Alternativen - Antragspflicht? a) Erlassmöglichkeit nach Bedürfnisprüfung Einsatz von 50 % des privaten Vermögens; b) Abschmelzung: reduzierter Verschonungsabschlag je 1.5 Mio Mehrerwerb = 1 % weniger Verschonung; Besondere Wertgrenzenanhebung bei Familienunternehmen mit speziellen Gesellschaftsverträgen?

22 Berechnungsbeispiel Vermögenseinbeziehung Vater schenkt 100 % des Unternehmens an den Sohn, Unternehmenswert (1.5 Mio. x 17,85 =) 26,775 Mio. Unternehmen besteht aus rein operativem BV (kein VwV). Sohn besitzt bis dato nur ein Einfamilienhaus im Wert von 500 T sowie ein Wertpapierdepot (Wert 100 T ). Wie sieht die steuerliche Belastung nach Zukunftsplanung aus (d.h. im Rahmen der Bedürfnisprüfung, da > 26 Mio)?

23 Berechnungsbeispiel Vermögenseinbeziehung Erwerb begünstigtes BV persönl. Freibetrag./ ergibt BMG Steuerlast (Steuersatz 30 %) Bedürfnisprüfung Einbeziehung von max. 50 % des vorhandenen PV, das sind ( x 50 % =) , Davon sofort fällig: , gestundet: , Rest der Steuer wird erlassen, wenn VSS erfüllt werden.

24 Berechnungsbeispiel Vermögenseinbeziehung Hätte das Unternehmen mehr als 10 % Verwaltungsver- mögen, wäre der VwV- Überbetrag sofort zu versteuern und zudem ebenfalls zur Hälfte für die ErbSt einzusetzen! Mehr noch: Erhielte der Sohn im Zuge der Übertragung sonstiges, privates Vermögen, müsste dieses neben Zahlung der hierauf bezogenen eigenen Steuern auch zu 50 % zur Bedienung der BV-Steuerlast eingesetzt werden; Gleiches gilt bei zukünftigen Zuwendungen (10 Jahre)!

25 FAZIT: Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt unverändert: Bei Planung einer (unentgeltlichen) Übertragung von Betriebsvermögen auf die nächste Generation, aber auch auf (betriebsinterne) Dritte, sind weiterhin die Möglichkeiten des aktuellen Rechts zur Vermeidung unnötiger Liquiditätsabflüsse durch Erbschaftsteuertatbestände einzukalkulieren!

26 Aktuell ist (noch) Vieles möglich Gestaltungen Gestaltungen bei der Lohnsumme, wenn überhaupt relevant (z.zt. nur Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern). Einfache Handhabung der Ermittlung des begünstigten Vermögens, auch bei hohem ZGGF. Ausschöpfung der Verwaltungsvermögensgrenze, immerhin bis zu 50 % des UN-Wertes. Auch sehr große Unternehmen werden nach derzeitiger Gesetzeslage voll oder regelverschont.

27 Aber: die Nachfolgeplanung ist komplex sie ist eine strategische Aufgabe!!! Vermögensstrukturen müssen auf Nachfolge vorbereitet werden: Anpassung von Gesellschaftsverträgen; Abstimmung mit Eheverträgen und erbrechtlichen Regelungen; Ggfs.: Umstrukturierung von Unternehmen (Umhängung, Beteiligungsoptimierung) erforderlich; Vorweggenommene Verteilung von Vermögen; Einbindung der Nachfolgegeneration in Überlegungen Vorbereitung des Unternehmens auf Nachfolge / Nachfolger (Finanzen, Organisation, Personal etc.)

28 Fallbeispiel: Steueroptimierung von Wohneinheiten Erbschaftsteuergesetz 2015 Immobilien (Verkehrswert) abzgl. Verschonungsabschlag (10 %)./ Ausgangswert des Vermögens Übertragung Vater auf Tochter abzgl. pers. Freibetrag./ steuerliche Bemessungsgrundlage x 23 % Schenkungsteuer ergibt Steuerbelastung rund FROMM Kanzlei für Unternehmens- und Steuerrecht, Koblenz/Köln

29 Fallbeispiel: Steueroptimierung von Wohneinheiten Steuerbelastung (also rund 20 %) es sei denn: FROMM Kanzlei für Unternehmens- und Steuerrecht, Koblenz/Köln

30 Fallbeispiel: Steueroptimierung von Wohneinheiten Einbringung der Immobilien in Unternehmensvermögen und FROMM Kanzlei für Unternehmens- und Steuerrecht, Koblenz/Köln

31 Fallbeispiel: Steueroptimierung von Wohneinheiten Anerkennung als sogenanntes Wohnungsunternehmen (z.b. GmbH & Co. KG)! Hauptzweck des Betriebs liegt in der Vermietung von Wohnungen Erfüllung erfordert wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ( 14 AO) FROMM Kanzlei für Unternehmens- und Steuerrecht, Koblenz/Köln

32 Fallbeispiel: Steueroptimierung von Wohneinheiten Erbschaftsteuergesetz 2015 Immobilien (Verkehrswert) abzgl. Verschonungsabschlag (85 %)./ Ausgangswert des Vermögens Übertragung Vater auf Tochter abzgl. pers. Freibetrag./ steuerliche Bemessungsgrundlage x 27 % Schenkungsteuer ergibt Steuerbelastung rund FROMM Kanzlei für Unternehmens- und Steuerrecht, Koblenz/Köln

33 Fallbeispiel: Steueroptimierung von Wohneinheiten Steuerbelastung , also nur rund 4 % - in Worten: V I E R Prozent - auf den Ausgangswert!!! FROMM Kanzlei für Unternehmens- und Steuerrecht, Koblenz/Köln

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