Unternehmensnachfolgekongress der IHK Würzburg-Schweinfurt am in Würzburg
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- Klara Engel
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1 Unternehmensnachfolgekongress 2015 der IHK Würzburg-Schweinfurt am in Würzburg Fachvortrag: Steuerliche Aspekte bei der Unternehmensnachfolge Referent: Dr. Hubert Humm Rechtsanwalt u. Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.v.) Kanzlei, Würzburg Gliederung Überblick / Steuerliche Aspekte nach dem Urteil des BVerfG vom /34 1
2 Überblick / Steuerliche Aspekte Vielfältige Formen und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge, z. B. Übergabe des Betriebes an Nachfolger in der Familie (Schenkung) Übergabe gegen Rentenzahlung (Versorgungsleistungen) Übergabe unter Nießbrauchsvorbehalt Betriebsaufspaltung Betriebsverpachtung Verkauf des Unternehmens an Mitarbeiter oder Dritte Einmalzahlung oder Ratenzahlungen durch Anteilsverkauf (share deal) oder Verkauf aller wesentlichen Wirtschaftsgüter (asset deal). Übertragung des gesamten Betriebes oder nur von Teilen. 3/34 Überblick / Steuerliche Aspekte Vielfältige und sehr unterschiedliche steuerliche Folgen je nach Nachfolgesituation / Gestaltung. Unterschiedliche Steuerarten können betroffen sein Einkommensteuer / Gewerbesteuer, z. B. steuerneutrale Übertragung zu Buchwerten bei Übergabe in der Familie? Steuerbelastung durch ungewollte Aufdeckung stiller Reserven? steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei Verkauf? Wegfall von Verlustvorträgen? 4/34 2
3 Überblick / Steuerliche Aspekte Umsatzsteuer, z. B. nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen? oder umsatzsteuerpflichtiger Vorgang? Korrektur / Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen? Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Immobilien im Zuge der UNF Steuerfreier oder steuerpflichtiger Vorgang? 5/34 Überblick / Steuerliche Aspekte Schenkungsteuer / Erbschaftsteuer bei unentgeltlicher oder teilentgeltlicher Übertragung von Betriebs- oder Privatvermögen unter Lebenden (Schenkung) oder von Todes wegen (Erbfall). Welche steuerlichen Vergünstigungen können im Einzelfall genutzt werden? Sorgfältige Prüfung aller steuerlichen Aspekte erforderlich. Ziel: Vermeidung von Steuerbelastungen infolge der Unternehmensnachfolge (Liquiditätsabfluss) 6/34 3
4 Unternehmensnachfolge nach dem Urteil des BVerfG vom Verschonungskonzept des geltenden ErbStG / Grundzüge: Die Schenkung bzw. der Erwerb von Todes wegen unterliegt der Schenkung-/Erbschaftsteuer. Verschonungsregelung für BV im Erbschaftsteuerrecht: Zwei alternative Verschonungsregelungen für BV Regelverschonung: - Verschonungsabschlag 85 % - Steuerpflichtig 15 % Optionsverschonung: - Verschonungsabschlag 100 % - Steuerpflichtig 0 %! Wahlrecht Sehr vorteilhafte Regelung für BV! 7/34 Verschonungsregelung für Betriebsvermögen Regelverschonung (85 %) Nur für begünstigtes Betriebsvermögen Behaltensfrist: Fortführung des Unternehmens über 5 Jahre! Lohnsumme: Am Ende dieses Zeitraumes darf der Gesamtbetrag der Lohnsummen nicht geringer sein als 400% der Ausgangslohnsumme. Gilt nur für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten! Grenze für Verwaltungsvermögen: max. 50%. Verschonungsabschlag 85% (15% des Verkehrswertes = steuerpfl.). 8/34 4
5 Verschonungsregelung für Betriebsvermögen Optionsverschonung (Wahlrecht) Nur für begünstigtes Betriebsvermögen. Behaltensfrist: Fortführung des Unternehmens über 7 Jahre! Lohnsumme: Am Ende dieses Zeitraumes darf der Gesamtbetrag der Lohnsummen nicht geringer sein als 700% der Ausgangslohnsumme. Gilt nur für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten! Grenze für Verwaltungsvermögen: max. 10%. Verschonungsabschlag 100% = völlig steuerfrei! 9/34 Kernaussagen des BVerfG-Urteils: Die gute Nachricht: Die steuerliche Begünstigung des Übergangs von betrieblichem Vermögen (Steuerverschonung in Höhe von 85 % bzw. 100 %) ist im Grundsatz verhältnismäßig und verfassungsmäßig. Die Steuerverschonung ist gerechtfertigt durch das Ziel, insbesondere kleine und mittelständische Betriebe vor Liquiditätsproblemen zu bewahren und so den Bestand der Betriebe und der Arbeitsplätze zu sichern. 10/34 5
6 Die schlechte Nachricht: Die Verschonungsregelungen beim Übergang betrieblichen Vermögens sind angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten in Teilbereichen verfassungswidrig (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz 3 Abs. 1 GG). 11/34 Beanstandungen des BVerfG betreffen insbes. vier Bereiche: 1. Bedürfnisprüfung bei Verschonung von Großerwerben 2. Lohnsummenregelung 3. Verwaltungsvermögen 4. Anwendung der Neuregelung Grundaussagen BMF Schäuble: Beanstandungen und Vorgaben des BVerfG sollen zügig und minimalinvasiv umgesetzt werden. Keine darüber hinausgehenden Verschärfungen. Eckpunktepapier des BMF vom Heftige Diskussion! Referentenentwurf des BMF vom /34 6
7 Bedürfnisprüfung bei Übergabe großer Betriebe (Großerwerbe) Vorgaben / Erwägungen des BVerfG: Die Privilegierung von großen Unternehmensvermögen ist nur nach einer Bedürfnisprüfung zulässig. Ansonsten könnten auch Betriebe mit Unternehmenswerten von mehreren Hundertmillionen oder auch mehreren Milliarden Euro steuerfrei übertragen werden. Hintergrund: Diskussion um Quandt - BMW 13/34 Wenn auch bei Übertragung von Großbetrieben eine Steuerverschonung gewährt werden soll, muss der Gesetzgeber eine Bedürfnisprüfung einführen: Prüfung der Verschonungsbedürftigkeit von Erwerbern von Großunternehmen Gesetzgeber muss prüfen und regeln, ob der Erwerber auch durch die Schenkung bzw. Erbschaft miterworbenes, aber nicht begünstigtes Vermögen (z. B. Barvermögen oder private Immobilien) oder schon vor dem Erwerb vorhandenes eigenes Vermögen zur Begleichung der Steuerschuld aus dem Unternehmensübergang einsetzen muss. 14/34 7
8 Referentenentwurf des BMF: Bei Erwerb von begünstigtem Vermögen bis zu 20 Mio. (Prüfschwelle) erfolgt keine Bedarfsprüfung. Es gelten die bisherigen Steuerbefreiungen (mit Lohnsummenregelung und Behaltensfristen). Erwerbe innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet. Prüfschwelle erhöht sich auf 40 Mio., wenn folgende Regelungen in den Gesellschaftsverträgen verankert sind: die Entnahme oder Ausschüttung des Gewinns ist nahezu vollständig beschränkt, und die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist nur auf Angehörige zulässig und die Abfindung bei Ausscheiden liegt erheblich unter dem tatsächlichen Wert der Beteiligung. Diese Voraussetzungen müssen 10 Jahre vor und 30 Jahre (!) nach dem Erwerb (Schenkung oder Erbfall) vorliegen. 15/34 Übersteigt der Wert des begünstigten BV die Prüfschwelle (20 bzw. 40 Mio. ) hat der Erwerber ein Wahlrecht: a) Auf Antrag des Erwerbers wird eine Verschonungsbedarfsprüfung durchgeführt ( 28a ErbStG-E) Zunächst wird die Steuer auf das begünstigte und nicht begünstigte Vermögen in vollem Umfang (ohne Verschonungsabschlag) ermittelt und festgesetzt. Die Steuer auf das begünstigte Vermögen (BV) wird erlassen, soweit der Erwerber nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen. 16/34 8
9 Zum verfügbaren Vermögen zählen 50 % des durch die Erbschaft/Schenkung erworbenen und bereits vorher vorhandenen nicht begünstigten Vermögens des Erwerbers (Privatvermögen). Folge: Es muss das gesamte Vermögen offengelegt werden und es muss bis zur Hälfte des nicht begünstigten Vermögens eingesetzt werden! Stundung der Steuer bis zu 6 Monaten, wenn der Erwerber einen Kredit aufnehmen oder Privatvermögen veräußern muss, um die Steuer zahlen zu können. Ein etwaiger Erlass der Steuerschuld erfolgt unter der Bedingung, dass die Lohnsummenregelung und die Behaltensfristen eingehalten werden und dass der Erwerber nicht innerhalb von 10 Jahren weiteres verfügbares Vermögen durch Schenkung oder Erbschaft erhält. 17/34 b) Anstelle der Verschonungsbedarfsprüfung kann der Erwerber einen besonderen Verschonungsabschlag für Großerwerbe beantragen ( 13e ErbStG-E). Abschmelzungsregelung: Je höher der Wert des erworbenen BV ist, um so geringer wird der Verschonungsabschlag. Bei Werten zwischen Mio. begünstigten Vermögens reduziert sich der Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt je 1,5 Mio., die der Erwerb des begünstigten Vermögens über der Grenze von 20 Mio. liegt. Übersteigt der Wert des begünstigten Vermögens 110 Mio., beträgt der Verschonungsabschlag einheitlich 25 % (bei Regelverschonung) bzw. 40 % (bei Optionsverschonung). Die jeweiligen Lohnsummen- und Behaltensregelungen müssen eingehalten werden. Folge: Je höher der Wert des erworbenen BV, um so geringer ist der Verschonungsabschlag und um so höher die Steuerbelastung. 18/34 9
10 Lohnsummenregelung Ziel: Erhaltung von Arbeitsplätzen Bisherige Regelung: Regelverschonung (85 %) wird nur gewährt, wenn die Summe der jährlichen Lohnsummen des Betriebes innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme beträgt (sog. Mindestlohnsumme). Bei Optionsverschonung (Lohnsummenfrist 7 Jahre) beträgt die Mindestlohnsumme 700 % der Ausgangslohnsumme. Gilt bisher nur für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten. 19/34 Vorgaben / Erwägungen des BVerfG: Die Lohnsummenregelung ist grds. verfassungsgemäß. Aber: Die Freistellung aller Betriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten vom Erfordernis der Lohnsummeneinhaltung ist verfassungswidrig (wg. Ungleichbehandlung). Weit über 90 % aller Betriebe in Deutschland haben nicht mehr als 20 Beschäftigte! Somit findet die Lohnsummenregelung auf über 90 % der Betriebe überhaupt keine Anwendung! 20/34 10
11 Wenn Gesetzgeber an dem Konzept der Lohnsumme festhält, muss er dies auf eine relativ kleine Gruppe von Betriebsübergängen begrenzen. Freistellung von der Lohnsummenpflicht ist nur für Betriebe mit einigen wenigen Beschäftigten zulässig! 21/34 Referentenentwurf des BMF: Die Lohnsummenregelung findet keine Anwendung bei Betrieben mit nicht mehr als 3 Beschäftigten (bisher: 20!). Bei Betrieben mit 4 10 Beschäftigten beträgt die Mindestlohnsumme 250 % der Ausgangslohnsumme (bei Regelverschonung mit Lohnsummenfrist von 5 Jahren). Folge: Ausgangslohnsumme (100 %) kann im Laufe von 5 Jahren (5 x 100 % = 500 %) um die Hälfte sinken (= 250 %). 22/34 11
12 Wird bei Betrieben mit 4 10 Beschäftigten die Optionsverschonung beantragt (= völlige Steuerbefreiung für BV) beträgt die Lohnsummenfrist 7 Jahre und die Mindestlohnsumme 500 % der Ausgangslohnsumme. Folge: Ausgangslohnsumme (100 %) kann im Laufe von 7 Jahren (7 x 100 % = 700 %) um ca. 30 % sinken. Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die bisherigen Lohnsummenregelungen: bei Regelverschonung: 5 Jahre / 400 % bei Optionsverschonung: 7 Jahre / 700 %. 23/34 Verwaltungsvermögen / Begünstigtes Vermögen Bisherige Regelung: BV ist grundsätzlich begünstigt. Aber: Keine Begünstigung, wenn das BV zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Detaillierte Aufzählung der Wirtschaftsgüter, die zum Verwaltungsvermögen gehören (z. B. fremdvermietete Immobilien, GmbH-Beteiligungen < 25 %, Wertpapiere, Geldmittel, Forderungen, etc.). 24/34 12
13 Vorgaben / Erwägungen des BVerfG: Die Grundkonzeption wird vom BVerfG grundsätzlich als zulässig und geeignet anerkannt. Die Regelung über das Verwaltungsvermögen ist jedoch verfassungswidrig, weil die Erwerber von begünstigtem Vermögen selbst dann insgesamt in den Genuss der Verschonungsabschlages kommen, wenn das erworbene Vermögen bis zu 50 % aus nicht förderungswürdigem Verwaltungsvermögen besteht. Nicht begünstigungsfähiges Verwaltungsvermögen wird ohne ausreichende Rechtfertigung in zu großem Umfang begünstigt. 25/34 Referentenentwurf des BMF: Bisherige Definition des Verwaltungsvermögens (= nicht begünstigtes Vermögen) wird aufgegeben. Neudefinition des begünstigten Vermögens : Zum begünstigten Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter des Unternehmens, die im Erwerbszeitpunkt (Schenkung / Erbschaft) überwiegend (also zu mehr als 50 %) einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit als Hauptzweck dienen. Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend dem Hauptzweck des Unternehmens dienen, sind nicht begünstigt. Nicht dem Hauptzweck dienen diejenigen Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ohne die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen, aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden können. 26/34 13
14 Finanzmittel (Bargeld, Bankguthaben, Geldforderungen, sonstige Forderungen) gehören nur insoweit zum begünstigten Vermögen, als ihr Wert nach Abzug der Schulden 20 % des gesamten Werts des BV des Betriebes nicht übersteigt. Die nach dem Finanzmitteltest verbleibenden Schulden werden quotal dem begünstigten und dem nicht begünstigen Vermögen zugeordnet. Originär nicht begünstigtes BV wird gleichwohl pauschal in Höhe von 10 % des begünstigten Nettovermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt (Kapitalstärkung). 27/34 Anwendung der Neuregelung Vorgaben / Erwägungen des BVerfG Die Verfassungsverstöße führen zur Verfassungswidrigkeit der Gesamtregelung über die Begünstigung von betrieblichem Vermögen und erfasst auch die Besteuerung des unentgeltlichen Übergangs von nicht begünstigtem Privatvermögen. Bis zu einer Neuregelung gelten die beanstandeten Regelungen jedoch fort. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum zu treffen. 28/34 14
15 Referentenentwurf des BMF: Die Neuregelungen finden auf Erwerbe Anwendung, die nach der Verkündung des Gesetzes eintreten. Keine rückwirkende Geltung vorgesehen. 29/34 Gang des Gesetzgebungsverfahrens Referentenentwurf geht zunächst in die Ressortabstimmungen der Bundesministerien und Arbeitsgruppen der Bundesländer. Diskussion im Bundeskabinett / Beschluss am geplant Parlamentarische Beratung (Bundestag und Bundesrat) Inkrafttreten / Verkündung des Gesetzes vor dem unwahrscheinlich. 30/34 15
16 Überlegungen für erfolgte bzw. anstehende Betriebs-Übertragungen Erbfälle / Übertragungen bis zum Es besteht ein umfassender Vertrauensschutz für die bisherige Rechtslage. Bisher ergangene Steuerbescheide (auch wenn mit Vorläufigkeitsvermerk versehen) können wegen des BVerfG-Urteils nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Ist für Erbfälle / Übertragungen vor dem noch kein Steuerbescheid ergangen, so ist das bisher geltende Recht anzuwenden. 31/34 Erbfälle / Übertragungen ab dem Für Erbfälle / Übertragungen ab dem ist das derzeit geltende ErbStG bis zu einer Neuregelung weiter anzuwenden. 32/34 16
17 Neuregelung wird nachteiliger im Hinblick auf Lohnsummenregelung (Mitarbeiterzahl 3 statt 20) Verwaltungsvermögen (?) Großerwerbe (Wert über 20 Mio. ) Anstehende Betriebsübergaben sollten möglichst vor Inkrafttreten der Neuregelung umgesetzt werden. Aber Vorsicht: Keine voreiligen Betriebsübertragungen alleine aus steuerlichen Gründen! 33/34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Hubert Humm Rechtsanwalt und Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.v.) Kanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Schürerstraße 3 (Ringparkcenter) Würzburg Tel. 0931/ Fax 0931/ Hinweis: Alle Angaben wurden mit Sorgfalt bearbeitet. Sie beruhen auf Einschätzungen und Überlegungen zum Zeitpunkt der Bearbeitung. Sie können eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Durch die Überlassung der Unterlagen wird eine Haftung gegenüber dem Empfänger oder Dritten nicht begründet. 34/34 17
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