Freistellung von Kleinstbetrieben von der Lohnsummenregelung

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1 Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2015) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 bem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2016 gesetzt, um die Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungskonform auszugestalten. Der Gesetzgeber hat hierzu nun einen Vorschlag zur Neuregelung vorgelegt. Die Änderungen betreffen ausschließlich die Besteuerung von Unternehmensnachfolgen durch Schenkung oder Erbfolge. Eine tabellarische Übersicht der einzelnen Punkte ist beigefügt. Im Einzelnen sind folgende Parameter relevant: I. Begünstigte Vermögen Der Kreis der grundsätzlich begünstigten Unternehmen wurde im Rahmen der Reformübertragungen nicht verändert. Begünstigt sollen auch weiterhin jedliche Einzelunternehmen und Personenzusammenschlüsse unternehmerischer Art sein. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sollen weiterhin auch dann begünstigt sein, wenn die direkte Beteiligung min. 25 % beträgt oder mehrere Gesellschafter durch entsprechende Zusammenfassung ihrer Anteile die Grenze überschreiten. II. Freistellung von Kleinstbetrieben von der Lohnsummenregelung Nach geltendem Recht haben Unternehmer mit nicht mehr als 20 Mitarbeitern grundsätzlich Anspruch auf eine Verschonung von der Besteuerung. Diese Verschonung entfällt jedoch, wenn der Erwerber in der Folgezeit die maßgebliche Ausgangslohnsumme nicht erhält. Künftig soll die Prüfung der Lohnsumme bereits für Unternehmen mit mehr als drei Beschäftigten zur Anwendung gelangen. Dabei wird für Unternehmen mit vier bis zehn Beschäftigten eine Verschonung bereits greifen, wenn im Betrachtungszeitraum von 5 bzw. 7 Jahren 250 % bzw. 500 % der Ausgangslohnsumme gezahlt werden. Bei Betrieben mit 11 bis 15 Beschäftigten sollen dem gegenüber 300 % bzw. 565 % zu der Ausgangslohnsumme maßgeblich sein. Diese Erhöhung resultiert aus der Überzeugung der Entwurfsverfassung, dass die Schwankungsbreite bei Unternehmen mit wenigen Beschäftigten hoch ist und unbillige Ergebnisse durch niedrige beitragsmäßige Hürden abgefangen werden sollen. Für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten sollen die bisherigen Zeilmarken von 400 % und 700 % fortgelten. Beraterempfehlung: Bei Unternehmen mit nicht mehr als 20 Beschäftigten sollte geprüft werden, ob Vermögensnachfolgen vorgezogen werden, um eine künftig durchzuführende Lohnsummenüberwachung zu vermeiden und um damit einhergehende Besteuerungsrisiken durch spätere Nichteinhaltung der Lohnsummenvoraussetzungen zu vermeiden. III. Änderung für alle Unternehmen Neue Abgrenzung begünstigtes vom nicht begünstigten Vermögen Die Verwaltungsvermögensquote von 10 % bzw. 50 % soll durch die neuen Abgrenzungskriterien begünstigtes Vermögen und Hauptzweck ersetzt werden. Nach geltendem Recht kommt eine Verschonung betrieblichen Vermögens von einer Besteuerung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer nur dann in Betracht, wenn das im betrieblichen Vermögen enthaltene Verwaltungsvermögen die Grenzen von 10 % oder 50 %, bezogen auf das Unternehmen, nicht überschreitet. Die Negativausgrenzung soll künftig durch den Positivkatalog des begünstigten Vermögens und des Hauptzwecks ersetzt werden. Hinsichtlich des Finanzmitteltests wurden keine Änderungen vorgenommen. ATS GmbH 1

2 In Abkehr von der bisherigen genauen Definition des nicht begünstigten sog. Verwaltungsvermögens soll die Neuregelung nicht verschonungswürdiges Vermögen zielgenau ausschließen, indem der Hauptzweck als alleiniges Abgrenzungskriterium eingeführt wird. Zum begünstigten Vermögen sollen ohne Rücksicht auf ertragsteuerliche Besonderheiten und für alle Unternehmensformen rechtsformneutral alle Teile eines Betriebs gehören, die als Hauptzweck überwiegend der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit dienen. Wirtschaftsgüter sollen ihrem Hauptzweck nach dann nicht überwiegend der gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dienen, wenn sie, ohne die eigentlich betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen, aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden können. Als Indiz soll die bisherige betriebliche Nutzung zu mehr als 50 % herangezogen werden können. Hieraus ergeben sich erhebliche Probleme, da dem Rechtsverkehr keine Beurteilungskriterien bekannt sind. Eine günstige Folge dieser neuen Orientierung am Hauptzweck könnte sein, dass die heute per Definition als Verwaltungsvermögen angesehenen Wertpapiere künftig begünstigtes Vermögen sein können. Bei Grundstücken lässt sich aus einem Beispielkatalog im Referentenentwurf entnehmen, dass diese nur noch dann zum begünstigten Vermögen gehören, wenn sie eigengenutzt sind, an Schwestergesellschaften im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder an Tochterkapitalgesellschaften (Beteiligungsquote > 25 %) zur dortigen Eigennutzung überlassen werden. Eine Unterscheidung zwischen Wohn- und Gewerbeimmobilien sieht der Entwurf hingegen nicht mehr vor. Maßgeblich für die Höhe des begünstigten Vermögens soll zukünftig ein Nettowert (Vermögen abzüglich Schulden) sein, wobei zur Finanzstärkung bis zu einer Höhe von 10 % des begünstigten Vermögens auch nicht begünstigungsfähiges Vermögen wie begünstigtes Vermögen behandelt werden soll. Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltung in Konzernstrukturen soll bei der Ermittlung des begünstigten Vermögens eine konsolidierte Betrachtung im Wege einer Verbundvermögensaufstellung erfolgen, wobei hierfür (anders als bei der Ermittlung des Nettowertes des gesamten Betriebsvermögens) nicht der gemeine Wert sondern (was zu Verzerrungen bei der Quote führen kann) der Substanzwert zugrunde gelegt wird. In der Praxis können vorgenannte und mit enormer Komplexität behaftete Änderungen insbesondere bei ertragsstarken Unternehmen und solchen mit Drittstaatenbeteiligungen zu wesentlichen Nachteilen führen. Deshalb sollten bei diesen eine Simulationsrechnung bzw. -veranlagung durchgeführt werden. Auch bei Unternehmen der Wohnungswirtschaft sollte höchst vorsorglich eingeplant werden, dass diese künftig keine Begünstigung erhalten könnten. IV. Änderungen bei Erwerben bis EUR 26 Mio. bzw. EUR 52 Mio. Nach geltendem Recht war die Verschonung von unternehmerischen Vermögensübergängen betragsmäßig nicht begrenzt. Das wird sich künftig ändern, da das Bundesverfassungsgericht die Frage aufgeworfen hat, ob die Empfänger großer Vermögen tatsächlich von der Besteuerung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont werden müssen, also einen entsprechenden Bedarf auf Verschonung von der Besteuerung haben. 1. Erwerbe bis EUR 26 Mio Für das nach 13b ErbStG ermittelte, begünstigte Vermögen soll es keine Änderungen im Vergleich zu dem derzeit geltenden Recht geben, wenn der Wert des Erwerbs innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren den Betrag von EUR 26 Mio. pro Erwerber nicht übersteigt. Damit verbleibt es im Grundsatz bei einem Verschonungsabschlag von 85 % und den Voraussetzungen zur Regelverschonung bzw. auf Antrag einer 100 % Vollverschonung. Da der Verwaltungstest aufgegeben wird, könnte der Steuerpflichtige für das nunmehr begünstigte Vermögen unmittelbar einen unwiderruflichen Antrag auf Gewährung eines Verschonungsabschlags von 100 % stellen. ATS GmbH 2

3 Ob dies einen Vorteil gegenüber der derzeitigen Rechtslage darstellt, hängt letztlich davon ab, wieviel nicht begünstigungsfähiges Vermögen bzw. wieviel Schulden in dem Unternehmen enthalten sind. Es handelt sich um eine echte Freigrenze, so dass bereits EUR 1 mehr dazu führt, dass der Erwerb insgesamt kein begünstigtes Vermögen mehr darstellt (Alles-oder-Nichts-Prinzip). Innerhalb der Zehnjahresfrist sollen zwar nur Erwerbe berücksichtigt werden, die nach der Verkündung des Gesetzes erfolgen. Wird die Summe aus Vor- und Nacherwerb z.b. durch einen unerwarteten Erbfall überschritten, verlieren beide Erwerbe ihre Begünstigungsfähigkeit, so dass ein latentes Steuerrisiko droht. Das übliche Heranführen einer Nachfolgegeneration durch Schenkungen in mehreren Schritten wird damit erheblich erschwert. 2. Erwerbe bis 52 Mio Eine Ausnahme soll es für solche Unternehmen mit begünstigungsfähigen Vermögen geben, die innerhalb des 10-jährigen Betrachtungszeitraums einen Betrag (pro Erwerber) von EUR 52 Mio. nicht übersteigen und für die im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung folgende Voraussetzungen kumulativ geregelt sind: 1. Die Entnahme oder Ausschüttung des Gewinns ist nahezu vollständig beschränkt, 2. die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft ist auf Angehörige im Sinne des 15 Abs. 1 AO beschränkt und 3. für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft ist eine Abfindung vorgesehen, die erheblich unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt. In der Praxis wird die erweiterte Anwendung des alten Regimes allerdings kaum von Bedeutung sein, da die vorgenannten Voraussetzungen mindestens 10 Jahre vor und 30 (!) Jahre nach dem Übertragungsstichtag vorliegen müssen. Das Erfordernis einer erheblich unter dem gemeinen Wert liegenden Abfindungsregelung ist gesellschaftsrechtlich sehr streitanfällig bzw. konterkariert die Entwicklungen der letzten Jahre, wonach gerade solche Abfindungsregelungen unter dem gemeinen Wert wiederum Schenkungsteuer auslösen. V. Änderungen für Großerwerbe (> EUR 26 bzw. 52 Mio.) Übersteigt der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens den Betrag von EUR 26 Mio. bzw. EUR 52 Mio., soll die Verschonung nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf in vollem Umfang entfallen. Stattdessen sollen dem Erwerber zwei Antragsalternativen zur Verfügung gestellt werden. 1. Alternative Abschmelzungsmodell Nach 13c Abs. 1 ErbStG-E kann der Steuerpflichtige bei Großerwerben bis EUR 116 Mio. innerhalb eines Zusammenrechnungszeitraums von zehn Jahren einen Antrag auf einen verringerten Verschonungsabschlag stellen. Dieser entspricht dem bisherigen Verschonungsabschlag, vermindert um jeweils einen Prozentpunkt für jede volle EUR 1,5 Mio., die der Wert des begünstigten Vermögens den Betrag von EUR 26 Mio. übersteigt. Übersteigt der Großerwerb den Betrag von EUR 116 Mio., so soll auf Antrag (nur noch) ein Verschonungsabschlag von 20 % (5 Jahre Haltefristen und Lohnsummenregelung Regelverschonung) bzw. 35 % (7 Jahre Haltefristen und Lohnsummenregelung Optionsverschonung) gewährt werden. Bei Familienunternehmen mit Kapitalbindungen und der höheren Freigrenze gilt dieser Abbaupfad zwischen 52 Millionen und 142 Millionen Euro. 2. Alternative Steuererlass Stellt der Steuerpflichtige keinen Antrag nach 13 c Abs. 1 oder Abs. 2 ErbStG-E, so kann er nach Maßgabe von 28a ErbStG-E im Rahmen der sog. Verschonungsbedarfsprüfung dennoch einen Verschonungsabschlag erhalten. Voraussetzung ist, dass er zunächst sein gesamtes erworbenes und bereits bestehendes Vermögen im ersten Schritt insgesamt offenlegt und im zweiten Schritt bewertet. ATS GmbH 3

4 Im ersten Schritt muss zunächst das begünstigte vom nicht begünstigten Vermögen getrennt werden. Das nicht begünstigte Vermögen wird als Privatvermögen qualifiziert. Dieses ist dann mit allen Schwierigkeiten (z. B. unterschiedlichsten Bewertungsmethoden bei Kunst, Immobilien etc.), die damit verbunden sind, zu bewerten. 50 % dieses verfügbaren Vermögens ist für die Entrichtung der Steuer unmittelbar einzusetzen. Im Übrigen erhält der Steuerpflichtige auf Antrag einen Erlass der Steuerschuld. Der Erlass der Steuer steht jedoch unter der auflösenden Bedingung, dass die Behaltens- und Lohnsummenregelungen der Optionsverschonung (7 Jahre, 700 % Mindestlohnsumme) eingehalten werden. Der Erlass entfällt rückwirkend für die Vergangenheit, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von zehn Jahren nach Übertragung weiteres verfügbares (Privat-) Vermögen durch Schenkung oder von Todes wegen erhält. Er hat dann erneut ein Antragsrecht nach Maßgabe der Verschonungsbedarfsprüfung. Im Einzelnen ist zu prüfen, ob Alternative 1 zu einer geringeren Steuerlast führt. Die nach 28a ErbStG-E sofort fällige Steuer kann ganz oder teilweise bis zu sechs (!) Monate gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Erwerber bedeuten würde und der Anspruch nicht gefährdet erscheint. Sofern kein Erlass der Steuer gewährt wird, kann die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen entfällt, auf Antrag verzinslich bis zu 10 Jahre gestundet werden. VI. Handlungsbedarf In Anbetracht der starken Kritik, die seitens der Vertreter aus Politik, Verbänden und aus Fachkreisen an dem Referentenentwurf geäußert werden, ist davon auszugehen, dass es keine schnelle Lösung für die Erbschaftsteuerreform geben wird. Es ist mit einem Inkrafttreten frühestens zum , ggf. erst zum , zu rechnen. Dies ist die Chance für Unternehmer, jetzt noch eine strukturierte und optimierte Nachfolgeplanung in den nächsten Monaten vorzunehmen. Nach Analyse des aktuellen Betriebs- und Privatvermögens können dann die einzelnen Schritte aufeinander abgestimmt und noch unter Geltung der aktuellen Rechtslage und des bestehenden Vertrauensschutzes (der Entwurf enthält keine Anordnung einer rückwirkenden Geltung) rechtzeitig vollzogen werden. Dies gilt insbesondere - aber nicht ausschließlich - für anstehende Übertragungen von Unternehmen/ -anteilen im Wert von über EUR 26 Mio oder aber bei mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit erheblichen Verwaltungsvermögen auf unteren Beteiligungsstufen, was zukünftig nicht mehr begünstigt ist. Die heute schon bestehenden Unsicherheiten werden durch den Entwurf weiter erhöht und bieten erhebliches Konfliktpotenzial. Steuervereinfachend ist eine Vermögensübertragung nach geltendem Recht. ATS GmbH 4

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