Gesetzesdekret Nr. 193 vom 22. Oktober 2016

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1 Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Matteo Di Stefano Dr. Josef Auer Dr. Stefano Furlanetto Dr. Federico Maria Finstermacher Dr. Sara Pitscheider Dr. Assunta Incarnato Dr. Giulia Di Stefano Dr. Stefania Milani Dr. Martina Wenter Rechtsanwälte RA Tiziano Lucchese RA Massimiliano Desalvi RA Matteo Centuori RA Elisabetta Nitti An unsere Mandanten Unternehmen und Freiberufler Bozen, 16. Dezember 2016 Gesetzesdekret Nr. 193 vom 22. Oktober 2016 Sehr geehrte Kunden, wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Regierung mit der Begleitverodnung zum Haushaltsgesetz 2017, dem Gesetzesekret Nr. 193 vom 22. Oktober 2016, welches am 1. Dezember ratifiziert wurde, verschiedene steuerliche Maßnahmen beschlossen hat. Im vorliegenden Rundschreiben finden Sie die relevantesten Bestimmungen in zusammengefasster Form. Detaillierte Informationen folgen in eventuellen weiteren Mitteilungen. Abschaffung Equitalia Freiwillige Einzahlung der lokalen Abgaben Erweiterung der Einzüge Mit Wirkung 1. Juli 2017 wird die Steuereinhebungsstelle Equitalia und die damit verbundenen Gesellschaften abgeschafft. Folglich darf ab dem 24. Oktober 2016 kein Personal mehr eingestellt werden. Der Einzugsdienst wird an die Einnahmenagentur übertragen und als Einnahmenagentur Einzüge vom Wirtschafts-und Finanzministerium beaufsichtigt. Die Bestimmung, welche im Zuge der Ratifizierung eingefügt wurde, sieht vor, dass die freiwillige Einzahlung von Abgaben an die Gemeinden und andere lokale Körperschaften direkt an das Bankkonto des Schatzamtes der jeweiligen Körperschaft erfolgen müssen; alternativ dazu kann die Einzahlung auch mittels F24 oder mittels der von den Körperschaften zur Verfügung gestellten elektronischen Einzahlungsformen, erfolgen. Ab dem 1. Januar 2017 ist die Einnahmenagentur befugt auch jene Datenbanken und Informationen, die aufgrund spezifischer Gesetzesbestimmungen gesammelt werden, zum Zweck der Steuereinhebung zu verwenden.

2 Vierteljährliche Kundenund Lieferantenlisten Die Bestimmungen zur Kunden- und Lieferantenliste (sog. spesometro ), Art. 21 D.L. 78/2010, wurde komplett novelliert. Der neue Artikel sieht die vierteljährliche Übermittlung der MwSt. Aufzeichnungen vor; insbesondere sind die Daten der ausgestellten, der erhaltenen und verbuchten Rechnungen (auch Zollbolletten), sowie der Gutschriften zu übermitteln. Die Übermittlung dieser Daten hat quartalsmäßig zu erfolgen, und zwar innerhalb des letzten Tages des zweiten Monats nach Quartalsende. Für das zweite Quartal ist aufgrund der Mittsommerferien (Ferragosto) die Frist auf den 16. September aufgeschoben. Die Mitteilung betreffend das erste Quartal 2017 ist erst innerhalb dem 25. Juli 2017 zu übermitteln. Für die Daten, welche in analytischer Form mitgeteilt werden, gelten folgende Mindestinhalte: Eckdaten der beiden Parteien; Rechnungsdatum und -nummer; Bemessungsgrundlage; Steuersatz; MwSt.; Typologie des Geschäftsvorfalles. Mit dieser Mitteilung gelten auch die, gemäß Art. 3 D.M. vom 17. Juni 2014 bestehenden Pflichten zur digitalen Archivierung für die elektronischen Rechnungen, sowie aller EDV- Dokumente, welche gemäß Art. 1, Abs. 221, L. 244/2007 mittels Datenübertragungssystem ( Sistema di Interscambio bzw. SDI ) übermittelt werden, als erfüllt. Für jede unterlassene, unvollständige oder fehlerhafte Übermittlung von Daten der jeweiligen Rechnung kommt, gemäß dem neu eingeführten Abs. 2-bis des Art. 11 D.Lgs. 471/1997, einer Verwaltungsstrafe von 2 Euro zur Anwendung, wobei die Höchststrafe für jedes Quartal Euro beträgt. Mit Verordnung der Einnahmenagentur werden die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen.

3 Vierteljährliche Mitteilung der Mehrwertsteuerabrechnung Abschaffung einiger Meldungen Rechnungen Verkaufsautomaten MwSt.-Läger Mit der Einführung des neuen Art. 21- bis im G.D. 78/2010 wird die Pflicht zur vierteljährlichen Übermittlung der MwSt. Abrechnungen vorgesehen, welche innerhalb des letzten Tages des zweiten Monats nach Quartalsende zu erfolgen hat. Die gewöhnlichen Fristen für die periodischen Einzahlungen bleiben bestehen; die Quartalsmeldung ist auch im Falle eines Guthabens einzureichen. Von der Mitteilungspflicht nicht betroffen, sind jene Steuerpflichtigen, welche von der Abgabe der Mehrwertsteuerjahreserklärung befreit sind oder keine periodischen Abrechnungen durchführen müssen, unter der Bedingung dass die Voraussetzungen für die Befreiung das ganze Jahr über gegeben sind. Werden mehrere Tätigkeiten, mit getrennter Abrechnung der MwSt. ausgeübt, ist für jeden Zeitraum lediglich eine zusammenfassende Meldung abzugegeben. Die Einnahmenagentur informiert den Steuerpflichtigen oder den ermächtigten Übermittler über die Auswertung der Daten und eventuelle Unstimmigkeiten, sodass den Fehlern nachgegangen werden kann oder diese freiwillig korrigiert werden können. Unterlassene, unvollständige oder fehlerhafte Mitteilungen werden, gemäß des neu eingeführten Abs. 2-ter des Art. 11, D.Lgs. 471/1997, mit einer Verwaltungsstrafe von 500 Euro bis Euro geahndet, welche durch Übermitteln einer korrigierten Meldung innerhalb der darauffolgenden 15 Tage, auf die Hälfte reduziert werden kann. Mit Verordnung der Einnahmenagentur werden die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen. Aufgrund der erwähnten erweiterten Meldepflichten der MwSt. Aufzeichnungen, werden folgende Meldungen, mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2017, abgeschafft: die Intrastat Meldungen (ZM oder zusammenfassende Meldung), beschränkt auf die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern und Leistungen; die Meldung von Operationen für Beträge von jährlich insgesamt über Euro mit Subjekten aus Steuerparadiesen (rückwirkend bereits für die Umsätze des Jahres 2016); die Meldung der Daten bezüglich Verträge mit Leasingfirmen sowie Miet- und Vermietfirmen (Art. 7, Abs. 12, D.L. 331/1993). Die Abänderung von Art. 2 D.Lgs. 127/2015 sieht vor, dass die Frist für die Registrierung und Übermittlung der Rechnungen für den Verkauf von Gütern und Leistungen mittels Verkaufsautomaten auf den 1. April 2017 verschoben wird. Des Weiteren bleibt, aufgrund der Änderung von Art. 7, Abs. 1, D.Lgs. 127/2015 für Supermärkte und Discountmärkte (GDO), welche innerhalb des 31. Dezember 2016 die Option für die elektronischen Übermittlung der Tageseinnahmen ausgeübt haben, diese bis zum 31. Dezember 2017 aufrecht. Artikel 50-bis des D.L. 331/1993 wird abgeändert; insbesondere wird es ab dem 1.April 2017 möglich sein, jede Art von Gütern in die Mwst.-Lager einzuführen, dies unabhängig von den subjektiven Voraussetzungen der Partei. Weiters ist die MwSt. bei Entnahme aus dem Lager, immer vom Entnehmer geschuldet und muss durch den Lagerverwalter, innerhalb des 16. des nachfolgenden Monats, mittels F24 im Namen und auf Rechnung des Steuerschuldners, eingezahlt werden; hierfür ist aber eine Verrechnung nicht möglich. Derjenige, der die Güter aus dem Lager entnimmt, ist verpflichtet, eine Eigenrechnung, gemäß Art. 17, Abs. 2, D.P.R. 633/1972, auszustellen und diese im Register der Eingangsrechnungen

4 einzutragen. Die Einzelheiten werden durch eine Verordnung der Einnahmenagentur geregelt. Berichtigung Einkommenssteuererklärung, Wertschöpfungssteuererklärung und Meldung Vordruck 770 MwSt.- Berichtigungsmeldung Begünstigte Nachzahlung Steuerzahlkarten Infolge der Änderung von Art. 2, Abs. 8 D.P.R. 322/1998 wird die Frist für das Einreichen von Berichtigungsmeldungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen, für die Einkommenssteuererklärungen und die Wertschöpfungssteuererklärungen sowie für die Meldungen Vordruck 770 verlängert; somit ist es möglich, diese Berichtigungsmeldungen auch nach Ablauf der Frist für die Abgabe der Steuererklärung des darauffolgenden Jahres und bis zum Verstreichen der Prüfungsfristen gemäß Art. 43, D.P.R. 600/1973, abzugeben. Sollte sich aus der Berichtigungsmeldung ein Steuerguthaben ergeben, kann dieses Guthaben gemäß Abs. 8-bis verrechnet werden, unter der Voraussetzung, dass dies in der Steuererklärung des Jahres angegeben wird, in dem die Berichtigungsmeldung abgegeben wird. Ferner kann das besagte Guthaben, sofern die Berichtigungsmeldung erst nach Ablauf der Einreichfrist der Steuererklärung des Folgejahres übermittelt wird, lediglich mit Steuerschulden verrechnet werden, welche ab dem Folgejahr nach dem Einreichen der Berichtigungsmeldung entstehen. Infolge der Änderung von Art. 8 Abs. 6-bis D.P.R. Nr. 322/1998, kann auch die MwSt- Jahreserklärung bis zum Verstreichen der Prüfungsfristen gemäß Art. 57 D.P.R. 633/1972 berichtigt werden. Das etwaige Guthaben aus der Berichtigung kann, falls die Meldung innerhalb der Abgabefrist der Jahreserklärung für das Folgejahr eingereicht wird: in den periodischen MwSt-Abrechnungen verwendet werden; verrechnet werden; mittels Erstattungsantrag rückgefordert werden. Für die Berichtigungsmeldungen, welche nach vorgenanntem Termin eingereicht werden, kann ein etwaiges Guthaben mittels Erstattungsantrag rückgefordert werden, falls die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind oder mit Steuerschulden verrechnet werden, welche ab dem Folgejahr nach dem Einreichen der Berichtigungsmeldung entstehen. Die Bestimmungen von Art. 1, Abs. 640 Ges. 190/2014 betreffend die Einkommenssteuer und die Wertschöpfungssteuer werden auch auf die MwSt.-Berichtigungsmeldung ausgedehnt, sodass: die Frist für die Zustellung der Steuerzahlkarte betreffend die MwSt.-Berichtigungsmeldung, beginnt ab dem Datum der Übermittlung der Berichtigungsmeldung zu laufen, aber beschränkt auf die vorgenommenen Berichtigungen; die Frist für die Zustellung von Feststellungsbescheiden gemäß Art. 57, D.P.R. 633/1972, beginnt ab dem Datum des Einreichens der Meldung zu laufen, aber beschränkt auf die vorgenommenen Berichtigungen. Es wird die Möglichkeit vorgesehen, überfällige Steuerzahlkarten betreffend den Zeitraum begünstigt abzufinden, so dass bei der Zahlung der geschuldeten Beträge an die Steuereinhebungsstelle, die Verzugszinsen und Verwaltungsstrafen für die verspätete Zahlung erlassen werden. Die begünstige Nachzahlung kann auch in Raten erfolgen, wobei 70% des zu bezahlenden Betrages im Jahre 2017 und 30% im Jahre 2018 zu entrichten sind. Die etwaige Ratenzahlung hat in gleichbleibenden Beträgen zu erfolgen, im Jahre 2017 können es maximal drei Raten, im Jahre 2018 maximal zwei Raten sein. Die vorgenannte begünstigte Abfindung kann auch von jenen Subjekten in Anspruch genommen werden, welche bereits eine Ratenzahlung begonnen haben, vorausgesetzt alle Raten für das

5 Jahr 2016 wurden regelmäßig bezahlt. Um von der begünstigten Abfindung Gebrauch machen zu können, muss der Steuerzahler bis zum 31. März 2017 einen diesbezüglichen Vordruck mit Angabe der ausgewählten Ratenzahlung einreichen. Innerhalb 31. Mai wird die Steuereinhebungsstelle dem Schuldner den zu bezahlenden Gesamtbetrag, den Betrag der einzelnen Raten und die Fälligkeiten mitteilen. Für das Jahr 2017 ist die Fälligkeit der Raten in den Monaten Juli, September und November festgelegt, für 2018 im April und im September. Schließlich gilt es darauf hinzuweisen, dass infolge des Antrages auf begünstigten Abfindung: die Verjährungs- und Verfallsfristen ausgesetzt sind; jegliche weiteren Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Steuereinhebungsstelle unterbunden sind. Voluntary disclosure Die Fristen für die Selbstanzeige (Voluntary Disclosure) betreffend das Auslandsvermögen, sind für den Zeitraum vom 24.Oktober 2016 bis zum 31. Juli 2017 erweitert worden. Hierfür ist ein entsprechender Antrag und die diesbezügliche Dokumentation nach dem 30. September enzureichen. Es können die bis 30. September 2016 begangene Verstöße berichtigt werden. Nicht zugelassen sind jene Steuersubjekte, die bereits eine Selbstanzeige eingereicht haben oder jene, für welche bereits eine Steuerprüfung, - kontrolle oder festsetzung, oder aber ein strafrechtliches Verfahren, im Gange ist. Zustellung von Steuerbescheiden, Steuerzahlkarten und Katastralbescheiden mittels PEC Die Zustellung von Steuerfestsetzungsbescheiden und anderer Bescheide, von Steuerzahlkarten, von Bescheiden des Katasteramtes an Einzelfirmen oder Gesellschaften und an Freiberufler, welche in eigene Berufsverzeichnisse eingetragen sind, kann mittels zertifizierten s (PEC) an jene Adresse erfolgen, welche aus dem nationalen Verzeichnis der PEC-Adressen hervorgeht. Diese Bestimmung ist für Zustellungen ab dem 1. Juli 2017 wirksam. Es ist daher wichtig, diese Mails periodisch abzuchecken. Tax Day Einreichen der Zahlungsvordrucke F24 Beginnend ab dem Jahre 2017 wird die Einzahlungsfrist für die Saldozahlungen der Einkommenssteuer und der Wertschöpfungssteuer auf den 30. Juni verlegt. Für die Körperschaftssteuer IRES ist die Einzahlungsfrist nun auf den letzten Tag des sechsten Monats nach Ende des Geschäftsjahres festgesetzt. Für Privatpersonen ist die verpflichtende Abgabe über telematische Dienste von Zahlungsvordrucken F24 mit einem Saldo von über Euro erneut abgeschafft worden. Es ist somit wieder möglich, diese Einzahlungsvordrucke bei den Bankschaltern zur Zahlung vorzulegen. Wir stehen für weitere Klarstellungen gerne zu Ihrer Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Josef Auer

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