Rundschreiben Bozen, 18. Januar 2017

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1 An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 18. Januar 2017 Nr. 10/2017 st/tg Betrifft: MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2016 Mit diesem Rundschreiben wollen wir Sie über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der MwSt.-Jahreserklärung und über die Möglichkeiten der Erstattung bzw. Verrechnung des MwSt.- Guthabens informieren. Ab 2017 wurde die MwSt.-Jahresmeldung abgeschafft und foglich ist es nicht mehr möglich, die MwSt.-Jahreserklärung innerhalb 30. September zusammen mit dem Modell UNICO zu verschicken. Die MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2016 muss somit innerhalb eingereicht werden. Im Vergleich zum Vorjahr ergeben sich im Vordruck für die Jahreserklärung einige Neuerungen: - Zusätzliche Zeilen für den neuen MwSt-Satz von 5%; - Zusätzliche Zeilen für die neuen Kompensierungssätze des Mehrwertsteuer-Pauschalsystems von 7,65%, 7,95% und 10% für die Landwirtschaft; - Ausweitung des Reverse Charge Verfahrens auf neue Sachverhalte (siehe Verkauf von elektronischen Produkten). Wir erinnern auch an die Neuerungen, die durch das Haushaltsgesetz 2015 eingeführt wurden: - die Ausweitung des Reverse Charge Verfahrens im Baugewerbe und Energiesektor; - die Einführung des Split Payments für Lieferungen und Leistungen an öffentliche Körperschaften; - die Angaben zu den erhaltenen Absichtserklärungen ( dichiarazioni d intento ) Bozen, Crispistraße 9 tel , fax info@pdc-partner.it Milano / Mailand Foro Buonaparte 70 tel Stern / La Villa di Badia Str. Ninz 63 tel

2 MWST-JAHRESERKLÄRUNG Wie bereits angedeutet, muss die MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2016, zwischen 1. und 28. Februar 2017 in getrennter Form verschickt werden. Achtung: Die getrennte Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung innerhalb Februar bewirkt, dass die MwSt.-Saldozahlung innerhalb 16. März 2017 getätigt werden muss; wird für die Ratenzahlung der MwSt. optiert, werden ab diesem Datum die Raten fällig, und zwar unter Anwendung von monatlichen Zinsen in Höhe von 0,33%. Die Zahlung kann auch auf dem Zahlungstermin der aus dem Vordruck UNICO resultierenden Steuern aufgeschoben werden; allerdings gegen Zahlung eines monatlichen Zinsaufschlages von 0,4% ab 16. März 2017 bis zum späteren Datum und für die Ratenzahlung ab dem späteren Termin fallen monatliche Zinsen in Höhe von 0,4% an. Sollten sie uns den Auftrag für die Erstellung und/oder Kontrolle der getrennten MwSt.- Jahreserklärung erteilen, bitten wir Sie, uns folgende Unterlagen innerhalb Montag, den 30. Januar 2017 zu übermitteln (bei großen MwSt-Guthaben bitten wir um eine sofortige Übermittlung der Unterlagen, damit wir bereits anfangs Februar die Erklärung verschicken können!): Kopie der monatlichen bzw. trimestralen MwSt.-Abrechnungen; Kopie der zusammenfassenden Jahresübersicht der Ein- und Verkäufe; für unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgestellte Rechnungen benötigen wird zudem folgende Details: Verkauf von Alteisen oder anderer wiederverwertbarer Materialien, Verkauf von reinem Gold und Silber, Unterwerkverträge im Bauwesen, Lieferungen von gewerblichen Gebäuden oder Wohngebäuden, Lieferungen von Handys, Reinigungsleistungen, Abbruchleistungen, Leistungen zur Installation von Anlagen und solche für die Fertigstellung von Gebäuden und Leistungen im Energie-Sektor. Für die MwSt.-Erklärung 2017 benötigen wir weiters die Umsätze aus dem Verkauf von elektronischen Produkten im Sinne von Art. 17 Abs. 6 Buchst. c) MwStG (Reverse- Charge), wie z.b. Spielkonsolen, Tablets, PC s, Labtops und Mikroprozessoren; für die ergänzten Rechnungen für erworbene innergemeinschaftliche Dienstleistungen hingegen benötigen wir die Unterscheidung in Dienstleistungen, die in den Intrameldungen anzugeben sind (Leistungen im Sinne von Art. 7-ter MwStG) und solchen, die nicht in die Intrameldungen aufzunehmen sind (insbesondere Dienstleistungen im Sinne von Art. 7-quater und Art. 7-quinquies MwStG); Kopie der Vordrucke F24 bezüglich aller im Jahr 2016 und im Januar 2017 getätigten MwSt.-Einzahlungen oder Verrechnungen; Kopie aller Rechnungsbelege bezüglich den An- und Verkauf von Anlagegütern oder eventuell eine Übersicht mit Ausweisung der MwSt.-Grundlage und der entsprechenden MwSt.; Kopie der Erklärungen bezüglich der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern und Dienstleistungen (INTRASTAT) oder eine Übersicht derselben; Kopie der Erklärungen bezüglich der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen (INTRASTAT) oder eine Übersicht derselben; - 2 -

3 Übersicht zu den Importen (Zollbolletten) mit Ausweis von MwSt.-Bemessungsgrundlage und Mehrwertsteuer; Kopie der Auszüge der MwSt.-Konten aus der Buchhaltung und eine Rohbilanz zum ; Daten für die Erstellung des Abschnittes VT bezüglich der Aufteilung der getätigten Umsätze gegenüber Privatkunden, unterteilt nach Regionen, und Kunden mit MwSt.-Position; im Falle von besonderen MwSt.-Fällen bitte die entsprechenden Rechnungen beilegen; es werden auch folgende Informationen verlangt: Einkäufe und Dienstleistungen betreffend Radio- und Telekommunikation mit MwSt.-Abzug von mehr als 50%; MwSt.-Einkäufe von MwSt.-Subjekten, die ein vereinfachtes Abrechnungssystem anwenden; bei Einkäufen unter Aussetzung der MwSt. (gegen Versand der sog. Absichtserklärungen) durch gewohnheitsmäßige Exporteure ist eine Übersicht über die Verwendung des Plafonds notwendig; für Unternehmen, die Lieferungen und Leistungen an nachhaltigen Exporteuren erbracht haben: eine Kopie der erhaltenen Absichtserklärungen mit der erhaltenen Versandsbestätigung an die Agentur der Einnahmen; Übersicht der im Jahr 2016 ausgestellten Rechnungen, deren Steuer erst in den folgenden Jahren fällig ist, und Übersicht der im Jahr 2016 registrierten Rechnungen, deren Vorsteuerabzug auf nachfolgende Jahre verschoben wurde. Wir erinnern daran, dass grundsätzlich alle Inhaber einer MwSt.-Position, welche eine unternehmerische, eine künstlerische oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, zur Abgabe der MwSt.- Jahreserklärung verpflichtet sind, selbst wenn dieselben im Jahr 2016 keine MwSt.-pflichtigen Umsätze getätigt haben. Grundsätzlich sind folgende MwSt.-Subjekte von der Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung befreit: MwSt.-Pflichtige die im Jahr 2016, ausschließlich 1 MwSt.-freie Umsätze getätigt haben; Kleinunternehmer minimi/forfetari befreite Landwirte; MwSt.-Subjekte mit vereinfachten Abrechnungssystem; Zeitungs- und Tabakhandel; Sportvereine und sonstige nicht gewinnorientierte Vereine, die das Pauschalverfahren (Ges. Nr. 398/1991) anwenden; die Einzelunternehmer, welche ihren einzigen Betrieb verpachtet haben und keine anderen steuerbaren Umsätze tätigen; die Unternehmen, die im Bereich der Vergnügungssteuer das besondere Siae-Verfahren anwenden. Der Vordruck der MwSt.-Jahreserklärung und die diesbezüglichen Anleitungen sind auf der Webseite der Agentur der Einnahmen zu finden ( - strumenti/modelli). 1 Die Befreiung gilt nicht wenn innergemeischaftliche Erwerbe oder Umsätze mit Übergang der Steuerschuld durchgeführt wurden (z.b. Ankauf von Gold, sowie von Schrott oder andern Reststoffen, usw.) - 3 -

4 SONSTIGES Mitteilung der MwSt.-Konzernabrechnung Für jene Steuerpflichtigen, welche sich ab 2017 für die Möglichkeit der MwSt.-Konzernabrechnung entscheiden, muss die Muttergesellschaft den neuen Abschnitt VG der MwSt.-Jahreserklärung ausfüllen. Der alte Vordruck IVA 26 wurde somit durch den genannten Abschnitt ersetzt und der Einreichetermin auf dem 28. Februar 2017 verschoben. Rückerstattung des MwSt.-Guthabens 2016 Der Antrag auf Rückerstattung des MwSt.-Guthabens und die Angabe der entsprechenden Voraussetzungen sind im Vordruck VX zu erklären. Der Erstattungsantrag für das Jahr 2016 kann frühestens ab 1. Februar 2017 und spätestens innerhalb 28. Februar 2017 auf elektronischem Wege eingereicht werden. Die Schwelle, unter der keine Sicherstellung oder Bankgarantie von Seiten des Antragstellers notwendig ist, wurde von Euro auf Euro erhöht. MwSt.- Erstattungen bis Euro: Erstattungen bis zu Euro erfolgen ohne Sicherstellung; in der Praxis wird die bisherige Schwelle für die Befreiung von Euro auf Euro erhöht. Diese Schwelle ist als einheitliche Jahresschwelle zu berücksichtigen; sie betrifft einheitlich das Guthaben aus der Jahreserklärung und aus den vierteljährlichen Erstattungen (Vordruck TR). MwSt.-Erstattungen von mehr als Euro: Erstattungen von mehr als Euro können ohne Sicherstellung oder Bankgarantie erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzungen bestehen bzw. Unterlagen vorgelegt werden. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um: den Sichtvermerk eines Steuerberaters auf der Jahreserklärung oder dem Quartalsantrag, die eidesstattliche Erklärung des Steuerpflichtigen über Vermögenslage, Fortführung der Tätigkeit und Einzahlung der Sozialbeiträge. Für die MwSt-Erstattungen von mehr als Euro bleibt eine Sicherstellung oder Bankgarantie in folgenden Fällen bestehen: MwSt.-Pflichtige, welche die Tätigkeit seit weniger als zwei Jahren betreiben (ausgenommen Start-up-Unternehmen), Steuerpflichtige, denen in den letzten beiden Jahren vor Abgabe des Erstattungsantrages wesentliche Steuerfestsetzungen (sog avvisi di accertamento ) zugestellt worden sind, Steuerpflichtige, welche die Erstattung des Guthabens aus der Beendigung der Tätigkeit verlangen, Steuerpflichtige, welche die MwSt.- Jahreserklärung ohne eidesstaatliche Erklärung bzw. Sichtvermerk abgeben. Die Ersatzerklärung ist mit der MwSt.-Jahreserklärung abzugeben. Es ist dafür ein im Abschnitt - 4 -

5 VX vorgesehen; im gleichen Feld ist auch die Ersatzerklärung in Bezug auf die sogenannten nicht operativen Gesellschaften vorgesehen. In beiden Fällen muss nun ausdrücklich die Unterschrift angeführt werden; dem Übermittler der Steuererklärung ist der Personalausweis auszuhändigen, welcher von diesem zusammen mit der unterschriebenen Steuererklärung und der eidesstattlichen Erklärung aufbewahrt werden muss. Falls Sie unsere Kanzlei für die Erstellung des Antrages auf Rückerstattung des MwSt.- Jahresguthabens beauftragen wollen, bitten wir Sie, uns alle dafür benötigten Daten innerhalb Montag, den 30. Januar 2017 zu übermitteln. Verrechnung des MwSt.-Guthabens Es gilt weiterhin das Limit für die Kompensierung der Steuerguthaben von ,00 Euro. Das MwSt.-Guthaben des Jahres 2016 kann ab 1. Januar 2017 mit Verbindlichkeiten aus Steuerrückbehalten auf Löhne und Gehälter, Sozialbeiträgen, INAIL-Prämien, Rückbehalten für Freiberufler und Vertreter usw., IRAP, Einkommenssteuern, IMU und Handelskammergebühren verrechnet werden, wobei allerdings die gesetzlich festgelegten Einschränkungen zu beachten sind. Wir erinnern daran, dass eine Kompensation nicht zulässig ist, soweit der Steuerpflichtige verfallene und nicht bezahlte Steuerkartellen mit einem Betrag von mehr als Euro anhängig hat; die Kompensation ist in diesem Fall bis zur Höhe der Kartelle untersagt. MwSt.- Guthaben der Vorperiode Das restliche MwSt.-Guthaben 2015 (abzgl. Rückerstattungen und Kompensierungen) kann, innerhalb der gesetzlichen Einschränkungen, bis zur Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2016 verrechnet werden. Ab dem Zeitpunkt dieser Abgabe betrifft jenes MwSt.-Guthaben das Jahr Beispiel: Bei einem MwSt.-Guthaben 2015 von Euro, von dem im Jahr Euro verrechnet wurden, können bis zur Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung noch Euro verrechnet werden. Das Guthaben 2015 kann also als solches so lange frei verwendet werden, bis nicht die MwSt.-Jahreserklärung für 2016 erstellt und abgegeben wird. Da der Einreichetermin für die Mwst.-Jahreserklärung vorverlegt wurde, kann das Guthaben der Vorperiode bis 28. Februar 2017 verrechnet werden In diesem Fall ist im Vordruck F24 das Bezugsjahr 2015 und der Steuerkodex 6099 anzugeben. MwSt.-Guthaben 2016 über 5.000Euro MwSt.-Guthaben über 5.000,00 Euro können erst ab dem 16. Tag des Folgemonats nach Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung verrechnet werden. Nachdem die Erklärung innerhalb Februar eingereicht werden muss, ist die Kompensierung ab möglich. Die Verrechnung von MwSt.-Guthaben für mehr als 5.000,00 Euro (jedoch weniger als ,00 Euro) ist nur über den elektronischen Kanal der Finanzverwaltung Entratel oder Fisconline möglich

6 Bestätigungsvermerk für MwSt.-Guthaben 2016 über ,00 Euro Verrechnungen von MwSt.-Guthaben 2016 über Euro dürfen nicht nur erst ab 16. März 2017 stattfinden, sonder verlangen zudem die vorherige Erteilung des steuerlichen Bestätigungsvermerks für das MwSt.-Guthaben durch einen hierzu eigens ermächtigten Steuerberater. Anstelle des Vermerks kann bei Kapitalgesellschaften, bei welchen ein Revisor oder der Überwachungsrat die Rechnungsprüfung vornehmen, die MwSt.-Erklärung auch durch das genannte Kontrollorgan unterzeichnet werden. Falls Sie unser Büro für die Erteilung des Bestätigungsvermerks beauftragen wollen, bitten wir Sie ebenfalls, uns innerhalb Montag, den 30. Januar 2017 zu informieren, da wir zusätzliche Kontrollen und Prüfungen durchführen müssen. Steuerzahlungen mittels Vordrucke F24: Es gelten besondere Bestimmungen für Zahlung und Verrechnung mittels Vordruck F24. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserem Rundschreiben Nr. 9/2017 Wiederkehrende Fälligkeiten. Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Sabrina Tabiadon - 6 -

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