Betrifft: Erstattung ausländischer MwSt-Guthaben - Anträge für 2009 innerhalb 30. September 2010 einreichen

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1 Sozietät: Dr. Josef Pichler Dr. Margareth Dejori Dr. Lodovico Comploj Dr. Emilio Lorenzon Dr. Josef Vieider Dr. Elena Gattolin Dr. Sabrina Tabiadon Dr. Alessandro Zanellato Dr. Martin Lechner Dr. Monika Mattivi Dr. Daniel Larcher Dr. Thomas Girotto Dr. Alexia Tavella An alle Mandanten Crispistraße Nr. 9 I Bozen Tel Fax vieider@pdc-partner.it Rundschreiben Bozen, 12. Juli 2010 Nr. 23/2010 vj Betrifft: Erstattung ausländischer MwSt-Guthaben - Anträge für 2009 innerhalb 30. September 2010 einreichen Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen: Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2008/9/EG wurden auch die Vorschriften über die Erstattung der Vorsteuer, die in anderen Mitgliedstaaten gezahlt worden ist, grundsätzlich geändert. Geändert worden sind die Bestimmungen, nach welchen Unternehmer von außerhalb der EU ihre Anträge auf MwSt-Erstattung in Italien einreichen, und geändert wurden auch die Bestimmungen, nach welchen italienische Unternehmen ihre Anträge auf Vergütung der MwSt in anderen EU-Ländern - und umgekehrt - vorlegen müssen. Vorweg genommen werden muss: Italienische Unternehmen können seit 1. Jänner 2010 Anträge auf MwSt- Erstattungen in anderen EU-Ländern nur mehr mittels elektronischer Post an die italienische Finanzverwaltung richten. Das entsprechende Portal auf der Homepage der Agentur für Steuereinnahmen ist seit wenigen Tagen operativ. 1. Anträge auf MwSt-Erstattung innerhalb der Europäischen Union Die Neuerung: Er- stattung- Für Unternehmen und Freiberufler innerhalb der EU gilt seit heuer grundsätzlich, dass sie den Vorsteuer-Erstattungsantrag für die in anderen EU-Mitgliedstaaten erworbenen Lieferungen und Leistungen jeweils bei der eigenen Finanzverwaltung einreichen müssen. Die Erstattungsanträge sind also nicht mehr an die jeweilige Finanzverwaltung des Mitgliedstaates, aus welchem die Lieferungen und Leistun-

2 santräge in Italien einreichen gen bezogen worden sind bzw. in welchen die entsprechende MwSt gezahlt worden ist, sondern einheitlich an die Finanzverwaltung des Wohnsitzstaates zu richten. Für italienische Unternehmen bedeutet dies im Sinne von Art. 38-bis2 MwStG: Alle Anträge auf MwSt-Erstattungen aus anderen EU-Ländern sind ab 1. Jänner 2010 einzig der italienischen Finanzverwaltung vorzulegen. Versendung mittels e- lektronischer Post Die italienische Finanzverwaltung hat bereits mit Verordnung vom 1. April 2010 die notwendigen Durchführungsbestimmungen erlassen. Demnach sind alle Anträge über ein elektronisches Portal mittels Entratel oder Fisconline bzw. über die zur elektronischen Versendung der Steuererklärung berechtigten Freiberufler zu versenden. Erst vor wenigen Tagen wurde allerdings unter dem Link Rimborsi IVA/Vat refund auf der Homepage der Agentur für Steuereinnahmen die hierfür notwendige Software freigestellt, so dass jetzt die Anträge eingereicht werden können. Im Gegenzug ist es seit 1. Jänner 2010 absolut unmöglich, weiterhin Anträge in Papierform zu stellen. Termin Die Anträge sind spätestens bis 30. September des Folgejahres zu versenden. Für das Jahr 2009 ist der Antrag also spätestens innerhalb 30. Sept zu verschicken. Als Einreichdatum gilt jenes der telematischen Versendung. Damit gehören auch endlich die Probleme im Zusammenhang mit dem Postweg der Vergangenheit an; da in den anderen EU-Ländern nämlich nicht das italienische Versanddatum, sondern das Eingangsdatum des Antrages ausschlaggebend war, kam es immer wieder zu Antragsabweisungen wegen verspäteter Vorlage. Vergütungszeitraum Grundsätzlich kann der Erstattungsantrag jährlich vorgelegt werden; die meisten Länder lassen allerdings auch kürzere Vergütungszeiträume (i. d. R. Quartale) zu. Es ist unbedingt zu empfehlen, diese kürzeren Perioden zu nutzen, zumal auch Fehler in abgegebenen Anträgen nur innerhalb der genannten Frist 30. September berichtigt werden dürfen. Im Klartext: Soweit der Antrag fehlerhaft ist, können jeweils innerhalb 30. September korrigierte Meldungen nachgereicht werden; nach dieser Frist ist eine Korrektur aber offensichtlich nicht mehr zugelassen. Kennzahlen Vorausgeschickt werden muss, dass dem Antrag selbst keine Rechnungen mehr beizulegen sind, wenngleich es den Ländern frei gestellt wird, zur Kontrolle wiederum Rechnungen zu verlangen. Um trotzdem die zugrunde liegenden Rechtsge- Seite 2

3 der Rechtsgeschäfte schäfte einordnen zu können, wurde mit Verordnung der EU-Kommission vom 30. November 2009 eine umfangreiche Liste von Codes zur Klassifizierung der Lieferungen und Leistungen erstellt; sie trägt insbesondere den verschiedenen Ausnahmebestimmungen über die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer Rechnung. Wir legen diesem Rundschreiben unter Anlage A) die Verordnung bei. Wie aus der Tabelle ersichtlich, bestehen Hauptkennzahlen und Unternummern; nicht in allen Ländern ist es notwendig, auch die Unternummern anzuführen. Umgekehrt haben allerdings bereits mehrere Staaten mitgeteilt, dass sie in Ermangelung der Unternummern bei gewissen Geschäften die Erstattung ablehnen werden. Unter Anlage B) legen wir eine Tabelle bei, die so von der Agentur der Einnahmen auf ihrer Homepage veröffentlicht worden ist. Aus ihr geht hervor, für welche Geschäfte welche Länder die Meldung der Unternummern verlangen, und es ist zu empfehlen, die Liste peinlich zu beachten. Ausfüllen der Anträge Die Anträge sind von Staat zu Staat leicht unterschiedlich, weil die individuellen Anforderungen der jeweiligen Länder nach Mindestinformationen berücksichtigt worden sind. Die Unterschiede betreffen insbesondere: - die Beschreibung der Lieferungen und Leistungen (im Klartext: Wie oben aufgezeigt, verlangen einige Länder mehr oder weniger Unterkennzahlen zur Identifizierung der Geschäftsvorfälle); - die Vorlage der Rechnungen: Grundsätzlich wird der Antrag ohne Anlage von Rechnungen der Anträge auch die Rechnungen zu verlangen; - die Sprache des Antrages; - die Erstattungsperioden (Quartal, Jahr); - die Mindestbeträge; - die Möglichkeit, den Antrag auch über Dritte einzureichen. Die Agentur der Einnahmen hat in tabellarischer Form die unterschiedlichen Anforderungen der einzelnen Länder erhoben und ins elektronische Portal eingestellt. Unter Anlage C) legen wir diese Übersicht der Agentur der Einnahmen bei. Bearbeitung und Rückerstattung Die Bearbeitungsstelle in Italien ist weiterhin das Steuerdienstzentrum in Pescara. Dort werden die mittels elektronischer Post eingereichten Anträge gesammelt und dann an die zuständigen Ämter der anderen EU-Länder weitergeleitet. Die Auszahlung der Guthaben selbst erfolgt aber nicht über den italienischen Fiskus, sondern über die jeweilige ausländische Finanzverwaltung. Nach dem Buchstaben des Gesetzes sollte das Dienstzentrum die Anträge binnen 15 Tagen an die Finanzver- Seite 3

4 waltung des Erstattungsstaates übermitteln, soweit nach der ersten formellen Prüfung nicht irgendwelche Fehler erhoben werden. Hierüber wird dem Steuerpflichtigen eine entsprechende Bestätigung in elektronischer Form zugestellt. Und die Finanzverwaltung im anderen EU-Mitgliedsland sollte binnen einer Frist von vier Monaten die Anträge prüfen und die Auszahlung auf das vom Antragsteller angeführte Bankkonto anweisen, wobei die Bankspesen zu Lasten des Begünstigten gehen. Die Praxis wird leider etwas bescheidener sein: Denn die Mitgliedsstaaten haben die Möglichkeit, innerhalb der genannten vier Monate weitere Unterlagen (so insbesondere die Originale der Rechnungen) und Informationen zu verlangen. Das Ergebnis des Erstattungsantrags ist dann spätestens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen. Sodann können abermals weitere Informationen angefordert werden, und in diesem Fall steht eine Frist von acht Monaten für die Mitteilung zu. Unterm Strich wird man also auch in Zukunft mit Wartezeiten von bis zu einem Jahr rechnen müssen. Pro-Rata- Satz und MwSt- Erstattung Steuerpflichtige, die unecht steuerfreie Umsätze (im Sinne von Art. 10 MwStG) durchführen, müssen auch den Pro-Rata-Satz mitteilen; die Erstattung erfolgt nämlich nur im Ausmaß, in welchem das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Falls bei unterjährigen Erstattungsanträgen der endgültige Pro-Rata-Satz noch nicht feststeht, muss der Satz des vorangegangenen Jahres gemeldet werden. Der endgültige Satz ist dann nachzumelden. Empfehlung Wie aufgezeigt, empfehlen wir Ihnen den Antrag für das Jahr 2009 umgehend einzureichen, um so bei etwaigen Fehlern noch Zeit für notwendige Korrekturen zu haben. Ebenso ist es ratsam, soweit die notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden, auch bereits die Anträge für die beiden ersten Quartale des laufenden Jahres zu verschicken. Wir sind Ihnen gerne bei der Abfassung der Anträge und, falls notwendig, beim Versand behilflich. 2. Anträge der Unternehmen aus Drittländern auf Erstattung italienischer Mehrwertsteuer Das traditionelle Vergütungsverfahren mit Anträgen auf Papier gilt nur mehr für Drittländer, und zwar nur für solche, mit denen Italien eine Vereinbarung auf Gegenseitigkeit abgeschlossen hat; dies sind derzeit die Schweiz, Norwegen und Israel. Für in diesen Ländern ansässige Unternehmen wurde ein neuer Vordruck (Mod. IVA 79) ausgearbeitet, der weiterhin auf Papier bei der Steuer- Seite 4

5 dienststelle in Pescara einzureichen ist. Die wichtigsten Inhalte und Neuerungen: - Der Antrag ist auf Italienisch oder Englisch zu erstellen; - die einzelnen Rechnungen sind im Original beizulegen; - es wird ein Nachweis über die Zahlung der Rechnungen verlangt; - es muss eine Bestätigung der ausländischen Finanzverwaltung über den Status als Steuerpflichtigen (Unternehmerstatus) beigelegt werden. Die Anträge können pro Quartal (Mindestbetrag 50 Euro) oder für das gesamte Kalenderjahr (Mindestbetrag 400 Euro) eingereicht werden. Letzter Termin für die Vorlage von Anträgen für das 2009 ist der 30. September Unmittelbare Auswirkungen auch für italienische Unternehmen wird der verlangte Zahlungsnachweis haben: Kunden aus den drei genannten Ländern werden für Zwecke des Vergütungsantrages u. U. eine Bestätigung des italienischen Lieferanten oder Leistungserbringers über die erfolgte Zahlung der Rechnung anfordern, um so einen Zahlungsnachweis beilegen zu können. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen Dr. Josef Vieider Seite 5

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