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1 Sozietät: Dr. Josef Pichler Dr. Margareth Dejori Dr. Lodovico Comploj Dr. Emilio Lorenzon Dr. Josef Vieider Dr. Elena Gattolin Dr. Sabrina Tabiadon Dr. Alessandro Zanellato Dr. Martin Lechner Dr. Monika Mattivi Dr. Daniel Larcher Dr. Alexia Tavella Dr. Thomas Girotto Dr. Philipp Graf An alle Mandanten Crispistraße Nr. 9 I Bozen Tel Fax vieider@pdc-partner.it Rundschreiben Bozen, 19. Dezember 2010 Nr. 40/2010 Betreff: Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke zusammenfassende Übersicht über die geltende Rechtslage In der Anlage erhalten Sie eine Übersicht über die Behandlung von Weihnachtsgeschenken für Zwecke der Einkommens- und Mehrwertsteuer. Im Vergleich zum Vorjahr sind keine grundlegenden Änderungen eingetreten. Umgekehrt sind aber leider auch die Probleme die gleichen geblieben: Diese ergeben sich insbesondere aus der unklaren Abgrenzung der Repräsentationsausgaben. 1. Geschenke an Kunden und Lieferanten durch Unternehmen Weihnachtsgeschenke, ausgenommen jene an die Lohnabhängigen, gelten grundsätzlich als Repräsentationsspesen und unterliegen somit auch den entsprechenden Einschränkungen. Dies gilt Grundsatz: Weih- sowohl für Zwecke der Mehrwertsteuer als auch für Zwecke der Einkommensteuern. nachtge- schenke Selbst damit die Ausgaben in den Grenzen der Repräsentationsausgaben absetzbar sind, müssen sind Repräsentatizwecke bzw. zur Verkaufsförderung oder für die Öffentlichkeitsarbeit getätigt werden und sie sie allerdings die Anforderungen dieser Ausgabenart erfüllen, d. h., sie müssen für Promotions- nsausgabe müssen vernünftigerweise zumindest potentielle wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen n erwarten lassen oder in Einklang mit der gängigen Praxis der Branche stehen Behandlung der Weihnachtsgeschenke für Zwecke der Mehrwertsteuer Für Zwecke der Mehrwertsteuer ist zu unterscheiden zwischen Fremdgütern, die nicht Gegenstand der eigenen Produktion bzw. der eigenen Handelstätigkeit sind, und umgekehrt: Gütern, Grundsatz die Gegenstand der eigenen Herstellung oder des eigenen Handels des Unternehmens (Fremdgüter) darstellen.

2 Fremdgüter Für Fremdgüter gilt im Sinne von Art. 19-bis1 Buchst. h) DPR 633/1972: Güter, die nicht Gegenstand - Die MwSt ist hingegen nicht absetzbar, wenn die Stückkosten den Betrag von 25,82 über- - Die MwSt ist absetzbar, wenn die Stückkosten den Betrag von 25,82 nicht übersteigen. der eigenen Tästeigentigkeit Diese Unterscheidung gilt auch für Geschenke von Lebensmitteln und Getränken: Die Agentur sind der Einnahmen hat nämlich mit Rundschreiben Nr. 54/E vom 19. Juni 2002 bestätigt, dass die MwSt auf Lebensmittel und Getränke dann absetzbar ist, wenn die Aufwendungen als Repräsentationsausgaben einzuordnen sind und die Stückkosten von 25,82 nicht überschritten werden. Wichtiger Hinweis: Geschenkskörbe und Konfektionspackungen sind immer als Einheit zu behandeln. Die unentgeltliche Lieferung von Fremdgütern im Rahmen der Repräsentationsausgaben ist für Zwecke der MwSt irrelevant, d. h., für die Lieferung sind keine Rechnung, keine Steuerquittung oder kein Kassenbeleg auszustellen. Die Ausstellung eines Lieferscheines oder eines ähnlichen Dokuments, um nachzuweisen, an wen die Güter gegangen sind, ist allerdings zu empfehlen, damit allgemein die Eigenschaft als Repräsentationsausgabe und die betriebliche Zweckmäßigkeit nachgewiesen werden können Güter, die Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind Bei Gütern, die Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind, ist die Schwelle von 25,82 für Zwecke der MwSt irrelevant. Hier gilt: Der Unternehmer zieht beim Ankauf die MwSt ab und muss Güter, die Gegenstand der dann die unentgeltliche Weitergabe der MwSt unterwerfen, außer er verzichtet freiwillig beim eigenen Ankauf auf den Vorsteuerabzug; in diesem letzten Fall ist die unentgeltliche Lieferung für die Tätigkeit sind MwSt nicht zu berücksichtigen. 1. Beim Ankauf wird die Vorsteuer abgezogen: In diesem Fall muss die unentgeltliche Lieferung der MwSt unterworfen werden. In der Praxis kann hierfür eine Rechnung ausgestellt werden mit Abwälzung der MwSt an den Beschenkten. Das MwStG verlangt diese Abwälzung der Steuer auf den Beschenkten aber nicht, und sie wird auch kaum durchgeführt. In der Regel wird auf die Abwälzung der MwSt an den Beschenkten verzichtet werden; in diesem Fall ist eine Eigenrechnung, auch in Form einer Sammelrechnung, auszustellen, oder es wird ein Register der Geschenke geführt, in welchem Tag für Tag die unentgeltlichen Lieferungen verzeichnet werden. Soweit man die Eigenrechnung wählt, sind auch Lieferscheine auszustellen, außer es wird die unmittelbare Rechnungserteilung (Fakturierung am gleichen Tag) vorgenommen. Unabhängig ob Abwälzung der MwSt oder ob Eigenrechnung oder Geschenksregister gilt im Sinne von Art. 13 MwStG, dass bei Geschenken nicht der Marktwert der Güter der MwSt zu unterwerfen ist, sondern die MwSt ist auf der Grundlage der Anschaffungskosten der verschenkten Güter zu berechnen. 2. Verzicht auf Vorsteuerabzug: Alternativ kann der Unternehmer auch bei Gütern der eigenen Herstellung oder bei eigenen Handelsgütern beim Ankauf auf den Abzug der Vorsteuer verzichten, und in diesem Fall ist die unentgeltliche Lieferung der Güter für die MwSt irrelevant (d. h. Seite 2

3 Verzicht auf Rechnung, Eigenrechnung oder Geschenksregister) Behandlung für Zwecke der Einkommensteuern Weihnachtsgeschenke gelten in der Regel als Repräsentationsausgaben und sind unter Beachtung Einkommensteuer der entsprechenden Bestimmungen absetzbar. Daraus folgt: Weihnachtsgeschenke mit einem n Wert nicht über 50,00 sind zur Gänze absetzbar und sie zählen auch nicht zur Berechnung der Schwellenwerte der Repräsentationsspesen. Wird dieser Stückwert überschritten, ist die Absetzbarkeit hingegen nur innerhalb der Schwellenwerte für die Repräsentationsausgaben (1,3% bei Umsatzerlösen bis zu 10 Mio. ; 0,5% bei Umsatzerlösen von 10 bis 50 Mio. ; 0,1% bei Umsatzerlösen über 50 Mio. ) gegeben. Für die Bemessung des Stückwertes von 50,00 sind die Kosten inkl. der nicht absetzbaren MwSt heranzuziehen. IRAP Repräsentationsausgaben sind für Zwecke der IRAP seit 2008 zumindest für Kapitalgesellschaften unbeschränkt absetzbar, zumal nur mehr auf die Werte in der GuV abgestellt wird, also ohne Berücksichtigung der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen gilt die gleiche Regelung, soweit die ausdrückliche Option für diese Abrechnungsform für Zwecke der IRAP getroffen worden ist. 2. Weihnachtsgeschenke an Lohnabhängige Mit Rundschreiben Nr. 34/E/2009 wurde einmal mehr bestätigt: Geschenke an Lohnabhängige Grundsatz stellen keine Repräsentationsausgaben dar. Daraus folgt: Mehrwertsteuer Für Güter, die nicht Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind, kann die MwSt beim Ankauf, unabhängig von der Höhe der Kosten, nicht abgezogen werden. Für Güter, die Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind, kann die MwSt hingegen abgezogen werden, und in diesem Fall muss bei der unentgeltlichen Abtretung der Güter an die lohnabhängigen Mitarbeiter die MwSt berechnet werden, wobei die oben aufgezeigten Verfahren anwendbar sind: Rechnung mit Abwälzung der MwSt, Eigenrechnung oder Register der Geschenke. Alternativ kann auch bei Verschenkungen von Gütern, die Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind, auf den Vorsteuerabzug beim Ankauf verzichtet werden; in diesem Fall ist die unentgeltliche Weitergabe an die Lohnabhängigen für die MwSt irrelevant. Einkommensteuer n Für Einkommensteuerzwecke hingegen gilt: Die Ausgaben für Geschenke an lohnabhängige Mitarbeiter sind absetzbar, stellen beim Mitarbeiter aber nur dann eine Sachentlohnung dar, wenn im Jahr der Betrag von 258,23 überschritten wird; wird das Limit von 258,23 überschritten, so ist der gesamte Betrag zu besteuern (und nicht nur der übersteigende Teil). Achtung: Die aufgezeigte Befreiung gilt nur für Sachentlohnungen. Wird den Mitarbeitern Geld gegeben, so stellt dies unabhängig vom Betrag immer eine steuerpflichtige Entlohnung dar. Und Vorsicht: Bei der Berechnung der genannten Obergrenze müssen alle unentgeltlichen Sachzuwendungen an den einzelnen Mitarbeiter im Laufe des Jahres berücksichtigt werden. Seite 3

4 IRAP Für Zwecke der IRAP gelten diese Geschenke nach einer vorsichtigen Auslegung als Personalkosten und sind somit nicht absetzbar; in der Doktrin wird aber durchaus auch die Auslegung vertreten, die Kosten seien ihrer Natur nach unter B.14 in der Bilanz auszuweisen und damit bei all jenen, welche die IRAP aufgrund der Bilanz ermitteln (v. a. Kapitalgesellschaften) voll absetzbar. 3. Freiberufler Die Bestimmungen im Bereich der MwSt sind i. W. identisch mit jenen für Unternehmen, allerdings mit folgenden Ausnahmen: Die Güter stellen i. d. R. nicht Gegenstand der eigenen Tätigkeit dar. Entsprechend ist die MwSt absetzbar, soweit die Stückkosten den Betrag von 25,82 nicht übersteigen. Soweit allerdings die Vorsteuer beim Einkauf abgezogen wird, muss die Regeln für Freiberufler unentgeltliche Weitergabe der MwSt unterworfen werden, und zwar auch dann, wenn die Stückkosten den Betrag von 25,82 nicht überschritten worden sind (die entsprechende Ausnahmeregelung in Art. 2 MwStG gilt nämlich nur für Unternehmen). Daher folgende Empfehlung: Es ist anzuraten, auch beim Ankauf auch bei Gütern mit Stückkosten unter 25,82 auf den Vorsteuerabzug zu verzichten. Für Zwecke der Einkommensteuern fallen die Weihnachtsgeschenke auch bei Freiberuflern unter die Repräsentationsausgaben; es sind aber folgende Unterschiede zu den Unternehmen zu beachten: Die Obergrenze für absetzbare Repräsentationsausgaben beträgt 1% der Einnahmen; zudem gilt auch für Weihnachtsgeschenke das Kassaprinzip, d. h., die Ausgaben sind nur absetzbar, soweit sie auch bezahlt worden sind. Für die IRAP gelten bei Freiberuflern die gleichen Regeln wie für die IRPEF. 4. Weihnachtsessen Ein Weihnachtsessen stellt nicht eine unentgeltliche Lieferung, sondern eine unentgeltliche Leistung dar. Die steuerliche Behandlung ist unterschiedlich, je nachdem, ob das Weihnachtsessen Grundsatz nur für Mitarbeiter oder auch für Dritte gegeben wird. Weihnachtsesse n NUR für Mitarbeiter Im Sinne des Rundschreibens Nr. 34/E2009 handelt es sich bei Weihnachtsessen, die ausschließlich für lohnabhängige Mitarbeiter organisiert werden, nicht um Repräsentationsausgaben. Daraus folgt: - Einkommensteuern: Die Ausgaben sind zunächst im Ausmaß von 75% absetzbar, wobei allerdings im Sinne von Art. 100 EESt zusätzlich eine Obergrenze von 0,5% (fünf Promille) der gesamten Personalkosten gilt. - MwSt: Die MwSt ist nach vorherrschender Doktrin nicht absetzbar, weil nach Maßgabe der Finanzverwaltung hier die betriebliche Zweckmäßigkeit fehlt; diese restriktive Auslegung wird auch durch die Rechtsprechung des EUGH bestätigt. - IRAP: Die Ausgaben sind absetzbar, soweit die IRAP aufgrund der Bilanzwerte ermittelt wird. Seite 4

5 Weihnachtsesse n nicht nur für Mitarbeiter Soweit am Weihnachtsessen nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch Dritte, vor allem potentielle Kunden, teilnehmen, werden die entsprechenden Ausgaben hingegen als Repräsentationsausgaben eingeordnet mit der Folge, dass - die MwSt zwar ebenfalls nicht absetzbar ist, - die Ausgaben für Einkommensteuerzwecke zunächst in Höhe von 75% und dann aber im Rahmen der Schwellen für die Repräsentationsspesen (1,3% - 0,5% - 0,1%) absetzbar sind. Die steuerliche Behandlung von Weihnachtsgeschenken im Überblick Sachverhalt Einkommensteuern Vorsteuer Mehrwertsteuer Umsatz 1. Geschenke an Kunden und Lieferanten durch Unternehmen 1.1 Geschenke Fremdware (Güter nicht Gegenstand des eigenen Handels bzw. der eigenen Produktion) MwSt) bis zu 25,82 MwSt) bis zu 50,00 MwSt) mehr als 50,00 Repräsentation, abzugsfähig im Rahmen der Schwellen (1,3%- 0,5%-0,1% Erlöse) Voll absetzbar 1.2 Geschenke aus eigener Handelsware oder aus eigener Herstellung MwSt) bis zu 25,82 MwSt) bis zu 50,00 MwSt) mehr als 50,00 Repräsentation, abzugsfähig im Rahmen der Schwellen (1,3%- 0,5%-0,1% Erlöse) Absetzbar (soweit nicht freiwillig verzichtet wird) Kein steuerpflichtiger Umsatz Steuerbar mit Rechnung bei Abwälzung und mit Eigenrechnung oder Register der Geschenke bei Verzicht auf Abwälzung; nicht steuerbar, wenn bei Ankauf auf Vorsteuerabzug verzichtet wurde Fremdware, unabhängig vom Stückwert eigene Handels- oder Produktionsware, unabhängig vom Stückwert MwSt) bis zu 25,82 MwSt) bis zu 50,00 2. Geschenke an lohnabhängige Mitarbeiter abzugsfähige Personalkosten, aber Sachentlohnung, soweit Betrag von 258,23 /Jahr überschritten wird nicht absetzbar absetzbar 3. Geschenke durch Freiberufler Abzugsfähige Repräsentation, mit Obergrenze von 1 % der kassierten Einnahmen * nicht steuerbar; Empfehlung: Lieferschein für unentgeltliche Abtretung steuerbar, Rechnung oder Eigenrechnung oder Register der Geschenke, außer es wird beim Ankauf auf Vorsteuerabzug verzichtet nicht steuerbar Seite 5

6 MwSt) mehr als 50,00 * Soweit die MwSt abgezogen wird, muss die unentgeltliche Lieferung der MwSt unterworfen werden. Weihnachtsessen nur zu Gunsten der lohnabhängigen Mitarbeiter Weihnachtsessen zu Gunsten von Kunden 4. Weihnachtsessen 75% sind absetzbar mit Obergrenze von 0,5% der Personalkosen 75% sind absetzbar mit Obergrenze Limits für Repräsentationsausgaben wegen fehlender betriebl. Veranlassung, weil Repräsentationsausgaben Nicht steuerbar Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Josef Vieider Seite 6

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