Betrifft: Steuerrechtliche Termine und Tipps zum Jahresende 2007

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1 An alle unsere Kunden Ihre Anschriften Bozen, 12. Dezember 2007 Betrifft: Steuerrechtliche Termine und Tipps zum Jahresende 2007 Sehr geehrte Kunden, mit vorliegendem Rundschreiben möchten wir Sie kurz über die steuerlichen Neuigkeiten zum Jahresende informieren. Im Hinblick auf das Haushaltsgesetz für Gleichzeitig erlauben wir uns, auf einige wichtige Fälligkeiten zum Jahresende hinzuweisen. Zum Thema Haushaltsgesetz werden wir Ihnen noch ein detailliertes Rundschreiben übermitteln. Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf unserer Internetseite Inhaltsverzeichnis Bestimmungen zur Gewinnaufteilung... 1 Gründung eines Familienbetriebes bzw. Neueintritt von neuen Familienmitgliedern... 1 Gewinnaufteilung bei Personengesellschaften... 2 Gewinnaufteilung bei Freiberuflersozietäten... 2 Steuerliche Neuerungen des Haushaltsgesetzes 2008 Möglichkeiten im Jahr Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter... 4 Absetzbarkeit für die Einkommenssteuern... 4 Absetzbarkeit für die Mehrwertssteuer... 5 Zusammenfassende Tabelle... 5 Fälligkeiten... 8 Bestimmungen zur Gewinnaufteilung in Gesellschaften, Familienbetrieben, Freiberuflersozietäten (Art. 5 DPR 917/86) Gründung eines Familienbetriebes bzw. Neueintritt von neuen Familienmitgliedern Die Einkünfte des Familienbetriebes (Art. 230-bis Zivilgesetzbuch), können im Ausmaß von maximal 49%, des aus der Einkommenssteuererklärung des Unternehmers hervorgehende 1

2 Einkommens, auf die mitarbeitenden Familienmitglieder zugerechnet werden. Voraussetzungen dafür sind gemäß Einheitstext der direkten Steuern (Art. 5 Absatz 4 DPR 917/86): a) dass die beteiligten Familienmitglieder namentlich aus einer öffentlichen oder einer notariell beglaubigten privaten Urkunde hervorgehen; b) dass die Urkunde vor Beginn des Besteuerungszeitraumes abgefasst und vom Unternehmer und den Familienmitgliedern unterzeichnet worden ist; c) dass in der Einkommenssteuererklärung des Unternehmers die Gewinnanteile der Familienmitglieder angeführt werden und zudem bestätigt wird, dass diese Anteile der Art und dem Umfang der tatsächlich im Unternehmen andauernd und vorwiegend geleisteten Arbeit entsprechen; d) dass jedes Familienmitglied in seiner Einkommenserklärung bestätigt, seine Arbeitstätigkeit andauernd und vorwiegend im Unternehmen verrichtet zu haben; In der Urkunde muss das Beteiligungsverhältnis noch nicht festgeschrieben werden, da dieses erst im Nachhinein, aufgrund des Umfangs, der im Unternehmen geleisteten Arbeit festgelegt wird. Fazit: Sollte also für das Jahr 2008 ein Einzelunternehmen in einen Familienbetrieb umgewandelt werden bzw. ein neues Familienmitglied eintreten, so muss, um die steuerliche Wirksamkeit ab 2008 zu erlangen, die diesbezügliche Urkunde noch im Jahr 2007 notariell unterzeichnet werden. Im Falle der Eröffnung eines neuen Unternehmens in Form eines Familienbetriebes, hat dies steuerlich sofortige Wirksamkeit. Gewinnaufteilung bei Personengesellschaften Gemäß Bestimmung des Art. 5 Absatz 1 und 2 des Einheitstextes der direkten Steuern (DPR 917/86) erfolgt die steuerliche Aufteilung der Gewinne, unabhängig von der effektiven Ausschüttung, unter den Gesellschaftern, welche zum beteiligt sind. Falls nicht anders bestimmt, erfolgt die Aufteilung im Verhältnis zur Gesellschaftereinlage. Im Falle einer Übertragung der Geschäftsanteile, hat dies a) im Falle einer Veränderung der Gesellschafterstruktur (Austritt bzw. Eintritt von Gesellschaftern) steuerlich sofortige Auswirkung; d.h. die neue Aufteilung der Gewinne hat bereits im Jahr, in welchem die notarielle Urkunde zur Übertragung unterzeichnet wird, seine Wirkung. b) im Falle von unveränderter Gesellschafterstruktur (z.b. Verkauf oder Schenkung unter den bestehenden Gesellschaftern) steuerlich erst Auswirkung ab dem Folgejahr. Fazit: Um im Falle einer Übertragung der Gesellschafteranteile unter den bestehenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft die steuerliche Wirkung ab dem zu erwirken ist es laut Finanzverwaltung notwendig die notarielle Urkunde bereits vor dem abzufassen und zu unterzeichnen. Diese Regelung gilt auch für Kapitalgesellschaften, welche, gemäß Art. 116 des Einheitstextes der direkten Steuern (DPR 917/86) für das System der Durchgriffsbesteuerung ( trasparenza fiscale ) optiert haben. Gewinnaufteilung bei Freiberuflersozietäten Wie bei den Personengesellschaften wird bei den Freiberuflersozietäten der Gewinn steuerlich transparent den jeweiligen Sozietätsmitgliedern zugewiesen, wobei die diesbezügliche Vereinbarung zur Aufteilung der Gewinne jedoch bis zum Abgabetermin der Steuererklärung abgefasst werden kann (Art. 5 Abs. 3 DPR 917/86). 2

3 Steuerliche Neuerungen des Haushaltsgesetzes 2008 Möglichkeiten im Jahr 2007 Kapitalgesellschaften: Reservenausschüttung noch vor 2008 Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2008 sieht eine Reduzierung des Steuersatzes der Körperschaftssteuer IRES von 33% auf 27,5% vor. Gleichzeitig wird jedoch die Steuerbemessungsgrundlage ausgeweitet, so dass sich das Steueraufkommen in Summe für den Fiskus nicht vermindert. So wird ab 2008 die Möglichkeit der vorzeitigen Abschreibungen (Übersicht EC der Steuererklärung) abgeschafft, sowie die Mindestdauer der Leasingverträge auf 2/3 der steuerlichen Nutzungsdauer erhöht. Parallel zur Senkung des Steuersatzes der Gesellschaft wird für den Fall von Dividendenausschüttungen an die Gesellschafter die Steuerbemessungsgrundlage von derzeit 40% auf zukünftig 54,6% erhöht. Dadurch bleibt das Nettoergebnis für den Gesellschafter unverändert (siehe nachstehendes Beispiel) Beispiel: Auswirkung der neuen Steuersätze auf die Nettodividende des Gesellschafters GmbH Beschreibung Regelung 2007 Regelung Gewinn GmbH 100,00 100,00 IRES in % 33% 27,50% Steuerschuld der GmbH - 33,00-27,50 Ausschüttung Dividende 67,00 72,50 Gesellschafter Steuerbemessungsgrundlage 40% 26,80 (gleich 40%*67,00) 54,60% 39,58 (gleich 56,4%*72,5) Steuersatz des Gesellschafters 43% 43% Steuer (IRPEF) 17,2% - 11,52 23,478% -17,02 Nettodividende des Gesellschafters 55,48 (67,00 11,52) 55,48 (72,50 17,02) Gesamte Steuer 44,52 44,52 Zwar ist die neue Regelung wie oben dargestellt für die ab 2008 entstehenden Gewinne neutral, im Falle einer Ausschüttung von bereits zum bestehenden Reserven jedoch (also Reserven, welche bereits mit dem alten Steuersatz von 33% besteuert wurden) ergibt sich eine Benachteiligung. Laut obigen Beispiel würde die ausschüttbare Reserve von 67,00 mit einem Steuersatz von 23,478% anstatt von 17,20% besteuert. Dies würde eine höhere Gesamtsteuerlast von 48,73 (gegenüber aktuell 44,52) ergeben. Fazit: Da bei der Ausschüttung von Dividenden und Reserven an natürliche Personen, welche eine wesentliche Beteiligung (mindestens 25% des Gesellschaftskapitals oder 20% des Stimmrechtes) in Kapitalgesellschaften halten, die Bemessungsgrundlage von 40% auf 54,60% erhöht wird, ist es sinnvoll, sofern die erforderliche Liquidität vorhanden ist, die Ausschüttung noch im Jahr 2007 vorzunehmen. Vorzeitige Abschreibungen und Mindestdauer der Leasingverträge Die heute im Einheitstext der direkten Steuern vorgesehene Möglichkeit der vorzeitigen Abschreibung (Art. 102 Absatz 2) wird durch das Haushaltsgesetz 2008 abgeschafft. Beschränkt 3

4 für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt, dass die vorzeitige Abschreibung für Anschaffungen im Jahr 2007 noch für dieses und den darauffolgenden zwei Jahren vorgenommen werden kann. Ein Abänderungsantrag sieht die erneute Einführung der vorzeitigen Abschreibungen, beschränkt jedoch auf das Jahr der Anschaffung vor. Für Leasingverträge, welche ab dem Jahr 2008 abgeschlossen werden, wird die Mindestdauer auf 2/3 der Abschreibungsdauer erhöht. Der Gesamtaufwand muss somit steuerlich auf eine längere Laufzeit aufgeteilt werden. Bei Immobilienleasing, sofern der Abschreibungskoeffizient 3% beträgt, wird die Mindestdauer von aktuell 15 auf 18 Jahre erhöht. Fazit: Soweit als möglich, sollte die Anschaffung von Anlagegütern auf das Geschäftsjahr 2007 vorgezogen werden. Für Leasingverträge gilt, dass für Verträge welche noch innerhalb des Jahres 2007 abgeschlossen werden (auch wenn der zugrundeliegende Kaufvertrag erst nachträglich abgeschlossen wird), der steuerliche Aufwand noch innerhalb der heute geltenden Bestimmungen abgesetzt werden kann. Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter Art. 54 Abs. 5, Art. 108 Abs. 2, DPR 917/86 Art. 2, Abs. 2, n. 4, Art. 19-bis 1 DPR 633/72 Das Thema der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschenken hat besonders zur Weihnachtszeit große Aktualität, nachstehend kurz die wichtigsten Bestimmungen: Absetzbarkeit für die Einkommenssteuern Die unentgeltlichen Lieferungen von Gütern werden für die Einkommenssteuer Ires und Irpef als Repräsentationsspesen gemäß Art. 108 (bzw. Art. 54 für die Freiberufler) des Einheitstextes der direkten Steuern eingestuft. Hauptmerkmal der Repräsentationsspesen ist ihre Unentgeltlichkeit, das heißt das Fehlen einer spezifischen Gegenleistung von Seiten der Empfänger dieser Güter. Repräsentationsspesen sind für Unternehmer nur zu einem Drittel ihres Ausmaßes absetzbar. Der Abzug dieses Drittels muss in konstanten Quoten im laufenden Geschäftsjahr und in den vier folgenden Geschäftsjahren erfolgen. Mit anderen Worten sind pauschal zwei Drittel der Repräsentationsspesen nicht absetzbar; bzw. können im laufenden Geschäftsjahr und in den vier darauffolgenden je 1/15 der Repräsentationsspesen abgesetzt werden. Für Freiberufler hingegen sind die Repräsentationsspesen, unabhängig vom Wert im Ausmaß von 1% der kassierten Honorare absetzbar. Für die Wertschöpfungssteuer IRAP gelten die selben Regeln wie für die Einkommenssteuer Ires und Irpef. Eine wesentliche Ausnahme bilden, für Unternehmen jene Repräsentationsspesen, die eine kostenlose Lieferung von Gütern betreffen, deren Einzelwert nicht mehr als Euro 25,82 beträgt: diese Kosten können nämlich vollkommen im laufenden Geschäftsjahr abgesetzt werden. Damit Repräsentationsspesen, die eine kostenlose Lieferung von Gütern zum Gegenstand haben, deren Einzelwert nicht mehr als Euro 25,82 beträgt, aber zur Gänze abgesetzt werden können, müssen sie einen autonomen Nutzen haben. Mit anderen Worten, wenn verschiedene Güter Bestandteil eines Geschenkspaketes (z.b. Weihnachtskorb) sind, dessen Gesamtkosten das Limit von Euro 25,82 überschreiten, so können diese Kosten nicht vollkommen abgesetzt werden, auch wenn der Stückwert der einzelnen Güter die Grenze von Euro 25,82 nicht überschreitet. 4

5 Absetzbarkeit für die Mehrwertsteuer Unentgeltliche Lieferungen und Leistungen werden auch für die MwSt. als Repräsentationsspesen eingestuft (siehe auch Rundschreiben der Agentur der Einnahmen Nr. 188/98 und 328/97). Die allgemeine Regel besagt, dass Güter nicht ohne MwSt. an den Endverbraucher gelangen dürfen, somit gilt, dass im Falle der Absetzbarkeit beim Einkauf der anschließende Abtritt mehrwertssteuerpflichtig wird (z.b. durch Ausstellen einer Eigenrechnung). Zur Feststellung der Vorsteuerabzugsberechtigung muss vorab geprüft werden, ob die zu verschenkenden Güter selbst produziert bzw. gehandelt werden oder nicht. Falls es sich um Fremdware handelt, muss man des Weiteren unterscheiden, ob der Einheitswert des Gutes das Limit von Euro 25,82 überschreitet oder nicht. Güter die nicht vom eigenen Betrieb produziert oder verkauft werden Gemäß Art 19-bis 1 Buchstabe h) des MwSt.-Gesetzes (DPR 633/72) ist die MwSt. beim Einkauf von Fremdware grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme bilden Güter, welche den Einheitswert von weniger als 25,82 Euro haben; hier ist der Vorsteuerabzug gestattet. Der MwSt.- Abzug für Lebensmittel und Getränke ist, entgegen der allgemeinen Regelung der Nichtabsetzbarkeit (Art. 19-bis Abs. 1 Buchstabe f) für Güter unter einem Warenwert von Euro 25,82 ausdrücklich gestattet (Rundschreiben 54/E vom ), sofern diese unentgeltlich abgetreten werden und als Repräsentationsspesen eingestuft werden (Art. 19-bis Abs. 1 Buchstabe h). Güter die vom eigenen Betrieb produziert oder verkauft werden Ist die MwSt. beim Einkauf der Güter abgezogen worden, so ist diese auch bei einer unentgeltlichen Lieferung zu entrichten. Dies ist als Normalfall zu betrachten, da man beim Einkauf noch nicht weiß, ob die Waren den eigenen Kunden verkauft oder verschenkt werden. Was die Zahlung der MwSt. bei Geschenken anbelangt, so werden normalerweise Eigenrechnungen ausgestellt, um dem Empfänger nicht den genauen Wert des Geschenkes bekanntzugeben. Es kann natürlich auch eine Rechnung ausgestellt werden, mit dem Hinweis nur die Überweisung der MwSt. zu tätigen. Sollte die MwSt. beim Einkauf nicht abgezogen worden sein, so ist die kostenlose Lieferung von Gütern der MwSt. (gemäß Art. 2, Komma 2, Nr. 4 des DPR Nr. 633/72) auch nicht unterworfen. Geschenke an Mitarbeiter Aufwendungen für Mitarbeitergeschenke und Zuwendungen sind als Personalaufwand gemäß Art. 95 DPR 917/86 vom Einkommen absetzbar. Für die Umsatzsteuer ist die Vorsteuer, unabhängig vom Wert, aufgrund der mangelnden betrieblichen Zugehörigkeit, da es sich um tätigkeitsfremde Einkäufe handelt, nicht absetzbar. Demzufolge wird der unentgeltliche Abtritt als Geschäftsvorfall eingestuft, welcher außerhalb des Anwendungsbereiches der MwSt. Art. 2 Abs. 2, Nr. 4) DPR 633/72 liegt. Werden bei festlichen Anlässen der Allgemeinheit der Mitarbeiter besondere Zuwendungen gewährt, so sind diese für die Mitarbeiter bis zu einem Betrag von 258,23 Euro steuerfrei. Im Gegensatz zu den allgemeinen Personalaufwendungen, sind die Ausgaben für den Erwerb von Lieferungen und Leistungen an die Allgemeinheit der Mitarbeiter für die Wertschöpfungssteuer IRAP absetzbar. Zusammenfassende Tabelle Zur besseren Übersicht finden Sie nachstehend eine zusammenfassende Tabelle bezüglich der steuerlichen Handhabung von Geschenken. 5

6 GESCHENKE VON UNTERNEHMERN AN KUNDEN UND LIEFERANTEN: 1) Güter, welche NICHT in die Tätigkeit des Unternehmens fallen weniger als Euro 25,82 mehr als Euro 25,82 Geschenke sind zu 100% absetzbar Repräsentationsspesen absetzbar zu 1/3 in 5 Jahren MwSt. Zur Gänze abzugsfähig 1 MwSt. Nicht abzugsfähig (Rundschreiben Nr. 188/E vom Abschnitt MwSt. Frage Nr. 2) GESCHENKE VON UNTERNEHMERN AN KUNDEN UND LIEFERANTEN: 1) Güter, welche in die Tätigkeit des Unternehmens fallen weniger als Euro 25,82 mehr als Euro 25,82 Geschenke sind zu 100% absetzbar Repräsentationsspesen absetzbar zu 1/3 in 5 Jahren MwSt. Zu 100% absetzbar MwSt.-pflichtiger Umsatz Im Falle der Weiterbelastung der MwSt.: Lieferschein mit Rechnung Ohne Weiterbelastung der MwSt. 2 : Lieferschein und entweder: - Eigenrechnung (diese kann auch als monatliche zusammenfassende Rechnung ausgestellt werden); oder - Eintragung ins Register der Geschenke. 1 2 Wie im Art. 19-bis 1 des MwSt.-Gesetzes (DPR 633/72) vorgesehen, ist die Vorsteuer auch im Falle von Ankauf von Lebensmitteln bei einem Wert von weniger als 25,82 Euro absetzbar. (siehe Rundschreiben der Agentur der Einnahmen Nr. 54/E vom , Antwort 16.6). Falls die Geschenkspackung aus mehreren verschiedenen Gütern besteht, so muss der Einheitswert, unabhängig vom Stückwert der einzelnen Güter, in seiner Gesamtheit berücksichtigt werden (Rundschreiben 13/2005). So muss beispielsweise im Falle eines Geschenkskorbes zur Prüfung des Limits der 25,82 Euro nicht auf den Wert der einzelnen Güter sondern auf den Gesamtwert der Geschenkspackung geachtet werden. Liegt dieser Wert also insgesamt über 25,82 Euro so ist die MwSt. nicht absetzbar und der Aufwand ist für die Einkommenssteuern zu 1/3 in 5 Jahren absetzbar. Die MwSt., welche nicht weiterbelastet wurde stellt für den Verkäufer einen nicht absetzbaren Aufwand dar. 6

7 GESCHENKE VON FREIBERUFLERN weniger als Euro 25,82 mehr als Euro 25,82 Repräsentationsspesen absetzbar im Ausmaß von 1% der Einnahmen im Geschäftsjahr GESCHENKE AN ARBEITNEHMER MwSt. Zur Gänze abzugsfähig MwSt. Nicht abzugsfähig Güter, welche nicht in die Tätigkeit des Unternehmens fallen Güter, welche in die Tätigkeit des Unternehmens fallen Personalaufwendungen zur Gänze absetzbar (Art. 95 DPR 917/86) SONSTIGE UNENTGELTLICHE ZUWENDUNGEN MwSt. Nicht abzugsfähig MwSt. abzugsfähig MwSt.-pflichtiger Umsatz (Rechnung oder Eigenrechnung) Geringwertige Gratismuster, mit eigener Kennzeichnung (die Aufschrift Gratismuster / campione gratuito muss unlöschbar angebracht sein) Gratislieferungen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen bzw. Skonti oder Gutschriften Handelskosten oder Werbung: zur Gänze absetzbar Aufwände sind zur Gänze absetzbar MwSt. abzugsfähig 2, Abs. 3, Buchstabe d) DPR 633/72 MwSt. abzugsfähig von der MwSt. Grundlage ausgeschlossen Art. 15 Abs. 1 n. 2 DPR 633/72 7

8 Spenden von Unternehmen an öffentliche Körperschaften, anerkannte Vereinigungen, Stiftungen welche den ausschließlichen Zweck der Fürsorge, Wohltätigkeit, Bildung, Erziehung, wissenschaftliche Forschung haben sowie an nicht gewinnorientierte, gemeinnützige Institutionen (Onlus) für Güter welche nicht unter Lebensmittel und Medikamente fallen Der Verkauf stellt keinen Umsatz dar, der Aufwand kann innerhalb der im Einheitstext für Spenden geltenden Bestimmungen abgesetzt werden Laut Art. 19 Abs. 2 ist die Mwst. nicht absetzbar, da der Verkauf gemäß Art. 10 n. 12 MwSt.-frei ist und somit das sog. Pro-Rata System Anwendung findet. Falls die im Art. 2 Abs. 2 des DPR 441/97 vorgesehenen Formalitäten erfüllt werden fällt der Verkauf unter die mehrwertssteuerfreien Geschäfte (Art. 10 Nr. 12, DPR 633/72, andernfalls MwSt.-pflichtig. Fälligkeiten : MwSt. Vorauszahlung Am 27. Dezember 2007 verfällt der Termin für die MwSt. Vorauszahlung für das Jahr Die Schuld für die MwSt. Vorauszahlung beträgt generell 88 % der MwSt. Schuld der letzten Abrechnungsperiode des Vorjahres Der entsprechende Zahlungsvordruck F24 wird Ihnen von unserer Kanzlei übermittelt, wobei die Berechnung von uns aufgrund der Daten des Vorjahres vorgenommen wurde. Sollte die MwSt. Abrechnung für die letzte Abrechnungsperiode des Jahres 2007 eine wesentlich geringere Schuld als jene des Vorjahres ergeben, so kann die MwSt. Vorauszahlung von uns gerne neu berechnet werden Erstellung und Bewertung der Lagerbestände Zum 31. Dezember 2007 müssen alle Unternehmer mit Ausnahme jener Kapitalgesellschaften, welche ein abweichendes Geschäftsjahr zum Kalenderjahr haben ein Inventar der Waren, Rohstoffe, Fertigprodukte, Produkte in Produktion sowie der begonnenen Arbeiten erstellen. Erfasst werden müssen nicht nur Waren, welche sich direkt im Unternehmen befinden, sondern auch jene Güter, welche sich im Eigentum des Unternehmens befinden und bei Dritten gelagert werden (z.b. bei Lohnfertigungen von Dritten, Drittlagerung). Nicht berücksichtigt werden Güter, welche rechtlich im Eigentum von Dritten sind und sich im Unternehmen befindeen. Diese Inventur dient dazu die effektiven Lagerbestände mit den buchhalterischen Aufzeichnungen abzugleichen sowie das Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres korrekt zu ermitteln. Es ist daher wichtig, dass die Inventur gewissenhaft durchgeführt wird, die ermittelten Bestände in homogene Gruppen eingeteilt und korrekt bewertet werden, wobei die Bewertung zu folgenden Kriterien erfolgen kann: - spezifische Einkaufskosten; - gewogener Durchschnittseinkaufpreis; - LIFO (Last In First Out); - FIFO (First In First Out). Die Einkaufskosten umfassen auch die Einkaufsnebenkosten, wie Transport- und Frachtspesen, eventuelle Zollgebühren und Lagerkosten. Sollte der erzielbare Marktpreis der Ware unter dem Wert laut obiger Bewertung liegen, so muss die Bewertung zu den niedrigeren realisierbaren Preisen vorgenommen werden. 8

9 Handelsvertreter: Antrag zur Reduzierung der Steuereinbehalte Handelsagenten bzw. Handelsvertreter sowie Vermittler, welche sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit kontinuierlich der Mitarbeit von Dritten (Angestellten, Subagenten, mitarbeitende Familienmitglieder usw.) bedienen, können gegenüber ihren Auftraggebern um eine Reduzierung des Steuereinbehaltes ansuchen. Normalerweise gilt als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Steuereinbehaltes 50% des Provisionsbetrages, wobei also ein Steuereinbehalt von 11,50 % anfällt (gleich 50% von 23%). Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Steuereinbehaltes kann auf 20% reduziert werden, sofern der Agent, Vertreter, bzw. Vermittler seinem Auftraggeber ein entsprechendes Ansuchen innerhalb 31. Dezember 2007 mittels Einschreibebrief mit Rückantwort übermittelt. Für neue Arbeitsverhältnisse ist die Mitteilung innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung derselben vorzunehmen Intrastat-Meldung All jene, welche innergemeinschaftliche Erwerbe und Verkäufe tätigen, müssen eine Intrastat- Meldung abfassen. Je nach getätigtem EU-Auslandsumsatz ist die Meldung monatlich, trimestral oder jährlich abzugeben (siehe nachstehende Tabelle). Achtung: Die Überschreitung der Schwellen muss vierteljährlich überprüft werden und bringt gegebenenfalls eine sofortige unterjährige Anpassung der Periodizität (z.b. von trimestral auf monatlich) mit sich. Da im Falle von jährlichen Intrastatmeldungen, speziell im Falle von Pauschalabrechnern ohne Buchführungspflicht bzw. trimestralen Buchhaltungen (Abgabetermin ist der 31. Jänner), häufig der Abgabetermin versäumt wird, bitten wir Sie die diesbezüglichen Rechnungen des Jahres 2007 in Bezug auf innergemeinschaftliche Lieferungen zu überprüfen. TERMINE INTRASTATMELDUNGEN Einkäufe Verkäufe Periodizität Abgabe Termin Bis zu ,00 Bis zu ,00 jährlich des Folgejahres Nicht vorgesehen Von ,00 bis ,00 Trimestral Über ,00 Über ,00 Monatlich I. Quartal 30.04; II. Quartal 31.07; III. Quartal 31.10; IV. Quartal Innerhalb 20. des Folgemonats Wir hoffen Ihnen hiermit einen nützlichen Überblick im alljährlichen Wirrwarr an Neuigkeiten, Abänderungen und alten Bestimmungen im Bereich der Steuergesetzgebung verschafft zu haben und wünschen Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Neues Jahr Kanzlei Palla Knoll & Partner Dr. Michael Palla Dr. Joachim Knoll Dr. Christian Gasser Dr. Irene Zambiasi P.S. Unsere Kanzlei bleibt vom 22. Dezember 2007 bis zum 06. Jänner 2008 geschlossen! 9

Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter Art. 54 Abs. 5, Art. 108 Abs. 2, DPR 917/86 Art. 2, Abs. 2, n. 4, Art. 19-bis 1 DPR 633/72

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