Fall Nr. IV/M DAIMLER BENZ AG / RWE AG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

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Transkript:

DE Fall Nr. IV/M.441 - DAIMLER BENZ AG / RWE AG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 20.06.1994 Auch in der CELEX-Datenbank verfügbar Dokumentennummer 394M0441 Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 20.06.1994 OFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldenden Parteien Betrifft : Fall Nr. IV/M.441 - Daimler-Benz AG/RWE AG Ihre Anmeldung gemäß Art. 4 der Ratsverordnung (EG) Nr. 4064/89(Fusionsverordnung) Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Die Kommission erhielt am 16. Mai 1994 die Anmeldung eines Unternehmenszusammenschlusses zwischen Daimler-Benz AG, Stuttgart, und RWE AG, Essen, auf dem Gebiet der Photovoltaik. 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 fällt und daß keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR- Abkommen bestehen. I. Die beteiligten Unternehmen 3. Die Aktivitäten von Daimler-Benz AG sind in den folgenden Unternehmensbereichen strukturiert : - Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge; - Automatisierungstechnik, Bahnsysteme, Büro- und Kommunikationstechnik, Elektrotechnik, Hausgeräte und Mikroelektronik; - Luftfahrt, Raumfahrt, Verteidigungstechnik, Medizintechnik, elektrisierte Energiesysteme usw.; - Finanzdienstleistungen usw. Rue de la Loi 200 - B-1049 Brüssel - Belgien Telefon: Durchwahl (+32-2)299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877 - Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

- 2 - Daimler-Benz AG ist durch seine Tochtergesellschaft Deutsche Aerospace AG (DASA) auf dem Gebiet der Photovoltaik tätig. 4. RWE AG ist ein Konzern mit den folgenden Tätigkeitsbereichen: - Energieerzeugung; - Förderung von Energieträgern und Rohstoffen; - Verarbeitung und Vertrieb von Mineralöl- und Chemieprodukten; - Entsorgung; - Maschinen, Anlagen- und Gerätebau; - Bauindustrie. Innerhalb des RWE-Konzerns ist die Nukem GmbH auf dem Gebiet Photovoltaik tätig. II. Das Vorhaben 5. Die beteiligten Unternehmen beabsichtigen, ein Gemeinschaftsunternehmen mit dem Namen Angewandte Solarenergie GmbH (A.S.E.) zu gründen. Das neue Unternehmen soll am 1. Juli 1994 in das Handelsregister eingetragen werden. III. Zusammenschluß 6. Das Vorhaben stellt eine Konzentration im Sinne der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 dar. a) Gemeinsame Kontrolle 8. Sowohl Daimler-Benz AG als auch RWE AG werden die Möglichkeit haben, einen entscheidenden Einfluß auf die Geschäftstätigkeit des neuzugründenden Gemeinschaftsunternehmens auszuüben. 9. Beide Gesellschafter werden eine 50-prozentige Beteiligung an der A.S.E. erwerben. Zur Ausübung der Kontrolle werden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen, die nach deutschem Recht keine Rechtspersönlichkeit hat und deshalb nicht für seine Mutterunternehmen handeln kann. 10. Die Geschäftsführung wird aus zwei Mitgliedern bestehen, wobei beide Muttergesellschaften je einen Vertreter vorschlagen dürfen. Die Gesellschafter verpflichten sich, die Vorgeschlagenen als Geschäftsführer zu bestellen, sofern nicht ein wichtiger Grund der Bestellung des Vorgeschlagenen entgegensteht. Die beiden Geschäftsführer sollen grundsätzlich in allen Angelegenheiten gemeinsam entscheiden. 11. Die Geschäftsführung wird von einem paritätisch besetzten Beirat überwacht werden, der aus bis zu sechs Mitgliedern zusammengesetzt sein wird. Der Beirat wird seine Beschlüsse grundsätzlich einstimmig treffen.

- 3-12. Verschiedene Geschäfte und Maßnahmen der Geschäftsführung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beirates. Zu diesen Angelegenheiten gehört unter anderem die kurz- und mittelfristige Planung der Geschäftsführung im Geschäfts-Plan jeweils für ein Jahr und die folgenden vier Jahre. Betroffen sind außerdem Entscheidungen über neue Standorte und über die Erweiterung oder Einschränkung vorhandener Betriebsstätten bzw. Zweigniederlassungen sowie der Abschluß von Zusammenarbeitsverträgen und Lizenzvereinbarungen. 13. Aus dem obengesagten ergibt sich, daß Daimler-Benz AG und RWE AG das Gemeinschaftsunternehmen gemeinsam kontrollieren werden. b) Dauerhafte Erfüllung aller Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit 14. Das Gemeinschaftsunternehmen wird auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen. 15. Die beiden Gesellschafter werden ihre bisherigen Aktivitäten auf dem Gebiet der Photovoltaik in das neue Unternehmen Angewandte Solarenergie GmbH (A.S.E.) einbringen. Daimler-Benz AG wird die Aktivitäten von Deutsche Aerospace AG (DASA) im Bereich der Photovoltaik in das Gemeinschaftsunternehmen einbringen, einschließlich der 100-prozentigen Tochtergesellschaft Phototronics Solartechnik GmbH sowie einer 50-prozentigen Beteiligung an Total Energie GIE. Die von DASA kontrollierte Fokker Space & Systems B.V. wird allerdings weiterhin auf dem Gebiete der photovoltaischen Energieerzeugung für Satelliten (orbitale Photovoltaik) tätig sein. Die betreffenden Aktivitäten beziehen sich spezifisch auf das Satellitengeschäft und aus technischen und kommerziellen Gründen werden sie nicht auf das Gemeinschaftsunternehmen übertragen. RWE AG wird alle photovoltaische Aktivitäten von Nukem GmbH in das Gemeinschaftsunternehmen einbrigen. 16. Die Dauer des Gemeinschaftsunternehmen ist nicht befristet. 17. A.S.E. wird seine Verkaufs- und Vertriebspolitik eigenständig bestimmen. Soweit es keine eigenen Vertriebsniederlassungen eintrichtet, wird es Vertriebsverträge mit spezialisierten Unternehmen abschließen. Obwohl ein Teil des Vertriebs außerhalb Deutschlands über Tochtergesellschaften von Daimler- Benz AG und RWE AG ausgeführt werden soll, wird die Autonomie des Gemeinschaftsunternehmens nicht eingeschränkt werden. Denn das Gemeinschaftsunternehmen wird auf einer "arm's length basis" mit den Muttergesellschaften zusammenarbeiten, soweit diese in den Vertrieb involviert sind. c) Keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens 18. Es besteht kein wesentlicher Raum für eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens, die das Gemeinschaftsunternehmen dem Anwendungsbereich der Fusionskontroll-verordnung entziehen würde. 19. Diese Schlußfolgerung trifft zu ungeachtet der Tatsache, daß die Muttergesellschaften im nachgelagerten Markt aktiv bleiben werden. 20. Daimler-Benz AG wird durch die mit DASA verbundene Gesellschaft Fokker Space & Systems B.V. im Gebiete der photovoltaischen Energieerzeugung für Satelliten (orbitale Photovoltaik) tätig bleiben. Fokker produziert orbitale Solarmodule und Raumfahrt-Solar-generatoren. Das

- 4 - Unternehmen stellt nicht selbst Solarzellen her und wird diese von dritten Unternehmen beziehen, zu denen auch A.S.E. gehören wird. Die betroffenen Einkaufsmenge werden aber zu gering sein, um einen Anreiz für eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens darzustellen. Der Umsatz, den A.S.E. mit dem Verkauf von orbitalen Solarzellen an Fokker und andere im Satellitengeschäft tätige Unternehmen erzielen soll, wird nach Angaben der Anmelder weniger als 10 % des Gesamtumsatzes entsprechen. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, daß Solarzellen lediglich zwischen 1 und 3 % der Herstellungskosten für einen Satelliten ausmachen. 21. RWE Energie AG, eine Tochtergesellschaft von RWE AG, bezieht hin und wieder photovoltaische Produkte zum Einbau in großflächige Solarkraftwerke. Die betreffenden Bestellungen erfolgen aber äußerst unregelmässig und sie sind von verhältnismässig geringem wirtschaftlichen Wert sowohl für RWE AG als auch für das Gemeinschaftsunternehmen. 22. Angesichts dieser Umstände kann ausgeschlossen werden, dass die vertikalen Beziehungen zwischen RWE AG, Daimler-Benz AG und A.S.E. ein Risiko der Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens bewirken. 23. Im weiteren kann ein etwaiger Wiedereintritt durch eine der Muttergesellschaften auf den Markt des Gemeinschaftsunternehmens ausgeschlossen werden. Angesichts der damit verbundenen Investitionen und der beschränkten Erlösaussichten, würde ein solches Vorgehen keinem vernünftigen wirtschaftlichen Vorgehen entsprechen. Die beiden Muttergesellschaften haben eine Wettbwerbsverbotsklausel in den Konsortialvertrag aufgenommen, die Ausdruck ihres endgültigen Rückzuges von dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens ist. Diese Klausel stellt eine zulässige Nebenabrede dar. IV. Gemeinschaftsweite Bedeutung 24. Das Vorhaben erreicht die in Artikel 1 (2) der Verordnung genannten Umsatzschwellen. Der Zusammenschluß hat daher eine gemeinschaftsweite Bedeutung. V. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen a) Produktmarkt und räumlich relevanter Markt 25. Die Aktivitäten des Gemeinschaftsunternehmens werden vornehmlich die photovoltaische Energieerzeugung auf der Erde (terrestrische Photovoltaik) betreffen. Was die photovoltaische Energieerzeugung für Satelliten im All (orbitale Photovoltaik) anbelangt, sollen nur Solarzellen hergestellt werden. aa) Orbitale Solarzellen 26. Orbitale Solarzellen zur Verwendung in Satelliten sind verhältnismässig standardisierte Produkte, die entweder auf der Basis von Silizium oder von Gallium-Arsenid hergestellt werden und die von verschiedenen Produzenten auf der Welt erhältlich sind. 27. Die elementare Herstellungstechnologie für orbitale Solarzellen scheint jener für terrestrische Solarzellen weitgehend zu entsprechen. Der hauptsächliche Unterschied besteht darin, daß orbitale Zellen aus Gründen der Gewichteinsparung ohne schützende Glasschicht zu Modulen zusammengesetzt werden.

- 5-28. Unter den Anwendungsbereichen kann zwischen institutionellen Beschaffungsprogrammen (z.b. militärische Satelliten) und dem kommerziellen Satellitengeschäft (z.b. Telekommunikation) unterschieden werden. 29. Das räumlich relevante Referenzmarkt ist international. 30. Die Konzentration wird aber auf jeden Fall keine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken und die Frage des Produktmarktes und des räumlich relevanten Marktes kann daher offengelassen werden. ab) Terrestrische Photovoltaik 31. Die terrestrische Photovoltaik ist eine umweltfreundliche Methode der Energieerzeugung und - versorgung. Ihre technischen Charakteristiken unterscheiden sie von anderen alternativen Energiequellen. 32. Die terrestrische Photovoltaik kann für eine Reihe von verschiedenen Anwendungsbereichen eingesetzt werden. 33. Was die Industrieländer anbelangt, erwähnen die Anmelder unter anderem die netzferne Energieversorgung für Energieanlagen (Telekommunikations- und Signalanlagen) sowie die gebäudeintegrierte Photovoltaik im Fassadenbau und außerdem Konsum- und Gebrauchsgüter. In den Industrieländern ist es in der Regel nicht profitabel, photovoltaische Energie zum Ersatz von Energie aus dem öffentlichen Netz einzusetzen. Deshalb wurden die großen photovoltaischen Projekte in der Vergangenheit ganz oder teilweise mit öffentlichen Geldern finanziert. Die Anmelder gehen davon aus, daß sich der Markt für terrestrische Photovoltaik in den Industrieländern in den nächsten fünf Jahren verdoppeln wird. 34. Weit bessere Möglichkeiten eröffnen sich der Photovoltaik in den Schwellen- und Entwicklungsländern, wo sie für die Grundversorgung mit Energie verwendet werden kann. Photovoltaische Projekte werden in den Schwellen- und Entwicklungsländern meist mit öffentlichen Geldern, etwa aus EU-Fonds finanziert. 35. Photovoltaische Produkte werden in den unterschiedlichsten Formen angeboten. Während einzelne fast Commodity-Gütern entsprechen (einfache Solarzellen), werden andere als schlüsselfertige Systeme verkauft (Fertigungsanlagen für photovoltaische Komponenten). Die Unterschiede zwischen den einzelnen Produkten zeigen, daß der Markt für Photovoltaik noch kein Breitengeschäft ist. Die Photovoltaik hat aber ein großes kommerzielles Potential, vorausgesetzt, daß eine wirtschaftliche Technologie entwickelt werden kann. Die Technologie, die sich schließlich durchsetzen wird, scheint bisher aber noch nicht ausreichend entwickelt zu sein. 36. Die Frage des relevanten Produktmarktes kann jedoch offengelassen werden, da auf jeden Fall keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. In der Folge werden daher die Auswirkungen des Zusammenschlusses in globaler Weise für das Gebiet der terrestrischen Photovoltaik untersucht, ohne daß zwischen einzelnen Märkten unterschieden wird. 37. Die räumlich relevanten Märkte für terrestrische Photovoltaik könnten wohl so definiert werden, daß zwischen den Industrieländern, den Schwellenländern und den Entwicklungsländern unterschieden wird.

- 6 - Die Frage des räumlichen Referenzmarktes kann jedoch offengelassen werden, da auf jeden Fall keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. b) Marktbeherrschung ba) Orbitale Solarzellen 38. Die Konzentration wird zu keiner Addition von Marktanteilen auf dem Gebiet der orbitalen Solarzellen führen, da RWE AG im Gegensatz zu Daimler-Benz AG dort bisher keine Aktivitäten hatte. 39. Sowohl bei den institutionellen Programmen als auch im kommerziellen Satellitengeschäft sieht sich das Gemeinschaftsunternhmen einem starken Wettbewerb von internationalen Anbietern ausgesetzt. Wettbewerber für die Herstellung von orbitalen Solarzellen sind etwa die US- Unternehmen Applied Solar und Spectrolab (Hughes) sowie das japanische Unternehmen Sharp. 40. Die institutionellen Programme sind von zahlreiche Vorschriften und anderen Einschränkungen gekennzeichnet, die das Wettbewerbsverhalten der Unternehmen beeinflußen. Diese Tatsache würde auf jeden Fall entscheidend die Möglichkeiten des Gemeinschaftsunternehmens einschränken, unabhängig von Wettbewerbern und Kunden zu handeln. 41. Es ist von einer starken Konzentration auf der Nachfrageseite auszugehen. Weltweit treten wenige Unternehmen als Abnehmer von Solarzellen als Einzelkomponenten auf. Als Abnehmer für orbitale Solarzellen kommen Unternehmen in Frage, die nicht selber Solarzellen produzieren, aber über die Fähigkeit zur Weiterverschaltung von solchen Zellen verfügen und den elektrischen Anteil eines Solargenerators komplett herstellen können. Zu diesen Unternehmen gehören nach Angaben der Anmelder nebst Fokker die US-Unternehen Martin Marietta, TRW und Lockheed sowie das indische Unternehmen ISRO und das israelische Unternehmen IAI. Was den Verkauf von kompletten, kommerziellen Satelliten anbelangt, so vereinigen die beiden US-Unternehmen Hughes und General Electrics etwa vier Fünftel des weltweiten Umsatzes auf sich. Auch unter den europäischen Satellitenherstellern ist ein Trend zu einer zunehmenden Konzentration auszumachen. 42. Aus den obenstehenden Gründen ergibt sich kein Anlaß zur Annahme, daß die Konzentration zwischen Daimler-Benz AG und RWE AG zu einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Gebiet der orbitalen Solarzellen führen wird. bb) Terrestrische Photovoltaik 43. Die Anmelder schätzen, daß das gesamte Marktvolumen für die terrestrische Photovoltaik in 1993 etwa 403 Mio. ECU weltweit erreichte, wovon 98 Mio. ECU auf die Europäische Union entfielen. Ein Umsatz von 26 Mio ECU wurde in Deutschland, dem grössten nationalen Absatzgebiet innerhalb der Europäischen Union, erzielt. 44. Wenn die Marktanteile von Daimler-Benz AG und RWE AG aggregiert werden, erreicht das Gemeinschaftsunternehmen einen weltweiten Marktanteil von 6 %. Innerhalb der Europäischen Union wird es einen Martkanteil von etwa 21 % haben und es wird damit ungefähr ebenso stark wie der gegenwärtige Marktführer, BP-Solar, sein. 45. Es wurde schon darauf hingewiesen, daß sich noch kein Breitengeschäft für die terrestrische Photovoltaik entwickelt hat.

- 7 - Das Marktgeschehen ist geprägt von Dynamik und Innovation und die Wettbewerbsstrukturen sind laufenden Veränderungen unterworfen. Unter solchen Vorzeichen wäre es schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, eine dauernde Unabhängigkeit von Wettbewerbern, Verbrauchern, Lieferanten und letztlich Konsumenten zu begründen. 46. Außerdem wird das Gemeinschaftsunternehmen dem Wettbewerb von mehreren international tätigen Unternehmen ausgesetzt sein. Mehrere dieser Unternehmen verfügen über die nötigen Mittel, um über einen langen Zeitraum große Mittel in Forschung und Entwicklung zu investieren. 47. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß die Konzentration eine beherrschende Stelllung begründen oder eine solche verstärken wird. VI. Gesamtbeurteilung 53. Aus dem vorausgesagten folgt, daß die Schaffung des Gemeinschaftsunternehmens Angewandte Solarenergie AG (A.S.E.) keine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. 54. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den angemeldeten Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) (b) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission