Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Gesetzliche Regelungen zu Interessenkonflikten Deutscher Bundestag WD /17

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Gesetzliche Regelungen zu Interessenkonflikten 2017 Deutscher Bundestag

Seite 2 Gesetzliche Regelungen zu Interessenkonflikten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. Januar 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.

Seite 3 1. Einleitung Gefragt wird nach strafrechtlichen und anderen Normen, die Interessenkonflikte regeln, nach der Definition des Interessenkonflikts und nach etwaigen Sanktionen. Da in Deutschland keine allgemeine Vorschrift zu Interessenkonflikten besteht, kennt das deutsche Recht auch keine einheitliche Definition des Interessenkonflikts. Spezielle Regelungen finden sich im Strafgesetzbuch (StGB) 1 und in anderen Gesetzen. 2. Strafrecht Aus dem StGB sind insbesondere zu nennen: 108e StGB: Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 331 StGB: Vorteilsannahme (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. 3. Gerichtsverfahren und Verwaltungsverfahren Richter können in bestimmten Fällen kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen sein oder von einer Partei abgelehnt werden. Die Ablehnung kommt insbesondere wegen der Besorgnis der Befangenheit in Betracht, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen 1 Das StGB ist in deutscher Sprache abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/. Unter www.gesetzeim-internet.de sind teilweise auch Übersetzungen in englischer Sprache abrufbar; diese geben zumeist nicht die aktuelle Rechtslage wieder.

Seite 4 gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen ( 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung 2 ). Ähnliche Vorschriften finden sich in 24 Abs. 2 Strafprozessordnung 3 und in 54 Verwaltungsgerichtsordnung 4. Für Personen, die im Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden, enthält 21 Verwaltungsverfahrensgesetz 5 eine vergleichbare Regelung. Ferner dürfen Beamte nach 71 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz 6 keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Verstöße können strafrechtlich und disziplinarrechtlich geahndet werden. Erlangte Vorteile sind an den Dienstherrn herauszugeben. 4. Abgeordnete und Bundesregierung 44a Abgeordnetengesetz 7 regelt: (1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig. (2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bundestages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages gewährt wird. Die Entgegennahme von Spenden bleibt unberührt. Unzulässige Zuwendungen oder ihr Gegenwert sind dem Bundeshaushalt zuzuführen. Daneben kann der Straftatbestand des 108e StGB verwirklicht sein. 2 Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/. 3 Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/. 4 Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/. 5 Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/. 6 Abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/. 7 Abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/abgg/.

Seite 5 Für den Bundeskanzler und die Bundesminister bestimmt Art. 66 Grundgesetz 8 : Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. 5. Vergaberecht Die Vergabeverordnung des Bundes 9 bestimmt in 6 (Vermeidung von Interessenkonflikten): (1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken. (2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. Sanktionen können sich aus dem Disziplinarrecht und dem Strafrecht ergeben. *** 8 Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/gg/. 9 Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/.