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Transkript:

Allgemeine Mandatsbedingungen Rechtsanwälte Fachanwälte SCHROTH Kollegen 1 Einbeziehung der Allgemeinen Mandatsbedingungen, Mandatierung (1) Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Rechtsanwaltskanzlei Schroth, Kiesinger und Kollegen (nachfolgend: Rechtsanwälte) und ihren Auftraggebern (nachfolgend: Mandant), deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften, einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgungen und Prozessführungen ist (nachfolgend: Mandat), unabhängig davon, ob gerichtlich oder außergerichtlich. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges. (2) Im Falle der Vereinbarung individueller Regelungen über das Mandatsverhältnis, gehen diese den allgemeinen Mandatsbedingungen, soweit sie einer der folgenden Regelungen widersprechen, vor. (3) Die Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere solcher des Mandanten, kommt nur zustande, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. (4) In bestehenden Mandatsverhältnissen gilt jeweils die aktuellste Fassung der allgemeinen Mandatsbedingungen, soweit der Mandant nicht widerspricht. 2 Mandatierung (1) Die Mandatierung erfolgt durch die Entgegennahme einer seitens des Mandanten unterzeichneten Vollmachtsurkunde. Bei unverlangt zugesandten Vollmachtsurkunden kommt das Mandatsverhältnis erst durch Übersendung einer schriftlichen Mandatsbestätigung seitens des Rechtsanwalts zu Stande. (2) Der Rechtsanwalt behält sich grundsätzlich die Ablehnung eines angetragenen Mandates auch nach Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde vor. Die Ablehnung ist dem Mandanten unverzüglich, innerhalb einer Woche, mitzuteilen. 3 Gebühren, Vorschuss, Aufrechnungsbeschränkung, Abtretung (1) Die Gebühren des Rechtsanwalts berechnen sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in der jeweils gültigen Fassung. Abweichend hiervon kann im Einzelfall eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden, soweit dies gesetzlich ( 3a RVG) zulässig ist. Diese bedarf der Schriftform.

(2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Vergütung und Auslagen unter Übersendung einer entsprechenden Vorschussrechnung einen angemessenen Vorschuss gem. 9 RVG zu fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von der Bezahlung des Vorschusses abhängig zu machen. Der Vorschuss kann in der Zahlung der vollständigen Vergütung bestehen. Die Rechnungsstellung erfolgt dabei durch den Rechtsanwalt. (3) Gebühren/Vergütung und Auslagen sind mit ihrer Entstehung fällig und sind sofort und ohne Abzüge zahlbar. Der Mandant ist damit einverstanden, dass eingehende Geldbeträge vorab zur Deckung der jeweils fälligen Gebühren und Auslagen verrechnet werden. Von den Beschränkungen des 181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit. (4) Mehrere Mandanten haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung des Rechtsanwalt. (5) Der Auftraggeber hat dem Rechtsanwalt die Kosten für Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich war, nach Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 des RVG (RVG-VV) auch dann zu erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt. (6) Der Mandant ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung des Rechtsanwalts nur berechtigt, soweit die Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. (7) Die Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden an den Rechtsanwalt zur Sicherung wegen aller noch nicht vollständig erledigten Gebühren/Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche, auch soweit diese in anderen Mandaten des Mandanten entstanden sind oder noch entstehen sollten, abgetreten. Der Rechtsanwalt nimmt die Abtretung an. Der Rechtsanwalt ist ermächtigt, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen und sich aus den abgetretenen Ansprüchen wegen ihrer Vergütungs- und Erstattungsansprüche zu befriedigen. Der Rechtsanwalt ist ferner ermächtigt, die ihm zustehenden Ansprüche unter Offenlegung des Mandatsverhältnisses an Dritte abzutreten oder zu veräußern, wenn der Mandant auf eine Kostennote des Rechtsanwalts trotz Zahlungserinnerung nicht leistet. Von den Beschränkungen des 181 BGB (Verbot des Insichgeschäfts) ist der Bevollmächtigte befreit. Der Rechtsanwalt wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, so lange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. 4 Abtretungsbeschränkung

Die dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Rechtsanwalts nicht übertragbar. 5 Rechtsschutzversicherung (1) Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer stellt einen gesonderten Auftrag dar und ist grundsätzlich nicht mit der Vergütung in der Sache selbst abgegolten. Der Rechtsanwalt wird jedoch eine einfache Deckungsanfrage sowie die Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer durch Übersenden der Kostennote als Serviceleistung im Rahmen der Bearbeitung des Mandats ohne Berechnung übernehmen. (2) Das Mandat kommt im Fall des Absatzes 1 unabhängig von einer Kostenzusage der Rechtsschutzversicherung zustande. Schuldner der für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts anfallenden Rechtsanwaltsgebühren ist stets der Mandant, auch wenn die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt hat. (3) Etwaige Vorschüsse, etwa bezüglich des Selbstbeteiligungsbetrag oder eines gesondert vereinbarten Zusatzhonorars, sind vom Mandanten nach Aufforderung durch den Rechtsanwalt auch bei Vorliegen der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung sofort zu bezahlen. 6 Information durch den Mandanten (1) Der Mandant hat in seiner Sphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat der Mandant sämtliche für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen, auch über Zahlungseingänge, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und dabei den Rechtsanwalt in der Regel schriftlich zu informieren. Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrunde legen. (2) Soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sind grundsätzlich nur Kopien zu übergeben. Die fallweise Anforderung von Originalen durch den Rechtsanwalt kann auch mündlich geschehen. (3) Der Mandant wird den Rechtsanwalt unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefonund Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist. (4) Der Mandant ist gehalten, sich sämtliche ihm übersandte Schriftstücke sorgfältig durchzulesen und daraufhin prüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Etwaige Anmerkungen und Kommentare sind möglichst unverzüglich schriftlich an den Rechtsanwalt zu übermitteln.

(4) Es wird darauf hingewiesen, dass bei nur telefonischer Mitteilung an einen nichtanwaltlichen Mitarbeiter des Rechtsanwalts die rechtzeitige Weiterleitung an den bearbeitenden Rechtsanwalt nicht immer gewährleistet werden kann. 7 Verschwiegenheit (1) Der Rechtsanwalt sowie dessen (nicht-)anwaltllichen Mitarbeiter sind bezüglich sämtlicher Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, von denen sie im Rahmen des Mandats Kenntnis erhalten, ausgenommen in Bezug auf solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen, zeitlich unbegrenzt zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Der Mandant kann mit Beauftragung des Rechtsanwalts die Erlaubnis erteilen, Dritten der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen, sofern dies nach dem üblichen Geschäftsablauf zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist. (3) Der Rechtsanwalt ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. 8 Haftungsbeschränkung, Verjährung (1) Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telefonische Auskünfte sind nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung verbindlich. (2) Die Haftung des Rechtsanwalts auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wird auf EUR 1.000.000 pro Schadenfall beschränkt. Der Versicherungsschutz ist auf Verlangen des Mandanten vom Rechtsanwalt nachzuweisen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. (3) Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt für Mandanten, die das Mandat als Unternehmer, d.h. in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließen, sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtliche Sondervermögen mit der Maßgabe, dass auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen des Rechtsanwalts auf EUR 1.000.000 beschränkt ist, ausgenommen die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

(4) Der Rechtsanwalt ist bereit, auf schriftliches Verlangen des Mandanten, das auch die Verpflichtung enthält, die dadurch anfallenden Mehrkosten im Vorschusswege zu übernehmen, eine Versicherung in von dem Mandanten gewünschter Höhe für den Einzelfall abzuschließen und bis zur Höhe der zu erlangenden Deckung die vorstehenden Haftungsbegrenzungen aufzuheben. Es wird darauf hingewiesen, dass in Deutschland üblicherweise in angemessener Zeit nur Deckung für aus rechtsanwaltlicher Schlechtleistung resultierende Schäden nur bis EUR 5.000.000 erlangt werden kann und dass der Rechtsanwalt keine Gewähr übernimmt, dass ihm in der vom Mandanten gewünschten Höhe kurzfristig Deckungsschutz gewährt wird. (5) Etwaige Schadenersatzansprüche des Mandanten verjähren in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats. 9 Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung der Handakten (1) Bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Honorare und Auslagen hat der Rechtsanwalt an den ihnen überlassenen Unterlagen gegenüber dem Mandanten ein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen unangemessen wäre. (2) Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Rechtsanwalt alle Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, nur herauszugeben, soweit dies von dem Mandanten ausdrücklich gewünscht wird. Die Herausgabe erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. (3) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Handakte statt in Papierform, ausschließlich elektronisch aufzubewahren und vorzuhalten. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung und zur Herausgabe von Handakten erlischt 2 Jahre nach Beendigung des Mandats oder 3 Monate, nachdem der Rechtsanwalt den Mandaten zur Abholung aufgefordert hat. Danach ist der Rechtsanwalt berechtigt, die Handakten zu vernichten. Dem Mandanten ist bekannt, dass das Gesetz hingegen eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren vorsieht. Die Aufbewahrungspflicht gilt nicht für im Rahmen des Mandats gefertigte Kopien oder Scan der gerichtlichen Akten. 10 Besonderheiten für den E-Mail-Verkehr, die Korrespondenz per Fax und die Nutzung der Funktionen unter www.schroth-kiesinger.de (1) Durch das bloße Abschicken einer E-Mail-Anfrage wird noch kein Mandatsverhältnis begründet, so dass insoweit in Abweichung zu 8 der Allgemeinen Mandatsbedingungen

jede Haftung ausgeschlossen ist. Das Mandat kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung seitens des Rechtsanwalts zustande. (2) Das Mandatsverhältnis kommt bei Zusendung einer E-Mail-Anfrage und bei Nutzung der im Internet zum Download bereitgestellten entsprechend gekennzeichneten Vollmachtsurkunde erst nach Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde und Übersendung an den Rechtsanwalt durch eine schriftliche Mandatsbestätigung des Rechtsanwalts zustande. Gleichzeitig erklärt sich der Mandant durch Abschicken einer E-Mail-Anfrage damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt mit dem Mandanten ebenfalls ausschließlich per E- Mail kommuniziert. (3) Sofern der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-mail-Adresse zur Korrespondenz mitteilt, ist dieser berechtigt, die gesamte Korrespondenz mit dem Mandanten, ohne Sicherungsmaßnahmen, wie die Verschlüsselung der Nachrichten, hierüber abzuwickeln. Der Mandant kann dem für die Zukunft jederzeit schriftlich widersprechen. (5) Die Kommunikation über E-Mail ist nicht geschützt vor Übergriffen und der Einsichtnahme durch Dritte. Daher ist dieser Kommunikationsweg nicht sicher und es kann keine Vertraulichkeit gewährleistet werden. Die Zusendung von Informationen über E-Mail erfolgt daher allein auf Risiko des Mandanten. (6) Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit. (7) Eine Garantie dafür, dass eine E-Mail-Anfrage des Mandanten den Rechtsanwalt erreicht, wird nicht übernommen. Obwohl der Rechtsanwalt seine Mailbox zu den üblichen Bürozeiten mehrmals kontrolliert, kann ebenso keine Garantie für die zeitgerechte Kenntnisnahme der zugegangenen E-Mails übernommen werden. (8) Soweit der Mandant einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkung über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert ausdrücklich zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht (1) Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgründen, einschließlich an den Rechtsanwalt zum

Einzug gegebener Schecks und Wechsel, ist der Kanzleiort des Rechtsanwalts, an dem das Mandatsverhältnis begründet wurde. (2) Der Gerichtsstand für Kaufleute ist Karlsruhe. (3) Für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 12 Persönliche Daten Der Rechtsanwalt weist darauf hin, dass die persönlichen Daten des Mandaten und sonstiger Verfahrensbeteiligten elektronisch gespeichert werden, 33 Bundesdatenschutzgesetz. Der Mandant ist damit einverstanden, dass personen- und sachbezogene Daten bei dem Rechtsanwalt und bei von diesem im Auftrag und/oder Interesse des Mandanten beauftragten Dritten, insbesondere Sachverständigen, auf EDV- Anlagen und sonstigen Datenträgern gespeichert und im Rahmen des Mandates sowie damit in Verbindung stehender Sachverhalte genutzt und verarbeitet werden können. 13 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) Der Auftraggeber hat die Informationen des beauftragten Rechtsanwalts entsprechend der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) zur Kenntnis genommen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass diese in den Kanzleiräumen des beauftragten Rechtsanwalts zur jederzeitigen Einsicht bereitgehalten und auf Nachfrage auch ausgehändigt oder per Mail übersandt werden. 14 Geltung dieser Vereinbarung Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit der Mandant nicht schriftlich widerspricht. Das Einverständnis kann auch später jederzeit widerrufen werden. 15 Doppel der Vereinbarung Der Auftraggeber hat ein Doppel der Mandatsbedingungen erhalten. 16 Schlussbestimmungen, salvatorische Klausel (1) Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Mandatsbedingungen, auch bloße Abweichungen im Rahmen eines Mandats bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieser Schriftformerfordernis.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Mandatsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der allgemeinen Mandatsbedingungen nicht berührt. Ich bestätige, dass ich die vorstehenden Belehrungen/Hinweise gelesen und verstanden habe. Ich bin damit einverstanden. Ort, Datum Unterschrift Mandant Der Erfassung, Speicherung und Verarbeitung meiner Daten im Rahmen der Mandatsbearbeitung stimme ich gem. 4 a BDSG zu. Ort, Datum Unterschrift Mandant Mandat: PR-Nr.: Zur Kenntnis genommen: