I. Auf das Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare wird eingetreten. II. Mitteilung an den Regierungsrat

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Transkript:

und Gesundheit* vom 11. Juli 017 544a. Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare (ZHG) Antrag des Regierungsrates Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare (ZHG) (vom ) Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, Minderheit Markus Schaaf, Kaspar Bütikofer, Andreas Daurù, Thomas Marthaler, Lorenz Schmid, Kathy Steiner, Esther Straub I. Es wird folgendes Gesetz erlassen: I. Auf das Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare wird nicht eingetreten. I. Auf das Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare wird eingetreten. II. Mitteilung an den Regierungsrat Eventualantrag, falls auf die Vorlage eingetreten wird: I. Es wird folgendes Gesetz erlassen: Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 16. Dezember 015, beschliesst: Gegenstand der Beteiligung 1. 1 Mitarbeitende, insbesondere Klinikdirektorinnen und Klinikdirektoren, Chefärztinnen und Chefärzte, Leitende Ärztinnen und Ärzte, Oberärztinnen und Oberärzte, können beteiligt werden an: 1/5

a. den Zusatzhonoraren von stationären Patientinnen und Patienten, b. der ärztlichen Leistungskomponente bei ambulanten Patientinnen und Patienten, die für stationäre Behandlung zusatzversichert sind, Bei der Festlegung der konkreten Beteiligung für einzelne Mitarbeitende gemäss Abs. 1 können insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden: a. Mitwirkung bei der Erbringung von Mehrleistungen für Patientinnen und Patienten im Privatpatientenstatus, b. Beschäftigungs- und Lohnsituation auf dem für die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter massgeblichen Arbeitsmarkt, c. Übernahme von ausserordentlichen Aufgaben im übergeordneten Klinik- oder Institutsinteresse. Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, Minderheit Andreas Daurù, Kaspar Bütikofer, Thomas Marthaler, Markus Schaaf, Lorenz Schmid, Kathy Steiner, Esther Straub c. den Erträgen aus der Erbringung von Dienstleistungen für Dritte. /5

Festlegung der Beteiligung a. bei unselbstständigen Anstalten. 1 In kantonalen Spitälern in der Rechtsform der unselbstständigen Anstalt legt die Spitaldirektion die Anteile, die für Beteiligungen gemäss 1 zur Verfügung stehen, sowie deren Verteilung fest. Sie kann die Zuständigkeit für die Verteilung an die Klinikdirektorinnen und -direktoren übertragen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates genehmigt vor der Auszahlung die Anteile, die für die Beteiligungen gemäss 1 zur Verfügung gestellt werden sollen, sowie Auszahlungen an die Mitglieder der Spitaldirektion. Die psychiatrischen Kliniken können anstelle der Beteiligung gemäss Abs. 1 lit. b ihre Mitarbeitenden an bis zu 50% der Erträge der ärztlichen Leistungskomponente von sämtlichen ambulanten Konsultationen bei Kaderärztinnen und Kaderärzten beteiligen. Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, /5

b. bei selbstständigen Anstalten. 1 In kantonalen Spitälern in der Rechtsform der selbstständigen Anstalt legt der Spitalrat die Anteile, die für Beteiligungen gemäss 1 zur Verfügung stehen, sowie deren Verteilung fest. Er kann die Zuständigkeit für die Verteilung an die Spitaldirektion übertragen. Rechtsnatur der Auszahlungen 4. Der Anteil an der Beteiligung gemäss 1 ist nicht Teil des Lohnes im Sinne des kantonalen Personalrechts. Er gilt nicht als anrechenbarer Lohn im Rahmen der beruflichen Vorsorge. Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf einen Anteil an der Beteiligung. Arbeitszeit 5. 1 Für Ärztinnen und Ärzte, die an Zusatzhonoraren, an ambulanten Erträgen oder an Transplantationspauschalen gemäss 1 Abs. 1 beteiligt werden können, und die nicht dem Bundesgesetz vom 1. 5. 1 Für Ärztinnen und Ärzte, die gemäss 1 Abs. 1 und beteiligt werden können, Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, Minderheit Kaspar Bütikofer, Andreas Daurù, Thomas Marthaler, Kathy Steiner, Esther Straub 4. Der Anteil an der Beteiligung gemäss 1 ist nicht Teil des Lohnes im Sinne des kantonalen Personalrechts. 4/5

März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) unterstehen, richtet sich die Arbeitszeit nach den betrieblichen Bedürfnissen und nach den Verpflichtungen aus der Behandlung von stationär zusatzversicherten Patientinnen und Patienten. Ein positiver Arbeitszeitsaldo oder Überzeitleistungen werden weder ausgeglichen noch vergütet. Der Regierungsrat kann für Ärztinnen und Ärzte, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen, eine Obergrenze der Arbeitszeit festlegen. Aufhebung bisherigen Rechts 6. Das Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 1. Juni 006 wird aufgehoben. II. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, * Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit besteht aus folgenden Mitgliedern: Claudio Schmid, Bülach (Präsident); Kaspar Bütikofer, Zürich; Linda Camenisch, Wallisellen; Andreas Daurù, Winterthur; Benjamin Fischer, Volketswil; Ruth Frei, Wald; Astrid Furrer, Wädenswil; Nadja Galliker, Eglisau; Daniel Häuptli, Zürich; Susanne Leuenberger, Affoltern a. A.; Thomas Marthaler, Zürich; Markus Schaaf, Zell; Lorenz Schmid, Männedorf; Kathy Steiner, Zürich; Esther Straub, Zürich; Sekretär: Andreas Schlagmüller. 5/5