Keine Auswirkung beruflicher Rehabilitierung auf die früher geltende Gesamtversorgung von Beschäftigten im Öffentlichen Dienst

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Keine Auswirkung beruflicher Rehabilitierung auf die früher geltende Gesamtversorgung von Beschäftigten im Öffentlichen Dienst 2018 Deutscher Bundestag

Seite 2 Keine Auswirkung beruflicher Rehabilitierung auf die früher geltende Gesamtversorgung von Beschäftigten im Öffentlichen Dienst Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 10. April 2018 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.

Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Rentenrechtlicher Nachteilsausgleich für politische Verfolgung in der DDR 4 2. Umstellung der Zusatzversorgung zum 1. Januar 2001 4 3. Gesamtversorgung als rechnerischer Betrag 5 4. Zielsetzung der beruflichen Rehabilitierung 5 5. Fazit 7

Seite 4 1. Rentenrechtlicher Nachteilsausgleich für politische Verfolgung in der DDR Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) 1 regelt in den 10 ff. den Ausgleich der Folgen beruflicher Benachteiligungen auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung durch in der DDR erlittene politische Verfolgung. Für Verfolgungszeiten werden entsprechende rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt und in einem ersten Schritt für die Rentenberechnung näherungsweise Tabellenentgelte herangezogen, die sich nach der Qualifikation und dem Wirtschaftsbereich richten, welche ohne staatliche Repression erzielt worden wären. In einem zweiten Schritt wird eine Vergleichsberechnung mit und ohne Berücksichtigung der Verfolgungszeiten durchgeführt. Verfolgte haben Anspruch auf die höhere Rente. Diese aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Verfolgungszeiten zu zahlende höhere Rente wirkt sich jedoch unter Umständen für die im Alter insgesamt zustehenden Einkünfte nicht aus, soweit auch Anwartschaften aus der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben worden sind. Die Problematik ist bereits kurz nach dem Inkrafttreten des BerRehaG bekannt geworden und wurde seitdem mehrfach thematisiert. 2 2. Umstellung der Zusatzversorgung zum 1. Januar 2001 Aufgabe der VBL ist es, den dort pflichtversicherten Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes auf tarifvertraglicher Grundlage im Alter neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als eine Art Betriebsrente eine zusätzliche Versorgung zu gewähren. Seit dem Jahr 1999 haben die Beschäftigten einen Eigenanteil an der Beitragszahlung zu tragen. 3 Näheres regelt die Satzung der VBL. 4 Zum 1. Januar 2002 sind die Leistungen der VBL von der bis dahin geltenden Gesamtversorgung auf ein Punktesystem umgestellt worden. 5 Nach dem Punktesystem berechnete Leistungen der VBL dienen nicht mehr wie zuvor der Sicherung eines bestimmten Versorgungsniveaus. Sie sind 1 Das Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) ist als Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED- Unrecht (Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz 2. SED-UnBerG) vom 23. Juni 1994 zum 1. Juli 1994 in Kraft getreten. 2 U.a.: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. Mai 1995 eingegangenen Antworten der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 13/1499, S. 3; Neue Presse Hannover vom 8. März 2010: Die warten, bis wir alle tot sind; Nordwest-Zeitung vom 3. September 2016: Der lange Kampf um Anerkennung; Bericht der Enquetekommission Verrat an der Freiheit - Machenschaften der Stasi in Niedersachsen aufarbeiten, Drucksache des Niedersächsischen Landtags 17/8530, S. 106 ff. 3 Räder, Evelyn und Schubert, Thomas: Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unter besonderer Berücksichtigung der VBL, in: Die Angestelltenversicherung, 2/2000, S. 55 ff. 4 Die aktuelle Fassung der VBL-Satzung ist abrufbar im Internet unter https://www.vbl.de/de/app/media/resource/_izjpzkdu.html, zuletzt abgerufen am 5. April 2018. 5 Näher hierzu: Preller, Stefan. Systemwechsel in der Zusatzversorgung Ursachen, Umsetzung und Auswirkung auf die Finanzierung, in: WSI Mitteilungen 1/2010, S. 19.

Seite 5 damit unabhängig von der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Kürzung der Zusatzrente der VBL aufgrund der unter Anwendung des BerRehaG höheren gesetzlichen Rente kann insoweit nur für Anwartschaften in Betracht kommen, die bereits bis zur Umstellung im Jahr 2001 im System der Gesamtversorgung erworben worden sind. 3. Gesamtversorgung als rechnerischer Betrag Mit der früheren Gesamtversorgung der VBL aus gesetzlicher Rente und Zusatzrente sollte für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes ein Leistungsniveau erreicht werden, das etwa dem der Beamtenversorgung entsprach. 6 Hierzu wurde je nach Dauer der anzurechnenden Beschäftigung eine Gesamtversorgung aus einem bestimmten Prozentsatz des zuletzt gezahlten Entgelts als rechnerische Größe bestimmt. Zur Dauer der für die Ermittlung der Gesamtversorgung anzurechnenden Beschäftigung wurden zum Teile auch außerhalb des Öffentlichen Dienstes zurückgelegte Zeiten herangezogen, so dass sich das gesamte Berufsleben niedergeschlagen hat. Die Gesamtversorgung umfasst den im Alter zustehenden Rentenbetrag aus der Grundversorgung meist die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung der VBL. Je höher die Grundversorgung, umso geringer fällt bei gleicher Gesamtversorgung die Zusatzversorgung aus. 7 Aus diesem Grunde folgt der Umstand, dass nach geltender Gesetzeslage eine in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem BerRehaG erfolgte berufliche Rehabilitierung zwar zu einer höheren Altersrente führen kann, sich aus der VBL jedoch aufgrund der unveränderten Gesamtversorgung eine geringere Zusatzrente ergibt. Im Ergebnis ist gegebenenfalls im Alter insgesamt derselbe Betrag zu zahlen. Gleiches gilt für ebenfalls auf einer Gesamtversorgung beruhenden Ruhestandsbezügen von Beamten. Aufgrund der Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge gemäß 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ergibt sich hier dasselbe Bild. 8 4. Zielsetzung der beruflichen Rehabilitierung Der auf das BerRehaG entfallene Anteil in der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt also gegebenenfalls dazu, dass sich die aus der VBL zu zahlende Zusatzrente entsprechend verringert. Im Ergebnis geht der mit dem BerRehaG verbundene Nachteilsausgleich tatsächlich 6 Vgl. Fn. 5. 7 Beckmann, Joachim: Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach dem VBL-Satzungsrecht. 4. Auflage, Stuttgart, Boorberg - Edition Moll, 2001, S. 37 ff. 8 Vgl. u.a. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. September 2008, Az. OVG 4 N 94.07, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung eines betroffenen Ruhestandsbeamten abgelehnt worden ist.

Seite 6 ins Leere, da sich die Gesamtversorgung aus der Anzahl an anzurechnenden Dienst- und Beschäftigungsjahren und der Höhe des zuletzt gezahlten Entgelts berechnet. Hierauf hat die berufliche Rehabilitierung jedoch keinen Einfluss. Der für die Betroffenen schwer nachvollziehbare Umstand, dass sich die politische Verfolgung in ihren Altersbezügen nicht auswirkt, hat seine Ursache in der Zielsetzung des BerRehaG. Ziel des BerRehaG war unter anderem die Regelung von Ausgleichsleistungen, mit denen fortwirkende Folgen politischer Verfolgungsmaßnahmen gemildert werden sollten. 9 Ein voller Schadensersatz wurde aus finanziellen Gründen nicht in Erwägung gezogen; es sollten lediglich fortwirkende Folgen der Unrechtsmaßnahmen gemildert werden. Aus diesem Grunde kann sich die berufliche Rehabilitierung nur dort auswirken, wo ein Nachteil wirklich entstanden ist. Dies ist durch verfolgungsbedingte geringere Verdienste oder gar Lücken in der Erwerbsbiographie hinsichtlich der Altersversorgung denkbar. Die Alterssicherungssysteme der DDR sind mit dem Renten-Überleitungsgesetz in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Insoweit ist es schlüssig, den Nachteilsausgleich hier ausschließlich in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen. Soweit andere Vorschriften eine Anrechnung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung vorsehen, gilt dies auch für Rentenbestandteile, die sich aus der beruflichen Rehabilitierung ergeben haben. Der Ausschluss einer Anrechnung gilt gemäß 8 und 9 BerRehaG lediglich für weitere über die vorgesehene rentenrechtliche Wiedergutmachung hinausgehende Ausgleichsleistungen an politisch Verfolgte, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Eine Nichtanrechnung der auf der beruflichen Rehabilitierung beruhenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Gesamtversorgung würde die Berechtigten gegenüber nicht politisch Verfolgten mit Ansprüchen auf eine Zusatzversorgung der VBL privilegieren. Mit dem BerRehaG ist jedoch lediglich ein Nachteilsausgleich, nicht jedoch eine Privilegierung wegen politischer Verfolgung vorgesehen. Da Anwartschaften oder Ansprüche in der VBL oder anderen auf eine Gesamtversorgung gerichteten Alterssicherungssystemen erst nach der Beendigung einer politischen Verfolgung erworben werden konnten, können dort keine Nachteile entstanden sein. Durch das BerRehaG nicht abgedeckte fortwirkende Nachteile politischer Verfolgung sind hinsichtlich der Alterssicherung nur für die Erwerbszeiten nach einer Übersiedlung nach Westdeutschland beziehungsweise nach der Wiedervereinigung Deutschlands denkbar. Jedoch ist dies nicht immer zwangsläufig gegeben. So muss eine aufgrund staatlicher Repression versagte Ausbildung nicht notgedrungen über das Ende der DDR hinaus geringere als zum Beginn des Erwerbslebens erhoffte Einkünfte und damit Rentenanwartschaften mit sich bringen. Eine sämtliche Einzelfälle zur Zufriedenheit aller zu treffende Regelung scheint hier nur schwer möglich. Einer solchen steht schlicht die Vielfalt der vorstellbaren Erwerbsbiographien und Fallkonstellationen entgegen. Über die bisherigen Regelungen hinaus Betroffene politischer Verfolgung ausnahmslos pauschal zu entschädigen würde entsprechend hohe Kosten mit sich bringen. Gerade 9 Bundestagsdrucksache 12/4994.

Seite 7 deshalb sieht 8 BerRehaG nur für politisch Verfolgte, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, Ausgleichsleistungen vor. Eine anderweitige gesetzliche Regelung müsste mithin auch die Beamtenversorgung betreffen, die seit der Föderalismusreform im Sommer 2006 auch in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. 5. Fazit Auch wenn es auf den ersten Blick und insbesondere für die Betroffenen ungerecht erscheint, dass sich die berufliche Rehabilitierung für Berechtigte mit vor dem Jahr 2002 erworbenen Anwartschaften und Ansprüchen der VBL oder anderen auf eine Gesamtversorgung ausgerichteten Alterssicherungssystemen in der Summe aller Alterseinkünfte nicht auswirkt, fügt sich die geltende Gesetzeslage in die gesamte Systematik ein und ist nicht zu beanstanden. ***