Satzung über die Erhebung von Beiträgen für abgeschlossene straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf

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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für abgeschlossene straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf Aufgrund des 5 Gemeindeordnung vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398) und der 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 27.06.1991 (GVBl. I S. 200), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf in ihrer Sitzung am 30.08.2001 folgende Satzung über die Erhebung von Beiträgen für abgeschlossenen straßenbauliche Maßnahmen beschlossen: 1 Beitragstatbestand Für die straßenbaulichen Maßnahmen 1. Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn in der Elbestraße im Bereich zwischen Bahnübergang und Lucasstraße (Ausbau Elbestraße - Fahrbahn), 2. Herstellung und Verbesserung des Gehweges in der Elbestraße im Bereich zwischen Bahnübergang und Lucasstraße (Ausbau Elbestraße - Gehweg), 3. Herstellung und Verbesserung des Rad-/Gehweges in der Wilhelmstraße (Ausbau Wilhelmstraße - Rad-/Gehweg) erhebt die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf Straßenausbaubeiträge nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist der gesamte Aufwand für den Ausbau der Erschließungsanlage, dazu zählen insbesondere der Aufwand für 1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für den Ausbau der Erschließungsanlagen benötigten Grundflächen, 2. den Ausbau der Fahrbahn, 3. den Ausbau von a) Rinnen und Bordsteinen, b) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, c) Geh- und Radwegen, d) Beleuchtungseinrichtungen, e) Entwässerungseinrichtungen, f) Grünanlagen, g) Straßennamenschilder, h) Grundstückszufahrten 4. die Inanspruchnahme Dritter mit Planung und Bauleitung sowie die Verwaltungskosten, die ausschließlich der Maßnahme zuzurechnen sind. (2) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze. (3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. 3 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der a) auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt, b) bei der Verteilung des Aufwandes nach 4 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.

(2) Einordnung der Erschließungsanlagen: 1. Anliegerstraßen und Anliegerwege: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. 2. Überörtliche Straßen: Straßen innerhalb der Gemarkungsgrenzen, die dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen und kommunale überörtliche Straßen). 3. Durchgangsstraßen: Alle anderen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. Sie dienen zur Verbindung der Anliegerstraßen und der einzelnen Ortsteile. (3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs.1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Erschließungsanlagen werden wie folgt festgesetzt: bei (Straßenart) anrechenbare Breiten 1. überörtliche Straßen a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) Beleuchtung und Oberflächenentw. f) unselbständige Grünanlagen (Straßenbegleitgrün) g) kombinierter Gehund Radweg 2. Durchgangsstraßen a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) Beleuchtung und Oberflächenentw. f) unselbständige Grünanlagen (Straßenbegleitgrün) g) kombinierter Gehund Radweg in Kern-, Gewerbeund Industriegebieten 8,50 m in dem tatsächlichem Ausmaß in der tatsächlichen Breite je 3,00 m 8,50 m in dem tatsächlichem Ausmaß in der tatsächlichen Breite je 3,00 m in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile 6,50 m je 2,00 m 6,50 m je 2,00 m Anteil der Beitragspflichten

Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um. (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege nach Absatz 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen. (5) Überschreiten Erschließungsanlagen die nach Abs.3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. (6) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschußgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Anteils der Gemeinde zu verwenden. 4 Beitragsmaßstab und Beitragssatz (1) Maßstab für den Ausbaubeitrag ist die Grundstücksfläche. Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht; 2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, die gesamte Grundstücksfläche. (2) Bei Grundstücken, die durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen werden und überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, tragen die Beitragspflichtigen 3/4 und die Gemeinde 1/4 der Beitragskosten. (3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche der Grundstücke (Abs.1) vervielfacht mit a) 1,0 bei einem Vollgeschoss, b) 1,3 bei zwei Vollgeschossen, c) 1,6 bei drei Vollgeschossen, d) 1,8 bei vier und mehr Vollgeschossen, e) 0,2 bei Grundstücken, die als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen sind oder genutzt werden und die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können (z.b. Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder) f) 0,06 bei Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, g) 0,03 bei Grünflächen die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, (4) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse aus der höchstzulässigen Zahl der sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergebenden Vollgeschosse. Wird diese Vollgeschossanzahl tatsächlich überschritten, so ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse aus der tatsächlichen Anzahl der Vollgeschosse. (5) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse: a) bei bebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich aus der tatsächlich vorhandenen Anzahl an Vollgeschossen. Überschreitet die in der näheren Umgebung vorhandene Zahl der Vollgeschosse (mögliche Vollgeschosszahl) diese auf dem Grundstück tatsächlich vorhandene Anzahl der Vollgeschosse, so ist die mögliche Vollgeschosszahl bei der Beitragsberechnung und -festsetzung heranzuziehen. b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. c) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoß zugrundegelegt.

d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoß zugrundegelegt. (6) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 3 festgesetzten Faktoren folgendermaßen erhöht: a) bei Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten, Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, um 0,5; b) bei Grundstücken in Gebieten in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist, um 0,5; c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a)und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.b. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden, Handwerksbetriebe, Werkstätten und Lager), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschoßflächen überwiegt, um 0,5; d) bei Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet sowie Sondergebiet mit der Nutzungsart: Einkaufszentrum und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse liegen, um 1,0; e) bei Grundstücken in Gebieten in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe d, genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist, um 1,0. (7) In der Regel wird jedes Grundstück durch eine Grundstückszufahrt mit der Erschließungsanlage verbunden. Sollten durch eine besondere Nutzung bzw. spezielle Größe des Grundstückes weitere Grundstückszufahrten erforderlich werden, sind die Gesamtkosten der zusätzlichen Grundstückszufahrten dem jeweiligen Beitragspflichtigen zuzuordnen. 5 Abschnitte von Erschließungsanlagen (1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Erschließungsanlage kann der Aufwand gesondert ermittelt und erhoben werden. (2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach 3 Abs. 6 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen. 6 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Ist ein Rechtsträger vorhanden aber kein Eigentümer zu ermitteln, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Rechtsträger. (4) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers

keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (5) Die Beitragspflichtigen bzw. sonstige Berechtigte sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die Gemeinde zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. (6) Mehrere Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Rechtsträger oder Nutzer haften jeweils als Gesamtschuldner. 7 Entstehung und Fälligkeit der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, in den Fällen des 5 mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts. (2) Der Beitrag wird zwei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 8 Beitragssatz Der Beitragssatz beträgt für 1. die Maßnahme nach 1 Abs. 1 Nr. 1: 1,92 DM (dies entspricht 0,98 Euro) 2. die Maßnahme nach 1 Abs. 1 Nr. 2: 0,85 DM (dies entspricht 0,43 Euro) 3. die Maßnahme nach 1 Abs. 1 Nr. 3: 1,63 DM (dies entspricht 0,83 Euro) je Quadratmeter anrechenbare Grundstücksfläche nach 4. 9 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 02. April 1997 in Kraft. (2) Die Satzung über den Beitragssatz abgeschlossener Straßenausbauvorhaben vom 12.10.2000 tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung außer Kraft. Petershagen/Eggersdorf, den 05.09.01 Petershagen/Eggersdorf, den 06.09.01 Rosemarie Bosse Vorsitzende der Gemeindevertretung Katja Wolle Bürgermeisterin

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für abgeschlossene straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf Aufgrund des 5 Gemeindeordnung vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398) und der 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 27.06.1991 (GVBl. I S. 200), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf in ihrer Sitzung am 30.08.2001 folgende Satzung über die Erhebung von Beiträgen für abgeschlossenen straßenbauliche Maßnahmen beschlossen: 1 Beitragstatbestand Für die straßenbaulichen Maßnahmen 1. Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn in der Elbestraße im Bereich zwischen Bahnübergang und Lucasstraße (Ausbau Elbestraße - Fahrbahn), 2. Herstellung und Verbesserung des Gehweges in der Elbestraße im Bereich zwischen Bahnübergang und Lucasstraße (Ausbau Elbestraße - Gehweg), 3. Herstellung und Verbesserung des Rad-/Gehweges in der Wilhelmstraße (Ausbau Wilhelmstraße - Rad-/Gehweg) erhebt die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf Straßenausbaubeiträge nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist der gesamte Aufwand für den Ausbau der Erschließungsanlage, dazu zählen insbesondere der Aufwand für 1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für den Ausbau der Erschließungsanlagen benötigten Grundflächen, 2. den Ausbau der Fahrbahn, 3. den Ausbau von a) Rinnen und Bordsteinen, b) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, c) Geh- und Radwegen, d) Beleuchtungseinrichtungen, e) Entwässerungseinrichtungen, f) Grünanlagen, g) Straßennamenschilder, h) Grundstückszufahrten 4. die Inanspruchnahme Dritter mit Planung und Bauleitung sowie die Verwaltungskosten, die ausschließlich der Maßnahme zuzurechnen sind. (2) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze. (3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. 3 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der a) auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt, b) bei der Verteilung des Aufwandes nach 4 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.

(2) Einordnung der Erschließungsanlagen: 1. Anliegerstraßen und Anliegerwege: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. 2. Überörtliche Straßen: Straßen innerhalb der Gemarkungsgrenzen, die dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen und kommunale überörtliche Straßen). 3. Durchgangsstraßen: Alle anderen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. Sie dienen zur Verbindung der Anliegerstraßen und der einzelnen Ortsteile. (3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs.1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Erschließungsanlagen werden wie folgt festgesetzt: bei (Straßenart) anrechenbare Breiten 1. überörtliche Straßen a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) Beleuchtung und Oberflächenentw. f) unselbständige Grünanlagen (Straßenbegleitgrün) g) kombinierter Gehund Radweg 2. Durchgangsstraßen a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) Beleuchtung und Oberflächenentw. f) unselbständige Grünanlagen (Straßenbegleitgrün) g) kombinierter Gehund Radweg in Kern-, Gewerbeund Industriegebieten 8,50 m in dem tatsächlichem Ausmaß in der tatsächlichen Breite je 3,00 m 8,50 m in dem tatsächlichem Ausmaß in der tatsächlichen Breite je 3,00 m in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile 6,50 m je 2,00 m 6,50 m je 2,00 m Anteil der Beitragspflichten

Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um. (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege nach Absatz 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen. (5) Überschreiten Erschließungsanlagen die nach Abs.3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. (6) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschußgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Anteils der Gemeinde zu verwenden. 4 Beitragsmaßstab und Beitragssatz (1) Maßstab für den Ausbaubeitrag ist die Grundstücksfläche. Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht; 2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, die gesamte Grundstücksfläche. (2) Bei Grundstücken, die durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen werden und überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, tragen die Beitragspflichtigen 3/4 und die Gemeinde 1/4 der Beitragskosten. (3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche der Grundstücke (Abs.1) vervielfacht mit a) 1,0 bei einem Vollgeschoss, b) 1,3 bei zwei Vollgeschossen, c) 1,6 bei drei Vollgeschossen, d) 1,8 bei vier und mehr Vollgeschossen, e) 0,2 bei Grundstücken, die als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen sind oder genutzt werden und die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können (z.b. Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder) f) 0,06 bei Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, g) 0,03 bei Grünflächen die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, (4) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse aus der höchstzulässigen Zahl der sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergebenden Vollgeschosse. Wird diese Vollgeschossanzahl tatsächlich überschritten, so ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse aus der tatsächlichen Anzahl der Vollgeschosse. (5) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse: a) bei bebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich aus der tatsächlich vorhandenen Anzahl an Vollgeschossen. Überschreitet die in der näheren Umgebung vorhandene Zahl der Vollgeschosse (mögliche Vollgeschosszahl) diese auf dem Grundstück tatsächlich vorhandene Anzahl der Vollgeschosse, so ist die mögliche Vollgeschosszahl bei der Beitragsberechnung und -festsetzung heranzuziehen. b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. c) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoß zugrundegelegt.

d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoß zugrundegelegt. (6) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 3 festgesetzten Faktoren folgendermaßen erhöht: a) bei Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten, Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, um 0,5; b) bei Grundstücken in Gebieten in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist, um 0,5; c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a)und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.b. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden, Handwerksbetriebe, Werkstätten und Lager), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschoßflächen überwiegt, um 0,5; d) bei Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet sowie Sondergebiet mit der Nutzungsart: Einkaufszentrum und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse liegen, um 1,0; e) bei Grundstücken in Gebieten in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe d, genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist, um 1,0. (7) In der Regel wird jedes Grundstück durch eine Grundstückszufahrt mit der Erschließungsanlage verbunden. Sollten durch eine besondere Nutzung bzw. spezielle Größe des Grundstückes weitere Grundstückszufahrten erforderlich werden, sind die Gesamtkosten der zusätzlichen Grundstückszufahrten dem jeweiligen Beitragspflichtigen zuzuordnen. 5 Abschnitte von Erschließungsanlagen (1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Erschließungsanlage kann der Aufwand gesondert ermittelt und erhoben werden. (2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach 3 Abs. 6 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen. 6 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Ist ein Rechtsträger vorhanden aber kein Eigentümer zu ermitteln, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Rechtsträger. (4) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers

keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (5) Die Beitragspflichtigen bzw. sonstige Berechtigte sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die Gemeinde zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. (6) Mehrere Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Rechtsträger oder Nutzer haften jeweils als Gesamtschuldner. 7 Entstehung und Fälligkeit der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, in den Fällen des 5 mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts. (2) Der Beitrag wird zwei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 8 Beitragssatz Der Beitragssatz beträgt für 1. die Maßnahme nach 1 Abs. 1 Nr. 1: 1,92 DM (dies entspricht 0,98 Euro) 2. die Maßnahme nach 1 Abs. 1 Nr. 2: 0,85 DM (dies entspricht 0,43 Euro) 3. die Maßnahme nach 1 Abs. 1 Nr. 3: 1,63 DM (dies entspricht 0,83 Euro) je Quadratmeter anrechenbare Grundstücksfläche nach 4. 9 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 02. April 1997 in Kraft. (2) Die Satzung über den Beitragssatz abgeschlossener Straßenausbauvorhaben vom 12.10.2000 tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung außer Kraft. Petershagen/Eggersdorf, den 05.09.01 Petershagen/Eggersdorf, den 06.09.01 Rosemarie Bosse Vorsitzende der Gemeindevertretung Katja Wolle Bürgermeisterin