BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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Transkript:

P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2085 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1967 Ausgegeben am 3. November 1967 82. Stück 342. Verordnung: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer 343. Verordnung: Anerkennung der American International School in Wien als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet 344. Verordnung: Übertragung der Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften und des staatlichen Hochbaues an den Landeshauptmann 345. Verordnung: Lesegutaufbesserung der Weinernte 1967 346. Kundmachung: Mitgliederstand der Internationalen Arbeitsorganisation 347. Kundmachung: Beitritt des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) 348. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik betreffend die Abänderung des Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen 342. Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 2. Oktober 1967 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer Auf Grund der 7 Abs. 1 und 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen verordnet: Artikel I Soweit die Unterrichtsgegenstände bei den nachstehend angeführten Schulen nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, werden sie in die n I bis VI ( 2 Abs. 1 leg. cit.) wie folgt eingereiht: A. BERUFSPÄDAGOGISCHE LEHR- ANSTALTEN 2. Fachkunde 3. II 1. Betriebskunde 2. Fachrechnen 3. Psychologie, Jugend- und Charakterkunde 4. Unterrichts- und Erziehungslehre I 1. Allgemeine Rechtskunde 2. Arbeitshygiene und Unfallverhütung 3. Grundbegriffe der Soziologie 4. Jugendkundliches Seminar 5. Methodik und Schulpraxis 6. Schulpraktische Übungen 7. Volkswirtschaftslehre B. MUSISCH-PÄDAGOGISCHES REAL- GYMNASIUM V Spielmusik (Orchester) VI Handarbeit und Werkerziehung für Mädchen (als Freigegenstand) C. HÖHERE LEHRANSTALT FÜR FLUG- TECHNIK I 1. Betriebslaboratorium 2. Dampferzeuger und Strömungsmaschinen für Flüssigkeiten 3. Elektrotechnik und elektrische Meßtechnik 4. Flugbetrieb 5. Grundlagen der Navigation und Flugmeßtechnik 6. Kolbenflugtriebwerke mit Konstruktionsübungen 7. Luftfahrzeugbau 8. Strömungsmaschinen für Gas (Luftstrahltriebwerke) mit Konstruktionsübungen 9. Werkzeugmaschinen 8 191

2086 82. Stück Ausgegeben am 3. November 1967 Nr. 342 Flugmeteorologie 1. Betriebs- und Rechtskunde mit besonderer Berücksichtigung des Luftrechtes 2. Luftfahrtmedizin, Arbeitshygiene, Unfallverhütung D. HÖHERE LEHRANSTALT FÜR FREMDENVERKEHRSBERUFE (einschließlich allgemeiner Betriebswirtschaftslehre) 2. Betriebsrechnen 3. Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre 4. Mathematik (einschließlich Wirtschaftsmathematik) II II 1. Anstands- und Gesundheitslehre 2. Bäderkunde 3. Einführung in die Philosophie und die angewandte Psychologie 4. Fremdenverkehrslehre 5. Fremdsprachige Kurzschrift 6. Geographie und Wirtschaftskunde (einschließlich Fremdenverkehrsgeographie) 7. Geschichte und Sozialkunde (einschließlich Kunstgeschichte) 8. Rechtslehre 9. Schriftverkehr 10. Verkehrslehre 11. Volkswirtschaftslehre 12. Warenkunde und Technologie 13. Werbung IV 1. Servieren, Menü- und Getränkekunde 1. Ausbildung in Musikinstrumenten, Chorgesang und Orchesterübungen 2. Kulturpflege (Arbeitsgemeinschaft) VI 1. Betriebspraktikum 2. Kochen, Nahrungsmittel- und Speisenkunde E. ZWEIJÄHRIGER ABITURIENTENLEHR- GANG AN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR FREMDENVERKEHRSBERUFE I 2. Englisch für den Fremdenverkehr (einschließlich Schriftverkehr) V II 1. Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre 2. Mathematik (Betriebsrechnen und Mathematik einschließlich Wirtschaftsmathematik) 1. Anstands- und Gesundheitslehre 2. Bäderkunde 3. Fremdenverkehrsgeographie 4. Fremdenverkehrslehre 5. Rechtslehre 6. Schriftverkehr 7. Verkehrslehre 8. Volkswirtschaftslehre 9. Warenkunde und Technologie 10. Werbung IV 1. Kunstgeschichte 2. Servieren, Menü- und Getränkekunde Kulturpflege VI 1. Betriebspraktikum 2. Kochen, Nahrungsmittel- und Speisenkunde F. ABITURIENTENLEHRGANG FÜR VER- MESSUNGSTECHNIK FÜR BERUFSTÄTIGE I 1. Baukunde 2. Einführung in die praktische Vermessungstechnik 3. 4. Geräte- und Instrumentenkunde 5. Katasterwesen und agrarische Operationen 6. Vermessungskunde 7. Vermessungstechnisches Rechnen 1. Freihand- und topographisches 2. Gesetzeskunde, Vermessungsvorschriften und Behördenverkehr G. HANDELSAKADEMIE, ABITURIENTEN- LEHRGANG AN HANDELSAKADEMIEN UND HANDELSSCHULEN Fremdsprachige Stenotypie H. BAUFACHSCHULE I 1. Baubetriebslehre 2. Baumaschinenkunde 3. Baustofflehre 4. Bautechnisches 5. Hochbau V

82. Stück Ausgegeben am 3. November 1967 Nr. 342 2087 6. Stahlbetonbau 7. Statik 8. Tiefbaukunde 9. Vermessungskunde Freihandzeichnen Praktische Bauarbeiten IV VI I. FACHSCHULE FÜR BIOCHEMIE UND SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG I 1. Analytische Chemie 2. Anorganische Chemie 3. Biochemie und Biochemische Technologie 4. Biologie und Schädlingsbekämpfung 5. Chemisches Laboratorium 6. Maschinenkunde und Elektrotechnik 7. Mikrobiologie und Praktikum 8. Organische Chemie 9. Stöchiometrie II Darstellende Geometrie und Technisches Betriebswirtschafts- und Rechtslehre VI Werkstätte für Materialbearbeitung J. FACHSCHULE FÜR ELEKTRISCHE NACHRICHTENTECHNIK UND ELEK- TRONIK I 1. Elektrische Maschinen und Anlagen 2. Elektrische Meßtechnik mit Laboratoriumsübungen 3. Elektrische Nachrichtentechnik 4. Elektronik und Radiotechnik 5. Gerätebau der Nachrichtentechnik und Elektronik 6. Grundlagen der Elektrotechnik 7. Impulstechnik K. FACHSCHULE FÜR ELEKTROTECHNIK I 1. Elektrische Anlagen, Licht- und Hochspannungstechnik 2. Elektrische Maschinen und Geräte 3. Elektrische Meßtechnik mit Laboratoriumsübungen 4. Grundlagen der Elektrotechnik 5. Nachrichtentechnik und Elektrotechnik L. FACHSCHULE FÜR, FÄRBEREI UND CHEMISCHREINIGUNG 2. Chemische Textiltechnologie 3. Maschinenkunde und Elektrotechnik 4. Technologie der Appretur II Darstellende Geometrie und Technisches 1. Laboratorium 2. Textilchemische Untersuchungen 3. Textilwarenkunde und Mikroskopie I M. FACHSCHULE FÜR FEINWERK- TECHNIK 1. Betriebslaboratorium 2. Elektrotechnik mit Übungen 3. Fachkunde N. FACHSCHULE FÜR GIESSEREI- TECHNIK I I 1. Eisen- und Metallhüttenkunde 2. Gießereikunde 3. Gießereimaschinen und -einrichtungen O. FACHSCHULE FÜR MASCHINENBAU 1. Betriebslaboratorium 2. Elektrotechnik mit Übungen 3. Fachkunde I P. FACHSCHULE FÜR REPRODUKTIONS- UND DRUCKTECHNIK I 1. Allgemeine Fachkunde für Reproduktionsund Drucktechnik 2. Betriebslehre 3. Buchbindetechnik 4. Chemische Technologie und Materialienkunde 5. Elektrotechnik und Optik

2088 82. Stück Ausgegeben am 3. November 1967 Nr. 342 6. Fachkunde 7. Kalkulation 8. Maschinenkunde und Technisches 9. Meß- und Prüftechnik 10. Photographische Verfahren 1. Kaufmännischer Schriftverkehr und Buchhaltung 2. Staatsbürgerkunde und Rechtskunde 3. Verlags- und Zeitungskunde Q. FACHSCHULE FÜR TECHNISCHE CHEMIE I 1. Analytische Chemie 2. Anorganische Chemie 3. Chemisches Laboratorium 4. Chemische Technologie 5. Maschinenkunde und Elektrotechnik 6. Mikrobiologie 7. Organische Chemie 8. Stöchiometrie II Darstellende Geometrie und Technisches Betriebswirtschafts- und Rechtslehre VI Werkstätte für Materialbearbeitung R. FACHSCHULE FÜR WEBEREI UND SPINNEREI I 2. Maschinenkunde und Elektrotechnik 3. Technologie der Spinnerei 4. Technologie der Veredlung 5. Technologie der Weberei II 1. Bindungslehre, Dekomposition und Warenkunde 2. Darstellende Geometrie und Technisches 1. Entwurf- und 2. Materiallehre und Mikroskopie S. FACHSCHULE FÜR WIRKEREI UND STRICKEREI I 2. Maschinenkunde und Elektrotechnik 3. Technologie der Spinnerei 4. Technologie der Veredlung 5. Technologie der Wirkerei und Strickerei II 1. Bindungslehre, Dekomposition und Warenkunde 2. Darstellende Geometrie und Technisches Materiallehre und Mikroskopie IV Entwurf- und T. EINJÄHRIGE MEISTERKLASSE FÜR HERREN- UND DAMENKLEIDER- KONFEKTION I Betriebslehre 1. Betriebswirtschaftslehre (Rechnen, Kalkulation und Buchhaltung einschließlich kaufmännischer Schriftverkehr) 2. Materialienkunde 3. Staatsbürger- und Rechtskunde V 1. Schnittzeichnen 2. Werkstätte einschließlich Fachkunde U. MEISTERSCHULE FÜR LEDERERZEU- GUNG I 1. Analytische Chemie 2. Anorganische Chemie 3. Chemisches Laboratorium 4. Fachtechnologie 5. Gerbereichemie 6. Gerbereimaschinenkunde 7. Organische Chemie 1. Gerbstofflehre 2. Mikroskopie 3. Technisches V. MEISTERKLASSE FÜR PHOTOGRAPHIE I 1. Fachkunde der Farbenphotographie 2. Photographische Fachkunde II 1. Photochemie 2. Photographische Optik 1. Betriebswirtschaftslehre 2. Rechtslehre und Staatsbürgerkunde 3. Reproduktionstechnik

82. Stück Ausgegeben am 3. November 1967 Nr. 343 bis 345 2089 1. Schrift- und Kompositionsübungen VI 1. Farbenphotographie 2. Porträt-, Mode- und Werbephotographie 3. Retusche und Kopierverfahren 4. Technische und Landschaftsphotographie, Reportage Artikel II 1. Die Aufsichtsführung bei produktiven Schülereinsätzen der technischen und gewerblichen Lehranstalten während der gesamten Zeit der Fahrt vom Schulort zum Einsatzort, während des Aufenthaltes im Einsatzort täglich in der Zeit vom Wecken der Schüler bis zum Beginn des Vormittagsunterrichtes, vom Ende des Vormittagsunterrichtes bis zum Beginn des Nachmittagsunterrichtes und vom Ende des Nachmittagsunterrichtes bis zur Nachtruhe (spätestens 22 Uhr) sowie während der gesamten Zeit der Rückfahrt vom Einsatzort zum Schulort ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Die Beaufsichtigung während der Nachtruhe ist als eine Unterrichtsstunde der in die Lehrverpflichtung des Lehrers einzurechnen. 2. Die Beschäftigung als Erzieher an Schülerheimen, die als Lehrhaushalt von mittleren oder höheren Schulen verwendet werden und die für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ist mit zwei Dritteln der Lehrverpflichtung in diese einzurechnen, wenn der Lehrer wöchentlich in der Zeit vom Wecken bis zur Nachtruhe (spätestens 22 Uhr) nach der Diensteinteilung 30 Stunden Erziehertätigkeit leistet und wöchentlich zweimal oder dreimal die Beaufsichtigung während der Nachtruhe innehat; hat der Lehrer jedoch wöchentlich in der Zeit vom Wecken bis zur Nachtruhe (spätestens 22 Uhr) nach der Diensteinteilung 15 Stunden Erziehertätigkeit zu leisten und hat er die Beaufsichtigung während der Nachtruhe wöchentlich einmal oder zweimal inne, so ist diese Beschäftigung mit einem Drittel der Lehrverpflichtung in diese einzurechnen. 3. Die Aufsichtsführung in Schülerheimen der in Z. 2 genannten Art außerhalb der Unterrichtszeit und der Nachtruhe der zu beaufsichtigenden Schüler ist soweit nicht Z. 2 in Betracht kommt für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Piffl V 343. Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 19. Oktober 1967, mit der die American International School in Wien als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird Gemäß 12 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, wird verordnet: Die nach ausländischem Lehrplan geführte Privatschule American International School" in Wien wird als zur Erfüllung der Allgemeinen Schulpflicht geeignet anerkannt. Piffl 344. Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19. Oktober 1967, mit der die Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften und des staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann übertragen wird Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird verordnet: 1. Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land werden die Verwaltung der im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sowie die Planung, der Bau und die Erhaltung (staatlicher Hochbau, 3 Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 70/1966) der im Eigentum des Bundes stehenden oder neu zu errichtenden Gebäude, sowie anderer Gebäude zu deren Errichtung oder Erhaltung der Bund durch Gesetz oder Vertrag verpflichtet ist, zur Besorgung gemäß den Weisungen des Bundesministeriums für Bauten und Technik übertragen, soweit diese Aufgaben zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik gehören und nicht von Bundesdienststellen unmittelbar besorgt werden. 2. Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 27. Mai 1963, BGBl. Nr. 131, betreffend die Übertragung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung an den Landeshauptmann wird hiedurch nicht berührt. Kotzina 345. Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Oktober 1967 über die Lesegutaufbesserung der Weinernte 1967 Auf Grund des 9 Abs. 4 des Weingesetzes 1961, BGBl. Nr. 187, wird im Einvernehmen mit

2090 82. Stück Ausgegeben am 3. November 1967 Nr. 346 bis 348 dem Bundesministerium für soziale Verwaltung verordnet: Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft stellt fest, daß für das Lesegut 1967 die Voraussetzung gegeben ist, zur Erhöhung des natürlichen Zuckergehaltes je Hektoliter Most zuzusetzen a) Zucker bis zu 7 kg oder b) inländischen Traubendicksaft oder Zucker und inländischen Traubendicksaft in solcher Menge, daß die Erhöhung des Zuckergehaltes des Gesamtverschnittes nicht mehr als 7 kg beträgt. Schleinzer 346. Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 21. Oktober 1967 über den Mitgliederstand der Internationalen Arbeitsorganisation Nach Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes in Genf sind derzeit nachstehende Staaten Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation (BGBl. Nr. 223/ 1949): Afghanistan, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Barbados, Belgien, Birma, Bolivien, Botswana, Brasilien, Bulgarien, Burundi, Ceylon, Chile, Republik China, Costa Rica, Cypern, Dahomey, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guayana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Kongo (Brazzaville), Kongo (Kinshasa), Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Libanon, Liberien, Libyen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Mauretanien, Mexiko, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta, Österreich, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda, Salvador, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Singapur, Somalia, Sowjetunion, Spanien, Sudan, Syrien, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Republik Vietnam, Weißrußland, Zentralafrikanische Republik. Klaus 347. Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 23. Oktober 1967, betreffend den Beitritt des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr vom 19. Mai 1956 (CMR) Nach Mitteilung des Generalsekretariats der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland am 21. Juli 1967 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) samt Unterzeichnungsprotokoll (BGBl. Nr. 138/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 289/1965) hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland am 19. Oktober 1967 in Kraft getreten. Klaus 348. Nachdem das am 3. Jänner 1967 in Prag unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik betreffend die Abänderung des Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen vom 22. September 1962, welches also lautet: ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik betreffend die Abänderung des Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen vom 22. September 1962 Artikel I Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialisti-

82. Stück Ausgegeben am 3. November 1967 Nr. 348 2091 schen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen vom 22. September 1962 wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 6 Absatz 2 hat zu lauten: (2) Grenzüberschreitende Fernmeldeverbindungen, die Betriebswechselbahnhöfe und Grenzbahnhöfe verbinden, müssen in diesen Bahnhöfen enden und dürfen nicht mit dem Inlandsnetz verbunden sein. Die Eisenbahnverwaltungen der Vertragsstaaten können jedoch anderes vereinbaren, soweit die Voraussetzungen hiefür nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegeben sind." 2. Artikel 18 Absatz 2 hat zu lauten: (2) Die Grenzübertrittsausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Grenzübertrittsausweise werden für die österreichischen Eisenbahnbediensteten von der zuständigen Sicherheitsdirektion ausgestellt und vom tschechoslowakischen Innenministerium vidiert. Für die tschechoslowakischen Eisenbahnbediensteten werden die Grenzübertrittsausweise vom tschechoslowakischen Innenministerium ausgestellt und von der zuständigen österreichischen Sicherheitsdirektion vidiert. Die Vidierung wird für die Gültigkeitsdauer der Grenzübertrittsausweise erteilt." Artikel II Die bis zum 31. Dezember 1967 erteilte Vidierung der Grenzübertrittsausweise der Eisenbahnbediensteten gilt ohne neuerliche Vidierung für die Dauer der Gültigkeit dieses Ausweises. Artikel Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt in Wien. Geschehen in Prag am 3. Jänner 1967 in doppelter Urschrift in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind. Für die Republik Österreich: Calice m. p. Für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik: Indra m. p. die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

2092 82. Stück Ausgegeben am 3. November 1967 Nr. 348 Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeidinet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 30. August 1967 Der Bundespräsident: Jonas Der Bundeskanzler: Klaus Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen: Weiß Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten: Tončić-Sorinj Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 4. Oktober 1967 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt sohin gemäß seinem Artikel am 4. November 1967 in Kraft. Klaus