Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung der Bildung eines Kirchenkreises mit zwei Superintendentenstellen im Kirchenkreis Lüneburg

Ähnliche Dokumente
Kirchengesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Lektoren- und Prädikantengesetz - LektPrädG) 1

Rechtsverordnung über die Führung von Jahresgesprächen

Kirchengesetz über den Stadtkirchenverband Hannover

Durchführungsbestimmungen für die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (DBLektPräd)

Rechtsverordnung über die Versehung vakanter Pfarrstellen und über die vorübergehende Vertretung von Pastoren

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit

Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Osnabrück-Stadt und -Land

Kirchengesetz über die Wahl und die Amtszeit der Superintendenten und Superintendentinnen

Kirchengesetz über die Konfirmandenarbeit 1

(2) Die Konfirmation findet im achten oder neunten Schulbesuchsjahr statt und soll zwischen Palmarum und Pfingsten gefeiert werden.

Pfarrverwaltergesetz

Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Elbe-Weser

Verbandssatzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald

Gesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Predigtlektoren- und Prädikantengesetz),

Kirchengesetz über die Wahl und die Amtszeit der Superintendentinnen und Superintendenten vom 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. ),

Kirchengesetz zur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Kirche von Kurhessen- Waldeck (Kirchenmusikgesetz)

Vom 16. Januar 2007 KABl. 2007, S. 67. Präambel

Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen

Satzung für den Kirchenkreisverband Diakonisches Werk der evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Hittfeld und Winsen (Luhe)

Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Osterholz- Scharmbeck, Rotenburg und Verden

Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen

Ordnung für die Fachaufsicht über die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen (Ordn. Fachaufsicht Kirchenmusiker) Vom 2. März 2015

Verbandssatzung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1

Geschäftsordnung für die landeskirchlichen Ausschüsse und Arbeitskreise

LEITEN IM PRESBYTERIUM

Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund Vom 12. Oktober 2013

Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund

[Erste] Rechtsverordnung

Kirchengesetz über die Pastoren im Sonderdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Sonderdienstgesetz SDG)

Kirchengesetz über den gemeindepädagogischen Dienst (Gemeindepädagogengesetz GpG)

Satzung für den Diakonieverband Hannover Land Diakonisches Werk

Entwurf Stand: Kirchengesetz über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Lektorinnen und Lektoren.

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Diakoniegesetz)

Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Uetersen-Tornesch

Satzung des Ev.-Luth. Gesamtverbandes Hameln

Ordnung für die Seelsorge in stationären Einrichtungen in der Altenhilfe in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Verbandssatzung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Pommersche Uckermark

Vom 21. November (ABl. S. 291) Inhaltsübersicht

Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe

Kreissatzung des Kirchenkreises Lübbecke der Evangelischen Kirche von Westfalen

Satzung. der Evangelischen Kirche von Westfalen

Satzung für den Diakonieverband Hannover Land Diakonisches Werk

Kirchengesetz über ein kirchliches Verfassungsund Verwaltungsgericht (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz VerfVwGG)

Kirchengesetz zur Ergänzung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz MVGErgG)

Verordnung über die Durchführung von Mitarbeitendenjahresgesprächen in der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland

Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Elze-Eime

Dienstanweisung für die Ämter für Bau- und Kunstpflege

Satzung für einen Ev.-luth. Kirchengemeindeverband der Region Garbsen

Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO)

Verwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (PSVO)

Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Husum

AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE

Gremien der EKM für ehrenamtliche Mitarbeit

Kirchengesetz zu dem Vertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte

Kirchengesetz über die Ordnung der Frauenarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche

Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz DiakG)

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 101

Vom 21. November 2009 (ABl. S. 291), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. April 2017 (ABl. S. 120) Änderungen

Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Errichtung des Evangelischen Kreiskirchenamtes Iserlohn-Lüdenscheid

Satzung für die evangelische Kinder-, Jugend- und gemeindepädagogische Arbeit im Kirchenkreis Siegen

Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz)

Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Prignitz

Bestimmungen über Dienstbefreiung, Urlaub, Sonderurlaub und Dienstunfähigkeit für Pastoren und Pastorinnen

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Aachen vom 26. August 2014

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Greven

Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen

Auszug aus dem Protokoll der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. Januar 2015

Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz

Die Kreissynode beschließt die nachstehende Satzung für den Evangelischen Kirchenkreis Lennep:

Kirchengesetz über kirchliche Dienste, Einrichtungen und Werke in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Werkegesetz WG)

Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)

Verordnung zur Ausführung des Diakonengesetzes (Diakonenverordnung)

Änderung Bestimmungen Pfarr-, Kirchenbeamtenbesoldung und Versorgungsrecht Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Vom 6. November 2003 (ABl. EKD 2003 S. 407)

Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)

Vom 9. September 2011 (ABl S. 78) Übersicht:

und Fachbereiche Vom 8. November 2004 (KABl S. 33) Änderungen Änderndes Recht Datum Fundstelle Geänderte Paragrafen 1 Änderung der Satzung

Satzung für das Diakonische Werk des Evangelischen Kirchenkreises Altenkirchen

Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG)

Verwaltungsvorschrift über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten (Prädikantendienstverwaltungsvorschrift PrädVwV)

Kirchengesetz über die Visitationen der Kirchengemeinden in der Lippischen Landeskirche Visitationsgesetz

vom 5. Juni 1993 (ABl S. 136) Diakonengesetz DiakG Nordkirche 1

Ausführungsbestimmungen zum Pfarrstellenbesetzungsgesetz (AB PfStBG)

Kirchengesetz Prädikantenordnung der Evangelischen Landeskirche Anhalts Vom (ABl. Anhalt 2002 Bd 1, S. 15; ABl. EKD 2003 S. 189).

Kirchengesetz über den ehrenamtlichen Verkündigungsdienst der Lektoren und Prädikanten (Prädikanten- und Lektorengesetz - PräLG)

Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Boizenburg und Umgebung

62. Kirchliches Gesetz über den Evangelischen Kirchenkreis Stuttgart

Verwaltungsvorschrift über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten (Prädikantendienstverwaltungsvorschrift PrädVwV) 1

Satzung des Ev. Kirchenkreises Bielefeld für das Kreiskirchenamt

3.3. Landessynode (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November Bestätigung

Transkript:

Erprobungsverordnung KK mit zwei Superintendentenstellen im KK Lüneburg 13-5 Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung der Bildung eines Kirchenkreises mit zwei Superintendentenstellen im Kirchenkreis Lüneburg Vom 20. Dezember 2016 KABl. 2016, S. 142 Der Kirchensenat hat aufgrund des 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Grundlagen für Erprobungen zur Verbesserung von Leitungsstrukturen in größeren Kirchenkreisen (2. Erprobungsgrundlagengesetz) vom 8. Dezember 2010 (Kirchl. Amtsbl. S. 152) mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen: 1 Grundlegende Bestimmung (1) 1In dem zum 1. Januar 2017 gebildeten neuen Kirchenkreis Lüneburg bestehen zwei Superintendentenstellen. 2Im Übrigen gelten für diesen Kirchenkreis die Vorschriften des allgemeinen kirchlichen Rechts, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) 1Die Superintendentenstellen des neuen Kirchenkreises Lüneburg werden vom Kirchenkreisvorstand als Kirchenkreispfarrstellen mit Predigtstätten und weiteren gemeindlichen Aufgaben in den Kirchengemeinden Bleckede und St. Johannis Lüneburg errichtet. 2Für die Stellen gelten die Bestimmungen der Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung von ephoralen Kirchenkreispfarrstellen. 2 Aufgaben der Superintendenten und Superintendentinnen (1) 1Die Aufgaben der Superintendenten und Superintendentinnen im neuen Kirchenkreis Lüneburg sind sowohl ortsbezogen als auch aufgabenorientiert aufzuteilen. 2In den Dienstbeschreibungen ist festzulegen, gegenüber welchen kirchlichen Körperschaften die Superintendenten und Superintendentinnen jeweils ortsbezogene Aufgaben wahrnehmen und welche Aufgaben ihnen jeweils für den gesamten Bereich des Kirchenkreises zugewiesen sind. 3In den Dienstbeschreibungen ist außerdem zu regeln, wer die Aufsicht über die dem Kirchenkreis zugewiesenen Pfarrer und Pfarrerinnen der Landeskirche führt. (2) 1Die Dienstbeschreibungen sind nach Maßgabe des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erstellen. 2Sie sind 09.04.2018 EVLKA 1

13-5 Erprobungsverordnung KK mit zwei Superintendentenstellen im KK Lüneburg spätestens sechs Monate nach der Bildung des neuen Kirchenkreises Lüneburg dem Landeskirchenamt vorzulegen. (3) 1Die Superintendenten und Superintendentinnen haben sich gegenseitig über wichtige Vorgänge aus ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zu unterrichten. 2Sie legen dem Kirchenkreistag jährlich einen Tätigkeitsbericht vor und nehmen am Ephorenkonvent teil. 3 Ortsbezogene Aufgaben der Superintendenten und Superintendentinnen 1Jeder Superintendent und jede Superintendentin ist unbeschadet der Verantwortung des Kirchenkreisvorstandes in den ihm oder ihr nach 2 Absatz 1 zugewiesenen kirchlichen Körperschaften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für das kirchliche Leben verantwortlich. 2Er oder sie nimmt gegenüber den kirchlichen Körperschaften insbesondere die folgenden Aufgaben wahr. 3Er oder sie 1. führt die Aufsicht über die Pfarrämter, 2. ist verantwortlich für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Besetzung von Pfarrstellen, 3. führt Pastoren und Pastorinnen sowie Diakone und Diakoninnen in ihr Amt ein, 4. erlässt für Pastoren und Pastorinnen sowie Diakone und Diakoninnen eine Dienstbeschreibung und schlägt im Falle einer Vakanz einer Pfarrstelle einen Vakanzvertreter oder eine Vakanzvertreterin vor, 5. entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen eines Pfarramtes, 6. führt die Dienstaufsicht über Kandidaten und Kandidatinnen des Predigtamtes, Diakone und Diakoninnen, Lektoren und Lektorinnen sowie Prädikanten und Prädikantinnen und die Aufsicht über weitere Mitarbeitende, die im Amt der Verkündigung tätig sind, 7. führt im Zusammenwirken mit dem Kirchenkreisvorstand die Visitationen durch, 8. führt, unbeschadet der Aufsicht des Kirchenkreisvorstandes, die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften, 9. führt die Jahresgespräche mit Pastoren und Pastorinnen sowie Diakonen und Diakoninnen und die Perspektivgespräche mit Pastoren und Pastorinnen nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland, 10. wird in geeigneter Weise in Verwaltungsverfahren nach dem Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und nach dem Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland einbezogen. 2 09.04.2018 EVLKA

Erprobungsverordnung KK mit zwei Superintendentenstellen im KK Lüneburg 13-5 4 Leitender Superintendent oder Leitende Superintendentin (1) Der Superintendent oder die Superintendentin mit Sitz in Lüneburg ist Leitender Superintendent oder Leitende Superintendentin des Kirchenkreises. (2) 1Der Leitende Superintendent oder die Leitende Superintendentin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes. 2Er oder sie 1. vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit, 2. beruft den Kirchenkreistag zu seiner ersten Tagung ein, eröffnet die Tagung und leitet sie bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden des Kirchenkreistages, 3. ruft den Pfarrkonvent und die Kirchenkreiskonferenz ein und leitet sie, 4. erteilt das Einvernehmen, wenn der Kirchenkreisvorstand Aufsichtsbefugnisse für bestimmte Aufgabenbereiche auf fest angestellte Pastoren und Pastorinnen sowie auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen überträgt ( 56 Absatz 3 Kirchenkreisordnung KKO); dabei kann er oder sie den Beauftragten Weisungen erteilen und sich vorbehalten, die Aufsicht in Einzelfällen persönlich auszuüben oder, soweit überwiegend einzelne kirchliche Körperschaften betroffen sind, dem örtlich zuständigen Superintendenten oder der örtlich zuständigen Superintendentin übertragen, 5. ist an der Ausübung der Fachaufsicht im Kirchenkreis zu beteiligen, 6. führt die Jahresgespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kirchenkreis, die überwiegend im gesamten Kirchenkreis tätig sind, 7. erteilt den Auftrag an Pfarrer und Pfarrerinnen nach der Rechtsverordnung über die Beauftragung von Pfarrerinnen und Pfarrern mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben durch den Kirchenkreis. (1) Dem Kirchenkreisvorstand gehören an 5 Kirchenkreisvorstand 1. die beiden Superintendenten und Superintendentinnen, davon der Leitende Superintendent oder die Leitende Superintendentin als Vorsitzender oder Vorsitzende, 2. drei fest angestellte Pastoren oder Pastorinnen, von denen mindestens zwei eine Pfarrstelle innehaben müssen, 3. acht nicht ordinierte Gemeindeglieder. (2) Der Kirchenkreisvorstand wird in geheimer Wahl vom Kirchenkreistag gewählt. (3) Der oder die erste und der oder die zweite stellvertretende Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes, unter ihnen ein nicht ordiniertes Mitglied sowie der Superintendent oder die Superintendentin, der oder die nicht Leitender Superintendent oder Leitende Superin- 09.04.2018 EVLKA 3

13-5 Erprobungsverordnung KK mit zwei Superintendentenstellen im KK Lüneburg tendentin ist, werden vom Kirchenkreisvorstand in geheimer Wahl aus seiner Mitte gewählt. 6 Kirchenkreistag Beide Superintendenten und Superintendentinnen gehören dem Kirchenkreistag nach 8 Absatz 2 Nummer 3 KKO an und haben das Recht, Anträge zur Tagesordnung nach 18 Absatz 3 Satz 2 KKO zu stellen. 7 Stellvertretung im Aufsichtsamt (1) Die beiden Superintendenten und Superintendentinnen vertreten sich im Aufsichtsamt jeweils gegenseitig. (2) 1Aus dem Kreis der festangestellten Pastoren und Pastorinnen können bis zu vier weitere Stellvertretungen im Aufsichtsamt in einer festzulegenden Stellvertretungsreihenfolge gewählt werden. 2Die Wahl durch den Kirchenkreisvorstand bedarf eines einvernehmlichen Vorschlages des Pfarrkonventes und der beiden Superintendenten und Superintendentinnen. 8 Jahresgespräche Der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin führt die Jahresgespräche und die Perspektivgespräche mit beiden Superintendenten und Superintendentinnen. 9 Klärung von Zuständigkeiten 1Besteht in einer Angelegenheit Unklarheit, ob der Leitende Superintendent oder die Leitende Superintendentin oder der andere Superintendent oder die andere Superintendentin zuständig ist, so sollen die beiden Superintendenten und Superintendentinnen hierüber eine Verständigung herbeiführen. 2Gelingt dies nicht, so entscheidet der Kirchenkreisvorstand, wer für die Angelegenheit zuständig ist. 10 Evaluation 1Der Kirchenkreis Lüneburg hat dem Landeskirchenamt regelmäßig über seine Erfahrungen mit einem Kirchenkreis mit zwei Superintendentenstellen zu berichten. 2Näheres bestimmt das Landeskirchenamt. 4 09.04.2018 EVLKA

Erprobungsverordnung KK mit zwei Superintendentenstellen im KK Lüneburg 13-5 11 Inkrafttreten Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. 12 Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft. (2) 1Wenn es vorher zu Veränderungen in der Besetzung einer der Superintendentenstellen kommt, ist die Fortgeltung der Verordnung mit Gesetzeskraft vom Kirchenkreistag des Kirchenkreises Lüneburg im Benehmen mit dem Landeskirchenamt zu überprüfen. 2Für die Aufhebung der Verordnung mit Gesetzeskraft gelten die allgemeinen verfassungsrechtlichen Bestimmungen. (3) Die Verordnung mit Gesetzeskraft kann auf Antrag des Kirchenkreistages des Kirchenkreises Lüneburg um weitere sechs Jahre verlängert werden. 09.04.2018 EVLKA 5

13-5 Erprobungsverordnung KK mit zwei Superintendentenstellen im KK Lüneburg 6 09.04.2018 EVLKA