Der Regierungsrat des Kantons Thurgau

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Transkript:

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 28. Juni 2016 Nr. 561 Pflegeheimplanung 2016 Kanton Thurgau Gemäss Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erstellen die Kantone eine Pflegeheimplanung und überprüfen diese regelmässig. Auf dieser Grundlage führen die Kantone eine Pflegeheimliste. Die Aufnahme auf die Pflegeheimliste berechtigt die Heime zur Abrechnung der Pflegebeiträge mit den Krankenversicherern, zur Verrechnung der Eigenanteile an die Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Pflegerestkosten zulasten von Kanton und Gemeinden. Gemäss Art. 58c Bst. c der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) erfolgt die Pflegeheimplanung kapazitätsbezogen. Die Pflegeheimplanung war bisher Teil des Alterskonzepts Thurgau 1999 bzw. 2011. Das Alterskonzept 2011 enthält Leitlinien und Anregungen für die generelle Gestaltung und Entwicklung des Altersbereichs im Kanton Thurgau. Mit Ausnahme der Abschnitte, welche die konkrete Pflegeheimplanung betreffen (S. 45-55), hat das Alterskonzept weiterhin Gültigkeit. Auf der Grundlage des Berichts des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums (Obsan) vom 8. Juli 2014 und der aktualisierten Daten für das Jahr 2014 vom 27. Januar 2016 werden mit der Pflegeheimplanung 2016 die Planwerte für Pflegeheimplätze mit Zeithorizont 2030 neu festgelegt. Bis zur rechtskräftigen Festsetzung der Planwerte gilt hinsichtlich der Pflegeheimplätze weiterhin die mit RRB Nr. 637 vom 2. September 2014 im Sinne eines Moratoriums festgelegte Bettenobergrenze von 3'222 Betten für die Thurgauer Wohnbevölkerung im AHV-Alter (65-jährige und älter). Die Beurteilung und Auswahl der auf die Liste aufzunehmenden Pflegeheime mit Festlegung der Anzahl Pflegeplätze, insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien der Qualität der Leistungserbringung und der Wirtschaftlichkeit, erfolgt in einer zweiten Phase. Dieser Schritt der Zuteilung soll wie bisher rollend jeweils als Änderung der Pflegeheimliste erfolgen. Zwecks rechtsgleicher Behandlung werden klare Zuteilungskriterien für die Vergabe von Pflegeheimplätzen an Pflegeheime und IV-Einrichtungen mit Pflegeabteilungen vorgegeben.

2/5 Planwerte für Menschen im AHV-Alter Für Menschen im AHV-Alter (ohne Menschen mit vorbestehender Behinderung) wird auf der Grundlage der statistischen Daten des Berichts Kanton Thurgau, Pflegeheimplanung 2016" die Pflegeheimquote bei 93 %-iger Auslastung bis zum Jahr 2030 schrittweise von heute 25 % auf 16,6 % der 80-jährigen und älteren Bevölkerung gesenkt. Der durchschnittliche Anteil der Bewohnerinnen und Bewohner in tiefen Pflegestufen bis max. 40 Min./Tg. wird dabei auf 13 % festgelegt. Ausgehend vom Stand Ende 2015 beträgt der zusätzliche Bedarf auf der Pflegeheimliste bis 2030 450 Plätze. Allerdings ist der Zusatzbedarf von Bezirk zu Bezirk äusserst unterschiedlich. Der Ausgleich ist u.a. über den Bedarf an Pflegeheimplätzen für Menschen mit Behinderung zu schaffen. Als Begleitmassnahme ist die Anzahl der Kurzzeitplätze anzuheben. Die Heime auf der Pflegeheimliste sind daher zu verpflichten, eine zur Betriebsgrösse und zum kantonalen Bedarf angemessene Zahl von Kurzzeitplätzen zu betreiben. Zuteilung der Planwerte an die Pflegeheime An der bisher praktizierten Zuteilung der Planwerte (Anzahl Pflegeplätze) an die Pflegeheime wird festgehalten. Sie erfolgt auf Antrag der Institution, des Investors bzw. der Gemeinde. Es werden keine festen Planungsregionen gebildet, der Antragsteller entscheidet wie bisher, welche Gemeinden in den regionalen Bedarfsnachweis einbezogen werden. Pflegeheime, die bisher Plätze für die Gemeinde geplant und bereitgestellt haben, sind im Nachweis zu berücksichtigen. Die Gemeinden entscheiden bei Vorliegen eines konkreten Antrags, welchen Anteil des Planwertes für ihre Bevölkerung sie dem vorgelegten Antrag zuweisen. Während drei Jahren nicht beanspruchte Plätze auf der Pflegeheimliste können vom Regierungsrat entzogen und ohne Neubeurteilung ganz oder teilweise an ein antragstellendes Pflegeheim in einem Bezirk mit Zusatzbedarf bis 2030 vergeben werden. Planwerte für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung Das KVG gilt für alle Menschen, die krankheitsbedingt medizinische und pflegerische Massnahmen benötigen. In die Pflegeheimplanung 2016 sind daher auch Planwerte für Pflegeheimplätze für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung aufzunehmen. Für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Thurgau (in inner- und ausserkantonalen Einrichtungen, inkl. Zusatzbedarf) werden die Planwerte für die Bettenobergrenze auf der Pflegeheimliste auf eine Pflegeheim-Quote von 0,5 % der Bevölkerung unter 65-jährig bei 93 A Auslastung festgesetzt. Daraus resultieren 1'100 Plätze ab 2020, 1'160 ab 2025 und 1'170 ab 2030.

Thurgau 3/5 Vernehmlassung zur Pflegeheimplanung 2016 Über die Pflegeheimplanung 2016 wurde eine breite externe Vernehmlassung durchgeführt. Den vorgeschlagenen Bettenobergrenzen für die Pflegeheimliste des Kantons Thurgau wurde mehrheitlich zugestimmt. Für Menschen im AHV-Alter erhielt Szenario B mehrheitliche Zustimmung. Von den Krankenversicherern wurde auf die resultierende Kostenverlagerung bei der Aufnahme von Pflegeheimplätzen für Menschen mit Behinderung hingewiesen; auch ist die Abgrenzung zwischen KVG-Pflichtleistungen und den Leistungen der Invalidenversicherung zu beachten. Weiter wurden verschiedene Themen diskutiert, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Pflegeheimplanung 2016 stehen, die jedoch im Sinne einer ausgewogenen Finanzierung und zukunftsweisenden Alterspolitik geprüft werden sollen. Den generellen Herausforderungen im Gesundheitswesen wie beispielsweise der Nachwuchsförderung muss weiterhin mit vereinten Anstrengungen begegnet werden. Auf Antrag des Departementes für Finanzen und Soziales beschliesst der Regierungsrat: 1. Der Bericht Kanton Thurgau Pflegeheimplanung 2016" vom 21. Juni 2016 wird zur Kenntnis genommen. 2. Als Bettenobergrenze auf der Pflegeheimliste des Kantons Thurgau für Menschen im AHV-Alter (ohne Menschen mit vorbestehender Behinderung, ohne Kurzzeitplätze) und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Thurgau werden aufgrund der statistischen Daten der Pflegeheimplanung 2016 des Kantons Thurgau gemäss Bericht vom 21. Juni 2016 die Planwerte von Szenario B bei 93 % Auslastung mit einer Pflegeheim-Quote von 17,8 % ab 2020 (2'590 Plätze); 17,3 % ab 2025 (3060 Plätze) und 16,6 % ab 2030 (3570 Plätze) festgesetzt. 3. Ein Heim der Pflegeheimliste des Kantons Thurgau hat eine im Verhältnis zur Betriebsgrösse und zum kantonalen Bedarf angemessene Zahl an Kurzzeitplätzen zu betreiben. Die Plätze können in regionalen Kooperationen betrieben werden. Plätze der Akut- und Übergangspflege (Pap) werden dem Heim angerechnet. 4. Als Planwerte bis 2030 für die Akut- und Übergangspflege gelten 24 Plätze. 5. Der Planwert für Kurzzeitplätze (ohne Akut- und Übergangspflege) für Menschen im AHV-Alter beträgt 0,4 % der Einwohnerzahl der 80-Jährigen und Älteren (ca. 80 Plätze ab 2030).

4/5 6. Der Regierungsrat kann für zukunftsweisende Wohnformen mit Pflegeheimcharakter für Menschen im AHV-Alter (z. B. mit angeschlossenem Betreutem Wohnen) bereits ab 2017 die prognostizierten Planwerte von 2030 anwenden. 7. Während drei Jahren nicht beanspruchte Plätze auf der Pflegeheimliste können vom Regierungsrat entzogen und ohne Neubeurteilung ganz oder teilweise an ein antragstellendes Pflegeheim in einem Bezirk mit Zusatzbedarf bis 2030 vergeben werden. 8. Als Bettenobergrenze auf der Pflegeheimliste des Kantons Thurgau für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Thurgau (in inner- und ausserkantonalen Einrichtungen, inkl. Zusatzbedarf) werden gemäss Bericht vom 21. Juni 2016 die Planwerte bei 93 % Auslastung auf eine Pflegeheim-Quote von 0,5 c4/0 der Bevölkerung unter 65-jährig festgesetzt (1'100 Plätze ab 2020, 1160 ab 2025 und 1170 ab 2030). 9. Mitteilung an: Zustellung extern durch das Departement für Finanzen und Soziales unter Beilage des Berichts Pflegeheimplanung 2016" an folgende Adressaten für sich und zuhanden ihrer Rechtsträger (soweit nicht anders vermerkt elektronisch): - alle innerkantonale Pflegeheime der Thurgauer Pflegeheimliste - alle Politische Gemeinden des Kantons Thurgau - Ärztegesellschaft des Kantons Thurgau und ihre Basisorganisationen - Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern (A-Post) - Curaviva Thurgau (chargé) - Curafutura (chargé) - INSOS Thurgau (chargé) - sant6suisse Standort Zürich für sich und zuhanden aller im Kanton Thurgau zugelassenen Krankenversicherer (chargé) - Association Spitex priv6e Suisse ASPS - Benevol Thurgau - Entlastungsdienst Thurgau - Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau - Gesundheitsdirektionen der GDK-Ost Kantone - Hauspflege des Thurgauer Landfrauenverbandes - Hospizdienst Thurgau - Industrie- und Handelskammer Thurgau (IHK) - Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau - Mitglieder der Projektgruppe Geriatrie- und Demenzkonzept Kanton Thurgau - Palliative Ostschweiz - Politische Parteien im Grossen Rat

5/5 - Pro lnfirmis Thurgau - Pro Senectute Thurgau - SBK Sektion SG TG AR Al - Schweizerische Alzheimervereinigung Thurgau - Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren, Bern - Schweizerisches Rotes Kreuz Thurgau - Spitex Verband Thurgau - Thurgauer Gewerbeverband TGV - Verband Thurgauer Gemeinden VTG - Verband Thurgauer Landwirtschaft (VTL) - Organisationen der Konferenz Netzwerk Gesundheit und Alter" Zustellung intern - Staatskanzlei (zur Publikation von Ziffer 1 bis 8 des Dispositivs, der Rechtsmittelbelehrung und folgendem Link zur Pflegeheimplanung 2016 des Kantons Thurgau im Amtsblatt: http://www.gesundheit.tg.ch) - Sozialamt - Sozialversicherungszentrum Thurgau - Amt für Gesundheit (mit den Akten) Departement für Finanzen und Soziales Für richtige Ausfertigung Der Staat chreiber Rechtsmittel Gegen diesen Beschluss kann gemäss Art. 53 KVG innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Der angefochtene Beschluss und sämtliche Beweismittel sind beizulegen.