Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) Vom 12. März 2007

Ähnliche Dokumente
Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom

che Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird, wobei in der Regel von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe auszugehen ist.

Quelle: Fundstelle: NBl. MBW. Schl.-H. 2014, 158 Gliederungs-Nr:

Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) Vom 22. Juni 2007

Nachrichtenblatt. Ausgabe Nr. 6/7/2011 Schule C 5088 A. des Ministeriums für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. Kiel, den 19.

Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Vom 20. Juli 2007

Schulabschlüsse in der Sekundarstufe I

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3346(neu) 18. Wahlperiode

Zentrale Abschlussprüfungen

Vorsitzende des Bildungsausschusses Frau Sylvia Eisenberg, MdL Landeshaus Kiel. Kiel, 15. Oktober Kontingentstundentafel

Rahmenvorgaben. Rahmenvorgaben

Quelle: Fundstelle: NBl.MBF.Schl.-H. 2007, 211 Gliederungs-Nr: Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Vom 20.

GYMNASIUM & GEMEINSCHAFTSSCHULE ZWEI-SÄULEN-MODELL

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004.*

Übergangs- und Überführungsverordnung Änderungsvorschläge -Stand:

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.

Quelle: Fundstelle: NBl.MBWK.Schl.-H. 2017, 259 Gliederungs-Nr:

Elternabend 4.Klassen

Informationen zur Oberstufe an der ETS

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Oberschule

Gesamtes Gesetz. Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein

Fragen und Antworten zur Thüringer Gemeinschaftsschule

Zahl und Umfang der Klassenarbeiten in der gymnasialen Oberstufe (Lesefasssung)

Ordnung für die Versetzung

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)

Herzlich willkommen zum Informationsabend für die 8. Klassen. Halbzeit?!

vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440; SVBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 227)

Haupt- und Realschulordnung der Deutschen Schule Mailand

Erlass vom 1. August 2011 mit den Änderungen vom 12. Juni 2013 und 21. August 2014

E r s t e r A b s c h n i t t Gemeinsame Vorschriften. 1 Begriffsbestimmungen

mit Oberstufe Selma - Lagerlöf - Gemeinschaftsschule Ahrensburg

Eckpunkte zur Gestaltung einer Verordnung für die gymnasiale Oberstufe

Die Arbeit in der Oberschule

Versetzungsordnung Realschulen. Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)

vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440; SVBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 470; SVBl. S.

Verwaltungsvorschrift über die Arbeit in der Kooperativen und in der Integrierten Gesamtschule

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Wahlpflichtangebote: Mathematik. Englisch. Herkunftssprache: Bemerkungen:

5.4 Oberschule

Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Vom Gl.-Nr.: Fundstelle: NBl. Schl.-H S. Änderungsdaten: keine

Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien

Ausbildungs- und Prüfungsordnung. für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums

Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz)

Niedersächsisches Kultusministerium. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum. Übergang von der Grundschule auf eine weiterführende Schule

C 5088 A. Nachrichtenblatt. Ausgabe Nr. 6/7/2014 Schule. Kiel, den 4. Juli 2014 ISSN

Gesetz- und Verordnungsblatt

Bildungsgänge. Viele Wege zum Erfolg. Torsten Weiß Schulleiter

VERSETZUNGSORDNUNG DER SEKUNDARSTUFE I DEUTSCHE SCHULE LONDON (AUSZÜGE)

Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO)

Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen (IGSVO)

(3) Beobachtungen zum allgemeinen Lernverhalten und Sozialverhalten werden nach den in 7 Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Kriterien beschrieben.

Fragen und Antworten zur Thüringer Gemeinschaftsschule

Anne-Frank-Realschule Ettlingen

Werkrealschulverordnung. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung WRSVO)

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum verkürzten gymnasialen Bildungsgang Vom 20. Juni 2008

Anlage 1. Lesehilfe für die ÜSCHO

1. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), 2. ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss.

Quelle: Fundstelle: NBl. MBF. Schl.-H. 2008, 146 Gliederungs-Nr:

SCHULE C 5088 A. des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein. Ausgabe Nr. 5/2008 Schule Kiel, den 30.

Wie einigen von Ihnen kürzlich versprochen, sind im Folgenden einige wichtige Verordnungen für die Mittelstufe zusammengetragen.

Auszüge aus Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO)

Übergang von der Grundschule auf eine weiterführende Schule. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum. Niedersächsisches Kultusministerium

Quelle: Fundstelle: GBl. 2012, 470 Gliederungs-Nr:

DEUTSCHE SCHULE SOFIA Vorschule, Grundschule, Gymnasium НЕМСКО УЧИЛИЩЕ СОФИЯ. Versetzungsordnung. für die Grundschule und die Sekundarstufe I

Ergänzende Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung

Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP vom 20. Oktober 2016

VERSETZUNGSORDNUNG 4. GRUNDSÄTZE FÜR DIE VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG IN DER SEKUNDARSTUFE I

Stand: E r s t e r A b s c h n i t t. Gemeinsame Vorschriften

Hansa-Gymnasium Hansestadt Stralsund

Haftungsausschluss. 1. der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und

1. Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) Auszug

Zwei Anforderungsebenen: Fächer und Aufgabenfelder: Profile:

zur vorübergehend weiter geltenden Fassung Versetzungsordnung Gymnasien

Verordnung über den Wechsel zwischen. Schuljahrgängen und Schulformen der. allgemein bildenden Schulen. (WeSchVO)

Übergang in die Sekundarstufe I

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Grundschulen und weiterer schulrechtlicher Verordnungen Vom 18. Juni 2014

Gesamtschule Euskirchen. Informationsveranstaltung zur Fachleistungsdifferenzierung ab Klasse 7

Schule im Augustental, Schönkirchen. Das 9. und 10. Schuljahr ESA und/oder MSA

Fachleistungsdifferenzierung in Klasse 7. und. Bildung abschlussbezogener Klassen

Versetzungsbestimmungen, Schulabschlüsse und Berechtigungen. 28 Besondere Versetzungsbestimmungen

Welche Schule für mein Kind?

Entwurf. RdErl. d. MK v VORIS Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird Folgendes bestimmt:

Bezeichnung und Name der Regionalschule. Zeugnis. über den Erwerb des. Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses. Vorname(n) und Familienname

4.3.2 Besondere Aspekte bei zielgleicher Förderung... 4

Zeugnis- und Versetzungsordnung

Verordnung über die Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt (Gemeinschaftsschulverordnung GmSVO LSA). Vom 20. Juni 2013.

Tendenzhinweise - Abschlussbestimmungen in der IGS. Vorrücken und Abschlussqualifikationen

Versetzungsordnung berufliche Gymnasien

Profiloberstufe. Informationsveranstaltung am Birgit Heyen, Holstenschule, Neumünster

Hessisches Kultusministerium. Mein Kind kommt in die 5. Klasse Informationen zum Übergang in die weiterführende Schule

Gesetz- und Verordnungsblatt

Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges sowie über die Berufsreife an den allgemein bildenden Schulen

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

Versetzungsordnung der Deutschen Schule Tokyo Yokohama Gültig für die Klassen 5 bis 10 (Fassung vom )

Transkript:

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) Vom 12. März 2007 Aufgrund des 6 Abs. 4, 16 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 3, 19 Abs. 3 Satz 4 und 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Sch.-H. S. 39) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen den folgenden 1 Abs. 3, 2, 3 und 5 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6; 6 bis 8; aufgrund des 126 Abs. 1 SchulG verordnet die Landesregierung den folgenden 1 Abs. 1 und 2, 4, 5 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 bis 4 sowie 8 Abs. 4. 1 Aufgabe der Gemeinschaftsschule (1) Gemeinschaftsschulen sind der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet, unabhängig von den zu erreichenden Schulabschlüssen. Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich daher an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe erarbeitet und beschließt die Schule ein Förderkonzept als Grundlage allen schulischen Handelns und evaluiert dieses regelmäßig. (2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert, in der Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter entspricht. (3) Die Gemeinschaftsschule führt Schülerinnen und Schüler aller Begabungen in einem weitgehend gemeinsamen Bildungsgang zu den Schulabschlüssen der Sekundarstufe I oder zur Berechtigung des Übergangs in die gymnasiale Oberstufe. Der Bildungsgang wird auf der Grundlage der Lehrpläne und folgender Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) zu den Bildungsgängen und Bildungsabschlüssen gestaltet: 1. Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (KMK- Beschluss vom 3. Dezember1993 in der Fassung vom 2. Juni 2006), 2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den

- 2 - Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK-Beschluss vom 16. Dezember 2004), 3. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004). Alle Vereinbarungen sind unter www.kmk.org einsehbar. 2 Aufbau und Organisation (1) Die Gemeinschaftsschule umfasst die sechs Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I. Sie kann eine gymnasiale Oberstufe führen und mit einer Grundschule organisatorisch verbunden sein. Sofern sich eine gymnasiale Oberstufe in der Sekundarstufe II anschließt, umfasst diese mit der Einführungsphase und der Qualifikationsphase drei Schulleistungsjahre. Im Übrigen richtet sich die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe nach den Bestimmungen der Oberstufenverordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1998 (NBl. MBWFK. Sch.- H. 1999 S. 8), geändert durch LVO vom 23. April 2002 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 311). (2) Der Unterricht findet grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam statt, wobei den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler vor allem durch Formen binnendifferenzierenden Unterrichts entsprochen wird. (3) Über eine Differenzierung nach den Jahrgangsstufen 5 und 6 gemäß der KMK- Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (Beschluss der KMK vom 3. Dezember1993 in der Fassung vom 2. Juni 2006; einsehbar unter www.kmk.org) entscheidet die Schule im Rahmen ihres pädagogischen Konzeptes. (4) Es können klassen- und jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Findet der Unterricht in leistungsdifferenzierten Lerngruppen statt, erfolgt die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der Leistungen im vorangegangenen Unterricht durch Beschluss der Klassenkonferenz.

- 3 - (5) Durch die Wahl eines Wahlpflichtfaches wird den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 7 eine individuelle Schwerpunktbildung ermöglicht. Das erste Wahlpflichtfach wird vierstündig ab Klassenstufe 7 erteilt. Ein weiteres zweistündiges Wahlpflichtfach oder ein zweistündiger Projektkurs kann ab Jahrgangsstufe 9 entsprechend dem Angebot der Schule hinzutreten. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Wahlpflichtfaches besteht nicht. Bei Wechsel des ab Jahrgangsstufe 7 gewählten Wahlpflichtfaches ist die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe ausgeschlossen. (6) Die Berufsorientierung ist integrativer Bestandteil im Unterricht aller Fächer und Jahrgangsstufen. (7) Zur Sicherstellung gemeinsamen Lernens sollen die Lehrkräfte unabhängig von ihrer Laufbahn in allen Klassen und Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I eingesetzt werden. 3 Aufnahme in die Gemeinschaftsschule (1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann unter der Voraussetzung, dass sie oder er die Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 besucht hat, in die Gemeinschaftsschule aufgenommen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Aufnahme in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule ausgeschlossen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler bereits an einer Schule aus einem der in 6 genannten Gründe entlassen worden ist; wurde eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag entlassen, kann eine Aufnahme erfolgen, wenn sie pädagogisch sinnvoll erscheint. Die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe richtet sich nach den Bestimmungen der Oberstufenverordnung. (3) Über die Aufnahme in die Gemeinschaftsschule und die Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit nicht die Schülerin oder der Schüler nach 24 Abs. 3 oder 5 SchulG zugewiesen wird. Bei der Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe ist in der Regel von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe auszugehen. (4) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen an einer Gemeinschaftsschule die von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzte Aufnahmemöglichkeit, kann die Schule bei

- 4 - der Auswahl Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken angemessen berücksichtigen. 4 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen (1) Die Schülerinnen und Schüler steigen ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf. Sie sollen dabei innerhalb ihrer Lerngruppe verbleiben und ein Unterrichtsangebot erhalten, das ihrem Leistungsvermögen und Lernstand entspricht. (2) Im Ausnahmefall ist das Überspringen oder das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch anschließende Entscheidung der Klassenkonferenz möglich, wenn der Lernplan die Erwartung begründet, dass die Schülerin oder der Schüler durch die Zuweisung zu einer anderen Lerngruppe besser gefördert werden kann. Der Lernplan wird im sich anschließenden Schuljahr fortgeschrieben. 5 Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen (1) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers und dokumentiert den Leistungsstand unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächer in einem schriftlichen Zeugnis. (2) In den Zeugnissen ist mindestens bei Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung ( 2 Abs. 4) kenntlich zu machen, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen von den Schülerinnen und Schülern erbracht worden sind. (3) Spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Notenzeugnis unter pädagogischer Berücksichtigung der Übertragungsskala (siehe Anlage) mit einem schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I oder auf den möglichen Übergang in die gymnasiale Oberstufe auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes.

- 5 - (4) Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss anstreben, nehmen in der Jahrgangsstufe 9 an der entsprechenden Prüfung teil. Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 9 verpflichtet werden, wenn die Erlangung des Mittleren Schulabschlusses auf Grund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint. Sofern der Notendurchschnitt des Hauptschulabschlusses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit Ungenügend abgeschlossen wurde, steigt die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 10 der Gemeinschaftsschule auf. (5) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 10 an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teil. Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die gymnasiale Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen, bezogen auf die Anforderungsebene Gymnasium, in allen Fächern mindestens ausreichend sind, oder wenn der Notendurchschnitt auf der Mittleren Anforderungsebene in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit Ungenügend abgeschlossen wurde. Sofern an Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich. (6) Auf die Abschlussprüfungen und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses finden die entsprechenden Regelungen der Verordnungen über die Haupt- und Realschulbildungsgänge (Landesverordnung über die Aufnahme, das Aufsteigen nach Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und die Abschlussprüfung an der Hauptschule vom 17. Juni 1991 (NBl. MBWJK. Sch.-H. S.297, ber. S. 403), Landesverordnung über die Aufnahme, das Aufsteigen nach Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und die Abschlussprüfung an der Realschule vom 27. Februar 1995 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 67) und über die Abiturprüfung für die gymnasiale Oberstufe an allgemein bildenden Schulen

- 6 - (Landesverordnung über die Abiturprüfung für die gymnasiale Oberstufe in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2005 (NBl. MBF. Schl.-H. 2006 S. 9) Anwendung. 6 Entlassung (1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird entlassen, wenn die in 18 Abs. 2 und 4 SchulG festgelegten Zeiten überschritten werden. (2) Sie oder er wird entlassen, wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat. (3) Sie oder er wird entlassen, wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses teilgenommen hat. Hat sie oder er noch nicht den Hauptschulabschluss erlangt, prüft die Klassenkonferenz, ob ihr oder ihm auf der Grundlage der in der Prüfung zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses gezeigten Leistungen der Hauptschulabschluss zuerkannt werden kann. (4) Die Schülerin oder der Schüler wird entlassen 1. mit dem Hauptschulabschluss, wenn der Aufstieg in die 10. Jahrgangsstufe nach 5 Abs. 4 ausgeschlossen ist, 2. mit dem Mittleren Schulabschluss, wenn eine Versetzung in die gymnasiale Oberstufe nach 5 Abs. 5 ausgeschlossen ist oder die besuchte Gemeinschaftsschule keine gymnasiale Oberstufe führt. Führt die Gemeinschaftsschule eine gymnasiale Oberstufe, ist sie oder er mit der bestandenen Abiturprüfung entlassen. (5) Die Entlassung auf Antrag erfolgt nach Maßgabe des 19 Abs. 2 SchulG. Im Übrigen kann eine Entlassung aus den in 19 Abs. 4 SchulG genannten Gründen erfolgen. 7 Errichtung von Gemeinschaftsschulen

- 7 - (1) Bei der Errichtung von Gemeinschaftsschulen auf Antrag des Schulträgers ist ein pädagogisches Konzept für die Gestaltung des gemeinsamen Lernens zur Genehmigung vorzulegen. (2) In dem pädagogischen Konzept nach Absatz 1 ist zu beschreiben, 1. in welchen Schritten Formen längeren gemeinsamen Lernens über die Jahrgangsstufen 5 und 6 hinaus bis Jahrgangsstufe 10 realisiert werden sollen, 2. wie die im Hinblick auf die unterschiedlichen Schulabschlüsse erforderliche innere und äußere Differenzierung erfolgen soll und 3. welche Formen der Leistungsbeurteilung zur Anwendung kommen sollen. (3) Die Genehmigung setzt nach 58 Abs. 2 SchulG voraus, dass unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises für die Errichtung der Schule ein öffentliches Bedürfnis besteht und die nach 52 SchulG bestimmte Mindestgröße eingehalten wird. (4) Die Wahlfreiheit der Eltern gemäß 24 Abs. 1 SchulG bleibt unberührt. 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Die zum Zeitpunkt der Errichtung einer Gemeinschaftsschule vorhandenen Jahrgangsstufen werden als bildungsgangbezogene Klassen bis zu ihrem Abschluss weitergeführt. (2) Wird eine Gesamtschule zu einer Gemeinschaftsschule, bleiben bereits bestehende gymnasiale Oberstufen erhalten. (3) Gemeinschaftsschulen sollen als offene Ganztagsschulen geführt werden. Wird eine Schule, die bisher als gebundene Ganztagsschule geführt wurde, Gemeinschaftsschule, kann sie in der gebundenen Form weitergeführt werden. (4) Diese Verordnung tritt am 11. April 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10. April 2012 außer Kraft.

- 8 - Anlage: Noten auf der Anspruchebene Gymnasium 1 2 3 4 5 6 (6) (6) Realschule (1) 1 2 3 4 5 6 (6) Hauptschule (1) (1) 1 2 3 4 5 6 Übertragungsskala 1 2 3 4 5 6 7 8 Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, den 12. März 2007 P e t e r H a r r y C a r s t e n s e n Ministerpräsident U t e E r d s i e k - R a v e Ministerin für Bildung und Frauen