STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW Satzung über Werbeanlagen vom 26. Mai 2009 Stadtrecht Bad Liebenzell - 12. Ergänzung Januar 2010 1
Begründung / Präambel Das Erscheinungsbild einer Stadt wird nicht nur von der Architektur einzelner Gebäude oder Gebäudegruppen, sondern auch von Anlagen bestimmt, die an und bei den Gebäuden angebracht sind und der Werbung dienen. Außenwerbung ist heute ein wesentliches Element im Stadtbild und geeignet das Erscheinungsbild von Straßenzügen und Innenstadtquartieren mitzubestimmen. Zunehmend werden Werbeanlagen an freien Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken, z. B. an Einfriedigungen angebracht und bestimmen den Charakter des Stadtbildes. Solche Anlagen können den architektonischen Gesamteindruck stören, wenn sie ohne Rücksicht auf Gebäude und ihre bauliche Struktur ausgebildet sind. Dies betrifft Werbeanlagen sowie Hinweisschilder, auch an und in der Nähe von historischen Gebäuden. Werbung als Teil des Stadtbildes, soll daher in ihrer Gestaltung auf Gebäude und den Straßenraum abgestimmt werden. Nach Vorgaben aus der Rechtssprechung, soll je nach Gebietscharakter unterschieden werden, in der Notwendigkeit und Ausgestaltung der Vorschriften. Dem entsprechend müssten für die unterschiedlichen Bereiche, z. B. der Innenstadt mit Geschäften andere Maßstäbe gelten als in angrenzenden Bereichen und Wohngebieten mit reiner Wohnnutzung. Auf Grund der schwierigen topografischen Gegebenheiten mit Hanglagen sind auch von z.b. touristischen Aussichtspunkten die innerstädtischen verschiedenen Bereiche gut einsehbar, auch die, die nicht zum direkten Stadtkern zählen und sich dennoch für eine Werbung eignen. Aus diesem Grund wurden nur die eigentlichen Wohnbereiche von der Regelung ausgeklammert. Aus Gründen der Gleichbehandlung der verschiedenen potentiellen Antragsteller und die sehr nahe aneinander liegenden Bereiche (enge Tallage) lassen unterschiedliche Festsetzungen und Unterscheidungen nicht zu und wären nicht praktikabel. Um gleichfalls das typische Bild der historischen Altstadt zu wahren, müssen Werbeanlagen in ihrer Gestaltung und Anordnung bestimmten Anforderungen entsprechen. Zu diesem Zweck hat der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell am 26.05.2009 aufgrund von 73 und 74 Abs. 1 Ziffer 2 der Landesbauordnung für Baden- Württemberg (LBO) in der Fassung vom 8. Aug. 1995 (GBl. S. 617) geändert durch Gesetz vom 15. Dez. 1997 (GBL. S 521) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 760) sowie 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung, als örtliche Bauvorschrift folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeines 1 Gegenstand (1) Diese Satzung gilt für alle Werbeanlagen im Sinne der Landesbauordnung. (2) Werbeanlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. (3) Werbeanlagen (Spots, Beamer u. dgl.) zur Himmelsprojektion bzw. Lichtprojektion am Himmel und Hausfassaden und sonst. geeigneten Reflektionsträgern (Leinwände), sind nicht zulässig. (4) Unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzrechtes, die Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, einer Erlaubnis bedürfen sowie Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie deren Randbereiche regeln. Insbesondere entfaltet die Satzung keine Rechtswirkung im Bereich der Außerortsstrecke der B 463 zwischen Markgrafenbrücke und Zufahrt Monbachtal, da nach 33 Straßengesetz B-W, Werbeanlagen außerorts unzulässig sind (auch nur vorübergehend aufgestellte Anlagen). (5) Regelungen in dieser Satzung über die Zulässigkeit und Gestaltung der Werbeanlage treten anstelle der Regelungen in den bestehenden Bebauungsplänen, sofern diese innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung liegen. Hierzu zählen folgende Bebauungspläne: Anlagenstraße/Kurhausdamm, Bahnhofstraße / Unterer Reuchlinweg, Reuchlin- / Paracelsus- / Mörikeweg, Finkenberg, Rappenäcker, Burgstraße / Im Zwerneck / Zeppelinstraße, Brühlwiesen, Markgrafenbrücke, Talwiesen. 2 Geltungsbereich (1) Der Geltungsbereich der Satzung umfasst das Gebiet der Kernstadt von Bad Liebenzell und wird wie folgt Stadtrecht Bad Liebenzell - 12. Ergänzung Januar 2010 2
begrenzt: im Norden im Osten im Süden im Westen von der Zufahrt von der B 463 Richtung Monbachtal, vom Ulmenweg, Schillerallee und Unterhaugstetter Steige bis Einmündung Kaffeehof B463 Einmündung Beinberger Steige und Kurparkareal mit Thermenhotel oberhalb der Bebauung, Liobastr. mit Missionsareal, Lindenplatz, Lengenbach, Querung Schömberger Straße zurück Burgweg, Hindenburgstraße, Im Zwerneck einschl. AOK Areal und weiter zur B 463 bis Talwiesen (2) Der Geltungsbereich ist in dem beigefügten Lageplan als Auszug aus dem Ortsplan i. d. F. vom 24.06.2008 dargestellt und ist Bestandteil der Satzung. 3 Allgemeine Anforderungen (1) Werbeanlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu unterhalten und zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe und Gliederung das Erscheinungsbild der baulichen Anlagen, mit denen sie verbunden sind, sowie das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen und das Straßenbild nicht beeinträchtigen sowie deren historischen, künstlerischen und städtebaulichen Charakter nicht stören. (2) Abs. 1 gilt auch, wenn keine der nachfolgenden Einzelbestimmungen dieser Satzung anzuwenden ist. II. Werbeanlagen 4 Anbringung und Größe (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Eigenständige Werbeanlagen, wie Pylone, Fahnenmasten, sind ebenfalls nur direkt an der Stätte der Leistung zulässig, wenn sie sich nicht störend auswirken. Die Höhe wird bei Fahnenmasten auf 6 m und bei Pylonen auf 4 m beschränkt. Die nachfolgenden Anforderungen an Werbeanlagen gelten entsprechend. Auf die spezifischen Auswirkungen der Werbeanlagen ist zu achten, insbesondere bei verfahrensfreien Vorhaben z.b. Sichtbehindernde Aufstellung, Geräuschentwicklung usw. Je Stätte der Leistung ist neben der Fassadenwerbung nach Absatz 2 nur eine weitere eigenständige Werbeanlage (Pylone Fahnenmasten ähnl.) zulässig. (2) An einer Gebäudefassade ist je Gewerbebetrieb oder sonstiger Arbeitsstätte nur eine Werbeanlage zulässig; ausgenommen Ausleger und Beschriftungen auf Schaufenstern. Die Werbeanlage kann aus mehreren Teilen bestehen, wenn sie insgesamt einheitlich gestaltet ist. (3) Für Art und Anbringung von Werbeanlagen gilt darüber hinaus: 1. Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen weder vollflächig zugeklebt, zugedeckt noch zugestrichen werden. 2. Werbeanlagen über Dach bzw. über der Traufe sind nicht zulässig. (4) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Lauf-, Wechsel- und Blinklichtschaltungen sind nicht zulässig. Ebenso wenig grelle und fluoreszierende Farben. (5) Zum Schutz von Vögeln, Insekten und Fledermäusen sind nachfolgende Hinweise bei der Auswahl der Art der Beleuchtung von Werbeanlagen zu beachten: Streuende und lichtstarke Werbeanlagen sind Gefahrenquellen für viele Tierarten. So können Vögel in ihrem Zugverhalten gestört oder Fledermäuse zur Aufgabe von Quartieren gezwungen werden. Nachtaktive Insekten werden durch die Lichtquellen angelockt und sterben nach Kollision oder durch Erschöpfung. Dies gilt insb. für Licht mit hohem Blau- oder UV-Anteil. Die nachfolgenden Empfehlungen sind geeignet, diese negativen Auswirkungen zu minimieren: Stadtrecht Bad Liebenzell - 12. Ergänzung Januar 2010 3
Senkung der Lichtstärke durch Lichtplanung und den Einsatz effizienter Beleuchtungstechnik und - mittel Beschränkung von Anzahl und Ausrichtung der Lampen und Leuchten, von Beleuchtungsdauer und Lichtstärke auf das gestalterisch und funktional Notwendige Sorgfältige Wahl der Lichtfarbe mit einem möglichst geringen Ultraviolett- und Blauanteil Vermeidung direkter Abstrahlung in den Nachthimmel und unnötiger Lichtemissionen z.b. durch abgeschirmte Leuchten mit geschlossenem Gehäuse, zielgerichtete Projektion und Blendschutz Rücksichtnahme auf ökologisch sensible Gebiete, v.a. Siedlungs- und Waldränder, Stadtparks und Ufer von Gewässern 5 Beschriftungen, Zeichen, Symbole (1) Beschriftungen, Zeichen und Symbole dürfen in der Länge höchstens zwei Drittel der Gebäudefassade einnehmen. (2) Einzelbuchstaben oder Schriftzüge dürfen höchstens 0,6 m hoch sein. 6 Schilder, Schaukästen, Anschlagtafeln und kastenförmige Werbeanlagen (1) Schilder und kastenförmige Werbeanlagen sind bis zu einer Ausladung von 1,0 m gestattet. Sie dürfen eine Gesamtfläche von 1,0 m² nicht überschreiten. (2) Schaukästen und Anschlagtafeln sind nur ausnahmsweise zulässig. Ausgenommen hiervon sind Betriebe des Gastronomiegewerbes. III. Verfahrensbestimmungen 7 Ausnahmen, Befreiungen und Freistellungen (1) Von den Vorschriften dieser Satzung können gemäß 56 der Landesbauordnung Ausnahmen und Befreiungen gewährt werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen hierfür vorliegen. Mit den öffentlichen Belangen ist eine Ausnahme oder Befreiung in der Regel vereinbar, wenn die in 3 formulierten allgemeinen Anforderungen erfüllt bleiben. (2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Säulen, Tafeln und Flächen, die von der Stadt Bad Liebenzell für Amtliche Bekanntmachungen oder zur Information über kulturelle und sonstige Veranstaltungen bereitgestellt werden. Sie gelten ferner nicht für die von der Stadt angebrachten Erinnerungstafeln, Hinweise auf Ausstellungen, Sehenswürdigkeiten oder touristische Ziele in der Stadt. Ausnahmen für weitere notwendige Hinweisschilder oder Einrichtungen können nach Abs. 1 zugelassen werden. Das Denkmalschutzgesetz bleibt unberührt. (3) Die Beschränkungen in den Vorschriften des 4 Abs. 3, 4 und 5 sowie des 5 dieser Satzung gelten nicht für Werbeanlagen, die für zeitlich begrenzte, maximal jedoch auf die Dauer von 4 Wochen beschränkte Veranstaltungen, insbesondere für Aus- und Schlussverkäufe, an der Stätte der Leistung angebracht werden. Gemeindliche Regelungen über straßenrechtliche Sondernutzungen bleiben hiervon unberührt. 8 Baugenehmigung Die Erforderlichkeit einer Baugenehmigung nach der Landesbauordnung regelt die Landesbauordnung für Baden- Württemberg. 9 Bestehende Werbeanlagen (1) Werbeanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits bestanden und für die eine Stadtrecht Bad Liebenzell - 12. Ergänzung Januar 2010 4
Baugenehmigung erteilt wurde genießen Bestandsschutz. Ebenso gilt dies für Anlagen die nach bisherigen Vorschriften verfahrensfrei erstellt werden durften. (2) Neue Werbeanlagen sind nach den Vorschriften der Satzung zu errichten. Auf die Regelungen bezüglich Ausnahmen und Befreiungen wird verwiesen. IV. Schlussvorschriften 10 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 4-8 dieser Satzung oder gegen vollziehbare Anordnungen aufgrund dieser Satzung können gemäß 75 Abs. 3 der Landesbauordnung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt nach 74 der Landesbauordnung in Verbindung mit 10 des Bundesbaugesetzes mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung nach Genehmigung durch die Baurechtsbehörde in Kraft. Stadtrecht Bad Liebenzell - 12. Ergänzung Januar 2010 5