AMTSBLATT DER LANDKREIS. Der Tobiashammer als Lebensaufgabe. Amtlicher Teil. Nichtamtlicher Teil

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Transkript:

DER LANDKREIS AMTSBLATT Amtlicher Teil Sitzungstermine der Ausschüsse des Kreistages S. 2 Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Geflügelpest S. 2 Haushaltssatzungen des Zweckverbands Apfelstädt-Ohra S. 7 Nichtamtlicher Teil Stellenausschreibungen S. 9 Neues Feuerwehrfahrzeug für Waltershausen S. 11 Ausgabe vom 9. Februar 2017 26. Jahrgang Nr. 2 Bürgersprechstunde: Zur nächsten Bürgersprechstunde lädt Landrat Konrad Gießmann am Mittwoch, 22. Februar, ein. Von 13 bis 17 Uhr steht er im Landratsamt Gotha, Raum 208, für Fragen der Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung. Eine Anmeldung ist kein Muss, aber empfehlenswert: Wer Wartezeiten vermeiden möchte, sollte vorab Inge Daniel kontaktieren (03621 214-287 oder blr@kreis-gth.de). Manfred Wendler (l.) nahm die Ehrung von Landrat Konrad Gießmann entgegen. Der Tobiashammer als Lebensaufgabe Manfred Wendler erhält Arnoldi-Medaille für seine Arbeit Bildung satt: Die Kreisvolkshochschule startet am 27. Februar ins Frühjahrssemester. Die Programmhefte mit den Kursangeboten liegen derzeit kreisweit zum Mitnehmen aus. Interessenten können sich bis zum 17. Februar anmelden entweder vor Ort oder online unter www. vhs-gotha.de. Ohrdruf Der Tobiashammer als heutiges technisches Denkmal und alljährlicher Austragungsort der Schmiedesymposien wäre nicht vorstellbar ohne seinen Einsatz. Manfred Wendler aus Luisenthal hat nun für dieses langjährige Engagement die Arnoldi-Medaille erhalten. Sie wurde von Landrat Konrad Gießmann gestiftet und ist außergewöhnlichem Wirken für die Allgemeinheit gewidmet. Manfred Wendler ist der dritte Geehrte. Die Medaille aus Silber ziert ein Zitat des Gründers des Versicherungswesens, Carl Wilhelm Arnoldi. Ihm wird der treffende Satz zugeschrieben: Du lebst für Dich, wenn Du für andere lebst! Der Landrat führte aus: Ich möchte sie einem Mann widmen, ohne dessen Engagement Ihre Stadt heute um ein Wahrzeichen ärmer wäre. Der zu Ehrende habe sich bereits zu DDR-Zeiten dafür eingesetzt, ein historisches Erbe für die Nachwelt zu erhalten; der erste Schritt dazu sei der Ankauf des Tobiashammers 1972 durch einen volkseigenen Betrieb gewesen. Danach habe man fleißig instand gesetzt, aber auch dafür gesorgt, dass das industrielle Denkmal der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und um Publikumsmagnete wie zwei Dampfmaschinen erweitert wurde. Parallel dazu rief Wendler die alljährlichen Schmiedesymposien ins Leben. Bis heute ziehen sie Kunstschmiede aus aller Herren Länder ans Ohraufer, die dort in wenigen Tagen mithilfe der historischen Technik neue Werke aus Eisen schaffen. Die Mottos wechseln über die Jahre; bleibend aber ist ein hochkarätiges internationales Teilnehmerfeld. Für 2018 hoffen wir, einen Schmied aus China begrüßen zu können, kündigt Wendler an, der als umtriebiger (Un-)Ruheständler nach wie vor aktiv an der Organisation der Treffen beteiligt ist. Viele der Skulpturen und Plastiken, können heute im Park des Anwesens bestaunt werden. Auch Schulklassen haben mittlerweile das Symposium für sich entdeckt und erhalten einen Einblick in die beschwerliche Schmiedearbeit am historischen Hammer. Zuvor hatten Anke Kumpf aus Gräfentonna im Jahr 2014 und Dr. Egon Stötzer aus Tambach-Dietharz 2015 die Arnoldi-Medaille erhalten. Zeremonie: Rund 200 Unteroffizierund Feldwebelanwärter, die derzeit im Gothaer Aufklärungsbataillon 13 in Ausbildung sind, werden am 15. Februar im Schlosshof des Friedensteins feierlich vereidigt. Die Zeremonie ist öffentlich und beginnt um 17.30 Uhr. Wer mag, kann zuvor einem Fackelzug der Soldatinnen und Soldaten zusehen, der 16.45 Uhr an der Wasserkunst beginnt. Das Luftwaffenmusikkorps aus Erfurt umrahmt den Akt musikalisch. Die Anwärter entstammen aus unterschiedlichen Verbänden der der 10. Panzerdivision und werden zentral in Gotha ausgebildet. www.landkreis-gotha.de

Bekanntmachungen 2 Amtlicher Teil 9. Februar 2017 Bekanntmachung der Sitzungstermine der Ausschüsse des Kreistages Gotha Februar 2017 Kreisausschuss Termin: 13.02.2017 Ort:, 18.-März-Str. 50, Raum Waltershausen Beginn: 16:00 Uhr Tagesordnung: 1. Genehmigung der Niederschriften über die Sitzungen des Kreisausschusses vom 07.11.2016 sowie vom 28.11.2016 2. Informationen zum ÖPNV 3. Änderung der Geschäftsordnung Antrag 48/2016 der Fraktion SPD-Bündnis 90/Die Grünen 4. Durchführung von Ergänzungswahlen für den Verwaltungsrat der Kreissparkasse Gotha 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Landkreises Gotha 6. Informationen 6.1 über die Vergabe von Hoch- und Tiefbauleistungen IV/2016 und über die Zusammenfassung der Vergaben im Jahr 2016 6.2 zur Stundung von Forderungen entsprechend 10 Abs. 3 der Hauptsatzung 7. Verschiedenes Seniorenbeirat Termin: 17.02.2017 Ort:, 18.-März-Str. 50, Raum Waltershausen Beginn: 14:00 Uhr Tagesordnung: nichtöffentlich Werkausschuss Kommunaler Abfallservice Termin: 21.02.2017 Ort:, 18.-März-Str. 50, Raum Waltershausen Beginn: 16:00 Uhr Tagesordnung: 1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Werkausschusses vom 25.10.2016 2. Bericht der Werkleitung entsprechend 4 Abs. 4 der Betriebssatzung KAS 3. Verschiedenes gez. Gießmann Gotha, 03.02.2017 Landrat Impressum: Herausgeber: Landkreis Gotha Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Landrat Konrad Gießmann Redaktion: Andrea Jäschke,, Pressestelle, 18.-März- Straße 50, 99867 Gotha, Tel. 03621/214172, Fax 03621/214400, E-Mail: pressestelle@kreis-gth.de Fotos: Vera Steinbrenner, Manfred Ständer (S. 12), LRA Gesamtproduktion: Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, In den Folgen 43, 98704 Langewiesen, info@wittich-langewiesen.de, www.wittich.de, Tel. 0 36 77 / 20 50-0, Fax 0 36 77 / 20 50-21 / Verlagsleiter: Mirko Reise Kostenlose Verteilung an alle Haushalte des Landkreises. Der Abonnementpreis beträgt bei Postversand 2,56 inkl. Porto. Einzelbezug 0,51 bei Abholung. Das nächste Amtsblatt des Landkreises Gotha erscheint voraussichtlich am 23. Februar 2017. Bekämpfung der Geflügelpest Anordnung von Maßnahmen gemäß 13 Geflügelpest-Verordnung i. V. m. 38 Abs. 11 und 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Landkreises Gotha folgende Allgemeinverfügung zur Festlegung der Aufstallung von Geflügel 1. Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel in dem im Anhang aufgeführten Gebieten halten,haben das Geflügel aufzustallen. 2. Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. 3. Für alle Geflügelhaltungen, die in dem in Nr. 1 genannten Gebiet gelegen sind, gelten folgende Biosicherheitsmaßnahmen: 3.1. Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder -matten). 3.2. Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten. 4. Alle Geflügelhalter im Landkreis Gotha, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Gotha anzuzeigen. 5. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1 bis 4 der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 6. Gleichzeitig werden die Allgemeinverfügungen zur Aufstallung in bestimmten Restriktionsgebieten vom 14.11.2016 und vom 21.11.2016 aufgehoben. 7. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und wird an diesem Tag wirksam. 8. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei. Begründung I. Seit dem 28.10.2016 wurde bei tot aufgefundenen Wildvögeln in ganz Deutschland das hochpathogene aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N8 (HPAI H5N8) bei zahlreich verendeten Wildvögeln festgestellt. Somit liegt in all diesen Fällen Geflügelpest bei Wildvögeln vor. Im Landkreis Gotha wurde das Virus bei Schwänen nachgewiesen. Der Verdacht des Ausbruchs der Wildvogelgeflügelpest wurde am 30.01.2017 für zwei Gebiete im Landkreis Gotha amtlich festgestellt. Im Landkreis Greiz ist ein Hausgeflügelbestand an Geflügelpest erkrankt. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat eine Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland veröffentlicht. In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 in Hausgeflügelbeständen über Wildvögel bundesweit als hoch eingeschätzt. Das FLI empfiehlt in seiner Risikoeinschätzung u. a. die Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelbetrieben sowie die risikobasierte Einschränkung der Freilandhaltung (Aufstallung) von Geflügel. Mit dem Nachweis von HPAI H5N8 im Landkreis Gotha ist eine weitere Ausbreitung des gefährlichen HPAI H5N8 über Wildvögel zu befürchten. Damit ist die Gefahr der Einschleppung der Infektion in Hausgeflügelbestände über Kontakt mit Wildvögeln deutlich gestiegen. Aus diesem Grund ist als Schutzmaßnahme für Hausgeflügelbestände eine Aufstallung zur Haltung des Geflügels in geschlossenen Ställen bzw. unter einer Vorrichtung, die aus einer

9. Februar 2017 Amtlicher Teil überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht, im ganzen Landkreis Gotha zwingend geboten. Mit Erlass vom 30.01.2017 wurde die Aufstallung von Hausgeflügel vom zuständigen Ministerium für ganz Thüringen festgelegt. II. Gemäß 1 Absatz 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG) i.v.m. 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Gotha zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung. Zu Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung Die Anordnung der Aufstallung des Geflügels unter Nr. 1 des Tenors erfolgt auf Grundlage des 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung i.v.m. 38 Abs. 11 und 6 Abs. 1 Nr. 11a Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. IS. 1324). Die Aufstallung ist auf der Grundlage einer nach 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung erfolgten Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich. In dieser Risikobewertung sind die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, rasten oder brüten sowie weitere Tatsachen zu berücksichtigen, soweit diese für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich sind. Die demgemäß vorzunehmende Risikobewertung hat für Thüringen ergeben, dass aktuell für alle Landkreis die Aufstallung des Geflügels präventiv zur Vermeidung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Nicht zuletzt sind in die Risikoeinschätzung Überlegungen zum Schutz des gehaltenen Geflügels gegen eventuelle Tötungen, die mit der Festlegung eines Sperrbezirkes im Radius von 3 km um den Ausbruchsbestand bei Ausbruch der Geflügelpest notwendig werden könnten, eingeflossen. In dem o.g. genannten Gutachten des Friedrich-Loeffler-Instituts wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 durch Wildvögel in Hausgeflügelbeständen bundesweit als hoch eingeschätzt und neben der konsequenten Durchsetzung von Vorsorgemaßnahmen (insbesondere der Biosicherheit) empfohlen, Geflügel aufzustallen. Aufgrund des genannten Gutachtens sowie der festgestellten Ausbrüche der Geflügelpest bei zahlreichen Wildvögeln in ganz Deutschland hat die Risikobewertung zu dem Ergebnis geführt, dass es erforderlich ist, Geflügel im Landkreis Gotha aufzustallen. Die Maßnahme ist geeignet, den Zweck, die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel mit H5N8 zu erreichen. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die betroffenen Tierhalter durch die Aufstallung erleiden, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Geflügelhaltung und Lebensmittelwirtschaft in Thüringen entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufstallung die privaten Interessen der betroffenen Tierhalter. 3 Zu Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung Die in Nr. 2 genannten Arten der Aufstallung ergeben sich aus 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung. Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind auch Wildvögel als Eintragsquelle zu berücksichtigen. Virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln können jederzeit z. B. Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenem Geflügel mit Influenzaviren, die für das Geflügel pathogen sind, kontaminieren. Die in Nr. 2 genannten Aufstallungsarten sind geeignet, das Risiko derartiger Übertragungswege zu minimieren. Zu Nr. 3 dieser Allgemeinverfügung Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Geflügelhaltungen in dem in Nr. 1 der Allgemeinverfügung genannten Gebiet zu schützen und den Eintrag des Virus in die Nutzgeflügelbestände zu vermeiden. Die Anordnung der unter Nr. 3 der Allgemeinverfügung genannten Maßnahmen, wie das Vorhalten von Einrichtungen zur Schuhdesinfektion, die Verwendung von Schutzkleidung und die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sind geeignet, das Risiko des Eintrags von Geflügelpestvirus in Geflügelhaltungen zu vermindern. Aufgrund der Gefahr der unkontrollierten Verschleppung von Geflügelpestvirus über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen und mobile Geflügelhändler ist aufgrund der Gefährdungslage das Verbot des Geflügelhandels über diese Handelswege erforderlich. Zu Nr. 4 dieser Allgemeinverfügung Gemäß 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) i.v.m. 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung, hat jeder, der Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. Die Anordnung der Maßnahme in Nr. 4 der Allgemeinverfügung, dass eine noch nicht erfolgte Meldung unverzüglich nachzuholen ist, beruht auf 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Die behördliche Kenntnis aller Tierhalter sowie der von ihnen gehaltenen Tiere ist im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen notwendig. Zu Nr. 5 dieser Allgemeinverfügung Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nrn. 1 bis 4 des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs. Zu Nr. 6 dieser Allgemeinverfügung Die genannten Allgemeinverfügungen waren aufzuheben, da die mit ihnen getroffenen Regelungen mit dieser Allgemeinverfügung weiter gelten und auf den gesamten Landkreis Gotha ausgeweitet werden. Zu Nr. 7 dieser Allgemeinverfügung Entsprechend 41 Abs. 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung Bekanntmachungen

Bekanntmachungen 4 Amtlicher Teil 9. Februar 2017 wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet. Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekanntgegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde gemäß 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte. Zu Nr. 8 dieser Allgemeinverfügung Die Kostenentscheidung ergeht nach 28 Nr. 1 ThürTierGesG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch er-hoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim einzulegen. 18.-März-Straße 50 99867 Gotha Hinweise Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn Rechtsmittel eingelegt werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von 32 Abs. 2 Nr. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 geahndet werden. gez. Gießmann 30.01.2017 Anhang Aufstellung der gemäß Nummer 1 der Allgemeinverfügung betroffenen Gemeinden: alle Gemeinden des Landkreises Gotha Bekämpfung der Geflügelpest Festlegung von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet gemäß 55 Geflügelpest-Verordnung i.v. mit 38 Abs. 11 und 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Landkreises Gotha folgende Allgemeinverfügung zur Festlegung von Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten: 1. Der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest bei Wildvögeln wurde am 30.01.2017 festgestellt. 2. Aufgrund des am 30.01.2017 amtlich festgestellten Verdachtes der Geflügelpest bei Wildvögeln werden Sperrbezirke festgelegt, die folgende Gebiete umfassen: Gemeinde Schwabhausen Ortsteil Wechmar der Gemeinde Güntersleben-Wechmar südlich der Autobahn A4 Gemeinde Georgenthal. 3. Aufgrund des am 30.01.2017 amtlich festgestellten Verdachtes der Geflügelpest werden Beobachtungsgebiete festgelegt, welche folgende Gebiete umfassen: Gemeinde Güntersleben-Wechmar nördlich der Autobahn A4 Gemeinde Emleben Gemeinde Leinatal Ortsteil Schönau vor dem Walde Gemeinde Leinatal Ortsteil Altenbergen Gemeinde Leinatal Ortsteil Catterfeld Gemeinde Georgenthal Ortsteil Nauendorf Gemeinde Herrenhof 4. Für den Sperrbezirk werden für die Dauer von 21 Tagen folgende Maßnahmen angeordnet: 4.1. Gehaltene Vögel und Bruteier dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden. 4.2. Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, dürfen nicht verbracht werden. 4.3. Tierische Nebenprodukte (z. B. Mist oder verendete Tiere) von gehaltenen Vögeln dürfen nicht ohne Genehmigung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes (VLÜA) aus einem Bestand verbracht werden. 4.4. Jeder Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden. 4.5. Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden. 4.6. Die Jagd auf Federwild ist verboten. 4.7. Geflügel darf nur im Durchgangsverkehr auf Straßen des Fernverkehrs befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird. 4.8. Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Dies gilt nicht für den betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. 4.9. Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, zu halten. 4.10. Das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel ist nach näherer Anweisung der Amtstierärzte regelmäßig klinisch und soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch untersuchen zu lassen. 4.11. Wildvögel, insbesondere Wasservögel und kranke oder verendet aufgefundene Wildvögel sind auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersuchen zu lassen. 4.12. Nach Ablauf von mindestens 21 Tagen gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Nummer 5 entsprechend. 4.13. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk nicht frei umherlaufen. 5. Im Beobachtungsgebiet werden folgende Maßnahmen angeordnet: 5.1. Für die Dauer von mindestens 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden. 5.2. Für die Dauer von mindestens 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden. 5.3. Federwild darf nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden. 5.4. Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesi-

9. Februar 2017 Amtlicher Teil cherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, zu halten. 6. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1 bis 5 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 7. Die Bestimmungen der Allgemeinverfügungen vom 14.11.2016 und 20.12.2016 bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt. 8. Diese Allgemeinverfügung tritt am Mittwoch, dem 01.02.2017 in Kraft. 9. Die Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei. Hinweise Alle Geflügelhalter im Gebiet des Landkreises Gotha sind zur Anzeige des gehaltenen Geflügels verpflichtet. Sind Sie dem bisher nicht nachgekommen, haben Sie die Geflügelhaltung unverzüglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Gotha anzuzeigen. Begründung Am 24.01.2017 wurde am Hammerteich der Gemeinde Georgenthal ein verendeter Schwan und am 26.01.2017 wurden in der Kiesgrube Schwabhausen drei verendete Schwäne aufgefunden. Die Tiere wurden am 26.01.2017 zur Untersuchung an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz in Bad Langensalza zur Untersuchung übergeben. Am 30.01.2017 wurde im Ergebnis der Untersuchung der Influenza- A-Virus mit einer positiven Differenzierung für H5 nachgewiesen. Der Verdacht der Geflügelpest war damit am 30.01.2017 amtlich festzustellen. Um eine Verbreitung der Geflügelpest durch Tiere, Menschen oder Fahrzeuge zu verhindern, war mit sofortiger Wirkung um den Seuchenherd als wirkungsvolle Barriere mit einem Radius von einem Kilometer ein Sperrbezirk zu bilden. Darüber hinaus war um den Fundort umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet festzulegen. Der Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet umfassen die unter Nummer 2 und 3 festgelegten Orte bzw. Ortslagen. Der Verdacht der Geflügelpest wurde amtlich festgestellt. Die Anordnung ist daher mit sofortiger Vollziehung als Allgemeinverfügung entsprechend 41 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) ortsüblich öffentlich bekannt zu geben und ab sofort umzusetzen. Gemäß 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG) i. V. m. 3 Abs. 1 Nr. 4 ThürVwVfG ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Gotha, 18.-März-Straße 50, 99867 Gotha zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung. Zu Nr. 1 bis 5 dieser Allgemeinverfügung Ist der Verdacht auf Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde gemäß 55 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung - GeflPestV) das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens ei-nem Kilometer als Sperrbezirk fest. Gemäß 55 Abs. 1 Nr. 2 GeflPestV legt die zuständige Behörde um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels weiterhin ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens drei Kilometern fest. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung, die das Vorkommen und das Verhalten der Vogelart, der der befallene Wildvogel zugehört, sowie die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 abweichen ( 55 Abs. 3 GeflPestV). 5 Hierbei berücksichtigt sie das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach 21 Abs. 1 GeflPestV, eines Beobachtungsgebiets nach 27 Abs. 1 GeflPestV oder einer Kontrollzone nach 30 Abs. 1 GeflPestV, die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von zugelassenen Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2. Die Anordnungen unter Nr. 4 und 5 basieren auf 56 Abs. i. V. m. 21 Abs. 2 GeflPestV. Die Geflügelpest ist eine hoch ansteckende und verlustreiche, anzeigepflichtige Viruserkrankung bei Wirtschaftsgeflügel und zahlreichen Wildvögeln. Durch die Geflügelpest werden neben hohen Tierverlusten erhebliche wirtschaftliche Einbußen durch Handelsrestriktionen der betroffenen Betriebe, bei anderen Betrieben der Geflügelhaltung und der Geflügelwirtschaft verursacht. Das Virus kann durch Geflügel, andere Tierkontakte, durch von Geflügel stammenden Erzeugnissen, Rohprodukten, Ausscheidungen, über die Luft sowie durch Personen und Gegenstände verbreitet werden. Um ein Verbreiten dieser Krankheit wirksam zu verhindern, war es erforderlich, den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet in der in den Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung genannten Größe festzulegen. Die Festlegung eines kleineren Sperrbezirkes bzw. Beobachtungsgebietes kam im Interesse einer wirkungsvollen Seuchenbekämpfung nicht in Betracht. Um eine mögliche Ausbreitung der Erkrankung wirksam zu unterbinden, ist es erforderlich, den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet in benanntem Umfang festzulegen sowie den Verkehr mit Geflügel und potenziell infektionsfähigen Material einzuschränken. Die angeordneten Maßnahmen sind daher im öffentlichen Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung zwingend geboten. Demgegenüber müssen die privaten und wirtschaftlichen Interessen Einzelner zurückstehen. Da der Verdacht der Geflügelpest am 30.01.2017 bei Wildvögeln amtlich festgestellt wurde, waren die Anordnungen Nr. 1 bis 5 erforderlich. Gemäß 56 Abs. 3 GeflPestV haben Halter von Hunden und Katzen sicherzustellen, dass diese Tiere nicht frei im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet umherlaufen. Unter Abwägung der tierseuchenrechtlichen Belange und im Interesse der Tierhalter war das freie Umherlaufen von Hunden oder Katzen nur für den Sperrbezirk zu untersagen. Zu Nr. 6 dieser Allgemeinverfügung Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nummern 1 bis 5 des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs. Das öffentliche Interesse sowie das Interesse der Betroffen an der sofortigen Vollziehung der Anordnung ist hier somit gegeben. Denn die Gefahr der Weiterverbreitung der Geflügelpest und die damit verbundene Beeinträchtigungen der Geflügelhaltungen und der gesamten Geflügelwirtschaft wären nicht unerheblich Zu Nr. 7 dieser Allgemeinverfügung Die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten, die zu den bisherigen Allgemeinverfügungen geführt haben, haben sich durch den Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest bei Wildvögeln nicht geändert. Bekanntmachungen

Bekanntmachungen 6 Amtlicher Teil 9. Februar 2017 Zu Nr. 8 dieser Allgemeinverfügung Entsprechend 41 Abs. 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet. Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde gemäß 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte. Zu Nr. 9 dieser Allgemeinverfügung Die Kostenentscheidung ergeht nach 28 Nr. 1 ThürTierGesG. Regelung zum Übertritt in das allgemeinbildende Gymnasium, das Spezialgymnasium für Sprachen, die Kooperative Gesamtschule und das berufliche Gymnasium für den Landkreis Gotha zum Schuljahr 2017/2018 Für das Schuljahr 2017/2018 ist im Thüringer Schulgesetz und der Thüringer Schulordnung der Übertritt an die allgemeinbildenden Gymnasien, Spezialgymnasien, Gesamtschulen sowie in das berufliche Gymnasium geregelt. Danach können Schülerinnen und Schüler, wenn die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, nach der Klassenstufe 4 der Grundschule, nach den Klassenstufen 5, 6 und 10 der Regelschule bzw. Förderschule mit Regelschulteil, nach den Klassenstufen 4 bis 8 der Thüringer Gemeinschaftsschule in das allgemeinbildende, nach Klassenstufe 10 auch ins berufliche Gymnasium und die Gesamtschule übertreten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim einzulegen. 18.-März-Straße 50 99867 Gotha gez. Gießmann 30.01.2017 Weitere Hinweise: Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbefolgung der Anordnungen diese mit Zwangsmitteln nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (Thür- VwZVG) durchgesetzt werden können. Wegen eines eventuellen Entschädigungsanspruches wird auf die 15 bis 22 TierGesG verwiesen. Demnach kann vorbehaltlich der dort bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung in Geld unter anderem für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wurden, geleistet werden. Der Landkreis bei Facebook Aktuelle Nachrichten aus dem Landkreis können Sie auch via Facebook erhalten: https://www.facebook.com/landkreis.gotha Weiterhin können Schülerinnen und Schüler nach Klassenstufe 4 und erfolgreicher Teilnahme der Aufnahmeprüfung an das Staatliche Spezialgymnasium für Sprachen Salzmannschule in Schnepfenthal übertreten. Für Schüler der 10. Klassen der Regelschule mit Realschulabschluss können an Gymnasien gesonderte Klassen eingerichtet werden, um einen unterschiedlichen Leistungsstand auszugleichen. Diese Klassen (11 S) werden nach einer gesonderten Stundentafel unterrichtet. Aufgrund der guten Erfahrungen in den letzten Schuljahren ist im Landkreis Gotha auch für das Schuljahr 2017/2018 die Einrichtung einer solchen Klasse 11 S am Staatlichen Gymnasium Gustav Freytag in Gotha vorgesehen. Somit erfolgt die Anmeldung von Schülern, welche nach der 10. Klasse der Regelschule ans Gymnasium übertreten wollen, in der Regel am Gymnasium Gustav Freytag in Gotha. Das Übertrittsverfahren wird für den Landkreis Gotha wie folgt festgelegt: 1. Die Anmeldung für das Gymnasium/berufliche Gymnasium, die Kooperative Gesamtschule in Gotha (Regelschulzweig und Gymnasialzweig) und für die Aufnahmeprüfung (Probeunterricht) erfolgt nur in der Woche vom 6. März bis 11. März 2017 Montag bis Freitag 14:00 bis17:00 Uhr und Samstag nach vorheriger telefonischer Anmeldung Folgende Gymnasien/ KGS nehmen Anmeldungen entgegen: Staatliches Gymnasium Ernestinum Gotha 99867 Gotha, Bergallee 8 Tel.: 03621 / 408033 Staatliches Gymnasium Gustav Freytag Gotha 99867 Gotha, Clara-Zetkin-Straße 58 Tel.: 03621 / 406650 Staatliches Gymnasium Arnoldischule Gotha 99867 Gotha, Eisenacher Straße 5 Tel.: 03621 / 757000 Staatliches Gymnasium von-bülow Neudietendorf 99192 Nesse-Apfelstädt-Gemeinde/OT Neudietendorf, Zinzendorfstraße 19 Tel.: 036202 / 2900 Staatliches Gymnasium Gleichense Ohrdruf 99885 Ohrdruf, Trinitatisstraße 2 Tel.: 03624 / 402337 Staatliches Perthes-Gymnasium Friedrichroda 99894 Friedrichroda, Engelsbacher Weg 13 Tel.: 03623/ 304563 Staatliche Kooperative Gesamtschule Herzog Ernst Gotha 99867 Gotha, Reinhardsbrunner Straße 19 Tel.: 03621 / 708087 Berufliches Gymnasium Gotha, Staatliches Berufsschulzentrum Gotha West 99867 Gotha, Inselsbergstraße 59 Tel.: 03621 / 701949

9. Februar 2017 Amtlicher Teil 2. Die Anmeldung für das Staatliche Spezialgymnasium für Sprachen Salzmannschule Schnepfenthal 99880 Schnepfenthal, Klostermühlenweg 2-8 Tel.: 03622-9130 erfolgt schriftlich mit dem Anmeldeformular im Zeitraum vom 13. Februar bis 4. März 2017. Das Anmeldeformular erhält man in allen Grundschulen, direkt über die Salzmannschule Schnepfenthal bzw. im Internet unter: http://www.salzmannschule.de/index.php/home/aufnahme Bewerber für das Staatliche Spezialgymnasium für Sprachen werden in den Grundschulen über ihre Schulleitungen bzw. Beratungslehrer/innen informiert. Informationen findet man auch im Internet unter: http://www.salzmannschule.de An der Salzmannschule Schnepfenthal liegt der Aufnahme ein Auswahlverfahren zugrunde. Dies wird am 18. März 2017 stattfinden. Eine zusätzliche Anmeldung an einem allgemeinbildenden Gymnasium im oben genannten Zeitraum ist deshalb zu empfehlen. 3. Bei der Anmeldung sind von den Sorgeberechtigten folgende Unterlagen vorzulegen: das Halbjahreszeugnis des laufenden Schuljahres im Original, die Schullaufbahnempfehlung im Original (soweit erforderlich) und bei getrennt lebenden, geschiedenen und nicht verheirateten Eltern ist die Vollmacht des sorgeberechtigten Elternteils, das nicht zur Anmeldung anwesend ist, vorzulegen. Bei alleiniger Sorge muss ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden. 4. Sollten weder die Notenvoraussetzungen für den Übertritt noch eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums vorliegen, so muss ein Antrag auf eine Aufnahmeprüfung (Probeunterricht) am Gymnasium ihrer Wahl gestellt werden. Die Aufnahmeprüfung findet an 3 Tagen in der Zeit vom 3. April bis 7. April 2017 für Schüler des Landkreises Gotha zentral an ausgewählten Schulen des Schulamtsbereiches Westthüringen statt. Die Schulen und weitere Informationen werden den betreffenden Eltern bei der Anmeldung bekannt gegeben. 5. Schüler aus Schulen in freier Trägerschaft, die keine staatliche Anerkennung haben, müssen auch bei eventuell vorhandener Notenvoraussetzung am Probeunterricht teilnehmen. 6. Bei der Anmeldung und der Auswahl der Gymnasien empfehlen wir den Sorgeberechtigten, die bevorzugten Einzugsbereiche des Schulträgers und die Beförderungslinien des ÖPNV zu berücksichtigen. Diese Empfehlung trifft nicht für das berufliche Gymnasium sowie die Klasse 11 S zu. 7. Von der Anmeldung ist kein verbindlicher Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Gymnasium abzuleiten. Aus Kapazitätsgründen sind nachträgliche Umsetzungen möglich und zulässig. Die Aufnahmekapazität der einzelnen Schulen ist durch die Festlegung der Schulträger im gültigen Schulnetzplan bestimmt. 8. Das berufliche Gymnasium des Staatlichen Berufsschulzentrums Gotha-West bietet Fachrichtungen mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Technik an. Schüler, die den Schwerpunkt Technik wählen können sich zwischen Metalltechnik und Elektrotechnik entscheiden. Abschluss ist in beiden Fachrichtungen die allgemeine Hochschulreife (Abitur). Nähere Informationen zur Bewerbung erhalten Sie direkt über das berufliche Gymnasium bzw. im Internet unter http://www.sbz-gotha-west.de. gez. Seiring Gotha, 11.01.2017 Amtsleiter Amt für Bildung, Schulen, Sport und Kultur 7 Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt-Ohra I. Haushaltssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Apfelstädt-Ohra Betriebszweig Wasserversorgung für das Haushaltsjahr 2017 Aufgrund des 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG; GVBl. 1992 Nr. 14, S. 232), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. 2001 Nr. 8, S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze vom 23.07.2013 (GVBl. 2013, Nr. 7 S. 194, 201) i.v.m. den 53 ff. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. 2003, Nr. 2 S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.10.2016 (GVBl. S. 506, 513) und der 13 ff. der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 06.09.2014 (GVBl. 2014, Nr. 9, S. 642) hat der Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt-Ohra mit Beschluss Nr. 11/2016 in seiner Verbandsversammlung am 15.11.2016 folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Der in der Anlage* beigefügte Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit festgesetzt: er schließt im Erfolgsplan mit Erträgen in Höhe von 2.960.184 mit Aufwendungen in Höhe von 2.802.239 mit einem Jahresgewinn in Höhe von 157.945 und im Vermögensplan mit Einnahmen in Höhe von 2.970.413 mit Ausgaben in Höhe von 2.970.413 ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von investiven Ausgaben in Anspruch genommen werden darf, wird auf 2.000.000 festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung wird auf 1.168.000 festgesetzt. 4 Der Höchstbetrag des Kassenkredites zur kurzfristigen Finanzierung von Ausgaben im Erfolgs- oder Vermögensplan wird auf 400.000 festgesetzt. 5 Diese Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2017 in Kraft. Ohrdruf, den 31.01.2017 gez. Jobst Verbandsvorsitzender - Siegel - II. Beschluss- und Genehmigungsvermerk Mit Beschluss-Nr.: 11/2016 hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Apfelstädt-Ohra am 15.11.2016 die Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2017 - Betriebszweig Wasserversorgung beschlossen. Mit Schreiben vom 11.01.2017 hat der Landrat des Landkreises Gotha gemäß 36 Abs. 1 ThürKGG i.v.m. 57 Abs. 3, 59 Abs. 4, 63 Abs. 2 ThürKO folgenden Bescheid erlassen: Der in 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 festgesetzte Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 2.000.000 wird Bekanntmachungen

Bekanntmachungen 8 Amtlicher Teil 9. Februar 2017 gemäß 36 Abs. 1 ThürKGG i.v.m. 63 Abs. 2 ThürKO rechtsaufsichtlich genehmigt. Der in 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren in Höhe von 1.168.000 wird gemäß 36 Abs. 1 ThürKGG i.v.m. 59 Abs. 4 ThürKO rechtsaufsichtlich genehmigt. Weitere genehmigungspflichtige Bestandteile enthält die Haushaltssatzung 2017 nicht. III. Auslegungshinweise Die Haushaltssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Apfelstädt-Ohra für das Haushaltsjahr 2017 - Betriebszweig Wasserversorgung liegt in der Zeit vom 10.02.2017 bis 10.03.2017 während der üblichen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Apfelstädt-Ohra in 99885 Ohrdruf, Westfalenstraße 9 aus. Bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2017 nach 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO wird die Haushaltssatzung zu den üblichen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Apfelstädt-Ohra in 99885 Ohrdruf, Westfalenstraße 9 zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. *) hier nicht abgedruckt Ohrdruf, den 31.01.2017 gez. Jobst Verbandsvorsitzender Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt-Ohra I. Haushaltssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Apfelstädt-Ohra Betriebszweig Abwasserbeseitigung für das Haushaltsjahr 2017 Aufgrund des 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG; GVBl. 1992 Nr. 14, S. 232), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. 2001 Nr. 8, S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze vom 23.07.2013 (GVBl. 2013, Nr. 7 S. 194, 201) i.v.m. den 53 ff. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. 2003, Nr. 2 S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.10.2016 (GVBl. 2016, S. 506, 513) und der 13 ff. der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 06.09.2014 (GVBl. 2014, Nr. 9, S. 642) hat der Wasser- und Abwasserzweckverband mit Beschluss Nr. 13/2016 in seiner Verbandsversammlung am 15.11.2016 folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Der in der Anlage* beigefügte Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit festgesetzt: er schließt im Erfolgsplan mit Erträgen in Höhe von 4.975.023 mit Aufwendungen in Höhe von 5.366.648 mit einem Jahresverlust in Höhe von 391.625 und im Vermögensplan mit Einnahmen in Höhe von 8.234.994 mit Ausgaben in Höhe von 8.234.994 ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von investiven Ausgaben in Anspruch genommen werden darf, wird auf 5.000.000 festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung wird auf 2.511.000 festgesetzt. 4 Der Höchstbetrag des Kassenkredites zur kurzfristigen Finanzierung von Ausgaben im Erfolgs- oder Vermögensplan wird auf 800.000 festgesetzt. 5 Der Anteil der Mitgliedsgemeinden an den Betriebskosten für die Straßenoberflächenentwässerung beträgt 208.738. Die verbandsangehörigen Gemeinden haben in Anlehnung an 18 Abs. 2 der Verbandssatzung vierteljährlich eine anteilige Zahlung von den Betriebskosten für die Straßenoberflächenentwässerung an den Zweckverband zu leisten. 6 Diese Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2017 in Kraft. Ohrdruf, den 31.01.2017 gez. Jobst - Siegel - Verbandsvorsitzender II. Beschluss- und Genehmigungsvermerk Mit Beschluss-Nr.: 13/2016 hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Apfelstädt-Ohra am 15.11.2016 die Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2017 - Betriebszweig Abwasserbeseitigung beschlossen. Mit Schreiben vom 16.01.2017 hat der Landrat des Landkreises Gotha gemäß 36 Abs. 1 ThürKGG i.v.m. 57 Abs. 3, 59 Abs. 4, 63 Abs. 2 ThürKO folgenden Bescheid erlassen: Der in 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 festgesetzte Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 5.000.000 wird gemäß 36 Abs. 1 ThürKGG i.v.m. 63 Abs. 2 ThürKO rechtsaufsichtlich genehmigt. Der in 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren in Höhe von 2.511.000 wird gemäß 36 Abs. 1 ThürKGG i.v.m. 59 Abs. 4 ThürKO rechtsaufsichtlich genehmigt. Weitere genehmigungspflichtige Bestandteile enthält die Haushaltssatzung 2017 nicht. III. Auslegungshinweise Die Haushaltssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Apfelstädt-Ohra für das Haushaltsjahr 2017 - Betriebszweig Abwasserbeseitigung liegt in der Zeit vom 10.02.2017 bis 10.03.2017 während der üblichen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Apfelstädt-Ohra in 99885 Ohrdruf, Westfalenstraße 9 aus. Bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2017 nach 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO wird die Haushaltssatzung zu den üblichen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Apfelstädt-Ohra in 99885 Ohrdruf, Westfalenstraße 9 zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. *) hier nicht abgedruckt Ohrdruf, den 31.01.2017 gez. Jobst Verbandsvorsitzender Ende des Amtlichen Teils

9. Februar 2017 Nichtamtlicher Teil Stellenausschreibung Das schreibt zur alsbaldigen Besetzung nachfolgende Stelle aus: Hausarbeiter/Hausarbeiterin im Amt für Gebäude- und Straßenmanagement, Arbeitsbereich Schulobjekte - Gymnasium Ernestinum/ Standort Myconiusschule Gotha Die Tätigkeit umfasst die Mitwirkung bei der Wartung und Reinigung sowie Pflege der Gebäude am Schulstandort; Durchführung von Kleinstreparaturen entsprechend Anweisung des Hausmeisters/der Hausmeisterin; Pflege und Reinigung der objektbezogenen Außenanlagen; Bedienung einfacher technischer Werkzeuge; Mithilfe bei Malerarbeiten; Mitwirkung bei der Überwachung von zu erbringenden Fremdleistungen; Mitwirkung bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung; Mitarbeit bei Transport-, Umzugs- und Umräumungsarbeiten innerhalb des Schulobjektes und entsprechend der Weisung der Gebäudeverwaltung an anderen Schulen; Hilfeleistung bei der Absicherung des Schulbetriebes und Wahrnehmung von Vertretungstätigkeiten des Schulhausmeisters; Mitwirkung bei Verbrauchsmaterialbereitstellung im Verantwortungsbereich der Hausbewirtschaftung. Von dem Bewerber/der Bewerberin werden erwartet: Wünschenswert wären berufspraktische Erfahrungen in der Bewirtschaftung von Objekten/Einrichtungen; Hohes Maß an persönlicher Einsatzbereitschaft und Teamfähigkeit; Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B und grundsätzliche Bereitschaft zur dienstlichen Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des TVöD. Wir bitten um Vorlage aussagekräftiger Bewerbungsunterlagen, inklusive einschlägiger Abschluss- und Arbeitszeugnisse. Die Bewerbungsunterlagen sind bis einschließlich 23.02.2017 zu richten an das Rechts-/Personalamt 18.-März-Straße 50 99867 Gotha. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Reisekosten und sonstige Bewerbungskosten vom nicht übernommen werden können und dass wir nur Bewerbungsunterlagen zurücksenden, die einen ausreichend frankierten DIN-A4-Rückumschlag enthalten. Ansonsten gehen wir davon aus, dass Sie auf eine Rückgabe Ihrer Unterlagen verzichten und werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens die Unterlagen ordnungsgemäß vernichten. Gemäß den Bestimmungen des 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) i. V. mit 30 a BZRG wird im Einstellungsfall die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gefordert. gez. Gießmann Gotha, den 31.01.2017 Landrat Stellenausschreibung 9 Das schreibt zur alsbaldigen Besetzung nachfolgende Stelle aus: Hausmeister/Hausmeisterin im Amt für Gebäude- und Straßenmanagement, Arbeitsbereich Schulobjekte - Gymnasium Ernestinum/ Standort Myconiusschule Gotha Die Tätigkeit umfasst die Hausmeisterliche Betreuung des Schulobjektes entsprechend der Dienstanweisung für Schulhausmeister; Überwachung des baulichen Zustandes und Koordinierung von objektbezogenen Baumaßnahmen Wartung, Instandhaltung und Pflege des Gebäudes sowie der technischen Anlagen; Pflege der objektbezogenen Außenanlagen; Bedienung und Steuerung der Haustechnikanlagen; Überwachung und Koordinierung von jeglichen Dienst-/Fremdleistungen; Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Zuständigkeitsbereich; Hilfeleistung bei der Absicherung des Schulbetriebes; Energie- und Verbrauchsmaterialkontrollen. Von dem Bewerber/der Bewerberin werden erwartet: Abgeschlossene handwerkliche oder technische einschlägige Berufsausbildung; Kenntnisse im Bereich Haustechnik; Wünschenswert sind berufspraktische Erfahrungen in der Bewirtschaftung von Objekten/Einrichtungen; PC-Grundkenntnisse; Einfühlungsvermögen und positive Einstellung zu Kindern und Jugendlichen; Flexible Arbeitszeiteinteilung; Hohes Maß an persönlicher Einsatzbereitschaft, selbständige Aufgabenwahrnehmung und Teamfähigkeit; Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B und Bereitschaft zur dienstlichen Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des TVöD. Wir bitten um Vorlage aussagekräftiger Bewerbungsunterlagen, inklusive einschlägiger Abschluss- und Arbeitszeugnisse. Die Bewerbungsunterlagen sind bis einschließlich 23.02.2017 zu richten an das Rechts-/Personalamt 18.-März-Straße 50 99867 Gotha. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Reisekosten und sonstige Bewerbungskosten vom nicht übernommen werden können und dass wir nur Bewerbungsunterlagen zurücksenden, die einen ausreichend frankierten DIN-A4-Rückumschlag enthalten. Ansonsten gehen wir davon aus, dass Sie auf eine Rückgabe Ihrer Unterlagen verzichten und werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens die Unterlagen ordnungsgemäß vernichten. Gemäß den Bestimmungen des 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) i. V. mit 30 a BZRG wird im Einstellungsfall die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gefordert. gez. Gießmann Gotha, den 31.01.2017 Landrat Ausschreibungen

Ausschreibungen 10 Nichtamtlicher Teil 9. Februar 2017 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A und VOL a) Öffentlicher Auftraggeber Landkreis Gotha, Der Landrat 18.-März-Straße 50, 99867 Gotha Telefon: 03621/214-610, Telefax: 03621/ 214-410 E-Mail: Gebaeudemanagement@kreis-gth.de b) Gewähltes Vergabeverfahren Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Los 1 bis Los 7 Öffentliche Ausschreibung nach VOL Los 8 und Los 9 c) Auftragsvergabe auf elektronischem Weg und Verfahren der Ver- und Entschlüsselung: entfällt d) Art des Auftrages : Ausführung von Bauleistungen nach VOB Los 1 bis Los 7 Ausführung von Lieferleistungen nach VOL Los 8 und Los 9 e) Bezeichnung des Vorhabens und Ort der Ausführung: Staatliche Grundschule Ohrdruf, Trinitatisstraße 2, 99885 Ohrdruf Sanierung Sporthalle WDVS - Fenster f) Art und Umfang der Leistung: Los 1 Abbruch- und Sicherungsmaßnahmen ca. 165 m 2 Abbruch Turnhallenverglasung Betonteile mit Glasbausteinen ca. 480 m 2 Sicherung Hallenfußboden Los 2 Gerüstbauarbeiten ca. 900 m 2 Fassadengerüst GK 3 ca. 64 m Schutzdach über Längswandgerüst ca. 2 St. Fahrgerüste ca. 550 m 2 Gerüstverkleidung ca. 140 m Bauzaun Los 3 Rohbauarbeiten ca. 120 m 2 Mauerwerk Hlz, d= 24cm ca. 50 m Aufmauerung von Brüstungen ca. 50 m Ringanker in U-Schalen ca. 15 m 3 Bodenabtrag ca. 65 m Sauberkeitsstreifen Los 4 Putzarbeiten/WDVS ca. 160 m 2 Innenputz, Kalk-Zementputz, Q3, geglättet ca. 80 m Leibungen putzen ca. 590 m 2 WDVS auf bestehende Konstruktion ca. 25 m 2 Putzausbesserungen in Kleinflächen ca. 75 m 2 Sockelausbildung zum WDVS ca. 665 m 2 Egalisierungsanstrich Los 5 Metallbauarbeiten 4 St. Alu-Fensterelemente, 2-teilig als NRWG mit integrierten Stellmotoren und Fensterschließung 8 St. Alu-Fensterelemente mit Pfosten, Festverglasung 1 St. Lüftungszentrale 1 St. RWA-Zentrale 3 St. Rauchmelder 1 St. Wind-/Regenmelder Montage an Außenfassade Montage der gesamten elektrischen RWA-/Lüftungsanlage inkl. funktionstüchtige Inbetriebnahme und Werkplanung Los 6 Malerarbeiten ca. 400 m 2 Untergrund vorbereiten ca. 400 m 2 Wandflächen spachteln ca. 400 m 2 Wandflächen streichen Los 7 Blitzschutzarbeiten ca. 50 m Ableitungen demontieren ca. 50 m neue Ableitungen ca. 6 St. Trennstellen unter Putz 1 St. Prüfung/ Messung Los 8 Baufeinreinigung ca. 70 m 2 Fensterflächen reinigen ca. 45 m 2 Innen- und Außentüren reinigen ca. 480 m 2 Sportboden, LINO reinigen ca. 240 m 2 Wandfliesen reinigen ca. 36 St. Lampen reinigen ca. 2 St. Sanitärbereiche mit Einbauten reinigen Los 9 Miettoilette 1 St. Miettoilette mit Vorhaltung g) Erbringen von Planungsleistungen: entfällt, außer Los 5 Metallbauarbeiten, Elektroplanung h) Unterteilung in Lose: Eine nochmalige Unterteilung der o. g. Ausschreibung ist nicht vorgesehen. i) Ausführungsfristen Los 1: 24.04. - 23.06.2017 Los 2: 24.04. - 16.06.2017 Los 3: 02.05. - 30.06.2017 Los 4: 15.05. - 16.06.2017 Los 5: 02.05. - 30.06.2017 Los 6: 12.06. - 30.06.2017 Los 7: 15.05. - 14.06.2017 Los 8: 27.06. - 30.06.2017 Los 9: 24.04. - 30.06.2017 j) Nebenangebote Sind entsprechend VOB zugelassen. Sie müssen als solche deutlich gekennzeichnet und auf einer besonderen Anlage gemacht werden. k) Anforderung der Vergabeunterlagen: bei Seefeld & Kott GbR / Architektur- und Ingenieurbüro, Tabarzer Straße 33, 99867 Gotha Tel. 03621/705277, Fax. 03621/705276, E-Mail: seefeld-kott@t-online.de um Voranmeldung unter v. g. Adresse wird gebeten Abholung/Versand: ab 20.02.2017, nach Zahlungseingang l) Kosten für die Übersendung der Vergabeunterlagen in Papierform: Los 1 Kostenpauschale 11,00 zzgl. 3,00 bei Postversand Los 2 Kostenpauschale 11,00 zzgl. 3,00 bei Postversand Los 3 Kostenpauschale 11,00 zzgl. 3,00 bei Postversand Los 4 Kostenpauschale 12,00 zzgl. 3,00 bei Postversand Los 5 Kostenpauschale 12,00 zzgl. 3,00 bei Postversand Los 6 Kostenpauschale 8,00 zzgl. 3,00 bei Postversand Los 7 Kostenpauschale 5,00 zzgl. 3,00 bei Postversand Los 8 Kostenpauschale 9,00 zzgl. 3,00 bei Postversand Los 9 Kostenpauschale 3,00 zzgl. 3,00 bei Postversand Die Kostenpauschale gilt für die 1-fache Ausfertigung, bei Anforderung in 2-facher Ausfertigung verdoppelt sie sich. Bei Selbstabholung entfallen die Gebühren für den Postversand. Versand nur auf Anforderung und auf eigene Gefahr. In allen Kostenpauschalen sind 19% MwSt. enthalten. Der Versand der Leistungsbeschreibungen als Datei im GAEB 83-Format erfolgt bei Bedarf per E-Mail. Hierzu ist bei Anforderung eine E-Mail-Adresse anzugeben. Um Bearbeitung des Angebotes in elektronischer Form (Rückgabe im Format GAEB 84) neben der Papierform wird gebeten. Die Zahlung kann direkt im Büro der Seefeld & Kott GbR oder durch Überweisung auf Konto bei der Kreissparkasse Gotha, IBAN: DE25 8205 2020 0750 0345 05 BIC: HELADEF1GTH erfolgen. Seefeld & Kott GbR, Tabarzer Straße 33, 99867 Gotha Der Einzahlungsbeleg ist der Angebotsanforderung beizufügen. Versand erfolgt erst nach Zahlungseingang. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. m) entfällt n) Frist für die Einreichung der Angebote: Los 1: 07.03.2017 10:00 Uhr Los 2: 07.03.2017 10:15 Uhr Los 3: 07.03.2017 10:30 Uhr Los 4: 07.03.2017 10:45 Uhr Los 5: 07.03.2017 11:00 Uhr Los 6: 07.03.2017 11:15 Uhr

9. Februar 2017 Nichtamtlicher Teil Los 7: 07.03.2017 11:30 Uhr Los 8: 07.03.2017 11:45 Uhr Los 9: 07.03.2017 12:00 Uhr o) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind:, 18.-März-Straße 50, 99867 Gotha Amt für Gebäude- und Straßenmanagement Die Unterlagen müssen verschlossen mit dem Vermerk - ANGEBOT - versehen sein. p) Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen: - Deutsch - q) Datum, Uhrzeit und Ort der Eröffnung der Angebote: Los 1: 07.03.2017 10:00 Uhr Los 2: 07.03.2017 10:15 Uhr Los 3: 07.03.2017 10:30 Uhr Los 4: 07.03.2017 10:45 Uhr Los 5: 07.03.2017 11:00 Uhr Los 6: 07.03.2017 11:15 Uhr Los 7: 07.03.2017 11:30 Uhr Los 8: 07.03.2017 11:45 Uhr Los 9: 07.03.2017 12:00 Uhr beim, Amt für Gebäude- und Straßenmanagement, Emminghausstraße 8 (Beratungsraum Erdgeschoss, Raum 1.16), 99867 Gotha Personen, die bei der Eröffnung der Angebote anwesend sein dürfen: nur Bieter und bevollmächtigte Vertreter der Bieter r) Geforderte Sicherheit Der Auftraggeber behält sich vor, Sicherheitsleistungen für Vertragserfüllungen in Höhe von 5% der Auftragssumme und Mängelansprüche in Höhe von 3% der Abrechnungssumme zu fordern, sofern die Auftragssumme mindestens 250.000,00 EURO ohne Umsatzsteuer beträgt. Bei Sicherheitsleistungen durch Bürgschaften sind diese über ein in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder zugelassenen Kreditversicherer nachzuweisen. s) Zahlungsbedingungen Abschlags- und Schlusszahlungen gemäß VOB/B 16 Vorauszahlungen werden nicht vereinbart. t) Rechtsform der Bietergemeinschaften: selbstschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter u) Verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung der Bieter: Nachweise gemäß VOB/A 6 Abs. 3 Nr. 2 und Nachweis das 11 der Unternehmer seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Sozialbeiträge nach den geltenden Rechtsvorschriften erfüllt hat. Die Nachweis der Eignung und Leistungsfähigkeit der Bieter und Nachunternehmer hat der Bieter nach Aufforderung durch den AG während der Vergabephase umgehend, innerhalb von 6 Kalendertagen, einzureichen. Ein Angebot kann von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn die entsprechenden Nachweise fehlen, ungültig bzw. unvollständig sind. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen Unternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 Eigenerklärung zur Eignung vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die Eigenerklärungen auf Verlagen auch für die vorgesehenen Nachunternehmen abzugeben, es sei denn, die Nachunternehmen sind präqualifiziert. In diesem Fall reicht die Angabe der Nummer, unter der die Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation für Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) durch Vorlage der in der Eigenerklärung zur Eignung genannten Bescheinigung zuständiger Stellen zu bestätigen. v) Ablauf Zuschlags- und Bindefrist: Los 1 bis Los 9 04.04.2017 w) Nachprüfstelle bei Verstößen gegen Vergabebestimmungen: Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarplatz 4, 99423 Weimar Rechtsweg nach 19 ThürVgG: Es wird darauf hingewiesen, dass der Bieter gemäß 19 Abs. 2 ThürVgG die Möglichkeit hat, die beabsichtigte Vergabeentscheidung zu beanstanden. Diese ist an den Auftraggeber zu richten. Im Fall der Nichtabhilfe regelt sich das weitere Verfahren und die Kostenfolge nach 19 Abs. 5 ThürVgG. gez. Gießmann Gotha, 01.02.2017 Landrat Landkreis aktuell Ausschreibungen Neuzugang bei der Stützpunktfeuerwehr Waltershausen Landkreis verfolgt langfristiges Konzept zum Fahrzeugersatz Waltershausen Seit Ende vergangenen Jahres steht den Kameradinnen und Kameraden der Stützpunktfeuerwehr Waltershausen ein nagelneues Hilfeleistungslöschfahrzeug 20 zur Verfügung. Das Fahrzeug im Wert von knapp 465.000 Euro hat der Landkreis Gotha mithilfe einer Landesförderung über 125.000 Euro beschafft. Der als HLF 20 bezeichnete MAN- Lkw mit einem Aufbau der Firma Rosenbauer kann sowohl für Lösch- als auch für technische Hilfeleistungseinsätze genutzt werden. Er führt 2.000 Liter Wasser mit sich und ist mit diversen Werkzeugen, etwa zwei Rettungsaggregaten zur Befreiung eingeklemmter Verkehrsunfallopfer, ausgestattet. Der Neuzugang löst in Waltershausen ein Löschfahrzeug 16/12 ab. Das HLF 20 für Waltershausen ist bereits das dritte Das neue HLF 20 verdeckt den Nissan Qashqai, der für die Kreisbrandmeister angeschafft wurde. in Folge, das der Landkreis Gotha in jüngerer Vergangenheit seinen Stützpunktwehren bereitstellt. Der Landkreis bekennt sich zu seiner Verantwortung gegenüber den Stützpunktfeuerwehren. Der in den frühen 1990er Jahren angeschaffte Fuhrpark bedarf der Erneuerung, und wir haben uns - dank der Unterstützung des Kreistages - auf die Fahnen geschrieben, in jedem Jahr ein Fahrzeug neu zu beschaffen, sagt Landrat Konrad Gießmann. 2017 wird eine besondere Neuerung fällig: Den Kauf einer modernen Drehleiter für die Berufsfeuerwehr Gotha bezuschusst der Landkreis mit insgesamt 250.000 Euro. Ebenfalls über einen Neuzugang konnten sich die Kreisbrandmeister kurz vor dem Jahreswechsel freuen. Sie erhielten einen zweiten Nissan Qashqai im Wert von 40.000 Euro als Dienstwagen. Im rotierenden System sind somit die beiden jeweils diensthabenden Kreisbrandmeister mit einem modernen wie auch geländefähigen Wagen ausgestattet.

Landk rei s ak tu el l 12 Nichtamtlicher Teil 9. Fe b r u a r 2 0 1 7 J un g e Ta l en t e t op S i g n ier t er Fu ß b all su c ht S t ift er Landkreis Abermals punkten konnten die Schülerinnen und Schüler der Kreismusikschule Louis Spohr zum Regionalwettbewerb Jugend musiziert, der Mitte Januar in Leinefelde stattfand. Das Klarinettenquintett, dem Conrad Hähnlein, Johanna Kalms, Helene Grubmüller und Lilly Bindel angehören, erzielte einen ersten Preis und eine Weiterleitung zum Landeswettbewerb. Ebenfalls erste Preise und eine Empfehlung zur nächsten Runde brachten die Klaviereleven Alba Lorenzo Garrido, Tina Zhao und Hannah Meier mit nach Hause. Klavierschüler Leo Zhao erreichte ebenfalls einen ersten Preis; die gleiche Wertung inklusive eines Sonderpreises erkannte die Jury Joseph Dewart zu. Auch die Gesangsschülerinnen Elisa Jarosch, Antonia Erdenberger, Pauline Beck und Sarah Kullmann kehrten mit guten Wertungen aus dem Nordthüringer Wettbewerb zurück. Als einziger Vertreter der Gothaer Kreismusikschule spielte Jannik Steinbrecher wenig später zum Südthüringer Ausscheid in Suhl vor. Der Neunjährige errang einen ersten Preis im Fach der PopGitarre. Herzlichen Glückwunsch! Landkreis Ein Fußball, der seinerzeit anlässlich der Weltmeisterschaft von 1974 aufgelegt wurde und das nachträgliche Signum von Jürgen Sparwasser trägt, soll künftig als Ausstellungsobjekt der Öffentlichkeit zugänglich sein und in der Fußballzeitreise in Tabarz seinen Platz finden. Hierfür wird ein oder eine spendable/r Stifter/in gesucht. Die Rarität ist bislang im Besitz des ehemaligen Kreissportbund-Präsidenten Volker Jeck aus Gotha. Er trennt sich allerdings nur für einen guten Zweck davon, weshalb ein Mindestgebot von 500 Euro aufgerufen wird. Der Erlös soll verwendet werden, um in Regie des TSV Gotha-Sundhausen ein Nachwuchs-Fußballturnier im Sommer 2017 auszurichten. Es ist Jürgen Karstedt, dem langjährigem Kreistagsmitglied und Förderer des Sports, gewidmet. Interessierte Stifterinnen und Stifter werden gebeten, ihr verbindliches Gebot per E-Mail an pressestelle@kreis-gth.de zu Marcel Wedow (Fußball-Zeitreise e. V., l. ) und Volker Jeck präsentieren den Ball. unterbreiten bis zum 17. März 2017. Die öffentlich wirksame Verkündung der Stifterin oder des Stifters findet im Rahmen der Kreissportgala am 25. März statt. Zahl der Stromer 2016 zurückgegangen Landkreis Trotz staatlicher Zuschüsse für den Kauf von Elektrofahrzeugen hat sich deren Bestand im Landkreis Gotha 2016 verringert. Das geht aus der Jahresstatistik der Kfz-Zulassungsbehörde hervor. Im vergangenen Jahr waren darin 155 Autos mit voll- oder teilelektrischem Antrieb registriert; 2015 waren es noch 166. Hundertprozentige Stromer, die ohne hilfsweisen Verbrennungsmotor arbeiten, fanden sich 2016 noch 23-mal in der Datenbank 2015 waren es 26 Fahrzeuge. Auch bei den Hybriden, die zusätzlich zum elektrischen Antrieb auf die Verbrennung von Benzin, Diesel oder Gas setzen, ging der Bestand um acht auf 132 Wagen nach unten. Insgesamt konnte die Zulassungsbehörde bislang 13 Kennzeichen erteilen, die mit dem Buchstaben E enden und den Fahrern andernorts Vorteile wie bevorzugte Parkberechtigungen oder die Nutzung von Bus-Fahrspuren in teilnehmenden Städten ermöglichen. Stolz wie Angus Young: Jannik Steinbrenner mit seinem ersten Preis fürs Gitarrenspiel. Waff e n za h l s t ei g t Landkreis Der so genannte kleine Waffenschein, der zum Führen von Schreckschusswaffen berechtigt, wurde 2016 deutlich stärker nachgefragt im Landkreis Gotha. Die Anzahl stieg um 228 auf 482 ausgegebene Dokumente, wie die Untere Waffenbehörde mitteilt. Auch bei Gewehren und Pistolen gab es einen leichten Anstieg in der Summe: Insgesamt waren Ende vergangenen Jahres 7.507 Schusswaffen in privater Hand, mehrheitlich bei Jägern und Sportschützen, registriert. Waffenbesitzkarten liegen derzeit 2628 Stück im Landkreis vor. Alles Gute! Die älteste Bürgerin im Landkreis Gotha ist Charlotte Pfestorf aus Ohrdruf, die am 30. Januar ihren 107. Geburtstag feiern konnte. Zu den Gratulanten zählten Bürgermeisterin Marion Hopf, die eine Schloss- und Stadtansicht überreichte, sowie Landrat Konrad Gießmann, der die Glückwünsche des Landkreises überbrachte.